Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1967, Az.: BVerwG I C 57.65
Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und landläufigen Arbeitsgeräten; Aufstellen von Leitern zum Fensterputzen als handwerkliche Tätigkeit; Beurteilung der fachlichen Zugehörigkeit der Besohlarbeiten und sonstigen Reparaturarbeiten der Schuhbar zum Schuhmachergewerbe; Tätigkeit eines gewerblichen Fensterputzers ohne die Eintragung in die Handwerksrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 57.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1963 - AZ: IV A 426/63
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 HwO
- § 15 Abs. 2 GewO
- § 7 HwO
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 18 HwO
- Anlage B Nr. 1 HwO n.F.
Fundstellen
- BVerwGE 28, 128 - 131
- AS 28, 128
- BayVBl. 1968, 396
- DÖV 1968, 220 (amtl. Leitsatz)
- GewArch. 1968, 59
- MDR 1968, 172 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwPrax. 1968, 235
- VerwRspr 19, 363 - 365
- VerwRspr. 19, 363
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auf einfache Arbeiten beschränktes Fensterputzen ist kein Handwerk.
- 2.
Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO können nur solche Tätigkeiten sein, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf (Fortführung von BVerwGE 25, 66).
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Sendler und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1963 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1963 sowie die Verfügung des Beklagten vom 17. Juli 1962 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors in Kleve vom 21. September 1962 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Die Kläger betreiben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, selbständig das stehende Gewerbe als "Fensterputzer (Reinigung normaler Wohnraum-, Büro- und Schaufenster einschließlich der Fensterrahmen)". Sie geben an, nur Wasser ohne chemische Zusätze zu verwenden und an Werkzeugen nur Leder, Wischer, Schwamm, Lappen, Poliertuch und Klinge sowie Leitern zu benutzen, deren längste 12 m messe.
Der Beklagte gab den Klägern mit Ordnungsverfügung vom 17. Juli 1962 auf, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen, den ihre handwerkliche Tätigkeit ohne Eintragung in der Handwerksrolle darstelle, und zwar durch "sofortige Einstellung der Tätigkeit als Fensterputzer und jeder weiteren selbständigen handwerklichen Tätigkeit auf dem Gebiete des Gebäudereinigerhandwerks". Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger waren erfolglos. Im Berufungsurteil ist ausgeführt:
Die Tätigkeit der Kläger umfasse das Reinigen von Fensterrahmen und -glas und erstrecke sich auf Schaufenster sowie auf Fenster in Wohn- und Geschäftsräumen. Damit übten die Kläger einen wesentlichen Teil der Verrichtungen des Gebäudereinigerhandwerks aus. Die Glasreinigung gehöre noch zu diesem Handwerk, wenn auch der Unterausschuß "Handwerksordnung" des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik mit der Änderung der Bezeichnung "Glas- und Gebäudereiniger" in "Gebäudereiniger" bei der Neufassung der Positivliste die Fensterputzer aus dem Vollberuf der Gebäudereiniger habe ausscheiden wollen. Für die Auslegung der jetzigen Gesetzesfassung sei der objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend. Die Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Glas- und Gebäudereinigerhandwerk von 1936, die noch jetzt für die Meisterprüfung im Gebäudereinigerhandwerk maßgeblich seien, und das Berufsbild für das Gebäudereinigerhandwerk von 1959 zwängen zu der Auslegung, daß auch das gewerbsmäßige Fensterputzen, wenn es unter Verwendung von Leitern über den Rahmen hausfraulicher Tätigkeit hinausgehe, eine wesentliche Verrichtung in dem sehr weit gespannten Tätigkeitsbereich des Gebäudereinigerhandwerks darstelle. Die Tätigkeit eines Fensterputzers könne zwar in einzelnen Fällen, etwa wenn sie keinen erheblichen Teil der Außenfläche eines Gebäudes umfasse, ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk, also eine nichthandwerkliche Tätigkeit sein. Wenn die gewerbliche Tätigkeit aber erhebliche Teile der Außenfläche eines Gebäudes erfasse und damit die Kenntnis eines. Teils der Grundforderungen des Gebäudereinigerhandwerks, insbesondere auch des Gebrauchs von Leitern und Gerüsten erfordere, handle es sich um die Ausübung eines Handwerks. Die Reinigung ganzer Fensterfronten, wie sie von den Klägern ausgeübt werde, sei zudem mit erheblichen Gefahren sowohl für den Ausübenden als auch für die Allgemeinheit verbunden. Ein solches Gewerbe den Voraussetzungen der Handwerksordnung für die Berufsausübung zu unterstellen, sei nach dem Handwerksbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 gerechtfertigt und auch keineswegs unverhältnismäßig.
Die Kläger verfolgen mit der auf Beschwerde hin zugelassenen Revision das Begehren weiter, die Verfügung vom 17. Juli 1962 aufzuheben. Sie meinen, das Berufungsgericht habe den Handwerksbegriff verkannt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist in zulässiger Weise erhoben und in der Sache begründet.
Das Berufungsgericht hat über Art und Umfang der Tätigkeit der Kläger keine von ihren eigenen Angaben abweichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, insbesondere nicht über Gebrauch oder Aufstellung von Gerüsten. Für die Revisionsentscheidung ist also nach § 137 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, daß die Kläger mit ihren Hilfskräften Glas und Rahmen von Büro-, Wohnraum- und Schaufenstern, auch von ganzen Fensterfronten, nur mit Wasser ohne Chemikalien reinigen und dabei nur Leder, Wischer, Schwamm, Lappen, Poliertueh und Klinge sowie nur Leitern bis 12 m Länge benutzen, aber keine Gerüste aufstellen.
Diese Tätigkeit ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 der Handwerks Ordnung - HwO -, sei es in der ursprünglichen Fassung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) oder in der Neufassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1). Daher unterliegt sie weder der Berufszulassungsschranke nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 f. HwO noch der Eingriffsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 GewO.
Darüber, wie der Handwerksbegriff im Berufszulassungsrecht aufzufassen ist, hat sich der Senat im Urteil vom 16. September 1966 (BVerwGE 25, 66) geäußert. Die leitenden Gedanken jener Entscheidung treffen auch hier zu. Danach geht es nicht an, den § 1 Abs. 2 HwO so auszulegen, daß sich auf dem Wege über § 1 Abs. 1 und §§ 7 f. HwO eine mit Art. 12 Abs. 1 GG in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (besonders BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]) unvereinbare Schranke für den Zugang zum Beruf ergibt; als Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO ist also ein Betrieb nicht anzusehen, der die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtfertigung des sog. Großen Befähigungsnachweises herangezogenen Belange nicht berühren kann, weil er sich auf "einfache", d.h. solche Arbeiten beschränkt, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigung nicht bedarf. Dies trifft bei der Tätigkeit der Kläger zu.
Fensterglas und Fensterrahmen nur mit Wasser und landläufigen Arbeitsgeräten zu reinigen, ist nichts anderes, als was unzählige Hausfrauen regelmäßig tun. Auch eine Verwendung allgemein bekannter Reinigungsmittel würde keine andere Beurteilung rechtfertigen; der Gebrauch stark wirkender Chemikalien steht bei den Klägern nicht in Rede. Leitern, auch solche bis zu 12 m Länge, unfallsicher aufzustellen und auf ihnen zu arbeiten, erfordert Vorsicht, Sorgfalt und besonders Schwindelfreiheit; Gewöhnung und in gewissem Maße auch Erfahrung mögen dabei von Wert sein. Handwerkliche Ausbildung und Befähigung aber kann bei dieser auch in den verschiedensten nichthandwerklichen Lebensverhältnissen häufigen Verrichtung keine Rolle spielen und jedenfalls nicht die Hauptgefahrenquellen - Unachtsamkeit und Schwindelanfälligkeit - ausschalten. Gleiches müßte für eine Benutzung vorhandener Gerüste gelten. Ob zum Aufstellen von Gerüsten handwerkliche Befähigung zu fordern wäre - §§ 18 ff. und Anlage B Nr. 1 HwO neuer Fassung sprechen dagegen -, ist hier nicht zu prüfen, da sich die Kläger damit nicht befassen.
Im Berufungsurteil ist als beachtliches Moment für die Handwerkseigenschaft des Fensterputzer-Gewerbes hervorgehoben, daß die Tätigkeit "erhebliche Teile der Außenfläche eines Gebäudes" erfaßt und daß die Kläger "ganze Fensterfronten" reinigen. Daß es hierauf bei "einfachen" Arbeiten im Berufszulassungsrecht, dem § 1 Abs. 2 HwO angehört, nicht ankommen kann, ergeben schon die Ausführungen des Senats in BVerwGE 25, 66 (69)[BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]. Ob die Arbeitsleistungen eines Betriebes als erhebliche Teilverrichtungen oder, wie es in der Neufassung des § 1 Abs. 2 HwO heißt, als wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes anzusehen sind, läßt sich nicht durch Abzählen von Einzelpositionen der Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung oder der Berufsbilder feststellen und speziell beim Gebäudereinigergewerbe ebensowenig durch Berechnung des anteiligen Verhältnisses zwischen dem Flächeninhalt der gereinigten Fenster mit Rahmen und der Gesamtaußenfläche des Gebäudes.
In BVerwGE 25, 66 ließ sich die fachliche Zugehörigkeit der Besohl- und sonstigen Reparaturarbeiten der Schuhbar zum Schuhmachergewerbe (Nr. 58 alt/77 neu der Positivliste) nicht bezweifeln, und diese Arbeiten wären bei herkömmlicher Ausführungsart - insbesondere Handarbeit - auch als "erhebliche" Teilverrichtungen und "wesentliche"Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes anzusehen gewesen; nur die modernisierte, nämlich mechanisierte Betriebsweise führte dort zur Verneinung der Handwerksmäßigkeit des Betriebes, weil sie die menschliche Arbeit so vereinfacht hatte, daß statt handwerklicher Ausbildung eine schnell erlernbare Vertrautheit mit technischen Hilfsmitteln genügte. Die bloße Fensterputzer-Tätigkeit der Kläger hingegen mag zwar, rein fachlich gesehen, ebenfalls einem handwerksfähigen Gewerbe, dem Gebäudereinigergewerbe (Nr. 78 alt/99 neu der Positivliste) zugehören, kann aber ihrer im wesentlichen unveränderbaren Einfachheit halber von vornherein nicht den Schwierigkeitsgrad aufweisen oder erreichen, der das Erfordernis des Großen Befähigungsnachweises als Berufszulassungsschranke rechtfertigen würde; eine solche Tätigkeit kann somit nie "erheblich" im Sinne der früheren Rechtsprechung oder "wesentlich" im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO neuer Fassung sein. Hier zeigt sich, daß bei der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise als wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO nur schwierige, d.h. solche Tätigkeiten anzusehen sind, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf.
Nach alledem ist die - nach Art und Umfang im Berufungsurteil festgestellte - Tätigkeit der Kläger als Fensterputzer ohne Eintragung in der Handwerksrolle zulässig. Dafür, daß die Kläger irgendeine weitere Tätigkeit auf dem Gebiet des Gebäudereinigergewerbes schon entfaltet hätten oder noch beabsichtigten, war und ist nichts festgestellt und kein Anhalt gegeben. Die angefochtene Verfügung des Beklagten und alle Vorentscheidungen sind daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die seinerzeitige Ungeklärtheit der Rechtslage rechtfertigte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sendler
Dörffler