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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1967, Az.: BVerwG III C 56.66

Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens; Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen; Rückgängigmachung einer Schenkung; Erforderlichkeit des Vorliegens der Stichtagsvoraussetzungen bei der Person des Abtretenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 56.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 11.03.1966 - AZ: III LA 89/1965

Fundstellen

  • Fachberater 1968, 182
  • JFLA 1968, 90
  • MtblBAA 1968, 60
  • RLA 1968, 194
  • Wertp.Mitt. 1968, 1027
  • ZLA 1968, 8

Amtlicher Leitsatz

Durch eine privatrechtliche Vereinbarung nach Schadenseintritt können keine Rechte an dem in Verlust geratenen Wirtschaftsgut - wieder - begründet werden mit der Wirkung, daß ein anderer als der im Schadenszeitpunkt Berechtigte unmittelbar Geschädigter wird (Bestätigung von BVerwGE 10, 273; 11. 296; 18, 164).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. März 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden u.a. an einem Grundstück in R./Oberschlesien, das er im Jahre 1932 erworben, alsdann mit einem Wohnhaus bebaut und zu Beginn des zweiten Weltkrieges im Jahre 1939 laut notarieller Schenkungsurkunde seiner Ehefrau durch Auflassung und Eintragung übereignet hatte. Die Ehe war im Jahre 1952 durch Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda aus Verschulden des Klägers geschieden worden, nachdem seine Ehefrau auf Unterhalt und weiterhin auf die Rechte aus der Schenkungsurkunde, insbesondere der Nebenabreden im Todesfall einer der Parteien, bezüglich des Grundstücks in R. zu notariellem Protokoll verzichtet hatte.

2

Der Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung wurde abgelehnt, weil er im Vertreibungszeitpunkt nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zu der Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger einen Vertreibungsschaden an dem Grundstück in R. festzustellen. Das Urteil wurde damit begründet, daß der Kläger zwar im Zeitpunkt der Vertreibung weder formeller noch wirtschaftlicher Eigentümer des betreffenden Grundstücks gewesen sei, er insbesondere das Grundstück seiner Ehefrau nicht lediglich als Treuhänderin überschrieben habe, daß der zu notarieller Erklärung gegebene Verzicht jedoch dahin auszulegen sei, daß die Ehefrau des Klägers keinerlei Ansprüche mehr wegen dieses Grundstücks geltend machen wolle, so daß alle Rechte einschließlich der Lastenausgleichsansprüche an den Kläger zurückfallen sollten.

4

Das Verwaltungsgericht führt dann weiter aus, daß eine Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen auch vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes zulässig gewesen sei. Durch eine solche Abtretung gehe zwar nicht die Geschädigteneigenschaft auf den Abtretungsempfänger über. Das könne jedoch nicht zu einer Abweisung der Klage führen, obwohl die Ehefrau des Klägers sich seit der Vertreibung bis heute ununterbrochen in der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten habe und somit nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 220 LAG erfülle. Die Ehefrau des Klägers habe nämlich zur Zeit ihrer Erklärung am 1. August 1952 in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Verkündung des Lastenausgleichsgesetzes einen nur noch von der Antragstellung und von der Verlegung ihres ständigen Aufenthaltes in das Gebiet der Bundesrepublik abhängigen, weitgehend bestimmbaren Vermögenswert besessen. Diese Anwartschaft habe sie auf den Kläger übertragen.

5

Hinzu komme, daß der Kläger seine Ehefrau zu Beginn des zweiten Weltkrieges zwar formell zur Eigentümerin des Grundstücks gemacht habe, jedoch nur, um ihr einen Vermögenswert für den Fall zu verschaffen, daß er aus dem Kriege nicht zurückkehre. Diese Geschäftsgrundlage für die Eigentumsübertragung, die ohne Gegenleistung erfolgt sei, sei mit der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft und mit der Zerstörung der Ehe weggefallen. Trotz der formellen Eigentumsumschreibung im Grundbuch sei der Kläger nach wie vor im Grunde der eigentliche Herr des Grundstücks geblieben. Das sei noch dadurch unterstrichen worden, daß die Ehefrau des Klägers auf alle Rechte aus der Schenkungsurkunde im Laufe des Scheidungsprozesses verzichtet habe. Er und seine Ehefrau hätten mit der Erklärung vom 1. August 1952 die Rechtslage, wie sie vor der Schenkung bestanden habe, wiederhergestellt. Demnach richteten sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertreibungsschadens nur noch nach den Umständen, die in der Person des Klägers gegeben seien. Dieser erfülle die Stichtagsvoraussetzungen und könne demnach die Feststellung beantragen.

6

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es seinerseits die Verwaltungsentscheidung aufhebt und die Beklagte zu einer Schadensfeststellung verpflichtet, und insoweit die Klage abzuweisen. Sie hat dazu vorgetragen, daß der Kläger nicht als unmittelbar Geschädigter anzusehen sei und für seine Ehefrau keine Schadensfeststellung habe beantragen können, weil für diese die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Behauptung des Klägers, daß die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei, vertrage sich nicht mit dem im notariellen Protokoll erklärten Verzicht der Ehefrau auf die Rechte aus der Schenkungsurkunde. In der Verzichtserklärung könne auf keinen Fall eine Abtretung gesehen werden, da eine solche ausdrücklich vereinbart worden wäre. Im übrigen könne eine Abtretung nicht dazu führen, daß mehr Rechte in der Person des Abtretungsempfängers gegeben seien, als sie dem Abtretenden zugestanden hätten. Die Ehefrau des Klägers habe jedoch die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Ausführungen der Revision entgegen.

9

Die Beklagte hat sich nicht erklärt.

10

II.

Auf die Revision ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger im Vertreibungszeitpunkt weder juristischer noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen, dessen Verlust durch Vertreibung nach dem Begehren des Klägers festgestellt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere verneint, daß die Ehefrau des Klägers etwa nur treuhänderische Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei mit der Wirkung, daß dieses dem Kläger als Treugeber zuzurechnen gewesen wäre.

12

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Er hat mit der Klage lediglich vorgetragen, daß das Grundstück seiner Ehefrau übertragen worden sei, um sie nach seinem Tode vor Schwierigkeiten zu bewahren. Daraus läßt sich entnehmen, daß jedenfalls eine andere Rechtsnachfolge als auf die Klägerin nicht beabsichtigt war. Vor allem läßt sich daraus nicht die Möglichkeit erkennen, daß der Eigentumsübergang wirtschaftlich nicht gewollt gewesen sei.

13

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Ereignisse nach dem Kriege, wie ihn das Verwaltungsgericht angenommen hat, würde nur für die Folgezeit von Bedeutung sein, jedoch die Rechtsposition der Ehefrau des Klägers im Schadenszeitpunkt nicht verändern können.

14

Das Verwaltungsgericht übersieht ferner ebenso wie der Kläger, daß auch durch eine nachträgliche Vereinbarung die Rechtsstellung eines unmittelbar Geschädigten nicht geschaffen werden kann. Die Vereinbarung vom 1. August 1952, auf die sich das Verwaltungsgericht beruft, konnte dem Kläger weder durch Rückgängigmachung der Schenkung noch durch Übertragung der Rechte auf Lastenausgleich die Rechtsstellung eines unmittelbar Geschädigten verleihen.

15

Eine Schenkung mag rückgängig gemacht werden. Das ist aber ohne Bedeutung für die Schadens Zurechnung bei Verlust des geschenkten Wirtschaftsgutes. Daß eine Schadenszurechnung, die auf einem tatsächlichen Vorgang zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht, nicht privatrechtlich vereinbart werden kann, hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteile vom 28. April 1960 [BVerwGE 10, 273] und vom 15. Dezember 1960 [BVerwGE 11, 296]). Auch auf eine Abtretung kann sich der Kläger nicht berufen. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist eine Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen zwar möglich; sie war es auch schon vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, insbesondere im Jahre 1952, in einem Zeitpunkt, in dem das Lastenausgleichsgesetz im Entwurf vorlag und seine Verabschiedung unmittelbar bevorstand. Eine solche Abtretung hat zur Folge, daß der Abtretungsempfänger sowohl die Schadensfeststellung wie auch die Zuerkennung beantragen und schließlich die Erfüllung des Lastenausgleichs an sich beanspruchen kann. Indessen ergibt sich hieraus nicht, daß der Abtretungsempfänger auch die Rechtsposition des unmittelbar Geschädigten erhalten hat und daß es insbesondere für die Stichtagsvoraussetzungen nunmehr auf seine Person und nicht mehr auf die Person des Abtretenden ankommt. Auch dieses hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1960 [BVerwGE 11, 296] und vom 24. März 1964 [BVerwGE 18, 164]).

16

Wenn man die notarielle Erklärung vom 1. August 1952 also als eine Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen ansieht, ist damit noch kein Recht des Klägers auf Schadensfeststellung gegeben, weil diese nur für den seiner Ehefrau entstandenen Schaden erfolgen könnte, die die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. auch § 12 Abs. 4 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes). Daß sie sie hätte erfüllen können, ist ohne Bedeutung.

17

Die Revision mußte daher zur Klagabweisung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO führen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke