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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1967, Az.: BVerwG VI C 33.65

Unterbringung in eine gleichwertige Laufbahn; Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und Verzicht auf Übernahme; Auflösung des Rechtsstandes der Beamten zur Wiederverwendung; Nachweis einer Volksschulbildung "mit gutem Erfolg"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.02.1965 - AZ: OVG I A 567/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1965 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 in Tilsit (Ostpreußen) geborene Kläger besuchte nach seinen Angaben eine siebenklassige Volksschule und erlernte das Tischlerhandwerk. Nachdem er einige Monate als Tischlergeselle tätig gewesen war, besuchte er für kurze Zeit eine kaufmännische Handelsschule. Am 1. April 1932 trat er als Pionier in die Reichswehr ein und verpflichtete sich zu 12jähriger Dienstzeit. Er gehörte der Wehrmacht bis zum Zusammenbruch an, ab 1. April 1944 als Stabsfeldwebel. Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft im Oktober 1945 trat er in den Dienst der früheren Reichsbahn im Direktionsbezirk .... Er besuchte in den Jahren 1951 und 1952 die Eisenbahnfachschule und legte am 4. April 1952 die Prüfung ab, die ihn von der Vorprüfung zum einfachen Dienst befreite. Am 1. Dezember 1954 wurde er zum Schaffner in der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 zum Bundesbahnoberschaffner befördert. In den Jahren von 1953 bis 1955 hatte er sich dreimal um die Zulassung zur Zugführerlaufbahn bemüht, aber jedesmal wegen Mängel in Grammatik, Ausdruck, Rechtschreibung und Zeichensetzung die Prüfung im Ausleseverfahren nicht bestanden.

2

Anfang 1952 stellte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger einen Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG aus. Mit Bescheid vom 1. März 1957 setzte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen - die dem Kläger als früherem Berufsunteroffizier nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge fest, ordnete jedoch wegen des Einkommens des Klägers aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst das Ruhen dieser Bezüge in voller Höhe an. Mit Schreiben vom 12. März 1962 bat der Kläger die Wehrmachtversorgungsstelle um Versetzung in den Ruhestand und wies darauf hin, daß er von der Übernahmemöglichkeit des § 71 i G 131 keinen Gebrauch mache. Durch förmlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29. November 1962 teilte die Wehrmachtversorgungsstelle daraufhin dem Kläger mit: Er sei durch die Übernahme als Zugschaffner rechtsgleich wiederverwendet, da er nur die Vorbildung für den einfachen Dienst besitze. Gemäß § 19 G 131 ende hiermit sein Rechtsstand zur Wiederverwendung und er scheide aus der Unterbringung aus. Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG stünden ihm nicht mehr zu. Als rechtsgleich Wiederverwendeter stehe er nur noch in einem Dienstverhältnis zu seinem neuen Dienstherrn, der auch seine spätere Versorgung regele. - Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 17. Juli 1963 zurückgewiesen.

3

Die daraufhin erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg, ist jedoch vom Berufungsgericht abgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Der Kläger begehre mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Einräumung der Rechtsstellung nach § 54 Abs. 3 G 131, d.h. er erstrebe die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Ruhegehalts auf Grund des 3. ÄndG/G 131 ab 1. Oktober 1961. Da dabei allerdings sein Gehalt als Bundesbahnoberschaffner gemäß § 158 BBG anzurechnen wäre, beliefe sich der dem Kläger gegebenenfalls gebührende Unterschiedsbetrag für die Zeit ab 1. Oktober 1961 nach der vom Beklagten vorsorglich aufgestellten Berechnung auf 101,20 DM monatlich. Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger aber nicht zu.

5

Die auf Grund des 3. ÄndG/G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 71 e - 71 k G 131 bezweckten die Auflösung des Rechtsstandes der Beamten zur Wiederverwendung. Die Auflösung könne erfolgen durch endgültige Wiederverwendung in Anwendung der neuen Vorschriften oder durch Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Abs. 1 Satz 1 (dritte Alternative) oder durch Entlassung nach § 35 Abs. 2 G 131. Mit Ablauf des 30. September 1961 träten in den Ruhestand u.a. die Beamten zur Wiederverwendung, die im öffentlichen Dienst tätig, aber unzumutbar wiederverwendet seien. Frühere Berufsunteroffiziere, die unter den Voraussetzungen des § 71 h Abs. 1 Satz 1 G 131 unzumutbar im öffentlichen Dienst beschäftigt würden, könnten gemäß § 71 h Abs. 1 Satz 2 G 131 nur dann ab 1. Oktober 1961 in den Ruhestand treten, wenn bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder ein Verfahren auf Feststellung der Befähigung durchgeführt noch ein Antrag auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst gestellt und bis dahin auch nicht die Entlassung nach § 10 Abs. 1, 2 G 131 beantragt worden sei. Diese Vorschrift gelte nach § 71 i G 131 entsprechend für solche Berufsunteroffiziere im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3 G 131, die am 30. September 1961 als Beamte in der nächstniedrigeren Laufbahn nicht entsprechend wiederverwendet worden seien. Die erwähnten Voraussetzungen des § 71 h Abs. 1 Satz 2 G 131 seien hier unstreitig gegeben. Der Kläger sei auch Berufsunteroffizier im Sinne des § 71 i, § 54 Abs. 3 G 131, weil er am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von zwölf, aber noch nicht achtzehn Jahren abgeleistet habe und aus der Unterbringung nicht entlassen worden sei (§ 10 Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 a G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung). Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge demnach davon ab, ob der Kläger bisher unzumutbar, d.h. nicht in derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wiederverwendet worden sei. Das treffe nicht zu.

6

Nach der Vorschrift des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957), die bis zum 30. September 1961 die Teilnahme an der Unterbringung u.a. für Berufsunteroffiziere mit mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Dienstjahren regele, sei ein solcher Unteroffizier auch entsprechend wiederverwendet, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolge, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 - LaufbVO - im Zeitpunkt der Übernahme besitze. Da der Kläger in seiner Eigenschaft als Bundesbahnoberschaffner (Besoldungsgruppe A 3) Angehöriger des einfachen Dienstes sei, wäre er nur dann unzumutbar wiederverwendet, wenn er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als Bundesbahnschaffner (Besoldungsgruppe A 2), d.h. am 1. Dezember 1954, die Vorbildung für den mittleren Dienst besessen hätte. Das sei nicht der Fall.

7

Nach § 20 Abs. 1 LaufbVO sei es zum unmittelbaren Eintritt in den mittleren Dienst erforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht hätten oder eine gleichwertige allgemeine Bildung besäßen. Diese Vorschrift stelle gewisse Bildungsanforderungen und lasse als Norm hierfür den Besuch einer deutschen Volksschule mit gutem Erfolg gelten. Der Besuch der Volksschule werde also offensichtlich nicht als Selbstzweck verlangt, sondern nur als Maßstab benutzt. Dieser Sinn der Verordnung werde aus ihrem Zweck deutlich, nur solche Bewerber zum mittleren Dienst zuzulassen, die über einen gewissen Bildungsstand verfügten. Das ergebe sich auch aus der zweiten Alternative des Satzes 1 "oder eine gleichwertige allgemeine Bildung besitzen" und aus § 20 Abs. 3 LaufbVO, wonach dann, wenn es zweifelhaft sei, ob die nach Absatz 1 geforderte Schulbildung vorhanden sei, diese durch eine Vorprüfung festgestellt werden könne. Es komme demnach zur Prüfung der Voraussetzung für den Eintritt in den mittleren Dienst nicht allein auf die Vorlage eines Schulzeugnisses oder den sonstigen Nachweis des Schulbesuchs an, sondern auf den Nachweis eines Bildungsstandes, der üblicherweise nach dem Besuch einer durchschnittlichen deutschen Volksschule mit gutem, d.h. überdurchschnittlichem Erfolg vorhanden sei. Als Nachweis werde regelmäßig die Vorlage des Abgangszeugnisses der Volksschule genügen. Bestünden aber bei der Einstellungsbehörde berechtigte Zweifel, ob der Bewerber den geforderten Bildungsstand im Zeitpunkt der Einstellung besitze, so sei sie nach § 20 Abs. 3 LaufbVO berechtigt, den Bildungsstand durch eine Vorprüfung festzustellen.

8

Im vorliegenden Fall sei der Kläger nach seiner Darlegung nicht mehr im Besitz seiner Volksschulzeugnisse. Schon deshalb wäre es zulässig, die damit gegebenen Zweifel an seinem Bildungsstand durch eine Vorprüfung auszuräumen. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe in Deutsch und Rechnen die Note "gut" gehabt, sei ebensowenig geeignet, die Zweifel an seinem Bildungsstand zu beseitigen wie sein Eintritt in die Reichswehr am 1. April 1932. Diese Zweifel ergäben sich schon daraus, daß die Angaben des Klägers jedenfalls nicht sämtlich ohne weiteres verständlich und zuverlässig seien. So habe er in seinem Schreiben vom 11. März 1962 erklärt, er habe eine siebenklassige Volksschule in Tilsit besucht, während städtische Volksschulen - wie in Tilsit - damals acht Klassen gehabt hätten. Ferner habe er mit Schreiben vom 27. Dezember 1962 an Eides Statt erklärt, er habe die Schreinergesellenprüfung mit "gut" bestanden, wohingegen er der Deutschen Bundesbahn einen Ersatz-Gesellenbrief eingereicht habe, nach welchem er die Gesellenprüfung nur "bestanden" habe. Ebensowenig könne in der Tatsache seines Eintritts in die Reichswehr am 1. April 1932 ein sicherer Nachweis des geforderten guten Erfolges des Volksschulbesuchs gesehen werden, weil hierfür gemäß § 8 Ziff. 11 der Heeresergänzungs-Bestimmungen vom 9. Dezember 1927 (H.Dv. Nr. 477 - Neudruck 1931 -) Kenntnisse genügt hätten, die denen einer abgeschlossenen Volksschulbildung entsprächen. Vor allem aber könne der Nachweis eines Bildungsstandes, der dem Besuch einer durchschnittlichen deutschen Volksschule mit gutem Erfolg entspreche, deshalb nicht als erbracht gelten, weil auf Grund dreimaligen Nichtbestehens der Ausleseprüfung der Bundesbahn für die mittlere Laufbahn und insbesondere seiner damaligen schriftlichen Prüfungsarbeiten feststehe, daß der Kläger diesen Bildungsstand nicht besitze. Gegen die Heranziehung dieser Prüfungsergebnisse bestünden schon deshalb keine Bedenken, weil die Prüfungen - wenn auch nicht ausdrücklich als Vorprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 LaufbVO abgehalten - der dort genannten Vorprüfung im Ergebnis gleichzuachten seien. Als Ergebnis des Besuchs einer durchschnittlichen deutschen Volksschule mit gutem Erfolg sei die Beherrschung der deutschen Schriftsprache in Grammatik und Rechtschreibung jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen vorauszusetzen. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, wie seine Prüfungsarbeiten zeigten, von denen zwei als "ungenügend" und eine als "mangelhaft" bewertet worden seien. Die darin vorhandenen groben Fehler in Grammatik und Rechtschreibung sowie das mangelnde Ausdrucksvermögen des Klägers ließen es nicht zu, seinen Bildungsstand der in § 20 Abs. 1 LaufbVO geforderten allgemeinen Bildung gleichzusetzen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Kläger ausweislich der ihn betreffenden Personalakten der Deutschen Bundesbahn bereits seit Januar 1953 Dienst als Zugführer geleistet und sich dabei als pünktlich, zuverlässig und diensteifrig bewährt habe. Denn es komme für die Anwendung des § 54 Abs. 2 G 131 nicht auf die Bewährung im Einsatz in einer Dienststelle einer bestimmten Laufbahn, sondern ausschließlich auf das Vorliegen der in der Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen an.

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Der Kläger sei daher mangels der Voraussetzungen für den Eintritt in die mittlere Laufbahn nicht unzumutbar, sondern gleichwertig untergebracht. Ihm stehe deshalb kein Anspruch auf die Rechtsstellung nach § 54 Abs. 3 G 131 zu.

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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen; hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Revision ist im wesentlichen wie folgt begründet:

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger die Vorbildung für den mittleren Dienst besessen und sei deshalb jetzt als Bundesbahnoberschaffner und damit als Angehöriger des einfachen Dienstes unzumutbar wiederverwendet. Diese Vorbildung sei nach § 20 Abs. 1 LaufbVO bereits dann anzunehmen, wenn der Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht habe. Wenn dieser Nachweis erbracht sei, unterliege die Allgemeinbildung keiner weiteren Nachprüfung. § 20 Abs. 3 LaufbVO, der eine Vorprüfung vorsehe, sei nur dann einschlägig, wenn der Nachweis für den Besuch der Volksschule mit gutem Erfolg nicht erbracht werden könne. - Nun habe zwar der Kläger das Abschlußzeugnis seiner Volksschule nicht vorlegen können. Dies dürfe jedoch nicht zu seinen Lasten gehen, weil er sich im Beweisnotstand befinde, der in den Zeitverhältnissen seine Ursache habe. Wenn das Berufungsgericht den eigenen Erklärungen des Klägers nicht hätte folgen wollen, so hätte es eine weitere Aufklärung versuchen müssen. Dies sei verfahrensfehlerhaft unterblieben. So habe sich das Berufungsgericht insbesondere an der Erklärung des Klägers gestoßen, daß er eine siebenklassige Volksschule besucht habe, obgleich nach Auffassung des Berufungsgerichts städtische Volksschulen damals acht Klassen gehabt hätten. Hierbei handele es sich jedoch um eine erweislich unrichtige Unterstellung. Die Klassenzahl einer Schule habe nämlich unabhängig von der achtjährigen Schulpflicht von der Schülerzahl abgehangen. Es habe einklassige bis achtklassige Schulen gegeben. Wenn dies dem Berufungsgericht nicht bekannt gewesen sei, hätte es mit Leichtigkeit entsprechende Feststellungen treffen können, so speziell für Tilsit durch eine Anfrage beim Heimatverband der Tilsiter. - Fehlerhaft habe das Berufungsgericht auch der Angabe des Klägers, die Gesellenprüfung mit "gut" bestanden zu haben, den Ersatz-Gesellenbrief entgegenhalten zu können geglaubt, in dem nur von einer "bestandenen" Prüfung die Rede sei. Hierbei sei verkannt worden, daß es bei der Ausstellung des Ersatzbriefes - wegen der Höhe des tariflichen Lohnes - nur auf das Bestehen der Prüfung, nicht auf die Prüfungsnote angekommen sei. - Fehlerhaft abweichend von der Würdigung des Verwaltungsgerichts habe das Berufungsgericht den Umstand gewürdigt, daß die Einstellung in die Reichswehr die Darstellung des Klägers untermauere, er habe eine gute Volksschulbildung besessen. Wenn das Berufungsgericht hiergegen anführe, daß nach den Heeresergänzungsbestimmungen des Jahres 1927 Kenntnisse genügt hätten, die denen einer abgeschlossenen Volksschulbildung entsprächen, so habe es nicht berücksichtigt, daß angesichts des ungeheuren Andranges von Bewerbern im Jahre 1932 die Auslese tatsächlich schärfer gehandhabt worden sei. - Unhaltbar sei schließlich, daß das Berufungsgericht als Indiz gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers das Nichtbestehen der Ausleseprüfung glaube verwenden zu können; hier habe es übersehen, daß seit dem Abgang von der Schule bis zur Ableistung dieser Prüfungen 20 Jahre vergangen seien - eine Zeit, in der ein schweres Schicksal vom Kläger ganz andere Leistungen als schriftliche Arbeiten verlangt habe. Statt dessen hätte das Berufungsgericht - und dies wiederum habe es fehlerhaft unterlassen - auf die dienstliche Bewährung des Klägers bei der Deutschen Bundesbahn gerade auch in Posten des mittleren Dienstes abstellen müssen.

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Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend insbesondere ausgeführt:

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Zu Unrecht meine die Revision, der Nachweis des Schulbesuchs mit gutem Erfolg sei in jedem Fall ausreichend und unterliege keiner weiteren Nachprüfung. Schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 LaufbVO komme es darauf an, ob die Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht hätten oder eine gleichwertige allgemeine Bildung "besitzen". Die gleichwertige allgemeine Bildung müsse hiernach in der Gegenwart, also im Zeitpunkt der Einstellung, vorhanden sein, wie durch § 20 Abs. 3 "... vorhanden ist" bestätigt werde. Nichts anderes könne für die erste Alternative gelten. Der Bildungsstand, der an der mit gutem Erfolg besuchten Volksschule erlangt sei, müsse bei Eintritt in die Beamtenlaufbahn fortbestehen, wenn man nicht den Zweck der Vorschrift verfehlen wolle, daß nur Bewerber einer gewissen Bildungsstufe Zugang zum mittleren Dienst finden dürften. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, wenn ein Bewerber einen früher vielleicht einmal besessenen Bildungsstand im Zeitpunkt der Einstellung erkennbar nicht mehr besitze. Daß im Regelfall ein Abschlußzeugnis der Volksschule mit guter Gesamtnote genügen werde (wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt habe), stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Ergäben sich aber Zweifel daran, ob der durch das Abschlußzeugnis belegte Bildungsstand noch vorhanden sei, so könne die Einstellungsbehörde andere Erkenntnismittel heranziehen, insbesondere die in § 20 Abs. 3 LaufbVO vorgesehene Vorprüfung abhalten. Erst recht müsse dies aber möglich sein, wenn, wie hier, nicht einmal das Abschlußzeugnis der Volksschule - gleich aus welchen Gründen - vorgelegt, der konkrete Nachweis des mit gutem Erfolg abgeschlossenen Volksschulbesuchs also nicht geführt werden könne. - Bei dieser Rechtslage könne die Aufklärungsrüge schon wegen Unschlüssigkeit keinen Erfolg haben. Sie sei auch deshalb fehlerhaft, weil nicht dargetan sei, aus welchem Grunde sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

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II.

Die Revision ist begründet.

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, das in § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87 [90]) - Laufbahnverordnung 1939 - für den unmittelbaren Eintritt in den mittleren Dienst aufgestellte Erfordernis eines mit gutem Erfolg beendeten Besuchs der Volksschule sei letztlich nur dann erfüllt, wenn der Bewerber einen entsprechenden Bildungsstand (noch) im Zeitpunkt der Einstellung besitze, ist unrichtig. Gewiß wird der erfolgreiche Besuch der Volksschule nicht als Selbstzweck gefordert, sondern deshalb, weil für den mittleren Dienst ein entsprechender Bildungsstand gewünscht wird. Aber wie bei vergleichbaren Interessenlagen öfter in der Rechtsordnung handelt es sich um eine aus Gründen der Praktikabilität formalisierte Qualifikationsanforderung. Besonders deutlich wird diese Rechtstechnik bei Vorschriften, die das Bestehen einer Prüfung fordern (so auch in der Laufbahnverordnung 1939, vgl. § 20 Abs. 2). Es wäre z.B. regelmäßig nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern zugleich rechtsfehlerhaft, die Auffassung zu vertreten, daß in Bereichen, in denen die maßgebenden Normen für den Zugang zu bestimmten Stellen oder Ausbildungsstätten die Reifeprüfung fordern, der Bewerber nach dem Sinn dieser Normen "eigentlich" nachweisen müsse, daß er die im Abitur nachzuweisenden und festgestellten Kenntnisse auch jetzt noch besitze. Wenn hier nach § 20 Abs. 1 der Laufbahnverordnung 1939 erforderlich ist, daß der Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht hat, kann nichts anderes gelten. Nach dieser Regelung besteht nicht die Möglichkeit, dem erfolgreichen Schulabgänger entgegenzuhalten, er besitze die damals nachgewiesenen Kenntnisse nicht (mehr) und erfülle deshalb auch nicht (mehr) die in der Laufbahnvorschrift geforderten Voraussetzungen. Diese Auslegung ist auch völlig unbedenklich. Es läßt sich dafür geltend machen, daß jemand, dem einmal schon entsprechende Kenntnisse förmlich bestätigt worden sind, regelmäßig in der Lage sein dürfte, sie sich im Rahmen der dienstlich an ihn gestellten Anforderungen auch wieder anzueignen, wenn er sie nicht mehr besitzen sollte. Vor allem aber: Der Besitz der laufbahnrechtlich geforderten Vorbildung gibt ja noch keinen Anspruch auf Zugang zum mittleren Dienst; wer den Anforderungen nicht mehr genügt, braucht nicht eingestellt zu werden. So bedeutet auch für den Kläger das Obsiegen in diesem Prozeß nicht etwa, daß ihm nun der Übergang vom einfachen in den mittleren Dienst der Deutschen Bundesbahn offenstehe; es geht hier nur darum, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage des von ihm vor dem Zusammenbruch als Stabsfeldwebel tatsächlich besessenen Ranges gebührt.

18

Nun ist der Kläger allerdings nicht in der Lage, das Zeugnis vorzulegen, das seine Behauptung bestätigen würde, die Volksschule "mit gutem Erfolg" besucht zu haben. Das scheint zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts zu bestätigen, es handele sich um einen Zweifelsfall, der nach § 20 Abs. 3 der Laufbahnverordnung 1939 die Einstellungsbehörde berechtigen würde, auf den durch eine besondere Prüfung jetzt noch nachzuweisenden (und hier vom Kläger in den abgelegten Prüfungen gerade nicht nachgewiesenen) Bildungsstand abzustellen. Rechtlich liegt ein Zweifelsfall in diesem Sinne grundsätzlich unabhängig davon vor, ob gegen die Darstellung des betreffenden Schulabgängers über die Bewährung auf der Volksschule konkrete Bedenken bestehen; gerade wenn man im oben erläuterten Sinne von dem formalen Charakter des Erfordernisses eines mit gutem Erfolg abgeschlossenen Schulbesuchs ausgeht, muß diese formale Voraussetzung objektiv belegbar sein und bedürfen eigene Angaben des Schulabgängers - ohne daß darin eine Abwertung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit liegen muß - einer Untermauerung, die entsprechend der an sich gebotenen Vorlage des Zeugnisses mit der Schwäche fallbezogener subjektiver Wertungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht behaftet ist. So gesehen bedarf es nicht des Eingehens auf die vom Berufungsgericht angeführten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Darstellung des Klägers selbst und somit allerdings auch nicht auf die durchaus gewichtigen Einwendungen, die die Revision gerade gegen diesen Teil des Berufungsurteils erhoben hat. Folglich kommt es auch nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge des Klägers an; sie bezieht sich nach dem Dargelegten auf keine das Berufungsurteil tragenden Umstände.

19

Gegenüber der nach alledem entscheidenden Frage, ob die eigene Darstellung des Klägers über erfolgreichen Volksschulbesuch durch objektive Kriterien eine beweiskräftige Stütze erfährt oder ob nicht etwa sogar gerade umgekehrt objektive Kriterien einen gegenteiligen Schluß nahelegen, kann sich die Revision allerdings nicht mit Erfolg auf die Beweisnot des Klägers berufen; das materielle Recht enthält hier keine Anhaltspunkte, die es gestatten würden, von den allgemeinen Beweislastregeln zugunsten des Klägers abzuweichen und den zeitbedingten Verlust des möglicherweise gut ausgefallenen Schulabgangszeugnisses nicht zu seinen Lasten gehen zu lassen. Der Kläger kann aber auch nicht verlangen, daß das Ergebnis der drei schriftlichen Arbeiten im Ausleseverfahren für die Zugführerlaufbahn mit seiner dort deutlich gewordenen Schwäche in deutscher Sprache, Grammatik und Zeichensetzung außer acht gelassen wird; das gilt auch unter Berücksichtigung der Erfahrung, daß viele Kenntnisse im Laufe der Jahre schwinden. Allerdings kommt, wie noch zu vertiefen sein wird, diesem Beweisanzeichen nicht die entscheidende Bedeutung zu, die ihm das Berufungsgericht - rechtsirrtümlich den derzeitigen Bildungsstand als letztlich stets maßgebend erachtend - zumessen zu können glaubte.

20

Ausschlaggebend zugunsten des Klägers mußte aber bei richtiger rechtlicher Sicht ins Gewicht fallen, daß der Kläger Anfang 1932 von der Reichswehr als Berufssoldat angenommen worden war. Das Berufungsgericht hat den genannten Umstand nur dahin gewürdigt, daß mit Rücksicht auf damals noch geltende Bestimmungen von 1927 darin kein "sicherer Nachweis" eines guten Erfolges beim Volksschulbesuch erblickt werden könne. Dabei hat es die im erstinstanzlichen Urteil gewürdigten und durch die in Bezug genommenen Akten belegten Runderlasse des Bundesministers des Innern und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen unterlassen, in denen zur Beurteilung der Frage der rechtsgleichen Wiederverwendung eines früheren Berufsunteroffiziers als Beamten des einfachen Dienstes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß seinerzeit in der Reichswehr grundsätzlich nur Bewerber mit guter Volksschulbildung eingestellt worden sind, die bei der theoretischen Einstellungsprüfung zu bestätigen war (vgl. hierzu die vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung des Klägers über sein Entlassungszeugnis und über die Aufnahmeprüfung bei der Reichswehr). Bei diesen die Verwaltungsübung gerade auch des Beklagten vorzeichnenden Runderlassen (die zwar zur Anwendung des § 71 i G 131 ergangen sind, durch ihren hier interessierenden Inhalt aber weiterreichende Bedeutung haben) handelt es sich allerdings (nur) um die Aufstellung eines "Grundsatzes". Die früheren Berufsunteroffiziere können also keineswegs geltend machen, daß mit der Einstellung in die Reichswehr gute Volksschulbildung bereits dargetan sei. Beim Fehlen der in erster Linie nach wie vor zu fordernden Schulzeugnisse ist unbeschadet der eigenen Angaben der Antragsteller stets vor allem die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß für die Einstellung in die Reichswehr im Einzelfall gute Schulzensuren durch andere Umstände ersetzt werden konnten; so etwa bei in Wettkämpfen qualifizierten Sportlern; bei Bewerbern mit beruflichen Spezialkenntnissen von besonderer Nützlichkeit für den Soldatendienst; in den Jahren nach 1933 der gesteigerte Personalbedarf und die damit zwangsläufig verbundene Reduzierung der Anforderungen; aber auch politische Qualifikation im damaligen Sinne, Herkunft und manches andere mehr.

21

In der vorliegenden Sache sind nun aber Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung, die die Anwendung der in den Runderlassen festgestellten Regel auf den Kläger in Frage stellen würden, nicht vorhanden. Der unbefriedigende Ausgang der Prüfungen des Klägers durch die Deutsche Bundesbahn ist bei der eingangs erläuterten richtigen rechtlichen Sicht insoweit Merkmalen der soeben beispielsweise angeführten Art an Bedeutung nicht vergleichbar. Denn jene Merkmale besagen vorliegendenfalls positiv, daß andere Gründe als die regelmäßig geforderte gute Schulbildung für die Einstellung in die Reichswehr in Betracht gekommen sein könnten; die schlechten Prüfungsergebnisse aus den Jahren 1953 bis 1955 hingegen geben für eine solche positive Fundierung der Möglichkeit abweichender Behandlung des Klägers im Jahre 1932 für sich allein nichts her. Zudem wäre es eine Verletzung der Grundregeln der Beweiswürdigung, wenn man nicht berücksichtigte, wie grundverschieden die Voraussetzungen waren, unter denen sich der Kläger einerseits auf der Volksschule bewähren konnte, andererseits bei der Personalauslese der Deutschen Bundesbahn nicht bewährt hat: Dort (auf der Abschlußklasse) als etwa vierzehnjähriger Junge auf einer deutschen Schule an der litauischen Grenze, in der Unbefangenheit des laufenden Unterrichts (also nicht etwa in einer Abschlußprüfung); hier hingegen als ein sich dem 50. Lebensjahr nähernder Mann, Kriegsteilnehmer und Heimkehrer aus russischer Gefangenschaft; nach Verlust der Heimat nunmehr ins Ruhrgebiet verpflanzt; im neuen Wohn- und Tätigkeitsbereich dem Druck von Ausleseprüfungen ausgesetzt, die seinem beruflichen Schicksal die endgültige Richtung zu geben bestimmt waren. Es springt in die Augen, welche Vorsicht geboten ist, wenn aus dem Abschneiden hier auf das Abschneiden da zu schließen unternommen wird. Im erstinstanzlichen Urteil klingt dies zutreffend an, im Berufungsurteil ist das wohl nur wegen der oben klargestellten rechtsirrtümlichen Ausgangsposition des Berufungsgerichts nicht der Fall.

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Bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise und dadurch bestimmter Einordnung der festgestellten besonderen tatsächlichen Umstände kann dem Kläger nach alledem die durch die Runderlasse vorgezeichnete Behandlung als eines Mannes mit Volksschulbildung der in § 20 der Laufbahnverordnung 1939 vorausgesetzten Art nicht versagt werden. Das erstinstanzliche Urteil war daher, da sonstige Hinderungsgründe für einen Erfolg der Klage nicht ersichtlich sind, wiederherzustellen. Die dort gewählte Urteilsformel bedeutet, daß dem Kläger Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 G 131 gebührt, selbstverständlich unter Beachtung der Ruhensvorschriften.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier