Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1967, Az.: BVerwG VIII C 114.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 114.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 07.09.1965 - AZ: III B 20.64
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 31 a BWGöD
- § 1 Berl.AbfG (1960)
- § 271 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Fundstelle
- RzW 1968, 84
Amtlicher Leitsatz
Im beamtenrechtlichen Verfahren über die Anwendung des die verfolgten Beamten begünstigenden Abfindungsgesetzes des Landes Berlin ist die Prüfung, ob der Antragsteller Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hat, grundsätzlich nicht möglich, wenn im Wiedergutmachungsverfahren ein unanfechtbar gewordener Ablehnungsbescheid ergangen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 18... geborene Kläger wurde im Jahre 1943 als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt. Am 1. September 1949 wurde er im Schuldienst des Landes Berlin wiederverwendet; im Jahre 1950 wurde er zum Rektor ernannt. Er wurde erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und auf seinen Antrag zum 1. Februar 1957 in den Ruhestand versetzt. Im Wiedergutmachungsverfahren machte er geltend, er sei 1943 aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt worden. Sein Antrag wurde durch Bescheid des Entschädigungsamtes vom 2. Dezember 1955 abgelehnt, weil er wegen Förderung des Nationalsozialismus von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei. Nachdem er - auch wegen seiner Entschädigungsansprüche - Klage erhoben hatte bei dem Landgericht (Entschädigungskammer), erging schließlich unter dem 23. Dezember 1958 ein Beschluß dieses Gerichts, durch den der Rechtsstreit hinsichtlich der Entschädigungsansprüche in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; in einer dem Beschluß vorangestellten "Erwägung" hieß es, vorliegende Schriftsätze des Klägers ließen erkennen, daß er wegen der übrigen Ansprüche von der weiteren Rechtsverfolgung absehen wolle, worin den Umständen, nach eine Klagerücknahme liege.
Im Jahre 1957 machte der Kläger Ansprüche auf Abgeltung des ihm zustehenden Nachdienerechts geltend. Der Antrag wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, daß er nach der Entscheidung des Entschädigungsamtes keine Wiedergutmachungsansprüche habe. Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht machte der Kläger den abgelehnten Anspruch und Entschädigungsansprüche geltend. Die Klage wurde abgewiesen wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Mit seiner Berufung machte er nur noch den Abgeltungsanspruch geltend, den er nunmehr als Abfindungsanspruch auf das Berliner Gesetz über die Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung - AbfG - vom 12. Juli 1960 (GVBl. S. 654) stützte. Das Berufungsgericht verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses wies die Klage aus sachlichen Gründen ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen, dem Kläger eine Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung nach dem Abfindungsgesetz, zu gewähren. Im wesentlichen beruht dieses Urteil auf den folgenden Gründen:
Obwohl grundsätzlich im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden sei, ob der Antragsteller, der den Abfindungsanspruch geltend macht wiedergutmachungsberechtigt ist, liege es hier anders. Zwar sei der Wiedergutmachungsantrag zunächst mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger habe den Nationalsozialismus gefördert. Im anschließenden Verfahren vor dem Landgericht seien aber andere Gründe nachgeschoben worden; die Frage, ob der genannte Ausschlußgrund vorliege, sei letztlich in der Schwebe geblieben. Die Folgen seiner Klagerücknahme seien dem Kläger nicht zur Last zu legen. Er habe überdies schon im Verfahren vor dem Landgericht erklärt, daß er die Abfindung in Anspruch nehmen wolle. Seine als Klagerücknahme aufgefaßten Erklärungen habe er im Vertrauen darauf abgegeben, daß der im Wiedergutmachungsverfahren ergangene Ablehnungsbescheid ohne Einfluß auf die Ansprüche sei, die er nach dem Abfindungsgesetz habe. Der Beklagte setze sich mit seiner jetzigen Einlassung, der Kläger scheitere am Ablehnungsbescheid im Wiedergutmachungsverfahre in Widerspruch zu seinen Einlassungen im Wiedergutmachungsverfahren.
Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Prüfung erforderlich, ob der Kläger wiedergutmachungsberechtigt sei. Diese Frage sei zu bejahen. Der Kläger sei im Jahre 1943 durch die Zurruhesetzung aus Verfolgungsgründen geschädigt worden. Es liege auch kein Ausschlußgrund vor; die Feststellung, daß der Kläger den Nationalsozialismus gefördert habe, sei nicht möglich.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts.
Gemäß Beschluß vom 10. März 1966 wurde das Verfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Landgericht Berlin (Entschädigungskammer) schwebenden Verfahrens betreffend die Wiedergutmachungsansprüche des Klägers; dem Kläger wurde auferlegt, nachzuweisen, daß er im genannten Verfahren eine Entscheidung zu der Frage beantragt hat, ob die Klage hinsichtlich der Wiedergutmachungsansprüche zurückgenommen worden ist. Der Beschluß - auf den im übrigen zu verweisen ist - wurde damit begründet, es fehle an einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Landgerichts über die Klagerücknahme, von der der Ausgang des anhängigen Verfahrens abhängig sei.
Nachdem der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht (Entschädigungskammer) beantragt hatte, dem Verfahren hinsichtlich der Wiedergutmachungsansprüche Fortgang zu geben, entschied dieses entsprechend dem Antrag des Beklagten durch Urteil vom 11. November 1966, daß die Klage zurückgenommen worden ist; dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Die Beteiligten haben die Fortsetzung des anhängigen Verfahrens beantragt.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Der Berufung des Klägers ist zu Unrecht stattgegeben worden; seine Klage ist unbegründet.
Für den geltend gemachten Abfindungsanspruch kommt es gemäß § 1 Nr. 3 AbfG darauf an, ob der Kläger Ansprüche hat nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073). Dieses Gesetz galt in dem Zeitpunkt, als über die Berufung des Klägers entschieden wurde, in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628); es galt in dem Zeitpunkt, als das Abfindungsgesetz erging, in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) mit einigen hier unerheblichen nachträglichen Änderungen. Welche Gesetzesfassung der Entscheidung über die Abfindung zugrunde zu legen ist, ist jedoch aus den folgenden Gründen ohne Bedeutung:
Der Kläger ist im Wiedergutmachungsverfahren erfolglos geblieben; das Entschädigungsamt hat seinen Antrag abgelehnt (§ 26 Abs. 1 BWGöD) mit der Begründung, im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD sei er wegen Förderung des Nationalsozialismus von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Dieser Ablehnungsbescheid ist unanfechtbar geworden, weil der Kläger seine Klage, mit der er den Wiedergutmachungsanspruch vor dem Landgericht (Entschädigungskämmer) verfolgt hatte, zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme steht rechtskräftig fest, nachdem sie bestätigt worden ist durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts (Entschädigungskammer) vom 11. November 1966. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD stand schon im Gesetz in der Fassung vom 23. Dezember 1955 und ist seither nicht verändert worden; insoweit kommt es auf die Rechtsänderungen in den Jahren 1961 und 1965 nicht an. Die auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützte Ablehnung der Wiedergutmachung ist im anhängigen Verfahren unüberprüfbar. Die Klagerücknahme hatte nämlich gemäß dem in jenem Verfahren auf Grund von § 209 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) anzuwendenden § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Folge, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen war, und deshalb auch die weitere Folge, daß der im Streit befindliche Ablehnungsbescheid des Entschädigungsamtes unangreifbar wurde.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seinerzeit - bevor es zur Klagerücknahme kam - weitere Ablehnungsgründe "nachgeschoben" hat; es kommt auch nicht auf die Gründe an, die der. Kläger seinerzeit zu den Erklärungen veranlaßt haben, die vom Landgericht dahin verstanden worden sind, er wolle seine Ansprüche nicht weiter verfolgen und sei so anzusehen, als habe er die Klage zurückgenommen. Denn es liegt nichts dafür vor, daß der seinerzeit im Streit befindliche Ablehnungsbescheid des Entschädigungsamtes aufgehoben oder jedenfalls hinsichtlich seiner Begründung abgeändert worden ist. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre es kaum verständlich, warum der Beklagte im Vorprozeß sich ausdrücklich geweigert hat, die Hauptsache auch hinsichtlich der Wiedergutmachungsansprüche übereinstimmend mit dem Kläger für erledigt zu erklären; mit dieser Ablehnung einer Erledigungserklärung hat er zum Ausdruck gebracht, daß er den Ablehnungsbescheid des Entschädigungsamtes weiterhin für maßgeblich hielt. Unter diesen Umständen kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Kläger seinerzeit der Meinung war, für den inzwischen geltend gemachten Abfindungsanspruch sei der Ausgang des Wiedergutmachungsverfahrens bedeutungslos.
Bei dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung kann der Fall des Klägers nicht so abgesehen werden, als fehle es deshalb an einer seine Wiedergutmachungsansprüche betreffenden Entscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD), weil sein Wiedergutmachungsanspruch inzwischen vollständig erfüllt worden war; es bedarf auch keiner weiteren Erörterung, ob - besonders im Hinblick auf die durch die §§ 19 und 35 Abs. 2 BWGöD geregelten Wiedergutmachungsansprüche - überhaupt davon gesprochen werden kann, der Kläger hätte im Zeitpunkt der Klagerücknahme keine Wiedergutmachungsansprüche mehr geltend machen können, weil er inzwischen zum Rektor befördert worden und in den Ruhestand getreten war.
Im anhängigen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist, ohne daß er in der Lage wäre, eine Überprüfung der so begründeten Ablehnung zu erreichen. Er hat danach keine Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz. Deshalb hat er keinen Abfindungsanspruch.
Es kommt nicht darauf an, daß der im Jahre 1961 geänderte § 31 a BWGöD solchen Geschädigten, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewährt. Rechte nach § 31 a BWGöD werden zwar verfahrensrechtlich im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt, ohne daß aber daraus zu folgern wäre, auch solche Rechte fielen unter die Wiedergutmachungsansprüche im Sinne des § 1 AbfG. Es handelt sich um eine "Ersatzwiedergutmachung", die gerade dann gewährt wird, wenn Wiedergutmachungsansprüche im übrigen nicht geltend gemacht werden können.
Demnach war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Niesert
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring