Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: BVerwG VI C 75.65
Recht der früheren Berufssoldaten; Wirksamkeit der Beförderung eines in Kriegsgefangenschaft geratenen Offiziers; Wirksamkeit einer Beförderung bei mangelnder dienstlicher Bekanntgabe; Revisibilität früheren Wehrrechts; Beförderungsbestimmungen des Oberkommandos des Heeres; Vorzugsweise Beförderungen von in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmachtangehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 75.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.04.1965 - AZ: 57 III 64
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der am ... Juli 19... geborene Kläger ist ehemaliger Berufssoldat. Er wurde am 1. September 1944 vorzugsweise zum Oberleutnant befördert, am 6. Februar 1945 schwer verwundet und am 5. Juli 1945 dienstunfähig aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Seit dem 1. September 1957 erhält er Kriegsunfallversorgung als Leutnant gemäß §§ 48, 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 181 a BBG auf Grund der Bescheide der Finanzmittelstelle (FMSt) Ansbach vom 14. Oktober 1959, 3. Oktober 1960 und 2. Februar 1961. Mit Änderungsmitteilung vom 4. Juli 1962 setzte die FMSt das Ruhegehalt des Klägers ab 1. Oktober 1961 nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) fest, und zwar wie bisher nach dem Dienstgrad eines Leutnants. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung er vortrug: Der Bescheid berücksichtige nicht, daß sein letzter Dienstgrad vor dem 8. Mai 1945 Hauptmann gewesen sei. Er habe bereits im Jahre 1957 der FMSt eine eidesstattliche Erklärung seines früheren Regimentskommandeurs, Oberst a.D. B. vorgelegt, aus der sich eindeutig ergebe, daß B. ihm die Beförderung zum Hauptmann am 28. April 1945 bekanntgegeben habe. Dies werde durch die Bescheinigung des Oberstleutnants P. vom 14. Juli 1962, seines damaligen Bataillonkommandeurs, bestätigt. Am 28. April 1945 sei er - der Kläger - vom Reservelazarett Kempten zum Reservelazarett Garmisch in Marsch gesetzt worden. Gegen Mittag dieses Tages sei er in Garmisch eingetroffen. An demselben Tage habe er seinem Bataillonskommandeur P. einen Besuch abgestattet. Dort habe er seinen Regimentskommandeur, Oberst B., getroffen, der ihm die Beförderung zum Hauptmann bekannt gegeben habe. Am 29. April 1945 habe er sich im Reservelazarett II Garmisch (Jägerkaserne) gemeldet und sei dort aufgenommen worden. An demselben Tage sei das Lazarett den Amerikanern übergeben worden und er - der Kläger - damit in Kriegsgefangenschaft geraten.
Mit Bescheid vom 21. März 1963 wies die FMSt den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Beförderung von Offizieren sei nach den damals geltenden Vorschriften erst durch die dienstliche Bekanntgabe von berufener Stelle rechtswirksam geworden. Dem Kläger sei die Beförderung zum Hauptmann durch seinen ehemaligen Kommandeur, Oberst a.D. B. bei einem außerdienstlichen Treffen bekanntgegeben worden. B. sei damals Führer eines fliegenden Standgerichts und daher nicht mehr Truppenvorgesetzter des Klägers gewesen.
Der Kläger hat hierauf Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Oberst a.D. B. als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 21. Januar 1964 hat es der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 2. April 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger begehre mit der Klage zwar nicht Versorgung als Hauptmann, er beantrage jedoch die Bescheide vom 4. Juli 1962 und vom 21. März 1963 insoweit aufzuheben, als sie davon ausgingen, daß sein letzter Dienstgrad Oberleutnant und nicht Hauptmann gewesen sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Klage zulässig.
Die Entscheidung hänge davon ab, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1945 wirksam zur Hauptmann befördert worden sei. Diese Frage sei nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht zu beurteilen. Das damals geltende Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 habe keine Vorschriften über die Form der Ernennungen und Beförderungen der Berufssoldaten enthalten.
Nach der Verwaltungsübung und den Anordnungen des Oberkommandos des Heeres (OKK) sei die Beförderung eines Berufssoldaten erst mit der dienstlichen Bekanntgabe durch den zuständigen Vorgesetzten an den Soldaten als wirksam behandelt werden (vgl. Heeresdienstvorschrift 82/3 b, Teil A, Ausgabe vom 15. Mai 1941, Ziffer 15). Dieses Formerfordernis sei in der Wehrmacht, in der die Beförderungen listenmäßig herausgegeben worden seien, an die Stelle der bei Beamten grundsätzlich vorgeschriebenen Aushändigung der Ernennungsurkunde getreten. Es sei also zu unterscheiden zwischen dem Ausspruch einer Beförderung, d.h. dem Vollzug der Beförderungsverfügung durch den dazu ermächtigten Vorgesetzten, und des Bekanntgabe der Beförderung, d.h. der dienstlichen Eröffnung an den Soldaten durch den zuständigen Vorgesetzten. Nur wenn diese beiden Tatbestände vorgelegen hätten, sei die Beförderung wirksam geworden (Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 bis 1945, Das Personalwesen in der Wehrmacht, S. 223). Während des 2. Weltkrieges seien wegen der kriegsbedingten besonderen Verhältnisse mit gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnungen Ausnahmen gemacht worden. So habe die Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) in ihrem § 3 Abs. 1 bestimmt:
"Ist ein Soldat während des Krieges vor der Bekanntgabe seiner Beförderung gefallen, gestorben oder vermißt, so wird die Beförderung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beförderung vollzogen wurde."
Für die Truppenoffiziere habe die Verfügung des früheren Oberkommandos des Heeres, Heerespersonalamt, vom 1. Juli 1944 in Abschnitt B Nr. 7 ("Bekanntgabe der Beförderungen") folgendes vorgesehen:
"1.
Die Beförderungen sind von den Truppenteilen und Dienststellen auf Grund der Beförderungsverfügung des OKH/PA durch den für die Bekanntgabe zuständigen Vorgesetzten (mindestens mit den Befugnissen eines selbst, Btls.Kdrs.) den Beförderten bekanntzugeben.2....
3.
Kann Offizieren oder Offizieranwärtern infolge Versetzung, Krankheit oder Verwundung die Beförderung nicht bekanntgegeben werden, hat sich der Truppenteil (Dienststelle) umgehend mit dem zuständigen Ersatztruppenteil ... in Verbindung zu setzen, damit die Bekanntgabe von dort (z.B. an das Lazarett) veranlaßt wird.4.
Jede Beförderung wird erst durch die dienstliche Bekanntgabe von berufener Stelle rechtswirksam. Lediglich bei Offizieren, die in Gefangenschaft geraten, vermißt, gefallen oder gestorben sind, erhält die Beförderung mit Herausgabe der Beförderungsverfügung Rechtswirksamkeit. Die Bekanntgabe erfolgt über die Schutzmacht. Hierzu werden dem OKH/AHA die Beförderungen der in Kriegsgefangenschaft geratenen Offiziere mitgeteilt:...
5.
Beförderungen sind nicht bekanntzugeben, wenn Bedenken dienstlicher oder außerdienstlicher Art bestehen. In diesem Fall ist sofortige Meldung unmittelbar an OKH/PA/Ag P 1 unter kurzer Angabe der Gründe zu erstatten ... Die Aufhebung wird erforderlichenfalls durch OKH/PA verfügt werden"
(vgl. "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung der Offizierpersonalien" = "Merkblatt 14/2 I. Teil vom 1.7.1944", herausgegeben vom früheren Oberkommando des Heeres/Heerespersonalamt, Neudruck des Bundesarchivs, Abt. Zentralnachweisstelle, Kornelimünster 1957, S. 29).
Am 7. Juli 1944 sei vom Oberkommando der Wehrmacht (OKW) für in Kriegsgefangenschaft geratene Wehrmachtangehörige mit sofortiger Wirkung angeordnet worden:
"I. Beförderung
1.
Vorzugsweise Beförderungen und Beförderungen zum Offizier werden für die Dauer des Krieges nicht mehr durchgeführt. Bei erfüllten Voraussetzungen sind die Vorschläge jedoch einzureichen und bei den für die Entscheidung zuständigen Dienststellen für später mögliche Berücksichtigung aufzunehmen bzw. den Personalpapieren beizufügen.Unter diese Einschränkung fallen nicht diejenigen vorzugsweisen Beförderungen und Beförderungen zum Offizier, die bereits vor dem Tage des Vermißtseins bzw. der Gefangenschaft vollzogen worden sind, aber nicht mehr bekanntgegeben werden konnten.
Sie werden mit dem Tage der Vollziehung wirksam, falls nicht der Beweis oder begründete Verdacht strafwürdigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die soldatische und weltanschaulich-politische Haltung vorliegt.
2.
Für sonstige Beförderungen behalten Gültigkeit, soweit keine Gegengründe vorliegen:a)
die Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641),b)
die Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563),c)
die Verfügung über einmalige Beförderung von Kriegsgefangenen und Internierten (O.K.W.Nr. 4501/40 AWA/W; Allg. (II a) 7863/40 WZ (II) vom 14.9.1940)"
(Zusammendruck, a.a.O. S. 114; vgl. Absolon, a.a.O., S. 251 bis 252).
Am 17. Dezember 1944 habe das OKW schließlich unter dem Betreff "Aussetzung von Beförderung, Gnadenerweis und Wiedereinsetzung in den früheren Stand bei vermieten, kriesgefangenen und internierten deutschen Soldaten und Wehrmachtbeamten" folgendes verfügt:
"Der Führer hat befohlen, die Beförderungen, Gnadenerweise und Wiedereinsetzungen in den früheren Stand für vermisßte, in Kriegsgefangenschaft befindliche oder internierte Wehrmachtangehörige ab sofort bis nach Kriegsende auszusetzen.
Hierzu werden folgende Durchführungsanordnungen erlassen:
I. Beförderungen:
1.
Bei Erfüllung der Beförderungsbedingungen sind die Vorschläge einzureichen und bei den für die Entscheidung zuständigen Dienststellen bei den Personalpapieren oder Karteimitteln aufzubewahren.2.
Liegen aus der Zeit vor dem Vermißtsein, vor oder bei der Gefangennahme oder Internierung Beweise oder Verdachtsgründe für strafwürdiges Verhalten oder Verstöße gegen die soldatische und weltanschaulich-politische Haltung vor, so ist dieses von der, Vorgesetzten unter Beifügen von Zeugenvernehmungen auf dem Dienstwege zu melden. Erforderlichenfalls ist ein Kriegsgerichts- oder Standgerichtsverfahren einzuleiten.3.
Beförderungen, die vor dem Tage der Gefangennahme oder Internierung vollzogen sind, werden nur bekanntgegeben, sofern keine Gegengründe gemäß I. 2) vorliegen. Für Vermißte gilt § 3 der Verordnung vom 10.10.1941 (RGBl. I, Seite 641).4.
Die Verfügungena)
OKW (Nr. 1710/44 WZA/Ag W 6 (II))/(Nr. 4025/44 AWA/W Allg (II c)) vom 7.7.1944über Beförderung und Gnadenerweise bei Vermißten und Kriegsgefangenen
b)
OKW (Nr. 4581/40 AW/W Allg (II e))/(Nr. 7843/40) vom 14.9.1940 über die Beförderung von Kriegsgefangenen und Internierten werden aufgehoben"
(Zusammendruck a.a.O. S. 120; vgl. ferner Absolon, a.a.O., S. 251 bis 252).
Aus der Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 1944, die in ihrem Abschnitt I Nr. 1 als Ausnahmeregelung für vorzugsweise Beförderungen von in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmachtangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen das Wirksamwerden mit dem Tage der Vollziehung vorgesehen habe, und aus der Einschränkung der Bekanntgabe von Beförderungen in Abschnitt I Nr. 3 der Verfügung vom 17. Dezember 1944 ergebe sich, daß seit dem 17. Dezember 1944 auch für Soldaten, die in Kriegsgefangenschaft geraten gewesen seien, die Regel wieder gegolten habe, nach der die Beförderung erst durch die dienstliche Bekanntgabe von berufener Stelle rechtswirksam geworden sei. Danach habe die Beförderung des Klägers zum Hauptmann zu ihrer Rechtswirksamkeit der dienstlichen Bekanntgabe durch den zuständigen Vorgesetzten bedurft.
Wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt sei, stehe nach der Bekundung des Zeugen Bauernfeind fest, daß der Kläger im Februar 1945 mit Wirkung vom 1. Januar 1945 vorzugsweise zum Hauptmann befördert, die Beförderung ihm jedoch nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden sei. Denn der Zeuge B. sei am 28. April 1945, als er dem Kläger seine Beförderung zum Hauptmann mitgeteilt habe, nicht mehr dessen zuständiger Vorgesetzter gewesen. Er sei bereits am 5. März 1945 zur Führerreserve des OKH versetzt worden, habe also seit diesem Tage einer anderen Dienststelle angehört und habe daher dem Kläger am 28. April 1945 eine Beförderung nicht mehr dienstlich bekanntgeben, sondern sie ihm nur außerdienstlich mitteilen können. Die Einheit des Klägers hätte sich nach dessen Verwundung im Februar 1945 mit dem zuständigen Ersatztruppenteil in Verbindung setzen müssen, damit die Bekanntgabe von dort aus an das Lazarett veranlaßt worden wäre. Aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls stehe fest, daß die Beförderung zum Hauptmann dem Kläger vor dem 8. Mai 1945 nicht in der vorgeschriebenen Form bekanntgegeben worden und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Dabei sei es auch unerheblich, daß der Kläger wenige Tage vom dem 8. Mai 1945 noch in Kriegsgefangenschaft geraten sei; denn seit dem 17. Dezember 1944 habe die Beförderung eines in Gefangenschaft geratenen Offiziers, die noch vor der Gefangennahme verfügt worden sei, zu ihrer Wirksamkeit der dienstlichen Bekanntgabe bedurft.
Gegen dieses ihm am 2. Juni 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 1965 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 noch rechtswirksam zum Hauptmann befördert worden ist, beurteilt sich nach dem damals geltenden Wehrrecht. Das als Reichsrecht erlassene frühere Wehrrecht gehört weder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht. Der erkennende Senat ist deshalb an die Anwendung und Auslegung des früheren Wehrrechts durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt das einen vergleichbaren Fall betreffende Urteil vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -). Diese Bindung des Revisionsgerichts an die betreffenden Darlegungen im Berufungsurteil würde auch dann eintreten, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen im sog. "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung der Offizierpersonalien" - Merkblatt 14/2 I. Teil vom 1.7.1944 - (herausgegeben vom früheren Oberkommando des Heeres/Heerespersonalamt) und in späteren Verfügungen enthaltenen Beförderungsbestimmungen nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren wären. Denn dann wären die Darlegungen im Berufungsurteil über den Inhalt dieser Bestimmungen und über die sich daraus ergebende Beförderungspraxis in der früheren Wehrmacht als tatsächliche Feststellungen anzusehen und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -).
Der revisionsgerichtlichen Entscheidung ist infolgedessen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde zu legen, daß seit dem Erlaß der Verfügung des OKW vom 17. Dezember 1944 die Beförderung eines Offiziers, der nach dem Vollzug der Beförderung in Kriegsgefangenschaft geraten war, nicht mehr mit ihrem Vollzug, sondern erst mit ihrer dienstlichen Bekanntgabe rechtswirksam wurde. Die Rüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe Sinn und Zweck der Beförderungsbestimmungen verkannt und fehlerhafte Schlußfolgerungen daraus gezogen, greift nicht durch. Insbesondere kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung in Abschnitt B Nr. 2 IV 52 des "Zusammendrucks" (vgl. a.a.O., S. 19) übersehen habe. Darin heißt es:
"Vorschläge zur vorzugsweisen Beförderung, die bereits vor dem Tage der Gefangenschaft oder des Vermißtseins vollzogen worden sind, aber nicht mehr bekanntgegeben werden konnten, werden mit dem Tage der Vollziehung wirksam, falls nicht der Beweis oder begründete Verdacht strafwürdigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die soldatische und weltanschaulich-politische Haltung vorliegt."
Diese im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwähnte Regelung besagt im wesentlichen dasselbe wie die Bestimmungen über die (vorzugsweise) Beförderungen von in Kriegsgefangenschaft geratenen Offizieren in den Verfügungen des OKH vom 1. Juli 1944 und des OKW vom 7. Juli 1944, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. S. 9-11 der Urteilsabschrift) eingehend befaßt hat. Er ist dabei zu der - wie dargelegt - das Revisionsgericht bindenden Auffassung gelangt, daß die als Ausnahme-Regelung für vorzugsweise Beförderungen von in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmacht angehörigen getroffenen Bestimmungen durch die Verfügung des OKW vom 17. Dezember 1944 aufgehoben worden seien und daß seit diesem Zeitpunkt wieder die Regel gegolten habe, wonach die Beförderung erst mit ihrer dienstlichen Bekanntgabe rechtswirksam wurde. Es sind demnach keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht alle einschlägigen Bestimmungen - auch die von der Revision ins Feld geführte Regelung - bei der Ermittlung der Beförderungspraxis in dem hier in Frage kommenden Zeitraum wenige Monate vor der Kapitulation in Betracht gezogen hätte. Das Revisionsgericht ist infolgedessen insoweit auch nicht nach Maßgabe des § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO (vgl. hierzu BVerwGE 19, 204 [211, 213]) zu einer eigenen materiell-rechtlichen Prüfung befugt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu erkennen, daß dem Verwaltungsgerichtshof bei der tatsächlichen Würdigung Denkfehler unterlaufen wären. Die Denkgesetze wären nur dann verletzt, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen aus denkgesetzlichen Gründen unmöglichen Schluß gezogen hätte. Davon kann aber nicht die Rede sein. Bei allen ihren Angriffen verkennt die Revision, daß die das Berufungsurteil tragenden Erwägungen soweit sie auf der Anwendung früheren Wehrrechts beruhen, nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO sowie, falls und soweit sie als tatsächliche Feststellungen zu werten sein sollten, nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind. Auf diese engen Grenzen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung in Fällen der vorliegen den Art hat auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem wiederholt angeführten Urteil vom 31. August 1967 hingewiesen.
Da dem Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die im Februar 1945 verfügte Beförderung zum Hauptmann nicht mehr durch den zuständigen Truppenvorgesetzten dienstlich bekanntgegeben worden ist, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert