Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1967, Az.: BVerwG VIII C 5.67

Wiedergutmachungsrecht: Abgrenzung der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes"; Bedeutung der Antragsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 5.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.11.1966 - VGH OS I 1/65

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 14 - 20
  • NDBZ 1968, 123
  • RzW 1968, 465

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung des Begriffs "öffentlicher Dienst" auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts.

  2. 2.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein privater Arbeitgeber in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft "aufgegangen" ist, ist unabhängig von der Frage nach einer Funktionsnachfolge zu beantworten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten d es Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Kläger, der in Berlin Musik studiert hatte, wurde im Oktober 1930 als Bratschist in das Orchester der Südwestdeutschen Rundfunk AG eingestellt; das Anstellungsverhältnis bei dieser Gesellschaft, an deren Stelle später die Südwestdeutsche Rundfunk GmbH trat, war zunächst auf ein Jahr befristet, wurde dann verlängert und schließlich 1933 aus Gründen der Rasse beendet. Er wanderte im September 1933 aus und lebt jetzt in Israel. Im Entschädigungsverfahren wurde ihm eine Kapitalentschädigung wegen beruflichen Schadens zuerkannt. Sein im Juni 1962 bei dem Beklagten gestellter Antrag auf Wiedergutmachung für eine Schädigung im öffentlichen Dienst wurde von diesem wegen Unzuständigkeit und auch deshalb abgelehnt, weil der Anspruch verspätet geltend gemacht worden sei. Seine Klage, mit der er seinen Anspruch verfolgte, wurde nach Beiladung der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft mbH i. L. und des Landes Hessen abgewiesen wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten. Seine Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, er sei kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen und auch nicht einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichzustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

2

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

3

II.

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.

4

Der Wiedergutmachungsanspruch ist nach der jetzigen Rechtslage sachlich zu prüfen; dem steht der Umstand nicht mehr entgegen, daß der Wiedergutmachungsantrag erst im Jahre 1962 gestellt worden ist: Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2092), in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), ist die Frage, ob der Antrag in der Frist des § 24 Abs. 2 BWGöD gestellt worden ist, nur noch bedeutsam für den Zeitraum, für den laufende Bezüge gewährt werden, wenn ein Wiedergutmachungsanspruch besteht.

5

Der Kläger war im Zeitpunkt der Schädigung im Jahre 1933 kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne des gemäß § 1 BWGöD Ausl. anzuwendenden § 1 Abs. 1 BWGöD. Er war Angestellter der Südwestdeutschen Rundfunk GmbH, einer Gesellschaft des privaten Rechts. Zur Abgrenzung des Begriffs "öffentlicher Dienst" im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 BWGöD ist im Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962 S. 230, im einzelnen folgendes dargelegt worden: Allgemein fällt unter diesen Begriff nur der Dienst (vgl. dazu § 2 BWGöD) bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft; im übrigen richtet es sich nach § 2 a BWGöD, unter welchen Voraussetzungen andere Arbeitgeber als öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln oder ihnen gleichzustellen sind (vgl. Pfennig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, Berlin 1960 S. 27). An dieser begrifflichen Abgrenzung ist festzuhalten; wäre sie nicht erforderlich, so wäre § 2 a BWGöD überflüssig.

6

Der Kläger war zur Zeit der Schädigung bei einer privaten Arbeitgeberin angestellt. Sein Dienstverhältnis bei der Südwestdeutschen Rundfunk GmbH wäre nur dann als öffentlicher Dienst anzusehen, wenn es sich bei ihr um eine "sonstige Einrichtung der öffentlichen Hand" im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 4 BWGöD gehandelt hätte; das ist nicht der Fall, weil sie nicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift aufgeführt ist. Der in der Anlage 2 enthaltene Katalog sagt abschließend, bei welchen "sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand" öffentlicher Dienst ausgeübt worden ist, soweit es auf diesen Begriff im Rahmen von § 1 Abs. 1 BWGöD ankommt (Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 234.59 -). Die Bundesregierung wird allerdings durch § 2 a Abs. 1 Satz 2 BWGöD ermächtigt, den Katalog der Anlage 2 zu ergänzen; diese Ermächtigung wird aber durch § 2 a Abs. 1 Satz 5 BWGöD eingeschränkt. Danach dürfen ergänzend nur solche sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand in die Anlage 2 aufgenommen werden, die den bereits in der Anlage aufgeführten Einrichtungen rechtlich und hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkreises gleichgeartet sind. Diese Vorschrift steht auch künftig der Möglichkeit entgegen, daß der Kläger im Wege der Ergänzung der Anlage 2 in den Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes einbezogen wird; denn es findet sich in der Anlage keine Einrichtung der öffentlichen Hand, der die Südwestdeutsche Rundfunk GmbH oder auch deren Rechtsnachfolgerin, die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., im Sinne von § 2 a Abs. 1 Satz 5 BWGöD gleichartig wäre. Art. 3 Abs. 1 GG kann bei dieser gesetzlichen Regelung nicht deshalb verletzt sein, weil keine Rundfunkgesellschaften des privaten Rechts und auch keine ihnen vergleichbare Einrichtungen als Dienstherren im Sinne des Wiedergutmachungsrechts behandelt werden. Bei der Abgrenzung der wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes muß zwar der. Gleichheitsgrundsatz beachtet werden (vgl. BVerfGE 18, 288 [BVerfG 12.01.1965 - 2 BvR 470/62] [297]), jedoch nur in der Weise, daß wesentlich gleiche Sachverhalte gleichartigen Regelungen unterworfen werden; zwischen den früheren Rundfunkgesellschaften des privaten Rechts und den in der Anlage 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 BWGöD aufgeführten sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand fehlt es an dieser Wesensgleichheit.

7

Der frühere Dienst des Klägers bei der Südwestdeutschen Rundfunk GmbH wird auch nicht durch § 2 a Abs. 4 BWGöD dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt.

8

Eine solche Gleichstellung ist nach der genannten Vorschrift unter anderem dann erforderlich, wenn eine nicht in der Anlage 2 aufgeführte Einrichtung in einer Nichtgebietskörperschaft aufgegangen ist und der Sachlage nach anzunehmen ist, daß die geschädigten Angehörigen dieser Einrichtung ohne die Schädigung in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen worden wären. Im Sinne dieser Vorschrift hat der Beklagte, dem gegenüber der Kläger Wiedergutmachungsansprüche geltend macht, als Anstalt des öffentlichen Rechts die Rechtsstellung einer Nichtgebietskörperschaft (vgl. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 BWGöD). Ob die frühere Arbeitgeberin des Klägers oder deren Rechtsnachfolgerin, die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., überhaupt zu den in § 2 a Abs. 4 BWGöD gemeinten "Einrichtungen" gehört, bedarf keiner Entscheidung. Wird nämlich davon ausgegangen, das sei der Fall, so fehlt es im übrigen an den Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 a Abs. 4 BWGöD.

9

Aus den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist zu folgern, daß die Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin des Klägers, die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., nicht in dem Beklagten, einer landesrechtlich im Jahre 1948 errichteten Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, "aufgegangen" ist:

10

Die Südwestdeutsche Rundfunk GmbH wurde in den Jahren 1934 bis 1935 von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. übernommen und unter der Bezeichnung "Reichssender Frankfurt" in eine rechtlich unselbständige Zweigstelle dieser Gesellschaft verwandelt. Nach dem staatlichen Zusammenbruch von 1945 wurde der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. jede weitere Tätigkeit untersagt; die bestehende Organisation wurde ersatzlos aufgelöst. Die Militärregierungen übernahmen die Rundfunkeinrichtungen in eigener Zuständigkeit. In der amerikanischen Besatzungszone wurden die besatzungsrechtlichen Grundlagen für den Rundfunkbetrieb durch die Militärregierung geschaffen. Auf Grund eines Landesgesetzes vom 2. Oktober 1948 wurde später der Beklagte errichtet. Bei dem Aufbau seiner Organisation wurden ihm nur geringe Teile des Gesamtvermögens der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. übertragen; es handelte sich ausschließlich um Vermögensgegenstände, die im Lande Hessen belegen waren. Im Jahre 1951 wurde die Liquidation der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. beschlossen; als Liquidationsgesellschaft besteht sie (die Beigeladene zu 1) noch fort.

11

Bei der Beurteilung dieser Vorgänge ist es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unerheblich, daß der Beklagte erst nach dem 8. Mai 1945 errichtet worden ist. Eine solche Zeitabgrenzung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben; sie ist auch aus dem Zweck des § 2 a Abs. 4 BWGöD nicht zu entnehmen. Der Zweck der vorgeschriebenen Gleichstellung läßt sich wie folgt bestimmen: Die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes sollen den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts entsprechend nicht schlechter gestellt sein als vergleichbare Personen, die nicht geschädigt worden sind. Waren nichtgeschädigte Personen am 1. April 1951, als das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft trat, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes, weil sie als Bedienstete eines privaten Arbeitgebers in den Dienst eines öffentlichen Dienstherrn übergeführt wurden, als ihr Arbeitgeber organisatorisch und rechtlich in diesem Dienstherrn "aufging", so sollen die geschädigten Bediensteten des privaten Arbeitgebers ihnen gleichgestellt werden, sofern anzunehmen ist, daß auch sie ohne die Schädigung in den Dienst des öffentlichen Dienstherrn übergeführt worden wären. Diese unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmende Zweckbestimmung wird bestätigt durch die Begründung der Regierungsvorlage, gemäß derer im Jahre 1961 der Absatz 4 des § 2 a BWGöD in das Gesetz eingefügt worden ist; in dieser im Berufungsurteil ausführlich wiedergegebenen Begründung heißt es unter anderem, es könne davon ausgegangen werden, daß die in der neuen Vorschrift erwähnten Personen, "wenn sie nicht geschädigt worden wären, in der Regel an der Rechtsentwicklung der Einrichtung teilgehabt hätten und zwangsläufig Angehörige des öffentlichen Dienstes geworden wären, wenn sie im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren". Bei dieser Zweckbestimmung ist es unerheblich, ob der private Arbeitgeber vor oder nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 organisatorisch und rechtlich in einem öffentlichen Dienstherrn im Sinne von § 2 a Abs. 1 BWGöD aufgegangen ist.

12

Wird angenommen, der Kläger wäre ohne Verfolgung bis zum staatlichen Zusammenbruch von 1945 in seinem früheren Dienstbereich beschäftigt gewesen, wenn er diese Beschäftigung nicht 1933 aus Verfolgungsgründen verloren hätte, so kann er dennoch nicht einem wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden, weil die Arbeitgeberin, die er zuletzt gehabt hätte, nämlich die 1945 ihrer Aufgaben enthobene Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., nicht in dem erst 1948 errichteten Beklagten "aufgegangen" ist:

13

Eine Einrichtung ist im Sinne von § 2 a Abs. 4 BWGöD dann "aufgegangen" in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Aufgaben, die sie hatte, unmittelbar auf die Körperschaft übergegangen sind, und wenn im Zusammenhang damit auch ein organisatorischer Übergang in dem Sinne stattgefunden hat, daß nicht nur - zumindest überwiegend - das vorhandene Vermögen, soweit eis der Erfüllung der Aufgaben diente, sondern auch das vorhandene Personal, das zur Erfüllung der Aufgaben beschäftigt wurde, von der Körperschaft übernommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Aufgaben der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., soweit sie im Lande Hessen tätig war, wurden in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis Ende 1948 von der Besatzungsmacht wahrgenommen. Die Feststellung, daß die "bestehende Organisation" der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. 1945 "ersatzlos aufgehoben" wurde, zwingt zu der Folgerung, daß nicht nur eine Übernahme der bisherigen Bediensteten der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. durch den Beklagten unmöglich war, sondern, daß auch die rechtlich nicht näher zu erörternde Möglichkeit ausscheidet, diese Bediensteten seien - zumindest überwiegend - in Fortsetzung der bisherigen Arbeitsverhältnisse zunächst von der Besatzungsmacht und später in gleicher Weise von dem Beklagten übernommen worden. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, in welchem Umfange das frühere Vermögen der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., soweit es in Hessen belegen war, später von dem Beklagten übernommen worden ist.

14

Es fehlt auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen auch an dem zweiten Erfordernis von § 2 a Abs. 4 BWGöD: Nach der festgestellten Sachlage ist die Annahme unmöglich, daß der Kläger, wenn er bis zum 8. Mai 1945 Angestellter der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H. geblieben wäre, später in den Dienst des erst 1948 gegründeten Beklagten "übernommen" worden wäre. Die hier geforderte Übernahme setzt die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses voraus; auf die Möglichkeit, daß der Kläger, wenn er in Deutschland und auch im Rundfunkdienst geblieben wäre, später auf Grund eines neuen Arbeitsvertrages bei dem Beklagten angestellt worden wäre, kann es nicht ankommen.

15

Entgegen der Auffassung der Revision ist es schließlich unerheblich, ob der Beklagte hinsichtlich des Dienstbereichs, in dem der Kläger im Jahre 1933 beschäftigt war, im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD Funktionsnachfolgerin der früheren Südwestdeutschen Rundfunk GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin, der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft m.b.H., anzusehen ist. Er ist nicht zu den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechnen; die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage nach der "Passivlegitimation" des Beklagten im Sinne von § 22 BWGöD stellt sich nicht, weil der Kläger nicht zu den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehört und schon aus diesem Grunde keine Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hat. Ob er auf Grund anderer Vorschriften Ansprüche gegenüber der Beigeladenen zu 1 oder gegenüber einem anderen Rechtsträger geltend machen kann, ist im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden.

16

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.