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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1967, Az.: BVerwG III C 28.65

Berücksichtigung einer Darlehensverbindlichkeit in Rahmen der Feststellung des Vertreibungsschadens an Grundvermögen; Darlehensschuld als langfristige Verbindlichkeit; Begriff der langfristigen Verbindlichkeit; Berechnung des Schadens an Grundvermögen; Minderung des Wertes eines Grundstücks durch eine Verbindlichkeit; Rechte und Pflichten aus einem Darlehensvertrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 28.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 10.12.1964 - AZ: VG 75 - III/64

Fundstelle

  • ZLA 1967, 313

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Darlehensschuld des Klägers als langfristige Verbindlichkeit festgestellt werden kann.

2

Der Kläger war Eigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks in A..., L... Straße 45. Den hieran entstandenen Vertreibungsschaden stellte das Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 2. Juli 1956 in Höhe von 88 000 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten in Höhe von 28 358,78 RM fest. Diese Schadensfeststellung wurde unter Feststellung eines weiteren Schadens an Betriebsvermögen in den Gesamtbescheid vom 18. April 1959 übernommen. Auf Grund späterer Angaben des Klägers, daß die Hauszinssteuer in den Jahren 1942/43 mit Hilfe eines von seinem Bruder aufgenommenen Darlehens in Höhe von 8 000 RM abgelöst worden sei, erließ das Ausgleichsamt den Ergänzungs-Gesamtbescheid vom 5. Dezember 1963, mit welchem weitere auf dem Grundvermögen lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 RM festgestellt wurden.

3

Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage mit dem Antrage, unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 25. September 1964 und des Ergänzungs-Gesamtbescheides vom 5. Dezember 1963 bei der Feststellung des Vertreibungsschadens an Grundvermögen die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 8 000 RM nicht zu berücksichtigen, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an:

4

Die Darlehensschuld von 8 000 RM sei gemäß § 12 Abs. 3 FG zu Recht festgestellt worden. Sie habe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundvermögen gestanden. Es habe sich hierbei um eine langfristige Verbindlichkeit gehandelt. Ob eine Verbindlichkeit als langfristig anzusehen sei, hänge nicht entscheidend von der Laufzeit und der rechtlichen Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung und Tilgung ab, sondern von der tatsächlichen Handhabung und den wirtschaftlichen Umständen. Nach den Angaben des Klägers sei zwischen ihm und seinem Bruder als Darlehensgeber keine Vereinbarung über die Tilgung und Kündigung des Darlehens getroffen worden. Von dem nach § 609 BGB bestehenden Recht der Kündigung innerhalb einer Frist von drei Monaten sei kein Gebrauch gemacht worden. Neben der niedrigen Verzinsung von 3 % spreche für die Langfristigkeit ferner, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die Hauszinssteuer aus eigenen Mitteln abzulösen. Er habe eine vierköpfige Familie unterhalten müssen. Sein Jahreseinkommen habe 12 000 RM betragen. Außer einem Sparkonto von 1 200 bis 1 500 RM hätten ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe im Jahre 1942/43 mit seiner jederzeitigen Einberufung zum Wehrdienst rechnen müssen. Seinem Bruder seien die Familien- und Einkommensverhältnisse bekannt gewesen. Unter diesen Umständen hätten Gläubiger und Schuldner gewußt, daß eine alsbaldige Rückzahlung des Darlehens nicht zu erwarten gewesen sei. Andernfalls hätte es der Inanspruchnahme des Darlehens seines Bruders nicht bedurft, der seinerseits die Darlehensforderung als Vertreibungsschaden zur Schadensfeststellung angemeldet habe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

6

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung des § 12 Abs. 3 FG. Der Kläger meint, eine langfristige Verbindlichkeit könne nur angenommen werden, wenn eine lange Laufzeit oder eine längere Tilgungsfrist vereinbart worden seien. Seine über das Einkommen der Jahre 1937 bis 1939 weit hinausgehenden Einkünfte in den Kriegsjahren, die er als Staatsanwalt und aus dem Grundstück bezogen habe, hätten es ihm ermöglicht, den größten Teil des Darlehens bis Kriegsende zurückzuzahlen, wenn er nicht im Jahre 1943 zum Wehrdienst eingezogen worden wäre und seine Einnahmen unter Kontrolle gehabt hätte. Da die unverzügliche Rückzahlung des Darlehens nur durch die Kriegsverhältnisse vereitelt worden sei, sei die Annahme des Verwaltungsgerichts; bei Aufnahme des Darlehens sei mit einer kurzfristigen Rückzahlung nicht zu rechnen gewesen, nicht begründet.

8

Der Beteiligte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Die Ausgleichsbehörde hat bei der Berechnung des Schadens des Klägers an Grundvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FG dem zuletzt festgestellten Einheitswert von 79 000 RM den Abgeltungsbetrag der Hauszinssteuer mit 9 000 RM zugerechnet, obwohl der Kläger zur Ablösung nur 1 000 RM an eigenen Mitteln eingesetzt hat. Sie hat das zur Ablösung verwendete Darlehen von 8 000 RM mit Gesamtbescheid vom 5. Dezember 1963 nachträglich als langfristige Verbindlichkeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FG festgestellt. Dieser nur insoweit angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

11

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FG sind langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchen Vermögen dinglich gesichert waren, gesondert festzustellen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß das Darlehen des Klägers in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stand, weil die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die das belastete Grundstück betreffen (Harmening, Lastenausgleich, § 12 FG Anm. 97; RFH, RStBl. 1933, 1070). Eine dingliche Sicherung an dem Grundstück ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, daß eine langfristige Verbindlichkeit vorliegt. Das ist bei dem Darlehen des Klägers der Fall.

12

Den Begriff der langfristigen Verbindlichkeit bestimmt das Gesetz nicht. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften in § 12 Abs. 3 FG und § 245 Nr. 2 LAG ergibt sich, daß es eine geldwerte, mit einem Reichsmarknennbetrag ansetzbare Verbindlichkeit sein muß. Nach dem Wortsinn ist unter einer langfristigen Verbindlichkeit eine Verbindlichkeit zu verstehen, die auf lange Frist angelegt ist. Die lange Frist muß der Verbindlichkeit als Eigenschaft innewohnen. Dieser Wortsinn entspricht dem Zweck der Vorschrift in § 12 Abs. 3 Satz 1 FG. Er ist auf eine Wertkorrektur gerichtet, indem Verbindlichkeiten, die nach Art und Zweck nach der Verkehrsauffassung den Wert des Grundstücks mindern, gesondert festgestellt und bei der Schadensbetragszusammenrechnung nach § 245 Nr. 2 LAG wertmindernd berücksichtigt werden. Nach der Verkehrsauffassung sind derartige den Grundstückswert mindernde Verbindlichkeiten solche, die mit dem Grundstück eng verbunden und die auf lange Dauer berechnet sind. Sie werden häufig vom Erwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Daher ist eine langfristige Verbindlichkeit eine solche, die auf eine lange Laufzeit hinzielt. Daraus folgt, daß es nicht genügt, wenn die Verbindlichkeit lange Zeit ungetilgt blieb. Die lange Dauer muß sich vielmehr aus dem der Verbindlichkeit zugrunde liegenden Schuldverhältnis ergeben. Ausgangspunkt ist daher der Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses; außer acht gelassen werden darf aber auch nicht die Entwicklung dieses Verhältnisses bis zum Zeitpunkt der Vertreibung, den § 12 Abs. 3 Satz 1 FG als Stichtag bestimmt.

13

Langfristigkeit ist danach gegeben, wenn bei Begründung des Schuldverhältnisses, ohne daß sich daran bis zum Zeitpunkt der Vertreibung etwas geändert hätte, eine lange Laufzeit oder lange Tilgungsmöglichkeit vereinbart ist; Kurzfristigkeit, wenn nur die gesetzliche Dauer, bei Darlehen etwa die der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechende Laufzeit und keine darüber hinausgehende Tilgungszeit vereinbart ist. Entgegen der Ansicht des Klägers erschöpft sich der Begriff der langfristigen Verbindlichkeit jedoch nicht darin. Bei Verbindlichkeiten, für die über Dauer und Tilgungszeit keine Vereinbarung getroffen ist, kommt es auf die Gesamtumstände bei der Begründung des Schuldverhältnisses und während seines Bestehens bis zum Zeitpunkt der Vertreibung an. Ergibt sich aus ihnen, daß der Schuldner für lange Zeit den sicheren Genuß fremder Leistung haben sollte, also mit der Erbringung der Gegenleistung oder mit der Rückforderung nicht kurzfristig rechnen mußte, so liegt eine langfristige Verbindlichkeit vor. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

14

Der Kläger hat sich nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahre 1942 bis 1943 von seinem Bruder ein Darlehen über 8 000 RM geben lassen, ohne über Laufzeit und Tilgung eine Vereinbarung zu treffen. Die Rechtsform des Darlehens ist nach der Verkehrsauffassung als ein Schuldverhältnis von gewisser Dauer gedacht. 8 000 RM waren bei der Hingabe des Darlehens kein geringer Betrag. Der Kläger hatte ihn nicht verfügbar. Einen solchen Betrag brauchte er nach den allgemeinen Gepflogenheiten nicht ohne Sicherstellung gegen verfrühte Rückforderung zurückzuzahlen. Regelmäßig wurden darum bei Darlehen über Beträge dieser Höhe genaue Bestimmungen über Laufzeit und Tilgung getroffen. Wenn dies hier nicht geschah, so ist daraus zu entnehmen, daß der Darlehensgeber bezweckte, den Kläger in besonderer Weise zu begünstigen, nämlich in dem Sinne, daß der Kläger das Darlehen erst dann zurückzahlen sollte, wenn es ihm einmal möglich war. Dieser den Kläger begünstigende Zweck des Geschäfts folgt auch aus den übrigen Begleitumständen. Darlehensgeber war der Bruder des Klägers. Als Bruder wollte er dem Kläger helfen, ohne Vorteile aus dem Geschäft zu ziehen. Er wollte mit dem Darlehen dem Kläger den Zinsgewinn aus der vorzeitigen Ablösung der Hauszinssteuer verschaffen. Das Darlehen war nur mit 3 % zu verzinsen, also nicht höher als Spareinlagen. Der der Darlehenshingabe innewohnende Zweck, den Kläger in besonderer Weise zu begünstigen, ihn nämlich langfristig in den Genuß des gering verzinslichen Darlehens zu belassen, wird durch die tatsächliche Handhabung bestätigt. Der Bruder des Klägers hatte bis zur Vertreibung des Klägers weder an die Rückzahlung des Darlehens erinnert noch hatte der Kläger etwas zurückgezahlt.

15

Auf Grund dieser Besonderheiten ist das Darlehensgeschäft dahin auszulegen, daß die Rückzahlung grundsätzlich vom Willen des Klägers abhing. Deshalb war für die Rückzahlung kein feststehender Zeitpunkt vorgesehen; es war vielmehr auf die Entwicklung der Verhältnisse des Klägers abgestellt, die sich durch den Krieg schnell ändern konnten und auch geändert haben. Ein Rückzahlungsverlangen des Darlehensgebers, das auf die Leistungsmöglichkeit des Klägers, wie er sie sah, keine Rücksicht nahm, widersprach dem Zweck des Darlehensgeschäftes. Daher war ungewiß, wie lange es dauerte, bis das Darlehen zurückgezahlt werden würde. An dieser Lage hatte sich im Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers nichts geändert. Er hatte sich zur Rückzahlung noch nicht imstande gesehen. Der Kläger war daher im Zeitpunkt der Vertreibung immer noch auf ungewisse Zeit im sicheren Genuß des Darlehens, ohne mit der Rückforderung rechnen zu müssen. Daher liegt eine langfristige Verbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 FG vor, ohne daß es der näheren Bestimmung bedarf, wie lange die Frist bemessen sein muß, um langfristig zu sein, und ohne daß es auf die Einkünfte des Klägers und seine wirtschaftliche Möglichkeit ankommt, das Darlehen zurückzuzahlen. Die in dieser Richtung erhobenen Rügen des Klägers sind deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung.

16

Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Teilbescheides vom 2. Juli 1956, in dem das Darlehen von 8 000 RM noch nicht als langfristige Verbindlichkeit festgestellt war, durch den hier angefochtenen Ergänzungs-Gesamtbescheid vom 5. Dezember 1963 ein Vertrauensschutz des Klägers entgegenstehen könnte, bedarf keiner Erörterung. Der Kläger hat die seinem Bruder zustehende Darlehensforderung nicht in seinem Feststellungsantrag angegeben, sondern erst nach Erlaß des Feststellungsbescheids dem Ausgleichsamt mitgeteilt. Deshalb fehlt es an jeder Grundlage für einen Vertrauenstatbestand.

17

Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 350 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke