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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1967, Az.: BVerwG II B 72.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 72.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 09.05.1967 - AZ: Bf. I 80/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die allein auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), nämlich auf eine Verletzung des § 108 VwGO gestützt wird, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

2

Die Beschwerde hat vorgetragen, § 108 VwGO - genauer gesagt: § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO - sei verletzt, weil das Berufungsgericht die "aus der Gesamtheit der vorgelegten Tatsachen und den Gesamtergebnis der Verhandlung" sich ergebenden Prägen ungeprüft gelassen habe, wie weit sich ein Beamter auf die "Treuepflicht" der Behörde verlassen und im Vertrauen auf die Erfüllung dieser Pflicht - hier: durch Unterrichtung "über wesentliche neue, ein Handeln erfordernde Vorschriften" (betr. Beihilfe) - von der Vornahme der ihm an sich obliegenden Handlungen absehen darf, ohne sich einem Rechtsnachteil - hier: dem Verlust der Möglichkeit einer Erhöhung des Regelsatzes der Beihilfe - auszusetzen. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde jedoch in Wirklichkeit nicht einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend, sondern die Auffassung, daß das Berufungsgericht in der Sache unrichtig entschieden, also das materielle Recht verletzt habe, weil es die sich aus der "Treuepflicht" der Beklagten ergebenden Rechtsfragen nicht berücksichtigt und (infolgedessen) das damit zusammenhängende tatsächliche Vorbringen des Klägers über das Verhalten der Beklagten nicht - zugunsten des Klägers - gewürdigt habe.

3

Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach der das Gericht "nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" entscheidet, spricht nur den Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus, also den Grundsatz, daß der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt von dem Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens in freier Überzeugung gewonnen wird (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, § 108 VwGO Anm. I; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 108 Anm. 1). Sie verpflichtet aber nicht verfahrensrechtlich das Gericht, alle während des Verfahrens angeführten entscheidungserheblichen Fragen des materiellen Rechts zu erörtern und auch das aus materiellrechtlichen Gründen - zu Recht oder zu Unrecht - für nicht entscheidungserheblich gehaltene tatsächliche Vorbringen der Streitbeteiligten zu würdigen. - Daß das Berufungsgericht die Fragen, deren Berücksichtigung die Beschwerde vermißt, nicht übersehen, sondern - allerdings ohne günstiges Ergebnis für den Kläger - berücksichtigt hat, ergibt sich zudem aus der Darlegung (S. 18 der Ausfertigung des Berufungsurteils), daß es angesichts des Verhaltens des Klägers offen bleiben könne, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Unterrichtung der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger in genügendem Umfange nachgekommen sei. Die Frage, ob der Kläger im Vertrauen auf eine solche Unterrichtung von eigenen "Handlungen" hat absehen dürfen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern verneint, wie sich aus dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen ergibt, und zwar aus Erwägungen verneint, die für das Berufungsgericht das Eingehen auf das tatsächliche Vorbringen des Klägers zur Vernachlässigung der Unterrichtungspflicht überflüssig machten. Ob diese Erwägungen fehlerfrei sind, ist keine Frage des Verfahrensrechts, Daß das Berufungsgericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verkannt habe, ist hiernach auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mithin von der Beschwerde nicht "bezeichnet".

4

Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 oder des Abs. 2 VwGO kommt nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.

5

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Oppenheimer