Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV CB 155.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 155.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.11.1964 - AZ: VGH Nr. 144 I 64
In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger errichtete ohne Baugenehmigung auf einem Flurstück im Außenbereich der Gemeinde ... ein Wochenendhaus aus vorgefertigten Teilen mit einer Grundfläche von etwa 11 zu 4 m. Das Landratsamt F... ordnete die Beseitigung des Hauses an. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Nach Klageerhebung reichte er bei der Baugenehmigungsbehörde Pläne zur nachträglichen Genehmigung ein. Das Verwaltungsgericht wies die auf Aufhebung der Abrißverfügung gerichtete Klage ab.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das die Revision nicht zulassende Urteil des Berufungsgerichts führt aus:
Der Kläger habe zwar mit Recht das Verfahren vor dem Erstgericht beanstandet. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Zustellung einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses habe nicht der Vorschrift des § 102 VwGO entsprochen. Ferner habe das Erstgericht die Beteiligten nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß es nicht rechtzeitig zur vorgesehenen Zeit am Verhandlungsort eintreffen werde. Gleichwohl habe das Erstgericht einen Augenschein eingenommen und zur Sache verhandelt, ohne daß der Kläger anwesend gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel führe jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz. Das Berufungsgericht könne in der Sache selbst entscheiden, da es den Streitfall innerhalb des Berufungsverfahrens in gleichem Umfange wie das Verwaltungsgericht prüfe. Die vorliegende Streitsache sei in jedem Fall entscheidungsreif, insbesondere sei zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Augenscheinseinnahme oder sonstige Beweiserhebung mehr nötig.
In materieller Hinsicht sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das Wochenendhaus des Klägers sei eindeutig nach Größe und Ausstattung genehmigungspflichtig. Es stehe nicht mehr im bebauten Gebiet. Nach der Flurkarte erstrecke sich vom Ortskern des Ortsteils F... aus die Bebauung in aufgelockerter Form nach Norden. Rings um die Grundstücke des Klägers liege vor allem nach Norden und Osten hin unbebautes Gelände. Damit liege sein Vorhaben im Außenbereich, in dem das Bauen grundsätzlich unterbleiben müsse (BVerwGE 19, 75 ff.). Was zulässig sei, bestimme § 35 BBauG. Privilegiert sei das Vorhaben nicht. Zwar rechneten zur Landwirtschaft auch der Erwerbsgartenbau und der Erwerbsobstbau. Der Kläger bewirtschafte seinen Garten aber nicht aus Erwerbsgründen, sondern aus Liebhaberei und zur Erholung. Sein Häuschen sei auch - jedenfalls in seiner jetzigen Größe und Ausführung - für die Gartenbewirtschaftung nicht notwendig; sein Hauptzweck sei es, Unterkunft und Erholung über das Wochenende zu bieten. Es sei ein nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilendes, nicht privilegiertes Vorhaben. Es wäre im übrigen auch im ersteren Fall nicht genehmigungsfähig, da es nicht ausreichend wegemäßig erschlossen sei. Die Gemeinde sei nicht bereit, die wegemäßige Erschließung durchzuführen. Außerdem seien weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG beeinträchtigt. Das in barackenähnlicher Weise erbaute Häuschen störe die natürliche Eigenart der Landschaft. Es möge sein, daß das Landschaftsbild bereits durch ähnliche Zustände auf benachbarten Grundstücken beeinträchtigt sei. Indessen sei das kein Grund, das Vorhaben des Klägers zuzulassen. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Baubehörde sei bemüht, auch die Beseitigung anderer ohne Genehmigung errichteter Bauten durchzusetzen. Vom Kläger sei kein Fall benannt, in dem die Baubehörde bei gleichen Voraussetzungen wie hier ohne sachliche Erwägungen von einer Beseitigung abgesehen hätte. Im übrigen könne - bestätigt durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - kein Bürger die Belassung eines bauaufsichtswidrigen Zustandes verlangen, weil in ähnlichen Fällen bisher nicht eingeschritten worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Er hält die Rechtssache grundsätzlich für bedeutsam. Es sei rechtsgrundsätzlich zu klären, ob eine zur Bewirtschaftung eines größeren, im Außenbereich liegenden Gartengrundstücks erforderliche Hütte deshalb abgerissen werden könne, weil der Eigentümer die Hütte auch zu anderen Zwecken benutze.
Der Kläger rügt ferner wesentliche Verfahrensmängel.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung:
Das Vorhaben des Klägers liegt nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Außenbereich. Der Kläger hat selbst nicht vorgebracht, daß das streitige Grundstück zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört. Abgesehen davon wäre das Bauwerk des Klägers selbst dann nicht zulässig, wenn man es als ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ansehen würde. Denn auch § 34 BBauG räumt dem Kläger nur insoweit Rechte ein, als sein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Gerade aus der mangelnden Erschließung des Vorhabens und seiner von der geschlossenen Bebauung des Ortsteils abweichenden baulichen Mißgestaltung hat das Berufungsgericht die Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes verneint.
Der Kläger hält sein Bauwerk für ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG. Nach der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Regelung ist ein privilegiertes Bauwerk nur dann zuzulassen, wenn es dem ihm zugeordneten landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Voraussetzungen des privilegierten Vorhabens sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insbesondere die auch vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des. Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [BVerwGE 19, 75]). Von diesen rechtsgrundsätzlichen Erkenntnissen ist das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es feststellt, daß ein zum Wohnen und zur Freizeitgestaltung eingerichtetes und bestimmtes Häuschen, das inmitten eines nur aus Liebhaberei bewirtschafteten Grundstückes steht, nicht zum Dienst für ein landwirtschaftliches Vorhaben bestimmt ist.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil auch aus, das Vorhaben des Klägers beeinträchtige im übrigen die öffentlichen Belange, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft störe. Die Erhaltung des Landschaftsbildes gehört, wie § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG erkennen läßt, zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Nach den eigenen Angaben des Klägers handelt es sich um eine "jungfräulich schöne Landschaft". Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das baulich mißgestaltete Gebäude des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft stört, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann auch keine Rechte daraus herleiten, daß das Landschaftsbild bereits durch ähnliche Zustände auf den benachbarten Grundstücken möglicherweise beeinträchtigt ist, zumal, wie das insoweit nicht bekämpfte Berufungsurteil ausdrücklich feststellt, die Baugenehmigungsbehörde bereits gegen ähnliche Zustände eingeschritten ist und sich weiter bemüht, das Gebiet zu bereinigen. Zu Recht bemerkt das angefochtene Urteil, daß es im übrigen ausgeschlossen ist, eine rechtswidrige Bauanlage mit dem Bestehen anderer rechtswidriger Bauwerke zu rechtfertigen und die Baugenehmigungsbehörden nicht verpflichtet sind, gegen bauliche Mißstände in allen Fällen gleichzeitig vorzugehen.
Verfahrensrügen:
Der Kläger rügt zunächst die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrages auf Augenscheinseinnahme. § 86 Abs. 2 VwGO schreibt zwar vor, daß die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages durch einen begründeten Beschluß erfolgen muß. Dies ist hier noch ausreichend geschehen. Der den Beweisantrag ablehnende Beschluß des Berufungsgerichts ist damit begründet, daß die Erhebung des beantragten Beweises nicht erforderlich sei, weil sich das für die Entscheidung Wesentliche aus den Akten und der mündlichen Verhandlung ergebe. Diese kurze, aber ausreichende Begründung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat selbst einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, der eine deutliche Fotografie seines Vorhabens enthält. Gerade die entscheidungserhebliche Baugestaltung des Vorhabens ergibt sich eindeutig aus dieser Fotografie. Außerdem lagen dem Berufungsgericht drei Bände Bauakten des Landratsamtes F... vor, ergänzt durch zwei Flurkarten, die die landschaftliche Eigenart des Gebietes (ländlicher Außenbereich mit stärkerem Waldbesatz) deutlich erkennen lassen.
Auch unter dem zusätzlich geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Für eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts ist keineswegs bei allen Vorhaben im Außenbereich eine Besichtigung an Ort und Stelle notwendig. Von einer Augenscheinseinnahme kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn - wie hier - gute Flurkarten und eine verwertbare Zeitungsfotografie des streitigen Bautatbestandes vorliegen und dieser Tatbestand als solcher auch nicht bestritten, sondern nur rechtlich anders bewertet wird.
Der Kläger macht weiter eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Er begründet diese von ihm behauptete Rechtsverletzung damit, daß das Berufungsgericht seine Gegenvorstellungen nach Ablehnung des Beweisantrages auf Augenscheinseinnahme übergangen und ihm keine Gelegenheit eingeräumt habe, ergänzend Beweisanträge bzw. Darlegungen vorzubringen.
Das Berufungsgericht hat die in seinem Beschluß vom 6. November 1964 eingeräumte Frist für die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs beachtet. Es hat das Urteil, mag es im Entwurf auch bereits seit dem 6. November 1964 vorgelegen haben, dem Kläger erst im Vollzug der Verfügung vom 23. November 1964 am 30. November 1964 zustellen lassen. Wenn es auf die Gegenvorstellungen des Klägers weder in einem besonderen Beschluß noch ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil eingeht, so ist dies jedenfalls nach dem Inhalt und dem Gewicht der Gegenvorstellungen nicht zu beanstanden. Auf eine Anregung, die sich im wesentlichen auf die Wiederholung der bisherigen Antragsbegründung beschränkt, brauchte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ausdrücklich einzugehen. Es genügt, daß er dem Kläger angemessene Zeit zu Gegenvorstellungen gegeben hat und erst nach ihrem Eingang das Urteil durch Zustellung hat existent werden lassen.
Schließlich hält der Kläger das Berufungsurteil noch aus folgenden Gründen für verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit zur Durchführung einer erneuten Augenscheinseinnahme an die erste Instanz zurückverweisen, zumindest aber die Augenscheinseinnahme selbst wiederholen müssen, nachdem es die Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht durchgeführten ersten Augenscheinseinnahme festgestellt habe.
Wie bereits oben dargelegt, muß ein Gericht nicht stets oder in der Regel einen Augenschein einnehmen, um die zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse erschöpfend aufzuklären. Die Beurteilung, ob ein Grundstück im Außenbereich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ausreichend erschlossen ist und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, läßt sich jedenfalls dann an Hand von maßstabgetreuen Flurkarten und einer Zeitungsfotografie vornehmen, wenn dieses Erkenntnismaterial - wie hier - eindeutige Feststellungen ermöglicht.
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur Durchführung einer erneuten Augenscheinseinnahme an die erste Instanz zurückzuverweisen. Leidet das Verfahren an einem Verfahrensmangel, so liegt, wie § 130 VwGO erkennen läßt, die Zurückverweisung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine überflüssige Beweisaufnahme muß das Berufungsgericht selbst dann nicht von der ersten Instanz wiederholen lassen, wenn die Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. Es muß lediglich sichergestellt sein, daß das Berufungsgericht die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme bei der tatsächlichen Feststellung und Überzeugungsbildung nicht entscheidungserheblich verwertet hat.
Eine derartige unzulässige Verwertung der Augenscheinseinnahme ist hier nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat sich die vom Verwaltungsgericht auf Grund der fehlerhaften Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen nicht zu eigen gemacht, sondern die entscheidungserheblichen Tatsachen ausschließlich an Hand des sonstigen Erkenntnismaterials festgestellt.
Nach alledem konnte die Beschwerde des Klägers nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther