Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1967, Az.: BVerwG VI B 30.67
Geltung des deutschen Zivilverwaltungsrechts für die "besetzten Ostgebiete"; Revisibilität des deutschen Zivilverwaltungsrechts für die Ostgebiete; Anwendung des Pensionsgesetzes (PG) durch die estnische Selbstverwaltung während der deutschen Besatzungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 30.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.03.1967 - AZ: V (IV) 832/64
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 52 G 131
- § 79 Abs. 2 G 131
- § 127 BRRG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Zulassungsgrund des § 122 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Hierfür genügt nicht, daß die Klärung der Rechtsfrage möglicherweise für einen größeren Personenkreis (hier: ehemalige Bedienstete der estnischen Selbstverwaltung im sog. "Reichskommissariat Ostland") von Bedeutung ist. Der angeführte Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung aufwirft, die im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [92]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bis zu seiner Vertreibung im September 1944 als Bediensteter der estnischen Selbstverwaltung nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem Angestelltenverhältnis gestanden hat, beruht im wesentlichen auf der Anwendung und Auslegung von Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlassen des sog. "Reichskommissars für das Ostland". Danach ist es zur Einführung eines Beamtenrechts mit Beamtendienstverhältnissen für einen Teil der einheimischen Bediensteten der estnischen Selbstverwaltung unter gleichzeitiger Zubilligung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs vor der Beendigung der deutschen Zivil Verwaltung in der zweiten Hälfte des Jahres 1944 nicht mehr gekommen. Das Revisionsgericht wäre an diese Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden, weil das vom Berufungsgericht herangezogene deutsche Zivilverwaltungsrecht für die sog. "besetzten Ostgebiete" weder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen deutschen Beamtenrecht gehört. Diese Rechtslage hat sich auch nicht durch die Neufassung des § 127 BRRG (F. 1965) zugunsten des Klägers geändert; denn die Ersetzung des Begriffs "Rechtsnorm" in der ursprünglichen Fassung durch den Begriff "Landesrecht" in der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift kann allenfalls zu einer Einschränkung, jedenfalls nicht zu einer Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts geführt haben (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 46.67 -). Die hier einschlägigen Bestimmungen des deutschen Zivilverwaltungsrechts für die sog. "besetzten Ostgebiete" würden auch nicht etwa deswegen revisibel sein, weil nach ihnen die für die Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) wichtige Vortrage, welche Rechtsstellung der Kläger am 8. Mai 1945 innegehabt habe, beantwortet werden müßte (vgl. hierzu Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -). Soweit in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen worden sein sollten, wären sie nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Nach alledem könnten die in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Rechtsfragen nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Dies gilt auch für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der in Frage kommende Personenkreis, selbst wenn man davon ausginge, daß es sich um die Sozialversicherung unterliegende Angestellte gehandelt habe, nicht dennoch bei sinngemäßer Anwendung des § 52 G 131 einen Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz hätte. Abgesehen davon wären für die Entscheidung dieser Frage nach § 79 Abs. 2 G 131 nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen müßte, nicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das insoweit einschlägige - allenfalls als Aufklärungsrüge zu verstehende - Vorbringen in der Beschwerdeschrift den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn das Berufungsgericht hatte von seinem für die Beurteilung von Verfahrensrügen maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt aus - wie es in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 19 der Urteilsabschrift) dargelegt hat - keine Veranlassung, ehemalige Bedienstete der einheimischen Selbstverwaltung im "Reichskommissariat Ostland", die sich dort in leitenden Stellungen befunden haben, als sachverständige Zeugen darüber zu hören, ob die estnische Selbstverwaltung während der deutschen Besatzungszeit das estnische Pensionsgesetz uneingeschränkt auf ihre Bediensteten mit Dienstbezeichnungen angewandt hat oder nicht. In Wahrheit greift der Kläger mit diesem Vorbringen wiederum die - wie dargelegt - insoweit für das Revisionsgericht verbindliche materiellrechtliche Entscheidung des Berufungsgerichts an.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert