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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG VIII C 15.67

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung von gerichtlichen Sachaufklärungspflichten; Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 15.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 05.11.1964 - AZ: VG 2 K 903/64

Fundstellen

  • DVBl 1969, 281 (Kurzinformation)
  • DÖV 1968, 585 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 1646-1647 (Volltext mit amtl. LS) "Parteivernehmung"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Anhörung des Kriegsdienstverweigerers im Termin vor dem Verwaltungsgericht und zu seiner persönlichen Vernehmung als Partei.

  2. 2)

    Zur Bewertung eines vom Kriegsdienstverweigerer nachlässig betriebenen Verwaltungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Jahre 1940 geboren. Er besitzt das Zeugnis der mittleren Reife und übt den Beruf eines Industriekaufmannes aus. Bei seiner Musterung für den Wehrdienst stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Diesen Antrag begründete er in einem bald darauf eingereichten Schreiben im wesentlichen folgendermaßen: Er sei überzeugter Katholik. Dies bedeute für ihn, daß er Gottes Strafe auf sich herabbeschwören würde, wenn er einem Feinde, der doch ebenfalls von Gott erschaffen sei, mit der Waffe in der Hand entgegenträte. Der Mensch als ein Ebenbild Gottes dürfe es nicht wagen, einen Menschen zu töten. Im übrigen wolle er mit seiner Weigerung, Kriegswaffendienst zu leisten, anderen ein Beispiel geben.

2

Der Kläger hatte mit seinem Begehren im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde keinen Erfolg. Er hat darauf Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, ohne sie zunächst zu begründen. Durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Klage schriftlich aufgefordert, hat er erwidert, er sei längere Zeit verreist gewesen; sobald die Angelegenheit hinreichend vorbereitet sein werde, würden die angeforderten Schriftsätze dem Gericht zugestellt werden. Im Termin zur mündlichen: Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er verweigere den Kriegsdienst aus religiösen Gründen. Vereinigungen, die die Kriegsdienstverweigerung propagierten, habe er nie angehört.

3

Der Kläger hat die Aufhebung der Verwaltungsbescheide sowie die Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Vortrag des Klägers sei objektiv zwar geeignet, die Grundlage für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden. Indes sei das Verwaltungsgericht auf Grund einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und auf Grund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei seiner Weigerung, Kriegswaffendienst zu leisten, nicht um eine nach dem Grundgesetz schutzwürdige Gewissensentscheidung handele. Sein Verhalten im Verwaltungsverfahren und während des Rechtsstreits bei der Geltendmachung seines Anspruchs stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und der Schwere des Anliegens eines echten Kriegsdienstverweigerers. Das nötige zu dem Schluß, daß er sich durch eine mögliche Heranziehung zum Kriegsdienst nicht so schwer getroffen fühlen würde, wie es im Falle einer echten Gewissensentscheidung der Fall sein müßte.

6

Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertige nicht den Schluß auf eine unbedingt verpflichtende innere Entscheidung. Er erschöpfe sich in einer Darstellung allgemeiner Anschauungen über Recht oder Unrecht des Tötens und lasse nicht erkennen, daß ihm tiefere Überlegungen zugrunde lägen. Außerdem stünden die Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Widerspruch zu Äußerungen, die er im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gemacht habe.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz und bittet hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Er rüge ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, nicht nachgekommen, indem es seine, des Klägers, Zugehörigkeit zu einem "Pater-Leppich-Kreis" außer Betracht gelassen habe. Es stelle ferner einen Verfahrensverstoß dar, daß ein auf seine persönliche Vernehmung gerichteter förmlicher Beweisbeschluß nicht ergangen sei.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist, da der Kläger wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung rügt, zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) gilt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Verfahrensmängel liegen nicht vor.

11

Der Kläger hält es für einen Verstoß gegen die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß das Verwaltungsgericht, ihn persönlich vernommen habe, ohne zuvor einen entsprechenden Beweisbeschluß zu erlassen. Diese Rüge geht jedoch fehl.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in der Entscheidung BVerwGE 14, 146 ausgesprochen, daß die Parteivernehmung eines Kriegsdienstverweigerers durch einen förmlichen Beweisbeschluß angeordnet werden muß. Hieran ist festzuhalten. Es besteht jedoch keine Regel, daß in einem Verwaltungsprozeß, in dem um eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestritten wird, der Kläger stets persönlich als Partei vernommen werden muß. Über die Notwendigkeit und Angebrachtheit einer solchen Beweisaufnahme ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts unter Berücksichtigung der für diese Rechtsstreitigkeiten sich ergebenden besonderen Probleme von Fall zu Fall zu entscheiden.

13

Ist nach der Lage der Sache eine persönliche Vernehmung des Klägers nicht angezeigt, so bleibt es gleichwohl dem Verwaltungsgericht unbenommen, ihn gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO formlos anzuhören. Hierzu bedarf es naturgemäß keines Beweisbeschlusses. Eine solche Anhörung ist keine Beweisaufnahme; sie dient nicht dazu, auf Grund von Aussagen des Klägers zu tatsächlichen Feststellungen zu kommen. Vielmehr gibt sie dem Kläger Gelegenheit, seinen Vortrag zur Sache zu ergänzen und zu erläutern und insbesondere auch Widersprüche in seinen tatsächlichen Angaben auszuräumen, die dem Verwaltungsgericht Anlaß bieten könnten, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln (vgl. das Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 -).

14

In der vorliegenden Sache ist, abgesehen von dem Fehlen des Beweisbeschlusses, auch sonst eindeutig erkennbar, daß das Verwaltungsgericht diesen Unterschied nicht verkannt hat und daß es eine persönliche Vernehmung des Klägers zu Beweiszwecken im Sinne von §§ 96 Abs. 1, 98 VwGO, §§ 450 ff. ZPO weder durchgeführt hat noch hat durchführen wollen. Im Sitzungsprotokoll sind zwar die Äußerungen des Klägers wiedergegeben; dabei ist aber nicht die für die Beweisaufnahme vorgeschriebene Niederschrift im Sinne des § 105 Abs. 2 und 3 VwGO gefertigt und verlesen worden. Ferner ist der Kläger, wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des Ptotokolls ergibt, nicht gemäß § 98 VwGO, §§ 451, 395 Abs. 1 ZPO auf seine Wahrheitspflicht und die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen worden, und schließlich fehlt ein Beschluß über die Anordnung oder Unterlassung seiner Vereidigung.

15

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Anhörung des Klägers auch nicht als eine Beweisaufnahme gewertet. Das ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils. Die Erklärungen des Klägers sind dort folgerichtig als sein "Vortrag" bezeichnet, nicht etwa als seine "Aussagen". Der Vortrag einer Partei in der mündlichen Verhandlung gehört, nicht anders als sein schriftsätzliches Vorbringen, zum Streitstoff und nicht zu den Beweismitteln über streitige Parteibehauptungen. Auf einen solchen mündlichen Vortrag von Seiten des Klägers war im vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht um so mehr angewiesen, als ein schriftsätzlicher Vortrag überhaupt nicht vorlag, so daß die tatsächlichen Behauptungen des Klägers nicht anders als durch seine Anhörung hätten geklärt werden können. Die bei der Anhörung gemachten Angaben hat das Verwaltungsgericht demgemäß auch nicht zur Grundlage von tatsächlichen Feststellungen gemacht, sondern sich mit ihnen als mit einem Parteivortrage auseinandergesetzt.

16

Hat demnach eine persönliche Vernehmung des Klägers, die einen gerichtlichen Beweisbeschluß erfordert hätte, vor dem Verwaltungsgericht nicht stattgefunden, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob die Rechtsunkenntnis des Klägers der Heilung eines auf dem Fehlen des Beweisbeschlusses beruhenden Verfahrensmangels nach § 295 ZPO, § 173 VwGO entgegengestanden hätte, nicht an.

17

Die Verfahrensrüge des Klägers ist aber auch dahin zu verstehen, daß er hilfsweise eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend machen will, die er darin sieht, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, ihn zu der Frage, ob bei ihm eine echte Gewissensentscheidung vorliege, als Partei persönlich zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch insoweit seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

18

Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat allerdings in der Tatsacheninstanz gemäß § 86 VwGO den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen, wobei es an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Hieraus ergibt sich, daß es von sich aus eine jede Beweisaufnahme anzuordnen hat, deren mögliche Sachdienlichkeit zur Klärung des streitigen Sachverhaltes sich ihm nach den Umständen des Falles aufdrängen muß. Dieser Gesichtspunkt wird in Prozessen, mit denen der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, besonders häufig dazu führen, daß sich seine förmliche persönliche Vernehmung zur Sache als notwendig erweist. Denn angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, wird sich die Vernehmung des Klägers als Partei in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist. Hierbei wird mit Rücksicht auf die Beweisnot, in der sich der Kläger meist befindet, weil er hinsichtlich dieser Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast beschwert ist, der Beweiswert seiner förmlichen Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein. Es werden dabei u.a. auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Grad der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers sowie über die Ernstlichkeit seines Anerkennungsbegehrens ins Gewicht fallen.

19

Ohne ernstliches Bestreben zu ihrer Durchsetzung ist eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich nicht denkbar. Denn die Gewissensentscheidung ist eine ernste, sittliche und für den Betreffenden verbindliche Entscheidung, gegen die er nicht handeln kann, ohne in innere Not zu geraten (BVerwGE 23, 98). Demnach wird das Gericht der Klage in aller Regel nicht stattgeben können, wenn es auf Grund des Verhaltens eines Klägers im Verwaltungsverfahren oder im Rechtsstreit ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, daß er sein Anerkennungsbegehren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne Nachdruck verfolgt.

20

Dieser Gesichtspunkt wird vom Verwaltungsgericht hier zutreffend verwertet. Der Kläger hat das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bloß nachlässig betrieben. So hat er, vor den Prüfungsausschuß geladen, zunächst unter Berufung auf eine Studienreise eine Verlegung des Termins um mehr als drei Monate erreicht, dann aber, vor dem neuen Termin, eine Aussetzung des Verfahrens auf volle drei Jahre beantragt mit der in diesem Zusammenhang nichtssagenden Begründung, er wolle in der Zwischenzeit verschiedene kommunistische Länder besuchen und hierbei Eindrücke gewinnen, die bei seiner Vernehmung vor dem Prüfungsausschuß von größter Wichtigkeit sein würden. Seinen Widerspruch gegen den eingehend und mit sachlichen Gesichtspunkten begründeten Bescheid des Prüfungsausschusses hat er ohne jede Begründung eingelegt. Zur Verhandlung vor der Prüfungskammer ist er nicht erschienen. Die sorgfältig begründete Widerspruchsentscheidung hat er beim Verwaltungsgericht mit der Klage angefochten, ohne diese, trotz entsprechenden schriftlichen Hinweises seitens des Vorsitzenden des Gerichts, schriftsätzlich zu begründen oder auch nur sich auf die Klagebeantwortung schriftlich einzulassen. Auch seinem mündlichen Vortrage vor dem Verwaltungsgericht ist nichts darüber zu entnehmen gewesen, aus welchen Gründen er zum Termin vor der Prüfungskammer nicht erschienen war und welche Einwendungen er gegenüber der Entscheidung der Prüfungskammer zu erheben hatte.

21

Unter diesen Umständen stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Verwaltungsgericht bei dem Kläger ein Verhalten vermißt hat, das zu der Bedeutung und Schwere seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis steht. Es hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und auch den Erfahrungen des Verwaltungsgerichts, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuche, den Verwaltungsbehörden und später dem Gericht seine Gewissensnot eindringlich vor Augen zu führen. Gerade das Gegenteil könne jedoch beim Kläger festgestellt werden. Sein diesbezügliches Verhalten im Verfahren bei den Verwaltungsbehörden und bei dem Gericht lasse nur den Schluß zu, daß er sich durch den Gedanken an eine mögliche Heranziehung zum Kriegsdienst nicht so schwer getroffen fühle, wie es der Fall sein müßte, wenn es sich bei ihm um eine echte Gewissensentscheidung handeln würde.

22

Bei diesem Beweisergebnis konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt ansehen und davon absehen, von Amts wegen durch seine persönliche Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben.

23

Zu Unrecht macht der Kläger ferner sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es ihn nicht durch eine persönliche Vernehmung mit genügendem Nachdruck veranlaßt habe, seinen "Teamchef" bei dem "Pater-Leppich-Kreis", dem er angehöre, als Zeugen zu benennen. Mit diesem habe er, der Kläger, die Frage seiner Kriegsdienstverweigerung eingehend erörtert. Dieses Vorbringen geht ebenfalls fehl. Der Kläger hatte im Laufe des Verfahrens hinreichend Zeit und Gelegenheit, eine solche Behauptung vorzutragen. Hierzu bedurfte es nicht seiner persönlichen Vernehmung, die, wie bereits dargelegt, im Prozeß auch nicht die Aufgabe hat, den Beteiligten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrages zu geben. Es kommt aber noch hinzu, daß der eigene Vortrag des Klägers die Erwägung, die Angehörigen jenes Personenzusammenschlusses würden zur Frage seiner Gewissensentscheidung etwas Sachdienliches bekunden können, geradezu ausschloß. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß hierzu nur angegeben, er sei Mitglied eines "Pater-Leppich-Kreises", einer Arbeitsgemeinschaft aus etwa acht Personen, die sich einmal im Monat treffe und religiöse sowie auch Tagesthemen erörterte. Ferner hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er sei Mitarbeiter der religiösen Aktion des Paters Leppich; in diesem Kreise habe er jedoch über Fragen der Kriegsdienstverweigerung nicht gesprochen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Verwaltungsgericht, wenn es in dieser Richtung von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, zum Nachteile des Klägers seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt hat.

24

Da somit das angefochtene Urteil ohne Verfahrensfehler zustande gekommen ist und auch keine - gemäß § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 32, 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG zu berücksichtigenden - materiellrechtlichen Fehler ersichtlich sind, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher