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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG VIII C 29.66

Anspruch eines Vertriebenen auf Darlehen zur Finanzierung eines Siedlungsvorhabens; Charakter eines Siedlungsvorhabens als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle; Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück, das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle wird ; Herkunft des Anspruchstellers aus der Landwirtschaft ; Verwendung des zinslosen Darlehens für notwendige bauliche Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 29.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 20.11.1964
VGH Bayern - 09.12.1965 - AZ: Tgb. Nr.  11  VI 65

Fundstelle

  • BVerwGE 28, 80 - 88

Verfahrensgegenstand

Vertriebenenrecht:

Eingliederung in die Landwirtschaft

Voraussetzungen für die Gewährung zinsloser Darlehen zur Errichtung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen

rechtliche Maßstäbe für die Beurteilung des förderungsfähigen Bauvolumens

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung zinsloser Darlehen zur Finanzierung notwendiger baulicher Aufwendungen für die Errichtung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen kann einem Vertriebenen nicht bereits deshalb versagt werden, weil die Größe des Wohnhauses die in den von der Behörde herausgegebenen Richtsätzen festgesetzte obere Grenze des förderungsfähigen Bauvolumens übersteigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1965 wird aufgehoben.

Ferner werden das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1964 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München sowie der Bescheid der Oberen Siedlungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern vom 25. Oktober 1962 und der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. März 1964 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der von Beruf Bauarbeiter ist, erwarb im Jahre 1959 eine 1800 qm große landwirtschaftlich nutzbare Fläche, auf der er im Winter 1961/1962 zur Begründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ein voll unterkellertes Zweifamilienhaus und einen bislang noch nicht fertiggestellten Kleinviehstall errichtete. Für den umbauten Raum wurden insgesamt 887 cbm, für die Fläche beider Wohnungen zusammen 155,20 qm errechnet; die Baukosten wurden auf 70.000 DM veranschlagt. Von der Raiffeisenkasse erhielt er ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 25.000 DM zu einem Zinssatz von 7 %, seine Eigenleistungen bewertete er mit 10.000 DM.

2

Im Mai 1962 beantragte er mit der Begründung, er sei Vertriebener und stamme aus der Landwirtschaft, bei der Oberen Siedlungsbehörde zur weiteren Finanzierung seines Siedlungsvorhabens ein Darlehen von 40.000 DM unter Berufung auf § 42 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Oktober 1962 ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht antragsberechtigt im Sinne von § 35 BVFG, weder vor noch nach seiner Vertreibung sei er überwiegend in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sein Siedlungsvorhaben entspreche auch nicht dem Charakter einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle; das für eine solche angemessene Bauvolumen von 700 cbm sei erheblich überschritten worden, der Wohnungsbau sei daher nicht förderungsfähig.

3

Im April und abermals im Juni 1963 stellte der Kläger den Antrag, über die Möglichkeit einer Darlehensgewährung erneut zu entscheiden. Er wandte sich gegen die Feststellung, er stamme nicht aus der Landwirtschaft, und legte die Gründe dar, die zur Überschreitung des Richtsatzes von 700 cbm im Bauvolumen geführt hatten. Die Regierung behandelte diese Anträge als Widerspruch und wies diesen durch Bescheid vom 23. März 1964 als unbegründet zurück. Im Wege der Klage beantragte der Kläger nunmehr die Aufhebung der Bescheide vom 25. Oktober 1962 und vom 23. März 1964. Er vertrat den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung seien zu Unrecht verneint worden. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

4

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Kläger im Sinne von § 35 BVFG als aus der Landwirtschaft stammend anzusehen und daher antragsberechtigt. Die Ablehnung des Antrages sei rechtlich aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Die Behörde habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen davon ausgegangen sei, daß das Bauvolumen der auf ihr zu errichtenden Wohnhäuser 700 cbm nicht überschreiten dürfe. Die Notwendigkeit einer Überschreitung dieses Richtsatzes könne im vorliegenden Falle um so weniger anerkannt werden, als die ursprünglich zur Siedlergemeinschaft des Klägers gehörende Tochter aus dieser durch Verheiratung und Gründung eines eigenen Hausstandes, den sie in der von ihrem Ehemann gemieteten zweiten Wohnung des Hauses eingerichtet habe, ausgeschieden sei.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

6

Der Beklagte, der im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten war, hat zu der Revision nicht Stellung genommen.

7

II.

Die Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen die Frage verneint, ob das Siedlungsunternehmen des Klägers als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im Sinne von § 42 Satz 1 BVFG förderungsfähig ist.

8

Nach der genannten Vorschrift können für "notwendige bauliche Aufwendungen" zinslose Darlehen gewährt werden, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle wird, unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde an einen zu dem in § 35 BVFG genannten Personenkreise gehörigen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert wird.

9

Der Kläger ist ein Vertriebener, der zu dem in § 35 BVFG genannten Personenkreise gehört. Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, daß Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden sollen, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden.

10

Der Kläger stammt aus der Landwirtschaft.

11

Dafür genügt es, wie im angefochtenen Urteil mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt worden ist, daß er auf dem von seinen Eltern bewirtschafteten bäuerlichen Anwesen aufgewachsen ist, dort gewohnt und bei der Verrichtung aller auf dem Hofe anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten mitgeholfen hat. Daß er sich daneben als Arbeiter bei einem Entwässerungsunternehmen verdingt und sich außerdem als Lohndrescher betätigt hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Wenn es für die Eingliederung in die Landwirtschaft auch genügt, daß der Vertriebene sich nach der Vertreibung "überwiegend" in der Landwirtschaft betätigt hat, so kann erst recht die Herkunft aus der Landwirtschaft im Sinne von § 35 BVFG nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Vertriebene neben seiner ständigen Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft saisonbedingt auch anderen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten nachgegangen ist, um sein Einkommen durch die Wahrnehmung der dadurch gebotenen besseren Verdienstmöglichkeiten zu steigern. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das erkennende Gericht schließt sich ihnen in diesem Punkte an.

12

Bei dem Siedlungsunternehmen des Klägers handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im Sinne von §§ 36 Nr. 2, 42 Satz 1 BVFG.

13

Im Bundesvertriebenengesetz wird nicht erläutert, was unter dem Begriff "landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle" verstanden werden soll. Auch in anderen Gesetzen, die diesen Begriff verwenden, ist der Begriff nicht definiert worden. Aus der Siedlungs- und Sozialpolitik ist dieser Begriff jedoch seit langem bekannt. Auf eine besondere Begriffsbestimmung im Bundesvertriebenengesetz ist offenbar deshalb verzichtet worden, weil der Begriff in der praktischen Siedlungspolitik einen feststehenden Inhalt gewonnen hatte und weil er außerdem als ein sogenannter sprechender Begriff keiner besonderen Abgrenzung seines Inhalts bedurfte.

14

Die fehlende gesetzliche Definition und seine Verwendung im Zusammenhang der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, die die Eingliederung in die Landwirtschaft regeln, verbieten von vornherein eine zu enge Auslegung (so auch mit Recht Ehrenforth, BVFG, Erl. zu § 36 S. 174). Aus dem Begriff "Nebenerwerbsstelle" unmittelbar abzuleiten ist das Erfordernis, daß der Stelleninhaber sich ihrer Bewirtschaftung nicht ausschließlich oder überwiegend widmen kann, sondern darauf im allgemeinen nur die Freizeit verwendet, die ihm bei der Ausübung eines - in der Regel nichtlandwirtschaftlichen Hauptberufes hierfür zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich eine Größenbeschränkung: Die Landausstattung darf nicht einen Umfang erlangen, der es von vornherein ausschließt, sie, wenn auch unter Mithilfe der Familienangehörigen, in der beruflichen Freizeit zu bestellen. Überschreitet sie diese Grenze, wird sie zum bäuerlichen Kleinstbetrieb, der die Arbeitskraft des Inhabers ausschließlich oder überwiegend beansprucht und diesem die in der Regel notwendige Wahrnehmung weiterer Verdienstmöglichkeiten nur in der Zeit gestattet, die nicht für die Bewirtschaftung des Anwesens beansprucht wird. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Bezeichnung "Erwerbsstelle", daß die Wirtschaftserträge im allgemeinen über den Eigenbedarf hinausgehen und - jedenfalls teilweise - vermarktet werden können.

15

Daraus ergibt sich eine Abgrenzung zur Kleinsiedlung im Sinne von § 10 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618), zu der ebenfalls eine angemessene Landzulage gehört, die jedoch nur dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Zweck der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist es dagegen nach § 36 Nr. 2 BVFG, eine bereits vorhandene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage des Stelleninhabers zu sichern. Der Sicherungszweck bedingt eine Mindestgroße der Landausstattung. Ihre Bewirtschaftung muß über den Selbstversorgungsanteil hinaus Erträge abwerfen, die es dem Stelleninhaber erlauben, Krisenzeiten im Hauptberuf zu bestehen, jedenfalls ihnen längere Zeit standzuhalten, ohne unmittelbar auf Hilfe von dritter Seite angewiesen zu sein. Die obere und untere Grenze kann danach je nach der Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Bodens örtlich schwanken. Sie wird im allgemeinen nach landwirtschaftlichen Erfahrungen zu bestimmen sein, wobei darauf Rücksicht genommen werden muß, daß aus den Erträgen des Betriebes außerdem auch der Kapital- und Zinsendienst und die Unterhaltung der Gebäude mitbestritten werden muß.

16

Aus der Landausstattung der Stelle des Klägers in Größe von 1800 qm, von der allerdings noch die durch Gebäude und Hofraum beanspruchten Flächenteile abzuziehen sind, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine rechtlichen Bedenken gegen den Charakter als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle. Ihre Größe deckt sich vielmehr mit den Anforderungen im sogenannten Abgrenzungserlaß des Bundesausgleichsamtes (Durchführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 b und § 2 der Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 21. Oktober 1952 betreffend die Förderung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen vom 3. Dezember 1954 - Mtbl. BAA S. 301), die besagen, daß eine Landausstattung den Erfordernissen einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle jedenfalls dann genügt, wenn die Grundfläche 1800 qm groß ist und im Eigentum des Stelleninhabers steht. In dieser Hinsicht hat der Beklagte auch keine Bedenken angemeldet.

17

Zu jeder landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gehört ferner eine Ausstattung mit Gebäuden. Erforderlich ist in jedem Fall ein in unmittelbarer Nachbarschaft der Ackerfläche zu errichtendes Wohngebäude zur Aufnahme des Stelleninhabers und der zu seiner Familie gehörenden oder in die Familiengemeinschaft aufgenommenen Personen, ferner ein Wirtschaftsgebäude zur Unterbringung von Nutzvieh und landwirtschaftlichem Gerät nebst Vorratsräumen für die Viehhaltung. Auch diesem Erfordernis entspricht das Siedlungsunternehmen des Klägers.

18

Dem Inhaber einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden "für notwendige bauliche Aufwendungen". Welche baulichen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift "notwendig" sind, ist grundsätzlich nach Maßgabe der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Anders als z.B. in § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes hat der Gesetzgeber bei der Fassung des § 42 BVFG davon Abstand genommen, bestimmte Normen für Wohnungsgrößen aufzustellen. Er hat aber außerdem auch davon abgesehen, in das Gesetz eine Vorschrift aufzunehmen, durch die die mit der Ausführung des Gesetzes beauftragten Bundesländer oder die Bundesregierung oder sonstige Stellen zur Normsetzung ermächtigt werden. Indem er für die Darlehensgewährung auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "notwendigen baulichen Aufwendungen" zurückgegriffen hat, legte er vielmehr den für die Bewilligung der Darlehen zuständigen Stellen die Pflicht auf, in jedem Einzelfall darüber zu entscheiden, welche baulichen Aufwendungen nach Maßgabe der jeweils gegebenen besonderen Umstände notwendig sind.

19

Die Festsetzung einer Richtnorm von 700 cbm umbauten Raumes als äußerster Größe des Wohnhauses im Verwaltungswege führt zu einer einschränkenden Anwendung des Gesetzes, die der Anerkennung einer diesen Richtsatz überschreitenden baulichen Notwendigkeit entgegenstehen würde. Das hätte zur Folge, daß die Bewilligung eines Förderungsdarlehens trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen versagt werden müßte.

20

Das Bundesvertriebenengesetz ermächtigt die mit seiner Ausführung beauftragten Behörden nicht, eine obere Grenze für das gemäß § 42 Satz 1 BVFG förderungsfähige Bauvolumen nach ihrem Ermessen auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen über den Wohnraumbedarf der Inhaber landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen generell festzusetzen.

21

In § 42 Satz 1 BVFG wird zwar gesagt, daß bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen zinslose Darlehen gewährt werden "können". Dieses Können bedeutet in dem gegebenen Zusammenhange aber nur ein "Dürfen" im Rahmen der durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des Erforderlichen und Notwendigen gezogenen Schranken. Aus § 35 BVFG ergibt sich, daß die Eingliederung des in der Vorschrift bezeichneten Personenkreises in die Landwirtschaft, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, den mit der Ausführung des Gesetzes befaßten Stellen als Aufgabe zugewiesen ist ("sollen ... eingegliedert werden"). Es steht daher nicht im Ermessen der Behörde, den für die landwirtschaftliche Eingliederung rechtlich qualifizierten Personenkreis nach von ihr selbst gewählten Maßstäben in dem einen Falle durch Darlehensgewährung zu fördern, im anderen Falle aber ihn durch Versagung der Förderungsfähigkeit von der Eingliederung auszuschließen. Es widerspräche dies auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG). Eine die baulichen Notwendigkeiten von vornherein beschränkende Festlegung eines Richtsatzes auf ein bestimmtes Bauvolumen, das bei Ausschluß der Anerkennung der Förderungsfähigkeit nicht überschritten werden darf, ist daher mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Eine solche Handhabung des Gesetzes könnte zudem zum Ausschluß gerade solcher Personen von der Eingliederung in die Landwirtschaft führen, bei denen besondere Gründe, z.B. ungewöhnlicher Kinderreichtum, die Überschreitung des im Richtsatz festgelegten Bauvolumens zwangsläufig zur Folge haben müssen. Eine Behörde verkennt daher den Umfang ihrer gesetzlichen Ermächtigung, wenn sie unter Berufung auf einen von ihr selbst oder von einer vorgesetzten Stelle festgesetzten Richtsatz über ein höchstzulässiges Bauvolumen davon Abstand nimmt, die Notwendigkeit baulicher Aufwendungen nach Maßgabe der besonderen Umstände des gegebenen Einzelfalles zu prüfen, weil das Bauvolumen des von einem Antragsteller geplanten oder bereits errichteten Wohnhauses die festgesetzte obere Grenze überschreitet. In dieser Weise ist aber hier bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers verfahren worden.

22

Auf einer Verkennung dieser rechtlichen Zusammenhänge beruht das Berufungsurteil. Die in ihm dargelegte Ansicht, die Behörde habe bei der Anerkennung baulicher Notwendigkeiten einen Ermessensspielraum, im vorliegenden Falle habe sie nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie das Siedlungsvorhaben im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung des nach allgemeinen landwirtschaftlichen Erfahrungen festgelegten Richtsatzes von 700 cbm als nicht förderungsfähig bezeichnet habe, ist unvereinbar mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen. Mit der vorliegenden Begründung kann es daher nicht aufrechterhalten werden. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.

23

Das Siedlungsvorhaben des Klägers ist von der Förderung durch Darlehensgewährung nach § 42 Satz 1 BVFG nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein zweigeschossiges Wohnhaus errichtet wurde.

24

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bauweise vor. Die Umstände des Einzelfalles können es als zweckdienlich und sogar notwendig erscheinen lassen, statt der eingeschossigen Bauweise mit allenfalls ausgebautem Dachgeschoß (vgl. den bereits oben erwähnten Abgrenzungserlaß des BAA) auch eine zweigeschossige Bauweise zu wählen, wenn der bauliche Aufwand dadurch nicht unangemessen erhöht wird. Sie kann sich insbesondere dann als zweckdienlich und notwendig erweisen, wenn der Stelleninhaber beabsichtigt, durch die Schaffung einer zweiten Wohnung entweder für dasjenige seiner Kinder, das später einmal die Stelle übernehmen und daher mit ihr auch im Falle einer Verheiratung räumlich verbunden bleiben soll, oder für seinen eigenen Wohnungsbedarf nach der Übergabe der Stelle an einen Rechtsnachfolger Vorsorge zu treffen. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit baulicher Aufwendungen können solche und vergleichbare Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

25

Das Bauvolumen von 887 cbm Wohnungsraum bzw. die Wohnfläche von 155,20 qm für die beiden gleichgroßen Wohnungen insgesamt erreicht nicht ein derart auffälliges Übermaß, daß schon aus diesem Grunde wegen einer offensichtlichen Überschreitung der baulichen Notwendigkeiten die Förderungsfähigkeit verneint werden müßte.

26

Wenn auch mangels gesetzlicher Verweisung eine unmittelbare Anwendung des § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen von § 42 BVFG nicht in Betracht kommt, so schließt das es aber doch nicht aus, die in dieser Vorschrift bezeichneten Maße für die im Rahmen des sog. sozialen Wohnungsbaues zu errichtenden Wohnungen für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit baulicher Maßnahmen als Anhalt zu benutzen. Es liegt dies um so näher, als sowohl im Rahmen des § 42 BVFG als auch im Zweiten Wohnungsbaugesetz die Verwendung öffentlicher Mittel zur Förderung von Wohnbauten, wenn auch unter verschiedenen rechtspolitischen Zielsetzungen, zum Gesetzeszweck erhoben ist. § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sieht grundsätzlich auch die Förderungen von Eigenheimen mit zwei Wohnungen vor und bestimmt hierfür als Höchstgrenze eine Gesamtwohnfläche von 180 qm. Diese Flächengröße erreicht das vom Kläger errichtete Eigenheim auf seiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle nicht. Sie kann daher durch die in den Familienverhältnissen des Klägers liegenden Umstände und die Größe seiner Siedlergemeinschaft als notwendig gerechtfertigt sein.

27

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Tochter des Klägers sei schon deshalb aus der Siedlergemeinschaft ausgeschieden, weil sie durch Verheiratung und Gründung eines eigenen Hausstandes aus der Familiengemeinschaft ausgeschieden und wirtschaftlich selbständig geworden sei. Die wirtschaftliche Selbständigkeit und der eigene Hausstand schließen es nicht aus, daß ihre und ihres Mannes Arbeitskraft für dringende Arbeiten auf der Nebenerwerbestelle, insbesondere in Krankheitsfällen oder in Fällen einer beruflichen Verhinderung des Stelleninhabers, weiterhin zur Verfügung stehen und daß gerade dieser Umstand dazu geführt hat, ihr die zweite Wohnung zu überlassen. Das würde erst recht dann zu gelten haben, wenn sie vom Kläger dazu ausersehen ist, eventuell schon zu seinen Lebzeiten in späterer Zukunft einmal die Stelle zu übernehmen.

28

Die im Berufungsurteil angedeutete Möglichkeit, der Kläger bedürfe wegen des von ihm ausgeübten Berufes als Bauarbeiter keiner weiteren Sicherung seiner Lebensgrundlage, er sei daher möglicherweise schon aus diesem Grunde gemäß § 36 Nr. 2 BVFG von der Eingliederung ausgeschlossen, trifft nicht zu. Es ist allgemein bekannt, daß das Baugewerbe krisenanfällig und saisonunterworfen ist. Wirtschaftliche Rückschläge oder Beschränkungen des Geldkredits haben in der Regel ein Nachlassen der Bautätigkeit zur Folge. Solche Krisenerscheinungen führen regelmäßig zur Entlassung von Bauarbeitern wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit. Wenn beim Kläger nicht besondere Verhältnisse vorliegen, die ihn gegen eine Entlassung in solchen Fällen schützen, ist die in seinem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis begründete Lebensgrundlage weiterhin krisenanfällig; sie bedarf einer zusätzlichen Sicherung.

29

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben waren das im ersten Rechtszuge ergangene klagabweisende Urteil und die im behördlichen Verfahren ergangenen Bescheide, weil in diesen die Versagung des Darlehens mit Erwägungen begründet worden ist, die mit der Rechtslage ebenfalls nicht im Einklang stehen. Diese haben die Obere Siedlungsbehörde veranlaßt, die Voraussetzungen für eine Darlehensbewilligung in nur ganz beschränktem Umfange zu prüfen. Die umfassende Prüfung muß daher nachgeholt werden. Führt diese zu der Feststellung, daß persönliche und sachliche Versagungsgründe nicht vorliegen, so muß ferner über die Höhe des zu gewährenden Darlehens entschieden werden. Über die Höhe hat die Behörde im Rahmen der anerkannten baulichen Notwendigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie muß sich dabei auch gegebenenfalls darüber schlüssig werden, ob dem Kläger gemäß § 42 Satz 2 BVFG statt des beantragten Darlehens oder neben einem solchen eine angemessene Beihilfe zu bewilligen ist. Ein Anlaß zu dieser Prüfung könnte sich möglicherweise auch daraus ergeben, daß der Kläger infolge der Versagung des Darlehens wegen der übernommenen Zinslast für das von der Raiffeisenkasse gewährte Darlehen in erhebliche Schulden geraten ist.

30

Es war demgemäß nach § 113 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit §§ 125, 141 VwGO die Verpflichtung der Oberen Siedlungsbehörde auszusprechen, über den Darlehensantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts von neuem zu entscheiden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 12. Oktober 1967

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher