Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1967, Az.: BVerwG VII C 11.67
Die erstmalige Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde bedarf der Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde; Auswirkungen einer unrichtig ausgefüllten Steuererklärung; Befugnis der Gemeinde, die Lohnsummensteuer individuell festzusetzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 11.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.11.1966 - AZ: III OVG A 10/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 350 - 360
- DVBl 1968, 404
- DÖV 1968, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 419-422 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zustimmung der Landesregierung zur Erhebung der Lohnsummensteuer
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 2.
Der Zustimmung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG bedarf nur die erstmalige Erhebung, die Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde, nicht dagegen die Erhebung der Steuer in jedem einzelnen Rechnungsjahr.
- 3.
Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 mit Zustimmung der bisher zuständigen obersten Gemeindeaufsichtsbehörde Lohnsummensteuer erhöben, konnten die Steuer ohne eine erneute Zustimmung der jetzt zuständigen Landesregierung weiter erheben.
- 4.
Gibt der Steuerpflichtige in seiner Lohnsummensteuererklärung nur die steuerpflichtige Lohnsumme an, beziffert aber Steuermeßbetrag und Lohnsummensteuer im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Lohnsummensteuer mit 0, so kann die Gemeinde die Lohnsummensteuer festsetzen, wenn die Angabe der steuerpflichtigen Lohnsumme die Berechnung ermöglicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhält auf dem Gebiet der Beklagten einen Gewerbebetrieb zur Herstellung von Tapeten. Sie wird von der Beklagten zur Gewerbesteuer herangezogen, die auch nach der Lohnsumme erhoben wird. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Heranziehung zur Lohnsummensteuer für das III. und IV. Quartal 1962 sowie das I. und II. Quartal 1963.
Die Beklagte ging aus dem Zusammenschluß der früheren Gemeinden Brink, Langenforth und Lagenhagen hervor. Durch Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 10. Oktober 1935 wurden die Gemeinden Brink und Langenforth mit dem 1. November 1935 zu der neuen Gemeinde Brink zusammengelegt. In beiden Gemeinden waren jedenfalls seit 1932 gemeindliche Zuschläge zur Gewerbesteuer nach dem Ertrag und nach der Lohnsumme mit einem Hebesatz von je 500 % erhoben worden; die Lohnsummensteuer wurde auch von der neuen Gemeinde Brink erhoben, und zwar 1936 mit einem Hebesatz von 600 %. Durch Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 20. April 1938 wurden die Gemeinden Langenhagen und Brink mit Wirkung vom 1. April 1938 zu der neuen Gemeinde Langenhagen zusammengelegt. In beiden Gemeinden war nach Inkrafttreten des Reichsgewerbesteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 am 1. April 1937 die Gewerbesteuer auch nach der Lohnsumme mit einem Hebesatz von 250 % in Langenhagen (hier erstmals in diesem Rechnungsjahr) und mit einem Hebesatz von 400 % in Brink erhoben worden. Auch die neue Gemeinde Langenhagen erhob die Lohnsummensteuer, und zwar 1938 mit einem Hebesatz von 250 % im Ortsteil Langenhagen und mit einem Hebesatz von 650 % im Ortsteil Brink, seit 1939 mit einem Hebesatz von 500 % für die gesamte Gemeinde.
Über eine Zustimmung der nach § 6 Abs. 2 GewStG 1936 zuständigen obersten Gemeindeaufsichtsbehörde zur Erhebung der Lohnsummensteuer vor dem Kriege existieren aktenmäßige Unterlagen nicht mehr.
Als das Verwaltungsstreitverfahren schon anhängig war, stimmte der Regierungspräsident in Hannover durch Bescheide vom 26. Mai 1964 und vom 18. Dezember 1964 der Erhebung der Lohnsummensteuer mit einem Hebesatz von 500 % durch die Beklagte auch für die vorangegangenen Rechnungsjahre zu.
Die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Beklagte erfolgte in der Weise, daß die Klägerin im ersten Monat eines Quartals für das vorangegangene Quartal eine Lohnsummensteuererklärung an die Beklagte richtete und den darin von ihr - der Klägerin - errechneten Betrag zugleich an die Beklagte überwies. So verfuhr die Klägerin auch bei der Erhebung der Lohnsummensteuer für das III. und IV. Quartal 1962 und das I. Quartal 1963. Die Klägerin gab ihre Erklärungen unter dem 15. Oktober 1962, 17. Januar 1963 sowie 11. April 1963 ab und überwies den errechneten Betrag von insgesamt 16.278,50 DM an die Beklagte. Für das II. Quartal 1963 gab die Klägerin am 31. Juli 1963 eine Lohnsummensteuererklärung ab, nannte in dieser Erklärung die steuerpflichtige Lohnsumme (598.010,- DM), bezifferte aber in den jeweiligen Spalten den Steuermeßbetrag und die Lohnsummensteuer mit 0,- DM, weil sie die Steuer für rechtswidrig hielt. Daraufhin setzte die Beklagte für diesen Zeitraum auf Grund der abgegebenen Steuererklärung mit Bescheid vom 8. August 1963 die Lohnsummensteuer auf 5.980,10 DM fest.
Mit Schreiben vom 5. September 1963 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Heranziehung zur Lohnsummensteuer für die vorgenannten Zeiträume. Sie verwies dabei auf die Verfassungswidrigkeit der Lohnsummensteuer. Durch Bescheid vom 17. September 1963 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Bereits am 19. Juni 1963 hatte die Klägerin beim Finanzamt beantragt, den Steuermeßbetrag auf 0,- DM festzusetzen; über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
Mit der Klage beantragte die Klägerin,
ihre Heranziehung zur Lohnsummensteuer für das III. und IV. Quartal 1962, das I. und II. Quartal 1963 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. September 1963 aufzuheben.
Sie machte auch geltend, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lohnsummensteuer für das II. Quartal 1963 festzusetzen und die abgegebene Steuererklärung zu berichtigen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus:
Die Klage sei zulässig; eine etwa infolge eines Meßbetragsverfahrens vor dem Finanzamt konkurrierende Zuständigkeit der Finanzgerichte schließe den Verwaltungsrechtsweg für die Anfechtung der Heranziehung zur Steuer durch die Gemeinde nicht aus. - Die Klage sei auch begründet. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer könne dabei offenbleiben, - weil die Heranziehung zu dieser Steuer gesetzwidrig sei. Dies ergebe sich daraus, daß der Beschluß der Beklagten über die Erhebung der Lohnsummensteuer einer wirksamen Zustimmung gemäß § 6 Abs. 2 GewStG entbehre und außerdem nicht ordnungsgemäß veröffentlicht sei. Entgegen der Meinung der Beklagten sei die Zustimmung für jedes Jahr der Erhebung von Lohnsummensteuer, d.h. für die jährliche Festsetzung der Hebesätze, erforderlich, wie sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GewStG und dem Zweck des Zustimmungserfordernisses ergäbe. Die Landesregierung habe die Zustimmung weder im konkreten Falle noch allgemein erteilt. Auf die Zustimmung des Regierungspräsidenten vom 26. Mai 1964 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese mangels Zuständigkeit des Regierungspräsidenten unwirksam sei.
Mit der Berufung wendete sich die Beklagte gegen die Auslegung des § 6 Abs. 2 GewStG durch das Verwaltungsgericht. Zustimmungsbedürftig sei nur die erstmalige Einführung der Lohnsummensteuer, nicht auch die Weitererhebung durch die jährlichen Festsetzungen des Hebesatzes.
Die Klägerin machte sich zur Begründung ihres Antrages, die Berufung zurückzuweisen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen. Ob bei der Einführung der Lohnsummensteuer in den früheren Gemeinden Brink und Langenhagen die Zustimmung der zuständigen obersten Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegen habe, wisse die Klägerin nicht; eine Beweisführung "des ersten Anscheins" wie im Zivilprozeß könne es dabei nicht geben. Jedenfalls für die Erhebung der Lohnsummensteuer in den Jahren 1962 und 1963 habe eine wirksame Zustimmung nicht vorgelegen. Eine nachträgliche Zustimmung sei nicht zulässig.
Der in der Berufungsinstanz beigeladene Regierungspräsident hielt die Heranziehung der Klägerin zur Lohnsummensteuer für rechtmäßig.
Durch Urteil vom 18. November 1966 änderte das Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus:
Eine Zustimmung gemäß § 6 Abs. 2 GewStG sei nur zur erstmaligen Erhebung, zur Einführung der Steuer durch die Gemeinde erforderlich. Die Zustimmung sei auch erteilt worden, und zwar für die Gemeinde Brink, die schon vor dem GewStG 1936 nach preußischem Recht Lohnsummensteuer erhob, durch die allgemeine Zustimmung in dem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 22. Dezember 1936 (RMBliV S. 1693) und für die alte Gemeinde Langenhagen durch eine spezielle unbefristete Zustimmung, die das Gericht nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als erwiesen ansehe. Die Beklagte könne sich als Rechtsnachfolgerin der alten Gemeinden Brink und Langenhagen auf diese Zustimmungen berufen.
Die Erhebung einer Lohnsummensteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
Entgegen der Ansicht der Klägerin begegne ihre Veranlagung zur Lohnsummensteuer auch für das II. Quartal 1963 durch den Bescheid der Beklagten vom 8. August 1963 keinen rechtlichen Bedenken. Denn ebenso wie es der Beklagten möglich gewesen wäre, bei einer unrichtigen Berechnung der Lohnsummensteuer in der Steuererklärung der Klägerin einen Steuerbescheid über die tatsächlich geschuldete Steuersumme zu erlassen, sei ihr dieser Weg auch eröffnet, nachdem die Klägerin in ihrer Steuererklärung vom 31. Juli 1963 die Steuerschuld für das II. Quartal 1963 mit 0,- DM berechnet hatte.
Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfrage zu § 6 Abs. 2 GewStG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil und - entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Oktober 1964 - die Heranziehung der Klägerin durch die Beklagte zur Lohnsummensteuer für das III. und IV. Quartal 1962, das I. Quartal 1963 und das II. Quartal 1963 (Bescheid vom 8. August 1963) sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 1963 aufzuheben.
Mit der Revision wird zunächst die Verletzung des § 6 Abs. 2 GewStG gerügt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Zustimmung für jeden Erhebungszeitraum, d.h. für jedes Kalenderjahr, neu zu erteilen. Jedenfalls wirke eine vor mehr als 20 Jahren erteilte Zustimmung nicht mehr fort.
Gerügt wird ferner eine Verletzung der §§ 26 Satz 3 und 4 und 27 GewStG in bezug auf die Veranlagung der Klägerin zur Lohnsummensteuer für das II. Quartal 1963. Es widerspreche dem Wesen der Selbstveranlagung, wenn die Beklagte in einem Falle, in dem Steuermeßbetrag und Lohnsummensteuer in der Steuererklärung jeweils mit 0,- DM angegeben sind, Steuermeßbetrag und Lohnsummensteuer von sich aus festsetze. Dazu sei sie gemäß § 27 GewStG nicht befugt.
Die dritte Rüge der Klägerin im Revisionsverfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer überhaupt. Die Klägerin hält die §§ 6 Abs. 2 und 23 ff. GewStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und beantragt, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der beigeladene Regierungspräsident äußerte sich im Revisionsverfahren nicht.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Erhebung einer Lohnsummensteuer sind nicht begründet. Nach dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 13. Dezember 1963, BFHE 78, 116) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juni 1964, BVerwGE 19, 68 [BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64]) stellte inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht fest, daß die Befugnis der Gemeinden zur Entscheidung über die Einführung der Lohnsummensteuer und zur Festsetzung der Hebesätze mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die geltende Regelung der Lohnsummensteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Beschluß vom 21. Dezember 1966, BVerfGE 21, 54).
Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStG -, der die Erhebung der Lohnsummensteuer an die Zustimmung der Landesregierung oder einer von der Landesregierung bestimmten, nach Landesrecht zuständigen Behörde bindet, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG werden daraus hergeleitet, daß der Bundesgesetzgeber die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde an die Zustimmung eines Landesorgans knüpft und die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nicht näher regelt. Demgegenüber bejahte der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 (BVerwGE 19, 68 [BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64]) die Vereinbarkeit der Regelung der Lohnsummensteuer mit dem Grundgesetz; er hält auch nach erneuter Prüfung daran fest.
Der Bundesgesetzgeber konnte in § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG die Erhebung der Lohnsummensteuer an die Zustimmung der Landesregierung knüpfen. Daß der Bund die Entscheidung über die Einführung der Lohnsummensteuer und über die Festsetzung der Hebesätze nicht den Ländern, sondern ausnahmsweise den Gemeinden unmittelbar überlassen konnte, stellte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 21. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 54 [59 ff.]) auf Grund seiner Auslegung des Artikels 105 Abs. 2 Nr. 3 GG fest. Wenn der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung treffen kann, dann ist er auch befugt, die Erhebung der Lohnsummensteuer von der Zustimmung eines Landesorgans abhängig zu machen, denn damit wird der Ausschluß der Länder von der Rechtssetzung in diesem Bereich gemildert. Eine derartige Regelung liegt im Interesse der Länder; sie ging zudem auf eine Initiative des Bundesrats, des Organs also, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken, zurück (vgl. den Beschluß des Bundesrats vom 6. September 1951, Sitzungsberichte, 66. Sitzung, S. 606; BT-Drucks. Nr. 2675, 1. Wp.).
Der Bundesgesetzgeber war auch nicht gehalten, die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung in § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG näher zu regeln. Das Berufungsgericht stellte unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1964 (BVerwGE 19, 68 [BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64] [73 f.]) zutreffend fest, daß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt sein könne. Denn Art. 80 GG regelt nur eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Die Entscheidung über die Zustimmung ist aber nicht Rechtsetzung, sondern der Sache nach eine aufsichtsbehördliche Tätigkeit. Die Zustimmung einer Behörde zu einem gesetzgeberischen Akt - hier der Gemeinde - bleibt Verwaltungsakt, auch wenn sie Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ortsrechtes ist (BVerfGE 10, 20 [50]; BVerwGE 16, 83 [84]; BFHE 78, 116 [123]).
Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 83 [86 f.] und 137 [147]; 14, 105 [113 f.]). Im Verhältnis zum Steuerpflichtigen ist bei der Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer bereits der Charakter eines Eingriffs in die Rechtssphäre im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu verneinen, so daß es in diesem Verhältnis auf die Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen nicht ankommt. Hiervon ging auch das Berufungsgericht aus, denn es wertete § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG lediglich als Rechtsgrundlage belastender Verwaltungsakte gegenüber der Gemeinde. Ob auch in diesem Verhältnis etwa im Hinblick auf die Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die. Bestimmtheit einer Norm von Bedeutung sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu BVerfGE 8, 122 [137] und Schmidt-Bleibtreu, BB 1967, 283 [284]). Jedenfalls liegt allein in dem Erfordernis der Zustimmung kein unzulässiger Eingriff in die Selbstverwaltung. Aus Art. 28 GG ist ein Anspruch auf die Einführung einer bestimmten Steuer nicht herzuleiten und auch die Realsteuergarantie in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG enthält nicht die Zusicherung eines bestimmten Umfanges dieses Steueraufkommens. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des Gewerbesteuerrechts, insbesondere des Lohnsummensteuerrechts, noch mit hinreichender Deutlichkeit die bei der Entscheidung über die Zustimmung zu beachtenden Grundsätze ergeben.
2.
Zu Recht legt das Berufungsgericht § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG dahin aus, daß nur die erstmalige Erhebung, die Einführung der Lohnsummensteuer durch eine Gemeinde, der Zustimmung bedarf, nicht dagegen die Erhebung der Steuer in jedem einzelnen Rechnungsjahr.
Die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - EinfGRealStG -. Während § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG die Erhebung der Lohnsummensteuer von der Zustimmung der Landesregierung abhängig macht, überläßt es § 6 EinfGRealStG einer Rechtsverordnung der Landesregierung, inwieweit die Hebesätze auch der Lohnsummensteuer der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde bedürfen. Dies bedeutet, daß die gemäß § 2 Abs. 1 EinfGRealStG für jedes Rechnungsjahr vorzunehmende Festsetzung der Hebesätze nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde unterliegt, nicht dagegen der Zustimmung der Landesregierung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Denn nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber mit § 6 EinfGRealStG der Landesregierung die Befugnis einräumen wollte, für von ihr zu bestimmende Fälle eine Zuständigkeit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde für eine Genehmigung zu begründen, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG in jedem Falle bereits die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Behörde zu erteilen hätte. Wenn danach die jährliche Festsetzung der Hebesätze in § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gemeint sein kann, so spricht dies, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellte, dafür, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG nur die erstmalige Erhebung der Lohnsummensteuer zustimmungsbedürftig macht.
Es entspricht auch dem Sinne der gesetzlichen Regelung, die Zustimmung nur zur erstmaligen Erhebung der Steuer zu verlangen. Das Gesetz will in Kenntnis der wirtschaftlichen Gefahren einer Lohnsummensteuer eine unbedachte oder gar mißbräuchliche Anwendung dieser Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer vermeiden. In der Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 (RStBl. 1937, 693 unter II 5 am Ende) wird in diesem Zusammenhang auf die arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Steuer hingewiesen. Jedoch ist bereits der Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 (vgl. a.a.O. II 8) zu entnehmen, daß die Gefahren und Hemmungen für den Arbeitsmarkt in erster Linie in der Höhe der Hebesätze, nicht in der Lohnsummensteuer schlechthin gesehen wurden (vgl. hierzu auch Reinhardt, Realsteuerreform, 1937, S. 42). In dieser Sicht genügt die durch § 6 EinfGRealStG ermöglichte Kontrolle der Hebesätze oder auch die vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit einer Befristung der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Beides führt zu einer sachgemäßen Überprüfung und läßt eine Berücksichtigung auch des Einzelfalles zu. Demgegenüber wären routinemäßige Zustimmungen in jedem Jahr weniger wirksam und beschränkten die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Gemeinden unverhältnismäßig.
Auch eine historische Betrachtung bestätigt die Auffassung, daß die Zustimmung nur zur erstmaligen Erhebung der Steuer, nicht zur jährlichen Erhebung oder jährlichen Festsetzung der Hebesätze erforderlich ist. In der Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 (RStBl. 1937, 693 [695]) hieß es, daß die Lohnsummensteuer nur mit Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde "eingeführt" werden dürfe. Zutreffend wies das Berufungsgericht in seinem Urteil auch darauf hin, daß verschiedenen Verhaltungsvorschriften, die nach dem Gewerbesteuergesetz 1936 ergingen, die Auffassung zugrunde liegt, nur die Einführung der Lohnsummensteuer bedürfe der Zustimmung. In dem Runderlaß des RMdI zgl. i. N. d. RPM vom 30. September 1939 (RMBliV S. 2021) heißt es unter B I 2 a (8) ausdrücklich, daß "die Einführung der Lohnsummensteuer" der Zustimmung bedarf. Dabei nimmt der Runderlaß Bezug auf Abschnitt I Ziff. 3 des Runderlasses vom 1. September 1939 (RMBliV S. 1817), wo bei der Übertragung der Zustimmungsbefugnis bestimmt wurde, daß die Zustimmung nur für die Dauer eines Jahres erteilt werden dürfe. Diese zeitliche Beschränkung setzt voraus, daß nur die Einführung, nicht die Erhebung in jedem einzelnen Rechnungsjahr, zustimmungsbedürftig ist. Auch die Bestimmung in dem Runderlaß des RuPrMdI zgl. i. N. d. RPM vom 22. Dezember 1936 (RMBliV S. 1693) unter I (1), daß Gemeinden, die für das Rechnungsjahr 1936 Gewerbesteuer nach der Lohnsumme erhoben haben, auch die Lohnsummensteuer nach dem Gewerbesteuergesetz erheben können, ging von der Zustimmungsbedürftigkeit nur einer Neueinführung aus. Wenn der Reichs- und Preußische Minister des Innern in einem Zusatz zu diesem Erlaß (a.a.O. S. 1695) gleichwohl für solche Gemeinden "die erforderliche Zustimmung zur Forterhebung der Lohnsummensteuer" erteilte, so erklärt sich dies allein daraus, daß die Lohnsummensteuer bis zur Realsteuerreform 1936 nach anderen Rechtsvorschriften (Landesrecht) erhoben wurde (zudem nur in Preußen, Hamburg und Lübeck). Die Runderlasse des RMdI zgl. i. N. d. RFM vom 7. Juli 1939 (RMBliV S. 1411) und vom 1. September 1939 (RMBliV S. 1817) unterscheiden zudem ausdrücklich zwischen der Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer nach § 6 Abs. 2 GewStG und der Genehmigung der Hebesätze für diese Steuer nach § 6 EinfGRealStG.
Eine Reihe von landesrechtlichen Verordnungen und von Erlassen geht davon aus, daß nur die Einführung der Lohnsummensteuer der Zustimmung bedarf.
Für Niedersachsen ergibt sich dies zunächst aus dem Beschluß des Landesministeriums vom 29. April 1952 (Nds.MBl. S. 268). Wenn die niedersächsische Verordnung vom 13. November 1964 (Nds.GVBl. S. 187) es in § 2 einer Bestimmung des Ministers des Innern überläßt, für welchen Zeitraum die Zustimmung erteilt werden kann, so kann auch dem nur die Auffassung zugrunde liegen, daß nur die Einführung der Lohnsummensteuer der Zustimmung bedarf.
In Nordrhein-Westfalen hieß es in dem Runderlaß des Innenministers und des Finanzministers vom 1. März 1954 (MBl.NW S. 443 ff. unter II b Nr. 4), der auf Grund der Verordnung über die Lohnsummensteuer vom 9. Dezember 1952 (GVBl. NW 1953, 103) erging, daß die Gemeinden "mit einer Nachprüfung der Notwendigkeit der Weitererhebung der Lohnsummensteuer zur gegebenen Zeit, längstens aber nach drei Jahren, rechnen müssen", und weiter, daß Zustimmungen zur Neueinführung der Lohnsummensteuer in jedem Falle längstens auf die Dauer von drei Jahren zu befristen sind (vgl. a.a.O. S. 448 unter 4 Abs. 2). Vorausgegangen war ein Runderlaß des Innenministers vom 16. Februar 1949 (MBl.NW S. 264); durch diesen Erlaß wurde "die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung zur Neueinführung der Gewerbelohnsummensteuer durch die Gemeinden auf Grund des § 6 GewStG" neu geregelt.
Der hessische Minister des Innern gab in seinem Erlaß vom 8. Mai 1953 (StAnz, S. 467) auf Grund des § 6 Abs. 2 GewStG gleichzeitig mit Richtlinien für die Erhebung der Lohnsummensteuer seine Zustimmung zur Einführung und zur Erhöhung der Lohnsummensteuer unter dort im einzelnen genannten Voraussetzungen. Ein Erlaß des hessischen Ministers des Innern und des hessischen Ministers der Finanzen vom 26. April 1950 (StAnz. S. 163) erteilte Richtlinien nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1936 für die Einführung der Lohnsummensteuer und ging damit ersichtlich davon aus, daß nur die Einführung der Zustimmung bedarf. Dies ergibt sich auch daraus, daß in diesem Erlaß die Befristung der Zustimmung auf ein Jahr in dem Runderlaß vom 1. September 1939 (RMBliV S. 1817) ausdrücklich aufgehoben wurde.
Der schleswig-holsteinische Innenminister bestimmte, nachdem die Landesregierung die Zustimmungsbefugnis nach § 6 Abs. 2 GewStG auf ihn übertragen hatte, in seinem Runderlaß vom 29. Mai 1952 (Amtsblatt S. 210), daß in Zukunft "Anträge auf Einführung der Lohnsummensteuer" ihm zur Erteilung der Zustimmung vorzulegen seien.
Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich allein aus der Verwendung des Wortes "erhoben" in § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG keine Schlüsse ziehen. Bei einer Steuer, deren Erhebung von einer Entschließung der Gemeinde abhängig ist, kann unter der Erhebung sowohl die Entscheidung der Gemeinde, daß sie von ihrer Berechtigung zur Erhebung der Steuer Gebrauch machen will, als auch die Erhebung in den einzelnem Erhebungszeiträumen vorstanden werden. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch daraus, daß das Gesetz nicht das Wort "einführen" verwendet, folgt nichts; denn das Gesetz unterließ auch die Präzisierung im Ausdruck in der anderen Richtung, indem es nicht die jährliche Erhebung oder die Festsetzung der Hebesätze, die für jedes Rechnungsjahr vorzunehmen ist, von der Zustimmung abhängig machte. Hinzu kommt, daß bei der Lohnsummensteuer nicht von einem Erhebungszeitraum von einem Jahr auszugehen ist. Der von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte § 14 Abs. 2 GewStG betrifft die Steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital. Erhebungszeitraum - wenn man diesen Begriff auch für die Lohnsummensteuer verwenden will - ist aber nicht das Kalenderjahr oder Rechnungsjahr, sondern der Kalendermonat. Gemäß § 23 Abs. 1 GewStG ist Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme in jedem Kalendermonat; die Steuer für einen Kalendermonat ist spätestens am 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten (§ 26 GewStG). Nur ausnahmsweise kann die Gemeinde die Lohnsumme eines jeden Kalendervierteljahres als Besteuerungsgrundlage bestimmen und eine entsprechende Entrichtung vorsehen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 26 GewStG). Als Anknüpfungspunkt für einen Zeitraum von einem Jahr bleibt nur § 2 Abs. 1 EinfGRealStG, der bestimmt, daß die Hebesätze auch für die Lohnsummensteuer für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt werden müssen. Aber auch im Rahmen dieser Vorschrift hat das Rechnungsjahr für die Lohnsummensteuer nicht die Bedeutung wie bei den anderen Besteuerungsgrundlagen. Denn eine Änderung der Hebesätze im Laufe des Rechnungsjahres wirkt bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital auf den Beginn des Erhebungszeitraumes zurück; bei der Lohnsummensteuer dagegen gilt die Änderung des Hebesatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat gezahlt wird (vgl. § 2 Abs. 2 EinfGRealStG). Bei dieser Situation ist es nicht möglich, allein aus der Verwendung des Wortes "erheben" in anderen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes Schlüsse auf § 6 zu ziehen.
3.
Zutreffend kam das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, daß die Zustimmung zur Einführung der Lohnsummensteuer vorlag.
Einer Zustimmung der Landesregierung zur Erhebung der Lohnsummensteuer in den Jahren 1962 und 1963 bedurfte es nicht, weil die Lohnsummensteuer durch die Beklagte bereits früher erhoben, in diesen Jahren also nicht eingeführt wurde.
Die vorliegenden unbefristeten Zustimmungen zur Erhebung der Lohnsummensteuer in der Gemeinde Brink und in der alten Gemeinde Langenhagen, auf die sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nach der revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Feststellung des Oberverwaltungsgerichts berufen kann, wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStÄndG - nicht berührt; es bedurfte, wenn die Lohnsummensteuer mit Zustimmung der bisher zuständigen Stelle bereits vor dem Änderungsgesetz erhoben wurde, einer Zustimmung der Landesregierung nicht.
Das Vorliegen unbefristeter Zustimmungen, die noch unter der Geltung des Gewerbesteuergesetzes 1936 erteilt wurden, stellte das Berufungsgericht fest.
Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 30. Dezember 1951 Lohnsummensteuer mit Zustimmung der nach § 6 Abs. 2 GewStG 1936 zuständigen Stelle erhoben, mußten die Zustimmung der jetzt zuständigen Landesregierung nicht einholen. Dies folgt zunächst daraus, daß die Zustimmung nur zur Einführung der Lohnsummensteuer erforderlich ist, ergibt sich aber auch aus dem Gesetz selbst, und zwar aus dem Fehlen einer dem § 36 Abs. 1 GewStG 1936 entsprechenden Übergangsregelung in Art. VI § 8 GewStÄndG. Das Änderungsgesetz trat im Laufe eines Rechnungsjahres in Kraft. Sollte von nun an die Lohnsummensteuer nur noch mit Zustimmung der Landesregierung erhoben werden dürfen, so hätte es einer Übergangsregelung bedurft, da sonst die Gemeinden die Erhebung dieser Steuer wegen Fehlens der Zustimmung der Landesregierung zunächst hätten einstellen müssen. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 a.a.O. für die Vorschriften des § 1 über die Lohnsummensteuer, daß sie erstmals für die Lohnsumme des Kalendermonats gelten, der nach der Verkündung des Gesetzes beginne. Die Bestimmung kann aber nur die neuen Vorschriften über die Berechnung und die Fälligkeit der Lohnsummensteuer (Art. I § 1 Nr. 22 bis 25) betreffen; denn für die Einholung der Zustimmung der Landesregierung scheidet der kurze Zeitraum aus (vgl. auch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 1952, BGBl. I S. 270). Zu einer Übergangsregelung, d.h. zu einer vorläufigen Weitererhebung ohne Zustimmung der Landesregierung, kann man auch nicht mit Hilfe der Vorschriften über die Zulässigkeit rückwirkender Hebesatzänderungen in § 2 Abs. 2 EinfGRealStG kommen; denn diese Vorschriften schließen bei der Lohnsummensteuer eine Rückwirkung aus.
Gegen eine Auslegung des Gesetzes dahin, daß auch bei ununterbrochener Weitererhebung der Steuer und bei Vorliegen einer Zustimmung der bisher zuständigen Stelle nunmehr die Zustimmung der Landesregierung erforderlich sei, spricht auch die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes. Der Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. Nr. 2130, 1. Wp) und der Bundestag (BT-Drucks. Nr. 2316, 1. Wp; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wp Sten.Ber. Bd. 8, S. 6093 ff. und S. 6557) wollten es wie bisher bei der Zuständigkeit der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde belassen. Auch der Bundesrat verfolgte mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. Nr. 2433, 1. Wp) nur das Ziel, daß die Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung nicht von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, sondern entsprechend der Regierungsvorlage von der Landesregierung erlassen werden. Als der Vermittlungsausschuß diesem Wunsch nicht entsprach (BT-Drucks. Nr. 2501, 1. Wp), lehnte der Bundesrat in seiner 63. Sitzung am 13. Juli 1951 das Änderungsgesetz ab (Sitzungsberichte S. 501 C). Der daraufhin vom Bundesrat beschlossene Entwurf (BT-Drucks. Nr. 2675, 1. Wp) bestimmte über die Richtlinien nichts mehr, übertrug die Befugnis zur Zustimmung aber der Landesregierung, weil sich - wie der Berichterstatter in der 66. Sitzung des Bundesrates am 6. September 1951 (vgl. Sitzungsberichte S. 607) ausführte - durch die Zuständigkeit der Landesregierung für die Zustimmung gewisse Richtlinien von selbst im Sinne der Ansicht des Bundesrates ergeben werden. Diese Zusammenhänge sprechen gegen die Annahme, daß die Zustimmung der Landesregierung nunmehr auch in allen Gemeinden, die die Steuer mit Zustimmung der bisher zuständigen Stelle bereits erhoben, noch eingeholt werden müßte.
Daß der Reichs- und Preußische Minister des Innern in einem Zusatz zu dem Runderlaß vom 22. Dezember 1936 (RMBliV S. 1695) bei Inkrafttreten des Reichsgewerbesteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 den preußischen. Gemeinden, die bisher bereits die Lohnsummensteuer erhoben haben, die Zustimmung zur Forterhebung erteilte, erklärt sich nur daraus, daß die Lohnsummensteuer bisher nach anderen Rechtsvorschriften, und zwar nach preußischem Landesrecht (vgl. die Zusammenstellung in der Anlage 1 zur Begründung des Gewerbesteuergesetzes 1936, RStBl. 1937, 699), erhoben wurde.
Wenn nur die Einführung der Lohnsummensteuer der Zustimmung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG bedarf, so läßt sich allein aus dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erneuten Zustimmung nicht herleiten.
4.
Die Festsetzung der Lohnsummensteuer für das II. Quartal 1963 durch den Bescheid der Beklagten vom 8. August 1963 verstößt nicht gegen § 26 Satz 3 und 4 und § 27 GewStG.
Wenn die Klägerin in ihrer Lohnsummensteuererklärung vom 31. Juli 1963 für das II. Quartal 1963 in der Spalte V die "steuerpflichtige Lohnsumme" angab, Steuermeßbetrag und Lohnsumme aber im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Lohnsummensteuer mit 0 bezifferte, so liegt in der Festsetzung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde der Sache nach nicht eine von den Angaben der Klägerin abweichende Festsetzung des Steuermeßbetrages, sondern allein eine Entscheidung der Behörde über den Einwand der Klägerin, die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzesüber die Lohnsummensteuer seien verfassungswidrig. Auf Grund der Angabe der Klägerin über die steuerpflichtige Lohnsumme war die Feststellung des Steuermeßbetrages und der Lohnsummensteuer im Falle der Klägerin eine reine Rechenaufgabe. Die rechnerische Richtigkeit der Feststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 8. August 1963 ist auch von der Klägerin nicht bezweifelt worden. Den Einwand der Verfassungswidrikeit des Gesetzes brauchte die Beklagte nicht in einem Meßbetragsverfahren nach § 27 GewStG klären zu lassen; dies hat der Senat bereits in dem Urteil vom 26. Juni 1964 (BVerwGE 19, 68 [BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64] [70 f.]) festgestellt. In dem entschiedenen Falle hatte der Steuerpflichtige die Lohnsummensteuer selbst errechnet und gleichzeitig Widerspruch gegen die Erhebung der Lohnsummensteuer eingelegt. Hier ging es also nur um die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes. Wenn in diesem Falle die Behörde mit dem Widerspruch und anschließend die Verwaltungsgerichte über die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer entscheiden konnten, so muß dies die Behörde auch in der Form können, daß sie auf Grund der Angabe der steuerpflichtigen Lohnsumme die Lohnsummensteuer in einem Bescheid festsetzt. Allein mit der Feststellung der Zuständigkeit der Gemeinde und der Verwaltungsgerichte, über die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer zu entscheiden, ist die Festsetzung der Lohnsummensteuer durch die Beklagte zu rechtfertigen.
Die Beklagte war an einer Festsetzung der Steuer auch nicht dadurch gehindert, daß die Klägerin bereits vorher - am 19. Juni 1963 - beim Finanzamt gemäß § 27 GewStG beantragt hatte, den Steuermeßbetrag auf 0 festzusetzen, und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden war. Dies folgt allein schon daraus, daß die Beklagte im Falle einer späteren abweichenden Festsetzung des Steuermeßbetrages durch das Finanzamt nach der in § 3 Abs. 3 AO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 212 b Abs. 3 AO gehalten wäre, dieser Änderung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwGE 19, 68 [BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64] [69] und 323). Diese gesetzliche Regelung ließ eine Festsetzung der Lohnsummensteuer trotz des Antrages der Klägerin nach § 27 GewStG zu.
Danach erweist sich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Veranlagung der Klägerin zur Lohnsummensteuer für das II. Quartal 1963 begegne keinen rechtlichen Bedenken, als richtig.
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22.258,60 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer