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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1967, Az.: BVerwG V B 133.67

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen; Leistungen der Tuberkulosehilfe als fürsorgerechtliche Leistungen; Maßgeblichkeit des das Leistungsverhältnis beherrschenden Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG V B 133.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.06.1967 - AZ: V A 146/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 361 - 363
  • AS 28, 199
  • DÖV 1969, 796 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 15, 286
  • RLA 1968, 216
  • ZFSH 1968, 199

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welches Recht anzuwenden ist, wenn der Fürsorge-(Sozialhilfe-)träger von dem Ausgleichsfonds nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes die Erstattung von Leistungen begehrt, die vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes erbracht worden sind.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,16 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat dem Beklagten 25 v.H. der Aufwendungen an Tuberkulosehilfe nach dem Tuberkulosehilfegesetz für eine Unterhaltshilfeberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erstattet. Er verlangt diese Leistungen zurück, weil die Erstattung zu Unrecht erfolgt sei. Leistungen der Tuberkulosehilfe seien nach dem vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Recht keine fürsorgerechtlichen Leistungen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Sie hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Das Lastenausgleichsgesetz enthält keine eigenständige Regelung der Frage, wie die aus der Gewährung von Krankenversorgung durch die Fürsorgeträger entstehenden Ersatzansprüche gegen den Ausgleichsfonds auszugleichen sind. Es verweist ausdrücklich in § 276 Abs. 3 auf die Erstattungsregeln des Fürsorge- und jetzt des Sozialhilferechts.

3

Ist aber wegen der Erstattung auf das Fürsorge-(Sozialhilfe-)recht zurückzugreifen, so findet dieses Recht auch insoweit Anwendung, als es sich um die (Rück-)Erstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich für das Erstattungsrecht das Recht, das das Leistungsverhältnis beherrscht (dazu Urteil des Senats vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 314 [316]]).

4

Insoweit könnten sich aber nur dann grundsätzliche Rechtsfragen zur Beantwortung stellen, wenn es auf die Erstattungsregeln des Bundessozialhilferechts ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall.

5

Nach § 144 BSHG findet das vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltende Recht Anwendung auf die Erstattung der Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit erbracht worden sind. Nach dem insoweit eindeutigen und demnach nicht klärungsbedürftigen Wortlaut des Gesetzes ist mithin das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der den ursprünglichen Ersatzanspruch auslösenden Leistung galt. Die den Ersatzanspruch auslösende Leistung ist hier die Tuberkulosehilfe nach dem inzwischen aufgehobenen Tuberkulosehilfegesetz an die Unterhaltshilfeberechtigte. Es mag sein, daß der (Rück-)Erstattungsanspruch des Klägers erst mit der rechtsirrtümlich erfolgten Zahlung an den Beklagten entstanden ist und mithin erst nach Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes. Indessen kommt es hierauf nicht an, da das Bundessozialhilferecht hinsichtlich der Kostenerstattung das Recht maßgebend sein läßt, das im Zeitpunkt galt, in dem die eine Kostenerstattung auslösende Leistung erbracht worden ist. Dann findet dieses Recht aber nach der oben mitgeteilten Rechtsprechung des Senats auch auf die Rückerstattung Anwendung. Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Anwendung auslaufenden Rechts ab, das die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag. Keine Besonderheiten würden sich im übrigen auch bei Anwendung des § 144 Nr. 2 BSHG ergeben. Er regelt lediglich den Fall, daß die Anerkennung einer Erstattungspflicht vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes ausgesprochen worden ist, selbst wenn die Leistung für eine Zeit nach Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes erbracht wird. Dieser Fall liegt, da eine Anerkennung allenfalls in der nach Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes erfolgten Zahlung liegen könnte, nicht vor. Im übrigen werden die Fälle der Anerkennung einer Zahlungspflicht nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes für Leistungen vor diesem Zeitpunkt ersichtlich von § 144 Nr. 1 BSHG erfaßt. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke liegt deshalb nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,16 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Rösgen