Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1967, Az.: BVerwG IV B 159.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung; "Entprivilegierung" von Baulichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 159.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.07.1966 - AZ: I OVG A 10/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBaubl 68, 367
- BRS 43, 18
- Grundeigentum 68, 478
Amtlicher Leitsatz
Ist die Auflassung eines Grundstückes mit einer sogenannten Entprivilegierung verbunden, ist der Rechtsvorgang jedenfalls dann ohne Rücksicht auf die bisherige Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BBauG nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen, wenn die Entprivilegierung genehmigungspflichtige Instandsetzungsarbeiten erfordert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht, soweit es darauf für das Beschwerdeverfahren ankommt, im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Auflassung des mit den reparaturbedürftigen landwirtschaftlichen Gebäuden bebauten Flurstücks 76/1 bedürfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG einer Bodenverkehrsgenehmigung. Die Veräußerung sei zum Zwecke der Bebauung erfolgt, Zur Bebauung im Sinne dieser Vorschrift gehöre jede genehmigungspflichtige Baumaßnahme, also auch die im vorliegenden Falle für die Bewohnbarkeit unerläßliche Instandsetzung der Gebäude. Ob sich diese Instandsetzung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbaren lasse, bestimme sich nach § 35 Abs. 2 BBauG und sei wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu verneinen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege vor, weil sich die Instandsetzung darauf richte, die bisher nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Baulichkeiten in nicht-privilegierte Wohngebäude umzugestalten. Als nicht-privilegierte Wohngebäude begründeten die Baulichkeiten die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung. Außerdem führten sie zu einer Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen mit der Behauptung entgegen, daß der beklagte Kreis in anderen Fällen, bei denen es ebenfalls um eine "Entprivilegierung" vorhandener Baulichkeiten gegangen sei, Bodenverkehrsgenehmigungen erteilt habe. Dem entspreche auch die Handhabung in anderen Kreisen des Landes. Infolgedessen habe die vorliegende Rechtssache im Hinblick sowohl auf § 20 BBauG als auch den Gleichheitssatz grundsätzliche Bedeutung. Dieses Vorbringen erweist sich als unzutreffend. Was das Berufungsgericht zur sogenannten Entprivilegierung ausführt, entspricht der gesetzlichen Regelung. Fragen, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen, werden insoweit nicht aufgeworfen.
Daß bei der Anwendung des § 20 BBauG maßgeblich die §§ 29 ff. BBauG heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. insbesondere BVerwGE 18, 242 [244 f.] und 19, 82 [84]). Ob dies nur dann gilt, wenn das jeweilige Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf (§ 29 Satz 1 BBauG), ist allerdings noch offen. Darauf kommt es jedoch für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles nicht an. Das Berufungsgericht ist insoweit von der dem Kläger günstigeren Annahme ausgegangen, daß § 29 Satz 1 BBauG erfüllt sein muß. Daß es ihn unter den gegebenen Umständen für erfüllt gehalten hat, beruht auf der Anwendung von Landesrecht (vgl. die §§ 7, 61, 132 ff. LBO) und wäre in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Bei diesem Ausgangspunkt steht dann aber auch weiter außer Zweifel, daß es für die Würdigung ausschließlich darauf ankommt, ob die bestehenden Baulichkeiten als sonstige Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen würden (§ 35 Abs. 2 BBauG). Der Hinweis darauf, daß diese Baulichkeiten schon vorhanden sind und deshalb ihre Herrichtung nicht die Entstehung einer Splittersiedlung oder einen Eingriff in die Eigenart der Landschaft befürchten lassen kann, geht an der entscheidenden Frage vorbei. Dieser Hinweis verkennt, daß privilegierte Vorhaben zu den öffentlichen Belangen grundsätzlich in einem anderen Verhältnis stehen, als es bei den sonstigen Vorhaben des § 35 Abs. 2 BBauG der Fall ist. Den Baulichkeiten auf dem Flurstück 76/1 mögen öffentliche Belange nicht entgegengestanden haben, solange sich ihre Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BBauG bestimmte. Daraus lassen sich jedoch in Richtung auf ihre Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BBauG keine Schlüsse ziehen. Diese Feststellung schließt zugleich ein, daß die einzig entscheidungserhebliche Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG auch nicht davon beeinflußt wird, wie die Baulichkeiten bei einer Anwendung des § 35 Abs. 1 BBauG bisher zu beurteilen waren.
Soweit der Kläger auf den Gleichheitssatz Bezug nimmt, muß er sich entgegenhalten lassen, daß die Erteilung oder Versagung von Bodenverkehrsgenehmigungen nicht im Ermessen der Behörden steht. Da im vorliegenden Falle ein Versagungsgrund nach § 20 BBauG gegeben ist, hat der Beklagte gar keine legale Möglichkeit, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Sollte er es in vergleichbaren Fällen dennoch getan haben, wäre dies rechtswidrig geschehen. Aus einer derart rechtswidrigen Handhabung kann jedoch der Kläger auch unter Berufung auf den Gleichheitssatz Ansprüche nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther