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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1967, Az.: BVerwG V C 47.67

Die Klagebefugnis ist immer Voraussetzung der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht; Voraussetzung für eine Beschlussfindung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 47.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.01.1967 - AZ: 6 K 1050/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 63 - 68
  • DVBl 1968, 877-879 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 665
  • DÖV 1968, 849 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die gesetzliche Bestimmung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 1. Halbsatz VwGO braucht in einem Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, sie kann sich auch aus dem Zusammenhang, dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben.

  2. 2.

    Hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften einen Indizierungsantrag abgelehnt, so unterliegt die Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften auf die Anfechtungsklage der antragstellenden Behörde der gerichtlichen Nachprüfung.

  3. 3.

    Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle dürfen sich bei der Abstimmung nicht der Stimme enthalten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Im März 1966 brachte die Beigeladene die Schallplatte "Die Jagd ist aus - die Männer wieder da" und "Pflaumenpolka" heraus. Der Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen und die Klägerin beantragten, diese Schallplatte in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Sie begründeten ihre Anträge damit, daß die beiden Lieder eindeutig sexualbezogen seien und die Phantasie jugendlicher Hörer in erziehungswidriger Weise anregten.

2

Die Bundesprüfstelle lehnte den Antrag auf Indizierung ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Eine Mehrheit von sieben Stimmen habe den Antrag für berechtigt gehalten. Eine Minderheit von drei Stimmen sei demgegenüber aus unterschiedlichen Gründen der Auffassung gewesen, eine Gefährdung gehe von der Schallplatte nicht aus.

3

Mangels qualifizierter Mehrheit im Sinne von § 13 GjS habe daher dem Antrag nicht stattgegeben werden können.

4

Nach der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Niederschrift über die 132. Sitzung der Bundesprüfstelle sowie der Entscheidungsausfertigung haben bei der Entscheidung zehn Mitglieder der Bundesprüfstelle, darunter zwei Länderbeisitzer, mitgewirkt. Oberregierungsrat Dr. Keilen vom Arbeits- und Sozialministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der ebenfalls geladen und erschienen war, ist in dem Protokoll und der Entscheidung nicht als dritter Länderbeisitzer aufgeführt. Ein entsprechender Berichtigungsantrag der Beigeladenen blieb mit der Begründung erfolglos, Dr. Keilen habe trotz körperlicher Anwesenheit an der Beratung und der Abstimmung nicht teilgenommen.

5

Gegen die eine Indizierung ablehnende Entscheidung der Bundesprüfstelle hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Ausfertigung der Entscheidung ergebe, daß die nach § 13 GjS erforderliche Mehrheit doch zustande gekommen sei, die Entscheidung daher auf einem Verfahrensmangel beruhe und aufzuheben sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Die zugelassene Sprungrevision, mit der die Beigeladene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatte keinen Erfolg.

8

II.

Die von der Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge, daß das Verwaltungsgericht Köln erstinstanzlich nicht zuständig gewesen sei, vielmehr die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei, ist unbegründet. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auf den die Beigeladene ihre Rüge stützt, bestimmt zwar, daß über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. Diese Vorschrift gilt aber nach einhelliger Ansicht nur für Parteistreitigkeiten, kommt also hier nicht zur Anwendung (Eyermann-Fröhler, 4. Aufl., Anm. 3 zu § 50 VwGO; Köhler, Anm. III, 3 zu § 50 VwGO; Redeker-von Oertzen, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 50 VwGO).

9

Zwischen der Beigeladenen und Revisionsklägerin und der Klägerin und Revisionsbeklagten ist streitig, ob der Klägerin eine Klagebefugnis zusteht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 269) eine Klagebefugnis der nach § 11 Abs. 2 GjS in Verbindung mit § 2 GjSDV antragsberechtigten Behörden gegen die Ablehnung der Anordnung der Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften jedenfalls dann verneint, wenn der Antrag von der Bundesprüfstelle unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensvorschriften sachlich beschieden worden ist. Damals handelte es sich um eine Klage auf Indizierung, also um die sachliche Klagebefugnis der antragstellenden Behörde. Hier geht es, und deshalb lassen sich entgegen der Meinung der Beigeladenen aus der damaligen Entscheidung für den vorliegenden Fall keine Folgerungen ziehen, um eine Anfechtungsklage wegen Verfahrensfehlern, also die formelle Klagebefugnis der antragstellenden Behörde. Diese wird von dem erkennenden Senat bejaht.

10

In § 42 Abs. 2 VwGO heißt es zwar:

"Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein."

11

Daraus folgt jedoch nicht, daß es hierfür einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfte. Nach ständiger Rechtsprechung braucht eine Revisionsbegründung, obwohl sie gemäß § 139 Abs. 2 VwGO einen "bestimmten" Antrag enthalten muß, keinen "förmlichen" Antrag zu enthalten, es genügt vielmehr, wenn das Revisionsbegehren aus dem Inhalt der bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze zu entnehmen ist. Derselbe Auslegungsgrundsatz muß auch für § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Auch hier genügt es, wenn die Bestimmung der Klagebefugnis aus dem Inhalt des Gesetzes zu entnehmen ist. Das ist bezüglich der Anfechtungsklage der antragstellenden Behörde gegen eine mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung der Bundesprüfstelle der Fall. Die besondere Bedeutung des Jugendschutzes wird dadurch charakterisiert, daß dieser der Verteidigung eines Grundrechtes (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 GG) dient und daß die zur Einleitung eines Indizierungsverfahrens erforderliche Antragstellung ausschließlich den obersten Jugendbehörden der Länder und dem Bundesinnenminister vorbehalten ist. Dem würde es nicht entsprechen, wenn die antragstellende Behörde eine unter wesentlichen Verfahrensmängeln zustande gekommene Ablehnung ihres Antrages hinnehmen müßte.

12

Das gegen eine Klagebefugnis der Behörden vorgebrachte Argument der Beigeladenen, daß die gerichtliche Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Verwaltungsaktes insbesondere auch wegen der dadurch der Beigeladenen aufgebürdeten Kosten gegen Treu und Glauben verstoßen würde, greift nicht durch. Es wäre selbst dann unbegründet, wenn die Entscheidung BVerwGE 19, 269 eine Klagebefugnis der antragstellenden Behörde nicht nur "jedenfalls dann" verneint hätte, wenn der Antrag von der Bundesprüfstelle sachlich unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensvorschriften beschieden worden ist. Denn bis zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes kann niemand auf seine Rechtsbeständigkeit vertrauen.

13

Unbeachtlich ist auch der von der Beigeladenen gegen eine Klagebefugnis der Behörden jedenfalls wegen eines von dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle selbst verursachten Verfahrensmangels erhobene Einwand, daß es dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle dann ermöglicht würde, wenn er überstimmt wäre, die Entscheidung durch absichtliche Herbeiführung von Verfahrensmängeln anfechtbar zu machen. Es genügt zur Widerlegung der Hinweis, daß diese ungewöhnliche Unterstellung, wenn überhaupt, dann mit gleichem Recht gegen die Berücksichtigung von Verfahrensmängeln auch in den Verfahren sämtlicher Gerichtszweige geltend gemacht werden könnte.

14

Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet. Das GjS enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob es zulässig ist, daß an einer Entscheidung mitwirkende Mitglieder der Bundesprüfstelle sich bei der Abstimmung ihrer Stimme enthalten. Die Bundesprüfstelle ist zwar kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde. Nach ihrem Aufbau und ihren Funktionen ähnelt die Bundesprüfstelle jedoch so stark einem Gericht, und das Verfahren der Bundesprüfstelle ist so weitgehend einem gerichtlichen Verfahren angeglichen, daß für die Frage der Stimmenthaltung unbedenklich auf die Grundsätze der Prozeßgesetze zurückzugreifen ist. Diese stimmen ausnahmslos darin überein, daß eine Stimmenthaltung unzulässig ist, und zwar ist dies so selbstverständlich, daß der Gesetzgeber eine grundsätzliche Bestimmung hierüber nicht für notwendig gehalten, sondern nur einen Sonderfall ausdrücklich geregelt hat, nämlich daß kein Richter sich deshalb, weil er überstimmt worden ist, bei der weiteren Abstimmung seiner Stimme enthalten darf.

15

Die Unzulässigkeit der Stimmenthaltung im gerichtlichen Verfahren ist von derart elementarer Bedeutung, daß sie für das Verfahren der Bundesprüfstelle nur dann verneint werden könnte, wenn hier besondere Gründe dagegen sprächen. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Es läßt sich im Gegenteil eine ausdrückliche Bestimmung des GjS aufweisen, die mit einem Recht zur Stimmenthaltung nur schwer vereinbar wäre.

16

Es ist dies die Vorschrift des § 9 Abs. 3 GjS, der zufolge die Bundesprüfstelle nicht beschlußfähig ist, wenn nicht mindestens zwei der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören. Hiernach hat der Gesetzgeber der Mitwirkung dieser Gruppenvertreter eine so besondere Bedeutung beigemessen, daß es damit nicht in Einklang zu bringen wäre, wenn diese Mitglieder sich der Stimme enthalten dürften. Die Frage der Stimmenthaltung kann aber für diese Mitglieder nicht anders beantwortet werden als für die übrigen Mitglieder der Bundesprüfstelle.

17

Nach den in dem erstinstanzlichen Urteil getroffenen für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen hat sich der Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Oberregierungsrat Dr. Keilen, an der Abstimmung nicht beteiligt. Hieraus folgt, daß das Verfahren der Bundesprüfstelle an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Entweder hat Oberregierungsrat Dr. Keilen, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift der Bundesprüfstelle ergibt, an der Verhandlung nicht mitgewirkt. Dann war es, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein Verfahrensfehler, daß Oberregierungsrat Dr. Keilen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, trotzdem bei der Beratung zeitweilig zugegen gewesen ist. Es handelt sich hier auch um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Nach § 8 GjSDV dürfen bei der Beratung und Abstimmung nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und mit Genehmigung des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht es in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1957 (BVerwGE 5, 85) für die Anwesenheit wissenschaftlicher Hilfsarbeiter bei der der Verkündung eines Urteils unmittelbar vorangehenden Beratung eines Verwaltungsgerichts ausgesprochen hat, ist auch im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GjSDV die Bundesprüfstelle nicht vorschriftsmäßig besetzt.

18

Hätte aber Oberregierungsrat Dr. Keilen, wie die Beigeladene nach dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils behauptet, im Widerspruch zu der Verhandlungsniederschrift der Bundesprüfstelle doch bei der Entscheidung mitgewirkt, so hätte das Verfahren der Bundesprüfstelle deshalb an einem wesentlichen Mangel gelitten, weil Oberregierungsrat Dr. Keilen sich nach dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten im übrigen auch unstreitigen Tatbestand nicht an der Abstimmung beteiligt hatte.

19

Die Beigeladene könnte das mit ihren Verfahrensrügen erstrebte Ziel, nämlich die gerichtliche Feststellung, daß mit Rücksicht auf die von ihr behauptete Mitwirkung Oberregierungsrat Dr. Keilens die Entscheidung der Bundesprüfstelle verfahrensfehlerfrei ergangen sei und die Klage daher abgewiesen werden müsse, also in keinem Falle erreichen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob die Beigeladene mit ihren Rügen wegen mangelnder Sachaufklärung gegenüber der Verhandlungsniederschrift der Bundesprüfstelle überhaupt gehört werden könnte.

20

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Hering
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen