Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG VIII C 95.66
Mietbeihilfe für eine Neubauwohnung; Fehlende Verfügbarkeit einer kleineren als die gemietete Wohnung am Ort
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 95.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.11.1966 - AZ: 2 A 52/66
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 WoBeihG
- § 13 WoBeihG
Fundstellen
- DWW 1968, 341
- Grundeigentum 1968, 19
- WM 1968, 81
- ZMR 1968, 61
Amtlicher Leitsatz
Zur behördlichen Festsetzung der vom Wohnungsinhaber "benötigten" Wohnfläche, wenn über eine Wohnbeihilfe (ein Wohngeld) zu entscheiden ist.
In dem Verwaltungsstreit
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 9. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (eines von ihnen ist im Oktober 1964 geboren), beantragte im April 1964 eine Mietbeihilfe für seine im März 1964 bezogene Neubauwohnung; die aus fünf Räumen bestehende Neubauwohnung hat eine Wohnfläche von 96 qm. Der Antrag wurde abgelehnt, weil bei dem Familieneinkommen von 780,90 DM eine tragbare Miete von 163,99 DM zu errechnen sei und sich bei einer benötigten Wohnfläche von 60 qm nur eine zu berücksichtigende Miete von 125 DM ergebe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die beantragte Mietbeihilfe zuzusprechen. Die Klage wurde abgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung, mit der der Kläger das Klagebegehren verfolgte, wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Für den Zeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. März 1965 stehe dem Kläger die beanspruchte Mietbeihilfe nicht zu, weil die tragbare Miete höher sei als die zu berücksichtigende Miete. Die benötigte Wohnfläche sei nicht deshalb höher einzusetzen, weil, wie der Kläger vorgebracht hatte, eine kleinere als die von ihm gemietete Wohnung am Ort nicht vorhanden gewesen sei. Ein im Gesetz vorgesehener Ausnahmefall liege nicht vor. Gegebenheiten des Wohnungsmarktes rechtfertigten Abweichungen nicht.
Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein bisheriges Klagebegehren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gestritten wird um den Anspruch auf eine Mietbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. März 1965. Die Wohnung liegt in einem "weißen Kreis". Für den genannten Zeitraum ist das Gesetz über Wohnbeihilfen - WoBeihG - vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) anzuwenden; auf dessen Neufassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) unter der Bezeichnung Wohngeldgesetz - WoGG - kommt es nicht an.
Eine Mietbeihilfe wird auf Antrag gewährt, wenn die zu berücksichtigende Miete die tragbare Miete übersteigt und kein Versagungsgrund vorliegt (§ 2 Abs. 1 WoBeihG). Im Falle des Klägers übersteigt die zu berücksichtigende Miete die tragbare Miete nicht.
Die Höhe der "Miete" (§ 11 WoBeihG) ist nicht im Streit. Welche Miete zu "berücksichtigen" ist, ergibt sich aus § 13 WoBeihG. Nach dessen Abs. 1 wird höchstens die auf die "benötigte Wohnfläche" entfallende Miete berücksichtigt. Die "benötigte Wohnfläche" wird nach § 13 Abs. 3 WoBeihG im Einzelfall festgesetzt. Für Neubauwohnungen bestimmt dessen Nr. 2 den Regelsatz. Für eine dreiköpfige Familie ist eine Wohnfläche von 60 qm, für eine vierköpfige Familie eine Wohnfläche von 70 qm als "benötigt" vorgesehen. Da die Familie des Klägers zunächst aus drei und ab Oktober 1964 aus vier Personen bestand, ist das Berufungsgericht von beiden Werten ausgegangen. Es hat die für die gesamte Wohnung gezahlte Miete reduziert auf die beiden genannten Wohnflächen, wobei sich als die zu berücksichtigende Miete bis einschließlich September 1964 der Betrag von 124,80 DM, für die Zeit danach der Betrag von 145,60 DM ergab.
Demgegenüber belief sich die nach der Tabelle zu § 10 WoBeihG zu berechnende "tragbare Miete" auf 163,99 DM bis September 1964, auf 156,18 DM ab Oktober 1964. Insoweit herrscht kein Streit.
In beiden Zeiträumen lag die tragbare Miete also über der zu berücksichtigenden Miete; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WoBeihG waren deshalb nicht erfüllt.
Zu Unrecht meint der Kläger, die zuständige Behörde hätte seinem Wunsch entsprechen müssen, eine höhere zu berücksichtigende Miete deshalb einzusetzen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, am Ort eine - für ihn an sich ausreichende - kleinere Wohnung zu mieten. Er verkennt damit die Bedeutung der Festsetzung im Einzelfall, wie sie in § 13 Abs. 3 WoBeihG vorgesehen ist, und den Sinn der dortigen "Soll"-Vorschrift.
Mit den Worten, daß "in der Regel" eine bestimmte Wohnfläche als benötigt festgesetzt werden "soll", wird der Behörde nicht aufgegeben, im Interesse des Antragstellers allen Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen, aus denen sich ergeben kann, daß er mit seiner Familie mehr Wohnfläche "benötigt", als ihm nach der gesetzlichen "Regel" zugestanden wird. In erster Linie dient die "Soll"-Vorschrift der Erleichterung des behördlichen Verfahrens; von einer Reduzierung der tatsächlich gezahlten Miete auf die der benötigten Wohnfläche entsprechende Miete kann abgesehen werden, wenn das Abweichen von der Regel im Ergebnis von geringer Bedeutung ist. Es wird ferner möglich sein, solche Flächen unbeachtet zu lassen, die zwar begrifflich zur Wohnfläche rechnen, praktisch jedoch unbrauchbar sind; ob insoweit eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist, wenn ein Abweichen von der Regel abgelehnt wird, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die gesetzliche Ermächtigung, welche in der genannten "Soll"-Vorschrift der zuständigen Behörde in engen Grenzen ein Abweichen vom Regelsatz ermöglicht, nicht so weitgefaßt, wie der Kläger meint.
Das ist dem Gesetz selbst zu entnehmen: § 13 Abs. 4 WoBeihG nennt einen besonderen Fall des Härteausgleichs: Bedarf ein krankes oder leidendes Familienmitglied zusätzlichen Wohnraumes, so soll der erforderliche Zusatzraum mit einer Wohnfläche bis zu 20 qm der benötigten Wohnfläche zugeschlagen werden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß andere Ausnahmefälle unbeachtet bleiben. § 13 WoBeihG spricht nicht von einer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände für die Familie erforderlichen Wohnfläche, setzt vielmehr mit dem Begriff "benötigte Wohnfläche" einen technischen Begriff, bei dessen Inhaltsbestimmung es auf die besonderen Umstände nicht ankommt. Diese können deshalb auch nicht zum Anlaß genommen werden, vom Regelsatz abzuweichen.
Unter diesem Umstand bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob dem Begehren des Klägers nicht allein die Erwägung entgegengehalten werden könnte, daß er in der Lage ist, einen Raum der nach seiner Behauptung zu großen Wohnung unterzuvermieten, so daß er schon aus diesem Grunde nicht die ganze Wohnung "benötigt".
Diese rechtliche Beurteilung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich in § 13 Abs. 3 WoGG die Regelsätze für die Ermittlung der "benötigten Wohnfläche" zwar geändert haben, daß aber die Gesichtspunkte, nach denen diese benötigte Wohnfläche im Einzelfall festgesetzt werden "soll", unverändert geblieben sind; der Fortfall der Worte "in der Regel" dient der Klarstellung, daß andere als die ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehen sind.
Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 480 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher