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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG III B 82.67

"Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" i.S.d. § 12 Abs. 7 Lastenausgleichsgesetz (LAG) ; Zeitliche Festellung des Schadens im Lastenausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 82.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.12.1966 - AZ: VII VGL 119/65

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. November 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1966 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Revision mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung wegen Auslegung des im § 12 Abs. 7 LAG verwendeten Begriffs des "Beginns der allgemeinen Vortreibungsmaßnahmen". Sie sind der Ansicht, der Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sei für die Stadt Königsberg/Pr. schon für einen Zeitpunkt anzusetzen, der vor dem 30. August 1944 liege. An diesem Tage war der Hausrat des Erblassers der Beschwerdeführer durch Kriegseinwirkung vernichtet worden und der Erblasser selbst getötet worden.

2

Die Beschwerden sind unbegründet. Der Ansicht der Beschwerdeführer, die Rechtssache habe aus dem von ihnen angegebenen Grunde grundsätzliche Bedeutung, kann nicht gefolgt werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann weder der Zeitpunkt entscheidend sein, in dem eine Gruppe von Personen Maßnahmen zur Flucht oder Evakuierung ergriffen hat, die mit einer allgemeinen Gefährdung begründet werden können, noch in dem z. B. ältere Personen oder Mütter mit kleinen Kindern das Gebiet wegen einer noch nicht unmittelbar bestehenden Gefahr verlassen haben. Denn dem "Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" kann allenfalls rechtlich nur der Beginn der allgemeinen Flucht der Bevölkerung vor den heranrückenden Armeen gleichgestellt werden. Ob dies zulässig ist oder ob unter Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die Vertreibungsmächte nach der Besetzung die Möglichkeit hatten, durch generelle Maßnahmen die Deutschen zu vertreiben, ist hier nicht klärungsbedürftig, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen verbindlich sind, der Beginn der Massenflucht, d. h. der Beginn der allgemeinen Flucht der Bevölkerung vor den heranrückenden Armeen aus Königsberg am 30. August 1944 nicht festzustellen ist.

4

Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Entscheidungen, nämlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 - (RLA 1955 S. 205) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1953 - III/V 484/53 - (NJW 1955 S. 399) sowie die in der Klageschrift genannte Anmerkung von Schaefer in "Die Schadensfeststellung im Lastenausgleich" § 11 LAG Anm. 6 b, beziehen sich nicht auf den "Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" im Sinne des § 12 Abs. 7 LAG, sondern auf den in dem § 11 Abs. 1 LAG und § 1 BVFG verwendeten anderen Begriff des "Zusammenhanges mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges".

5

Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff