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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1967, Az.: BVerwG VI C 76.64

Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen Vertreter in einem Zwangspensionierungsverfahren ; Anspruch und Höhe des Vergütungsanspruchs des Pflegers; Anspruch gegen den Pflegling wie ein Beauftragter auf Ersatz seiner Aufwendungen ; Zulässigkeit der Festsetzung einer Pauschalsumme für Auslagen und Vergütung durch die Staatskasse; Kostentragungspflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 76.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.07.1964 - AZ: IV B 38.64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 314 - 319
  • MDR 1968, 77 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Zwangspensionierungsverfahren

Amtlicher Leitsatz

Der in einem Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG bestellte Pfleger (hier ein Rechtsanwalt) hat gegen den Dienstherrn des Pfleglings keinen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung oder Gebühren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte leitete im Jahre 1959 gegen den Verwaltungssekretär Gottlieb Beck ein Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 44 BBG ein. Aus einem nervenfachärztlichen Gutachten ergab sich, daß Beck zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren nicht in der Lage war. Die Beklagte beantragte deshalb beim Amtsgericht Charlottenburg, für Beck einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Zwangspensionierungsverfahren zu bestellen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Durch Verfügung vom 8. Dezember 1959 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg den Kläger zum Pfleger für Beck. Dieser wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 1960 in den Ruhestand versetzt, nachdem er sich mit seiner Zurruhesetzung einverstanden erklärt hatte. Das Amtsgericht Charlottenburg hob daraufhin die Pflegschaft am 8. Oktober 1960 auf.

2

Am 21. Oktober 1960 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Charlottenburg, die Vergütung für seine Pflegertätigkeit auf 750 DM festzusetzen. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1960 bewilligte das Amtsgericht Charlottenburg dem Kläger gemäß § 1836 BGB eine Vergütung von 500 DM. Der Beschluß besagt nichts darüber, wer Schuldner der Vergütung sein soll. Mit Schreiben an die Beklagte vom 14. Dezember 1960 bat der Kläger um Überweisung dieser Vergütung. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab mit der Begründung, nach den maßgebenden Bestimmungen sei ein Anspruch auf Vergütung gegen den Dienstherrn des Beamten nicht gegeben, und verwies den Kläger an den Pflegling. Zur Erstattung der dem Kläger entstandenen baren Auslagen erklärte sich die Beklagte bereit.

3

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 29. November 1962 statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß, an den Kläger 500 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 2. Juli 1964 ab. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 VwGO gegeben, weil der Kläger einen Anspruch geltend mache, der ihm - nach seiner Behauptung - aus einer Pflegschaft nach § 44 BBG und der damit nach öffentlichem Recht zwischen ihm und dem Dienstherrn des Pfleglings begründeten Rechtsbeziehung gegen die Beklagte erwachsen sein solle. Eine bundesrechtliche Vorschrift, die einen derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruch einem anderen Gericht zuweise, habe nicht festgestellt werden können.

5

Die Klage sei jedoch unbegründet.

6

Mit § 44 BBG lasse sich der behauptete Anspruch nicht begründen. In dieser Vorschrift sei lediglich bestimmt, unter welchen sachlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen das Amtsgericht einen Pfleger zu bestellen habe, für welchen Wirkungskreis der Pfleger zu bestellen sei, welche Rechtsstellung er dabei habe und nach welchen Vorschriften die Bestellung erfolge. Dabei habe der Gesetzgeber festgelegt, daß der Pfleger die Rechte des Pfleglings wahrnehme, ohne von diesem beauftragt zu sein, und kraft Gesetzes befugt sei, für den Pflegling rechtsverbindlich zu handeln. Entsprechende Regelungen enthielten § 15 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) - BDO (F. 1952) - für das Disziplinarverfahren sowie § 57 ZPO und § 122 AktG (a.F.) für das Verfahren vor den Zivilgerichten. Diese Vorschriften enthielten - bis auf eine - keine Bestimmung darüber, daß ein Rechtsverhältnis entstehe zwischen dem Pfleger und dem, der dessen Bestellung durch seine Klage oder seinen Antrag herbeiführe. Eine Ausnahme mache nur § 123 Abs. 4 AktG (a.F.). Für das Verfahren nach § 44 BBG fehle eine entsprechende Vorschrift. Sie könne auch nicht in den Verwaltungsvorschriften - W - Nr. 5 zu § 44 BBG gefunden werden. Verwaltungsvorschriften seien keine Rechtsquellen. Auch habe weder der Kläger behauptet noch der Senat von Amts wegen feststellen können, daß die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens im Rahmen dar §§ 79, 44 BBG in anderen Fällen gemäß § 1836 BGB festgesetzte Vergütungen dem Pfleger unmittelbar erstattet und sich somit in ihrem Ermessen rechtlich gebunden habe.

7

Einer besonderen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts bedürfe es auch nicht, weil die Verhältnisse zwischen den Beteiligten durch andere Rechtsvorschriften ausreichend geregelt seien. Für das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Pflegling seien die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsführung ohne Auftrag - zumindest entsprechend - anzuwenden. Dieses Rechtsverhältnis sei zwar durch Hoheitsgewalt begründet, seinem Inhalt nach aber nicht hoheitlicher Natur, was für seine Rechtsnatur entscheidend sei. Gemäß § 683 BGB könne der Kläger vom Pflegling wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Wie aus § 1835 Abs. 2 BGB (§ 1915 BGB) folge, gehöre zu solchen Aufwendungen auch die entgeltliche Besorgung fremder Geschäfte, sofern sie in den Bereich der Berufstätigkeit des Pflegers falle. Aus der Tatsache der Pflegerbestellung allein erwachse allerdings einem Rechtsanwalt kein Gebührenanspruch. Das ergebe sich aus § 1 BRAGebO; § 1835 BGB bleibe dabei unberührt. Nur wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 2 BGB bestehe, könne er die jeweils für das Verfahren vorgesehene Gebühr liquidieren.

8

Bei dieser Regelung sei es nicht zulässig, auf die "Verfahrenspflegschaft" des § 44 BBG die allein auf die Pflegschaft des bürgerlichen Rechts abgestellte Vorschrift des § 1836 BGB auch nur entsprechend anzuwenden. Denn hiernach solle gerade die Tätigkeit als Pfleger schlechthin nur aus besonderen Gründen abgegolten werden. Deshalb sei auch die Festsetzung einer Pauschalsumme für Auslagen und Vergütung unzulässig, wie es das Amtsgericht Charlottenburg in den Beschluß vom 13. Dezember 1960 getan habe.

9

Die als richtig anzusehende Ansicht der Beamtenrechtskommentare, nach Beamtenrecht trage der Dienstherr die Kosten des Zwangspensionierungsverfahrens, betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Diese Kostentragungspflicht des Dienstherrn sei nur durch die in § 79 BBG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zu erklären. Folglich sei der Dienstherr auch nur dessen Kostenschuldner. Der Beamte habe allenfalls einen Befreiungsanspruch. Der ihm obliegenden Fürsorgepflicht sei der Dienstherr durch die Nr. 5 VV zu § 44 BBG nachgekommen. Zu den danach vom Dienstherrn zu tragenden Kosten gehörten auch die nach den §§ 118 ff. BRAGebO entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Denn diese ließen sich von den Kosten der Pflegschaft nicht trennen, weil die Wahrnehmung der Rechte des Beamten im Zwangspensionierungsverfahren den einzigen Inhalt der Pflegschaft bilde.

10

Der Senat hätte keine Bedenken gehabt, einen Verfahrenspfleger gemäß § 44 BBG auch nach Aufhebung der Pflegschaft als bevollmächtigt anzusehen, einen derartigen Kostenanspruch im Namen des Pfleglings gegen den Dienstherrn geltend zu machen. Der Kläger habe jedoch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts erklärt, seine Klage im eigenen Namen zu führen und auf sein eigenes Recht stützen zu wollen.

11

Gegen das ihm am 5. August 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 1964 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 44 Abs. 1 BBG. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Dezember 1959 stehe dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus einem zwischen ihm und der Beklagten bestehend öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu.

12

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

Der Oberbundesanwalt ist am Verfahren beteiligt. Er hält die Revision für nicht begründet.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Nach der eindeutigen und für das Gericht bindenden (§§ 141, 125 Abs. 1, § 88 VwGO) Erklärung des Klägers geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob dem Kläger der behauptete Anspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht zusteht. Die Vorinstanzen haben zutreffend für die Durchsetzung dieses Anspruchs den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Er ist auch zwischen der. Beteiligten nicht streitig. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier zwar nicht schon gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegeben, weil es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Kläger berühmt sich jedoch eines öffentlich-rechtlicher Anspruchs, den er aus einer Norm des öffentlichen Rechts, nämlich § 44 BBG, und einem durch die Antragstellung des Dienstherrn nach dieser Vorschrift und seine Bestellung zum Pfleger begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis herleitet. Es bedarf keiner Entscheidung ob jedenfalls im vorliegenden Fall dieser im wesentlichen auf dem Gebiet der rechtlichen Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs liegende Vertrag des Klägers allein genügt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO und damit den Verwaltungsrechtsweg als gegeben anzusehen. Denn wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch überhaupt gegeben ist - was nicht von vornherein als völlig abwegig angesehen werden kann, ist er im öffentlichen Recht begründet. Grundlage des Zwangspensionierungsverfahrens sind die Normen des Beamtenrechts. Ebenso beruht die Bestellung eines Pflegers im Rahmen dieses Verfahrens auf der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, die nur hinsichtlich des Verfahrens bei der Bestellung auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 BGB verweist. Der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG bestellte Pfleger ist zur Mitwirkung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren berufen und sein Wirkungskreis beschränkt sich auf die Wahrnehmung der Belange des Beamten in diesem Verfahren. Die öffentlich-rechtliche Natur des Verfahrens, in dem er auf Grund von Normen des öffentlichen Rechts tätig wird, gibt seiner Stellung das entscheidende Gepräge. Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum die öffentlich-rechtliche Natur der Pflegschaft im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und der damit vergleichbaren Pflegschaft nach § 15 Abs. 2 BDO (F. 1952) bejaht (vgl. BayObLG, Beschluß vom 26. November 1957 - BReg. 1 Z 169/1957 - [BayBZ 1958 S. 95]; KG, Beschluß vom 24. August 1961 - 1. W 1446/61 - [NJW 1961 S. 2166]: Dr. Hitzlberger in NJW 1958 S. 86; Nischk, BBG, § 44 Anm. 3). Hieraus folgt gleichzeitig, daß ein Anspruch, den der Pfleger aus dieser dem öffentlichen Recht angehörenden Pflegschaft gegen den Dienstherrn seines Pfleglings geltend macht, öffentlich-rechtlichen Charakter hat; der Anspruch wäre, wenn er bestünde, eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 40 Anm. 1). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet.

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Aus § 44 Abs. 1 BBG selbst ergibt sich nichts dafür, daß durch die Bestellung eines Pflegers unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Pfleger und dem Dienstherrn des Beamten entstehen, die einen materielle - rechtlichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für die Pflegertätigkeit beinhalten könnten, § 44 BBG regelt nur die Voraussetzungen und die Durchführung eines besonderen förmlichen Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet des Beamtenrechts. Ebenso regelt diese Bestimmung hinsichtlich des Pflegers, auch soweit sie auf andere Vorschriften verweist, nur die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers und das hierbei einzuhaltende Vorfahren (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie die verfahrensrechtliche Stellung des Pflegers (vgl. § 44 Abs. 2 bis 5 BBG). Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Pfleger nur die Stellung eines Verfahrensvertreters des Beamten hat, gegen den das Zwangspensionierungsverfahren durchgeführt wird. Hierdurch werden aber keine Rechtsbeziehungen materieller Art, insbesondere hinsichtlich der Verfahrenskosten, zwischen dem Verfahrensvertreter des Beamten und dem auf der Gegenseite an dem Verfahren beteiligten Dienstherrn begründet. Insoweit bietet sich ein Vergleich mit dem gerichtlichen Verfahren an. Auch hier werden durch gesetzliche Bestimmungen, die die prozessuale Stellung des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters einer Partei im Verfahren regeln, keine materiell-rechtlichen Beziehungen zur Gegenpartei geschaffen. Insbesondere ist dem gerichtlichen Verfahren ein direkter Kostenerstattungsanspruch des Vertreters der obsiegenden Partei gegen die kostentragungspflichtige Gegenpartei fremd. Es besteht lediglich ein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei selbst gegen den kostenpflichtigen Prozeßgegner. Besonders nahe liegt hier die Parallele zum Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung. § 15 Abs. 2 BDO (F. 1952) enthält eine § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entsprechende Vorschrift für den Fall, daß der Beamte, nachdem er das Dienstvergehen begangen hat, geisteskrank oder sonst verhandlungsunfähig geworden ist. Gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 9 BDO (F. 1952) gehören die baren Auslagen eines nach § 15 Abs. 2 BDO (F. 1952) bestellten Pflegers zu den Kosten des Disziplinarverfahrens. Obgleich die Bundesdisziplinarordnung in ihren Kostenvorschriften die Auslagen des Pflegers erwähnt, fehlt eine Bestimmung des Inhalts, daß dem Pfleger ein unmittelbarer Auslagenerstattungsanspruch gegen den Dienstherrn zusteht, wenn diesem die Kosten des Verfahrens zur Last fallen (§ 97 Abs. 2, § 100 Abs. 2 BDO (F. 1952)). Insoweit hat sich auch in der am 1. Oktober 1967 in Kraft tretenden Neufassung der Bundesdisziplinarordnung (BGBl. S. 751) nichts geändert (vgl. deren § 111 Abs. 2 Nr. 8).

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Schließlich fügt sich öle Regelung des Aktienrechts in § 147 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) - AktG - ebenfalls in den kostenrechtlichen Grundsatz ein, daß eine Kostenerstattung nur inter partes in Betracht kommt. Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 AktG hat das Gericht auf Antrag einer qualifizierten Minderheit einen besonderen Prozeßvertreter für die Gesellschaft zu bestellen, wenn Schadensersatzansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder des Aufsichtsrats (§ 147 Abs. 1 AktG) gegen diesen gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 4 AktG können die gerichtlich bestellten Vertreter von der Gesellschaft - also nicht von der antragsberechtigten Minderheit - den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Für den Fall, daß die Gesellschaft im Rechtsstreit ganz unterliegt, bestimmt § 147 Abs. 4 Satz 2 AktG, daß die Minderheit der Gesellschaft gegenüber u.a. auch zur Erstattung der Auslagen und der Vergütung der besonderen Vertreter verpflichtet ist.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Pfleger und ein gegen jenen unmittelbar gerichteter Anspruch auf eine Vergütung auch nicht durch die W Nr. 5 zu § 44 BBG begründet werden. Es handelt sich hierbei nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften. Sie sagen zudem nichts aus über Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Pfleger, sondern bringen nur zum Ausdruck, daß der Dienstherr im Verhältnis zum Beamten die Kosten des Zwangspensionierungsverfahrens trägt. Überhaupt nichts besagen sie über eine dem Pfleger zustehende Vergütung.

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Entgegen der Ansicht der Revision wird auch durch den vom Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG beim Amtsgericht gestellten Antrag kein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis besonderer Art zwischen dem Dienstherrn und dem Kläger begründet. Die Revision meint, dies aus dem öffentlichen Interesse folgern zu können, das an der Bestellung eines Pflegers deshalb bestehe, weil ohne sie nicht die rechtliche Möglichkeit bestehe, den dienstunfähigen Beamten aus dem aktiven Dienst zu entfernen. Es ist zwar richtig, daß es - in allen Fällen - im Interesse des Dienstherrn und im öffentlichen Interesse an einer sparsamen und einsatzfähigen Verwaltung gelegen ist, einen dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Dem tragen die Vorschriften des Beamtenrechts in § 42 Abs. 1 und 2 BBG und dadurch Rechnung, daß sie eine Zurruhesetzung dienstunfähiger Beamter auch ohne und gegen deren Villen ermöglichen (§ 44 BBG). Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG bezweckt jedoch vorwiegend den Schutz des Beamten. Sie soll sicherstellen, daß seine den Interessen des Dienstherrn widerstreitenden Belange ordnungsgemäß durch einen Pfleger wahrgenommen werden, wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist. Bei dieser Sachlage kann das öffentliche Interesse an der Zurruhesetzung dienstunfähiger Beamter und die Durchführbarkeit des Zwangspensionierungsverfahrens in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nur nach Bestellung eines Pflegers nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Pfleger neben der gegen den Dienstherrn gerichteten Interessenvertretung seines Pfleglings gleichzeitig als ein Beauftragter besonderer Art auch Geschäfte und Aufgaben des Dienstherrn besorgt bzw. wahrnimmt.

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Die Ansicht der Revision läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß der Pfleger auf Antrag des Dienstherrn bestellt wird. Diese notwendige verfahrensrechtliche Regelung ist nicht geeignet, unmittelbare materiell-rechtliche Rechtsbeziehungen der behaupteten Art zwischen dem Dienstherrn und dem Pfleger zu schaffen. Nicht der Antrag des Dienstherrn begründet die Pflegschaft, sondern der Hoheitsakt seiner Bestellung durch das Amtsgericht. Zudem ist das Amtsgericht nicht an den Antrag des Dienstherrn gebunden. Es entscheidet vielmehr selbständig und eigenverantwortlich, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gegeben sind. Ebenso ist es in der Auswahl der Person des Pflegers frei.

21

Unmittelbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung für seine Pflegertätigkeit lassen sich auch nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl. u.a. BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [436]). Es bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, welche Grenzen dem nach Voraussetzungen und Umfang durch die besonderen Gegebenheiten öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse gezogen sind. Denn ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß - wie bereits dargelegt - der Pfleger, der als Vertreter des Beamten dessen Interessen gegen den Dienstherrn wahrzunehmen hat, nicht objektiv fremde Geschäfte - nicht Aufgaben des Dienstherrn - wahrnimmt, sondern solche des Beamten.

22

Der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Dezember 1960, durch den eine Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Pfleger in Höhe von 500 DM festgesetzt worden ist, vermag schließlich ebenfalls den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Dies schon deshalb, weil dieser Beschluß nichts über den Schuldner der Vergütung aussagt und sich aus § 1836 (in Verbindung mit § 1915) BGB, auf den der Beschluß gestützt ist, nur ergibt, daß der Pfleger wegen der Vergütung auf das Vermögen des Pfleglings verwiesen wird. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob dieser Beschluß überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGHZ 29, 223).

23

Nach alledem steht fest, daß dem Kläger aus eigenem Recht kein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung für seine Pflegertätigkeit zusteht. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

24

Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob eine Vergütung oder Gebühren, die der Kläger möglicherweise vom Pflegling zu beanspruchen hat, letztlich der Beklagten als Kosten des Zwangspensionierungsverfahrens zur Last fallen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier