Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG II C 15.67
Antrag auf Reisekostenerstattung nach Ablauf der Jahresfrist; Auslegung des § 17 Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten (RKG); Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung des Fristablaufs; Versäumung der Verbindung mehrerer Streitverfahren; Einhaltung der Darlegungspflicht des § 139 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 15.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1962 - AZ: 2 A 143/61
Rechtsgrundlagen
- § 17 RKG
- § 93 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
Fundstelle
- ZBR 1968, 119
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 25. April 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war Oberbürgermeister der beklagten Stadt. Im August 1957 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Am 7. September 1957 beantragte er die Erstattung von Reisekosten, die ihm nach seinen Angaben in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 29. November 1956 in Höhe von insgesamt 2.255,90 DM erwachsen waren. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, daß ihm dieser Antrag wegen Arbeitsüberlastung und wegen seiner Erkrankung nicht früher möglich gewesen sei. Durch Schreiben vom 24. November 1958 beantragte er die Erstattung weiterer Reisekosten für zwei im März und September 1955 durchgeführte Reisen, und zwar in Höhe von zusammen 184,50 DM.
Durch Bescheid vom 11. Dezember 1958 gab die Beklagte diesen Anträgen nur insoweit statt, als es sich um die seit dem 7. September 1956 entstandenen Reisekosten handelt. Im übrigen, d.h. in Höhe von insgesamt 2.247,80 DM, lehnte sie die Erstattung mit der Begründung ab, daß der Anspruch auf Reisekostenvergütung gemäß § 17 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - erlösche, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 28. Oktober 1959 mit der gleichen Begründung zurück.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit dem Antrag,
unter Abänderung der Bescheide der Stadtverwaltung B. K. vom 11. Dezember 1958 und 28. Oktober 1959 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die in diesen Bescheiden versagten Reisekosten zu zahlen,
durch Urteil vom 2. August 1961 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 25. April 1962 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Gemäß § 17 RKG in der derzeit geltenden Fassung erlösche der Anspruch auf Reisekostenvergütung, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Nach Ablauf dieser Frist ende das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Jahresfrist versäumt wurde; deren Ablauf habe - ähnlich wie die Versäumung einer Ausschlußfrist - Präklusionswirkung, die es dem Berechtigten verwehre, sein (Gestaltungs-)Recht auszuüben. Eine Hemmung des Fristablaufs, wie bei der Verjährung, oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie bei der Versäumung von Notfristen, seien nicht möglich.
In der Berufung der Beklagten auf § 17 RKG liege auch keine unzulässige Rechtsausübung. Der Kläger habe nämlich die verspätete Geltendmachung seiner Ansprüche zu vertreten. Er möge zwar während seiner Amtszeit mit Arbeit überlastet gewesen sein und kaum Zeit gefunden haben, seine persönlichen Dinge zu ordnen. Es sei ihm aber trotz aller von ihm dargelegten Begleitumstände nach der Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, den Erstattungsantrag rechtzeitig zu stellen. Dies gelte um so mehr, als es ihm wegen seiner behaupteten dienstlichen Überlastung erlaubt gewesen sei, einen Angehörigen der Stadtverwaltung zu beauftragen, ihm hierbei behilflich zu sein. Auch sein angegriffener Gesundheitszustand habe ihn nicht an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert. In stationärer Behandlung habe er sich nur vom 17. bis 21. Oktober 1955, vom 3. bis 4. Juni 1956 und vom 1. bis 22. Dezember 1956 befunden. Wenn er somit in den Jahren 1954 bis 1956 seinen Dienst im wesentlichen ohne Unterbrechung habe ausüben können, dann sei er auch in der Lage gewesen, seine Reisekosten fristgerecht geltend zu machen. -
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision; er hat sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der vorinstanzlichen Gerichte nach den Klageanträgen zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Verwaltungsrechtsstreit zur Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt das materielle Recht zutreffend angewendet. Es hat seiner Entscheidung mit Recht die Vorschrift des § 17 RKG zugrunde gelegt, die im Land Rheinland-Pfalz als Landesrecht weiter gilt (vgl. Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, Gruppe 4/8, S. 1). Diese Vorschrift lautet:
"Der Anspruch auf Reisekosten erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird."
Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift läßt keinen Raum für die Auslegung, daß die Behörde den Anspruch auch nach Ablauf der Jahresfrist noch erfüllen könne und daß in ihr Ermessen gestellt sei, so zu verfahren. Ein erloschener Anspruch ist begrifflich einer Erfüllung nicht mehr zugänglich. Der Gesetzgeber wollte offenbar - ebenso wie jetzt für den Bereich des Bundes durch die Einführung einer "Ausschlußfrist" in § 3 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) - nach Ablauf einer für die Anmeldung von Reisekosten hinlänglichen Frist klare Verhältnisse schaffen, um den öffentlichen Haushalt nicht durch unerwartete Nachforderungen zu belasten. - Es ist zwar richtig, daß die Vorschrift des § 17 RKG mitunter dahin verstanden worden ist, daß der Dienstherr auch nach Ablauf der Jahresfrist einem Antrag auf Reisekostenerstattung nach seinem Ermessen noch entsprochen dürfe. Diese Auffassung wird in einem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 30. Januar 1941 - A 4600 - 1153. IV - vertreten und von Meyer-Fricke (Reisekosten im öffentlichen Dienst, 3. Auflage, Anm. 3 zu § 17 RKG, S. 74) sowie von Ambrosius (Das Reisekostenrecht, Anm. zu § 17 RKG) ohne Begründung gebilligt. Möglicherweise beruht sie auf der Annahme, daß es sich bei § 17 RKG um eine die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB) modifizierende Regelung der Verjährung handele und daß demgemäß der Verpflichtete nach Ablauf der Jahresfrist berechtigt - nicht verpflichtet - sei, die Leistung zu verweigern (vgl. § 222 Abs. 1 BGB); in diesem Falle wäre der Anspruch auf Reisekostenerstattung allerdings trotz Fristablaufs erfüllbar geblieben. Dieser Auffassung kann jedoch aus den schon eingangs dargelegten Gründen nicht beigepflichtet werden. Das hat zur Folge, daß die Erstattungsverweigerung nicht auf Ermessungsfehler geprüft werden kann; und schon deswegen erübrigt sich das Eingehen auf das damit im Zusammenhang stehende umfangreiche Revisionsvorbringen.
Die hier für richtig erachtete Auslegung des § 17 RKG schließt allerdings nicht aus, daß die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf sich ausnahmsweise als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, nämlich als unzulässige Rechtsausübung erweisen kann. Von einer solchen kann nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt hier aber keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es dem Kläger möglich gewesen sei, den Erstattungsantrag rechtzeitig zu stellen, zumal es ihm wegen seiner behaupteten dienstlichen Überlastung erlaubt gewesen sei, einen Angestellten der Stadtverwaltung zu beauftragen, ihm bei der Antragstellung behilflich zu sein. Weiter ist im angefochtenen Urteil festgestellt, daß auch der angegriffene Gesundheitszustand den Kläger nicht an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert habe; er habe in den Jahren 1954 bis 1956 abgesehen von drei kurzen Zeiten stationärer Behandlung auch seinen Dienst im wesentlichen ohne Unterbrechung ausüben können. Dieser Sachverhalt läßt keinen Raum für die Annahme, daß die Erstattungsverweigerung eine unzulässige Rechtsausübung sein könnte.
Das Revisionsvorbringen, daß die Beklagte in Höhe der Reiseaufwendungen des Klägers bereichert sei, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Eine "ungerechtfertigte" Bereicherung scheidet schon deshalb aus, weil das Gesetz selbst (§ 17 RKG) für diese "Bereicherung" eine Rechtsgrundlage bietet.
Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger den Anspruch auf Reisekosten nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat und daß er an der Einhaltung der Frist weder durch Arbeitsüberlastung noch durch seinen Gesundheitszustand gehindert war, als rechtlich einwandfrei. An diese das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Sie lassen weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch einen Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder einen sonstigen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung erkennen. Auch sind gegen diese Feststellungen nicht zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht worden. Die Verfahrensrügen der Revision gehen offensichtlich fehl:
Die Beanstandung, daß das Berufungsgericht versäumt habe, von der in § 93 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die verschiedenen bei ihm anhängigen Streitverfahren, an denen der Kläger und die Beklagte als Parteien beteiligt sind, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, kann schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil in der Revisionsbegründung - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nicht schlüssig dargetan ist, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder doch jedenfalls beruhen kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die durch § 93 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Verbindung, bezüglich deren den Parteien übrigens kein Antragsrecht zusteht, rechtsfehlerhaft unterlassen habe. Die Verfahren haben lediglich gemeinsam, daß sie ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien früher bestehenden Beamtenverhältnis haben. Sie betreffen aber verschiedene beamtenrechtliche Beziehungen dieses früheren Verhältnisses und gründen sich auf verschiedene Sachverhalte. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, daß dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
Soweit die Revision sich auf einen nicht näher bezeichneten "Vergleich" berufen und hierzu geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe sich weder mit Sinn, Zweck und Inhalt dieses Vergleichs auseinandergesetzt noch die Parteien auf die sich aus diesem Vergleich ergebenden Gesichtspunkte hingewiesen, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte sie den Vergleich - schon in der Revisionsbegründung - nach seinem Inhalt und dem Zeitpunkt seines Abschlusses näher kennzeichnen müssen. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, danach zu forschen, auf welchen Vergleich die Revision sich beruft und ob dieser Vergleich dem Berufungsgericht bekannt gewesen ist; denn § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist darauf gerichtet, die Revisionsgerichte zu entlasten, und soll deshalb den Revisionskläger u.a. dazu nötigen, sich schon bei der Begründung der Revision durch sorgfältige und lückenlose Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der von ihm gerügte Verfahrensmangel ergibt, über die Erfolgsaussicht der Rüge Klarheit zu verschaffen. Auch wenn die Revision, worauf der in ihrem weiteren Vorbringen verwendete Ausdruck "Vereinbarung" hinweist, mit der Bezeichnung "Vergleich" die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 24. Juli 1957 hat kennzeichnen wollen - durch diese Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger aus Anlaß seines Ausscheidens aus ihrem Dienst 18.000 DM als Entschädigung für die Aufwendungen zu zahlen, die ihm durch die Räumung der Dienstwohnung und Beschaffung einer anderen Wohnung entstünden - und wenn zugunsten der Revision angenommen würde, daß diese Kennzeichnung hinreichend deutlich sei, wäre der von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderten Darlegungspflicht nicht genügt. Die Revision hätte außerdem darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen sich diese Vereinbarung auf die Entscheidung gerade des vorliegende n Rechtsstreits auswirkt. Denn die Rüge der unterbliebenen "Auseinandersetzung" mit dieser Vereinbarung kann allenfalls dahin verstanden worden, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts versäumt habe, die Parteien auf die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, und daß hierdurch entweder die aus § 104 Abs. 1 VwGO sich ergebende Erörterungspflicht oder die in § 86 Abs. 3 VwGO geregelte Belehrungspflicht verletzt worden sei; ohne die Darlegung der rechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf die Entscheidung gerade des vorliegenden Rechtsstreits ist also nicht schlüssig dargetan, daß sich die von der Revision vermißte Erörterung oder Belehrung dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts aufgedrängt habe.
Die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Rüge, eine "Anhörung der Parteien oder von Zeugen" hätte ergeben, "wie die ... Vertragschließenden ... die Rechtsverhältnisse ... geregelt wissen wollten", läßt entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO weder erkennen, welche Zeugen nach Auffassung der Revision hätten gehört werden müssen, noch, welche Tatsachen in ihr Wissen gestellt werden.
Die erst im Schriftsatz vom 30. September 1963 enthaltene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Parteien nicht auf die ordnungswidrige Führung der Verwaltungsvorgänge hingewiesen und außerdem versäumt habe, von sich aus auf deren Vervollständigung hinzuwirken, ist nicht rechtzeitig - innerhalb der Frist für die Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 1 VwGO) - erhoben worden und schon deshalb nicht zu beachten. Das gleiche gilt für die erst durch Schriftsatz vom 10. Oktober 1967 erhobene Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.247,80 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Wober-Lortsch
Dr. Idel