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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1967, Az.: BVerwG V C 92.67

Versäumung der Klagefrist; Irreführung durch die dem Widerspruchsbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung; Erfordernis der Klagebegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 92.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.09.1966 - AZ: - IV OVG - A 42/65

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 178 - 179
  • AS 28, 178
  • DÖV 1968, 506 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1968, 381
  • MDR 1968, 347 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 717 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 376 - 377

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsmittelbelehrung, die im Leser den Eindruck erweckt, die Klage müsse innerhalb der Klagefrist begründet werden, ist nicht geeignet, die Klagefrist in Lauf zu setzen (im Anschluß an BVerwGE 3, 273 [274]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. September 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten, soweit es sich nicht um die Kosten der Verfahren über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt. Diese hat der Kläger zu tragen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand

1

I.

Die auf Leistungen der Sozialhilfe gerichtete Klage ist von dem Verwaltungsgericht und dem Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen worden, der Kläger habe die Klagefrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

II.

Die Revision hat Erfolg,

5

Die Revision ist zwar erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden. Gleichwohl ist sie nicht unzulässig, da dem Kläger, der rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Bewilligung des Armenrechts aussprechenden Beschlusses Revision eingelegt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO).

6

Die Revision ist auch begründet. Der Kläger hat die Klagefrist nicht versäumt. Die dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1965 beigegebene Rechtsmittelbelehrung ist, wenn schon nicht unrichtig, so doch irreführend. Es heißt nämlich in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem: "Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mit entsprechender Begründung ... einzureichen." Dieser Zusatz ist aber geeignet, in dem Leser den Eindruck hervorzurufen, der Klage müsse - innerhalb der Klagefrist - eine Begründung beigegeben werden und läuft somit auf eine Erschwerung der Rechtsverfolgung hinaus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BVerwGE 3, 273 [274]). Wenn der Beklagte demgegenüber darauf hinweist, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen hinzuwirken sei, so geht dieser Hinweis fehl. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es lediglich darauf an, daß nach der Rechtsmittelbelehrung bereits innerhalb der Klagefrist die Klagebegründung vorgetragen werden muß. Eine dahin gehende Verpflichtung enthält das Gesetz (§ 82 Abs. 1 VwGO) aber nicht. Ob der Kläger im - späteren - Verlauf des Verfahrens eine Klagebegründung zu geben hat, ist deshalb ohne Interesse. Überdies ist es für den Rechtsuchenden keineswegs einerlei, ob er innerhalb der Klagefrist, auf sich allein gestellt, die Klagebegründung abfaßt oder ob er im Verlaufe des Verfahrens - notfalls unter Hilfe des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) - sein Klagevorbringen ergänzt.

7

Das Urteil des Berufungsgerichts ist unter diesen Umständen aufzuheben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen mangelt. Die Sache ist deshalb zurückzuverweisen. Unbeschadet der Frage, ob eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zulässig wäre, war schon deshalb die Zurückverweisung an das Berufungsgericht auszusprechen, weil dem Interesse an dem baldigen Abschluß des Rechtsstreits bei dem einfach gelagerten Sachverhalt der Vorzug vor der neuerlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens zu geben ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen