Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 109.67
Aufhebung des Einberufungsbescheides ; Bereitstellen zum unbefristeten Wehrdienst; Anordnung durch die Bundesregierung durch öffentlichen Aufruf eine als Bereitschaftsdienst abzuleistende Wehrübung von unbefristeter Dauer; Voraussetzungen für die als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen und einen unbefristeten Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 109.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 23.11.1966 - AZ: 5 K 522/66
Rechtsgrundlagen
- § 13 WehrPflG
- § 21 WehrPflG
- § 21 a WehrPflG
- § 23 WehrPflG
- § 48 WehrPflG
- § 13 MustVO
- § 15 MustVO
- § 17 MustVO
- § 18 MustVO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 263 - 270
- AS 27, 263
- DVBl 1967, 948 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1968, 598-600 (Urteilsbesprechung von Dr. Hartmut Maurer)
- NJW 1967, 2421-2423 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1968, 185
- RiA 37, 237
- VerwPrax 1968, 112
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis zum 31. März 1964 seinen Grundwehrdienst. Mit einem am 26. November 1965 zugestellten Einberufungsbescheid teilte ihn das Kreiswehrersatzamt für den Verteidigungsfall einer Einberufungsgruppe zu und forderte ihn auf, sich nach etwaiger Verkündung des Verteidungsfalls und Aufruf seiner Einberufungsgruppe zu dem bekanntzugebenden Zeitpunkt bei einem im Einberufungsbescheid näher bezeichneten Truppenteil zum unbefristeten Wehrdienst zu stellen. Das gleiche gelte, wenn die Bundesregierung durch öffentlichen Aufruf eine als Bereitschaftsdienst abzuleistende Wehrübung von unbefristeter Dauer anordne.
Mit dem gegen den Einberufungsbescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, in dem angefochtenen Bescheid fehle der Hinweis auf seine Rechtsgrundlage. Überdies sei er - der Kläger - technischer Betriebsleiter einer Elektrofirma, deren Weiterführung im Verteidungsfalle zur Aufrechterhaltung elektrischer Versorgungsanlagen dringend erforderlich sei. Er müsse daher für seine Firma verfügbar bleiben.
Die Wehrbezirksverwaltung wies den Widerspruch mit der Begründung zurück: Der Einberufungsbescheid sei auf Grund des Wehrpflichtgesetzes und der Musterungsverordnung rechtmäßig ergangen. Da der Kläger bisher nicht unabkömmlich gestellt worden sei, stehe er für den Wehrdienst zur Verfügung.
Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die vorsorgliche Einberufung gedienter Wehrpflichtiger zum unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall sei im Wehrpflichtgesetz und in der Musterungsverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Diesen Rechtsvorschriften lasse sich auch durch eine an ihrem Sinn und ihrer Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung nicht entnehmen, daß den Wehrbehörden die Möglichkeit habe eingeräumt werden sollen, gediente Wehrpflichtige schon jetzt zum unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall einzuberufen. Wenn auch ein Bedürfnis dafür bestehen möge, die Heranziehung Wehrpflichtiger vorsorglich vorzubereiten, so biete das geltende Wehrpflichtrecht dafür jedoch keine Rechtsgrundlage.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt im einzelnen aus: Das Wehrpflichtgesetz stelle zwar die Regelungen über den Wehrdienst in Friedenszeiten in den Vordergrund, gleichwohl gelte es aber für alle drei Arten des Wehrdienstes, nämlich den Grundwehrdienst, die Wehrübungen und den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall. Wenn daher sowohl § 21 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), der die Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger regele, als auch § 23 WehrPflG, der die Einberufung gedienter Wehrpflichtiger betreffe, von der Einberufung zum "Wehrdienst" sprächen, so seien damit alle drei Arten des Wehrdienstes erfaßt. Daraus folge, daß im Verteidigungsfall gediente und ungediente Wehrpflichtige nach Maßgabe dieser Vorschriften zum unbefristeten Wehrdienst einberufen werden könnten. Die Einberufung zum unbefristeten Wehrdienst könne nach diesen Bestimmungen aber auch vorsorglich für den Fall des Eintritts des Verteidigungsfalls ausgesprochen werden. Dieser Auffassung stehe § 21 a WehrPflG nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift zugelassene Möglichkeit, gemusterten, aber nicht einberufenen Wehrpflichtigen einen Bereitstellungsbescheid zu erteilen, beruhe auf der Erwägung, daß - anders als bei gedienten Wehrpflichtigen - bei nur gemusterten Wehrpflichtigen deren Einsatz und Verwendungsfähigkeit für den Verteidigungsfall ohne eine Bereitstellung nicht vorausgeplant werden könnten. Die nachträgliche Einfügung des § 21 a in das Wehrpflichtgesetz habe dafür die Rechtsgrundlage geschaffen. Damit habe der Gesetzgeber aber nicht das von Anfang an bestehende Recht, Wehrpflichtige durch einen bedingten Einberufungsbescheid für den Verteidigungsfall einzuberufen, beschneiden wollen. Diese Auffassung stehe allein mit der Zielsetzung des Wehrpflichtgesetzes in Einklang, Vorsorge für einen möglichen Verteidigungsfall zu treffen. Grundwehrdienst und Wehrübungen seien nicht Selbstzweck, sondern dienten seiner Vorbereitung. Diese Zielsetzung sei gefährdet oder wahrscheinlich unmöglich gemacht, wenn die Wehrbehörden nicht berechtigt wären, schon jetzt Einberufungen für den Verteidigungsfall auszusprechen.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Mit der Einberufung befassen sich die §§ 21 und 23 WehrPflG. § 21 WehrPflG gehört zu dem die "Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen" überschriebenen Abschnitt II Nr. 3, § 23 WehrPflG zu dem die "Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen" betreffenden Abschnitt II Nr. 4. Wesentlicher Inhalt der Einberufung ist in beiden Fällen die mit ihr konkretisierte Gestellungspflicht des Wehrpflichtigen. Gegenstand der durch die Einberufung begründeten Pflicht ist der Wehrdienst allgemein, der nach § 4 Abs. 1 WehrPflG den Grundwehrdienst, die Wehrübungen einschließlich der als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst umfaßt. Für die Heranziehung zu diesen drei verschiedenen Arten des Wehrdienstes treffen die §§ 21, 23 WehrPflG keine grundsätzlich unterschiedlichen Regelungen. Soll der Wehrpflichtige zum Wehrdienst in irgendeiner seiner Arten herangezogen werden, geschieht das durch das einheitliche Rechtsinstitut der Einberufung, die nach außen hin durch den Einberufungsbescheid angeordnet wird. Allerdings ist das Verfahren, das zum Einberufungsbescheid führt, in § 21 WehrPflG für ungediente Wehrpflichtige anders als in § 23 WehrPflG für gediente Wehrpflichtige gestaltet, eine Abweichung, die sich notwendig daraus ergibt, daß beim ungedienten Wehrpflichtigen die Verfügbarkeit grundsätzlich durch die vorangehende Musterung festgestellt wird, während beim gedienten Wehrpflichtigen die fortbestehende Verfügbarkeit ohne abermalige Musterung nur im Rahmen des Einberufungsverfahrens zu prüfen ist. Die darin begründeten Unterschiede des Verfahrens vor Erlaß des Einberufungsbescheides bleiben aber ohne Einfluß auf die rechtliche Qualität der in beiden Fällen und für alle Wehrdienstarten einheitlichen Einberufung selbst.
Zu welcher Art Wehrdienst der Wehrpflichtige nach Maßgabe der §§ 21, 23 WehrPflG einberufen werden kann, ist nicht diesen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sondern den materiellrechtlichen Vorschriften über die einzelnen Wehrdienstarten zu entnehmen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, von deren Vorliegen die Pflicht zur Leistung eines bestimmten Wehrdienstes abhängig gemacht ist, so ist die Einberufung zulässig. Dem steht in bezug auf die als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen und den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall nicht entgegen, daß im Wehrpflichtgesetz die Vorschriften über den Grundwehrdienst (§ 5) und die allgemeinen Wehrübungen (§ 6 Abs. 1 bis 5) nach ihrem Umfang im Vordergrund stehen. Es liegt in der Sache begründet, daß diese beiden Dienstarten als Formen der im Normalfall zu leistenden begrenzten Friedenswehrpflicht einer differenzierten Regelung bedürftig oder doch jedenfalls zugänglich sind. Doch kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist vielmehr nur, daß auch der Wehrdienst in der Krisen- oder Verteidigungslage zu den dem Wehrpflichtigen unmittelbar durch das Wehrpflichtgesetz auferlegten, wenn auch nur in der Ausnahmesituation aktuell werdenden Pflichten gehört.
Daß die Heranziehung zu zeitlich nicht begrenzten Wehrübungen im Bereitschaftsfall nach § 6 Abs. 6 WehrPflG und zum unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG durch die Einberufung gemäß §§ 21, 23 WehrPflG geschehen muß und auch nur auf diese Weise geschehen kann, ergibt sich daher schon aus dem Zusammenhang des Gesetzes. Sollte das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der Auffassung beruhen, das Wehrpflichtgesetz habe zwar die materiellen Voraussetzungen für die als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen und den unbefristeten Wehrdienst geregelt, lasse aber die Heranziehung zu solchem Wehrdienst über die im Gesetz gleichfalls enthaltenen Einberufungsvorschriften nicht zu, würde es den Sinn des Gesetzes verfehlen. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß die Anwendbarkeit der Einberufunfsvorschriften der §§ 21, 23 WehrPflG auf den Wehrdienst im Bereitschafts- und Verteidigungsfall ausdrücklich aus § 48 WehrPflG hergeleitet werden kann. Wenn nach seinem Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 bei der Einberufung gedienter Wehrpflichtiger im Bereitschafts- und Verteidigungsfall der die Anhörung und ärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen betreffende § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 WehrPflG nicht gilt, so folgt daraus, daß diese Bestimmung im übrigen unberührt bleibt, was ihre grundsätzliche Anwendbarkeit voraussetzt.
Mit dieser Feststellung ist indessen noch nichts zu der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen weiteren Frage ausgesagt, ob das Wehrpflichtgesetz eine vorsorgliche, durch den Eintritt von Verteidigungs- oder Bereitschaftsfall aufschiebend bedingte Einberufung zuläßt. Die insoweit vom Kläger geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht geteilten rechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
Materiellrechtliche Voraussetzung für den unbefristeten Wehrdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG ist die nach Art. 59 a GG grundsätzlich vom Bundestag zu treffende Feststellung des Verteidigungsfalles; materiellrechtliche Voraussetzung für Wehrübungen als Bereitschaftsdienst ist eine entsprechende Anordnung der Bundesregierung nach § 6 Abs. 6 WehrPflG. Sie erst wandeln die insoweit nur grundsätzlich bestehende Pflichtigkeit des Wehrpflichtigen in eine aktuelle Pflicht um. Erst mit ihrem Eintritt kann vom Wehrpflichtigen durch die Einberufung verlangt werden, daß er sich zur Leistung dieser Wehrdienstarten zu stellen habe. Dieser Rechtslage trägt indessen der hier angefochtene Einberufungsbescheid rechtlich bedenkenfrei Rechnung. Er ist nicht auf eine dem Kläger gegenwärtig obliegende Pflicht zur Gestellung, sondern auf eine durch den Eintritt der materiellrechtlichen Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst oder am unbefristeten Wehrdienst suspensiv bedingte Einberufung gerichtet. Er beansprucht rechtliche Wirksamkeit erst für den Fall des Ungewissen Eintritts zukünftiger rechtserheblicher Ereignisse, die gesetzliche Tatbestandsmerkmale für die von ihm dann verlangte Dienstpflicht sind.
Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts bestehen gegen eine auf solche Weise bedingte Einberufung keine rechtlichen Bedenken. Bedingte Verwaltungsakte sind im öffentlichen Recht durchaus geläufig, mögen sie auch nach Zahl und Bedeutung hinter den mit Auflagen verbundenen Verwaltungsakten zurückstehen. Auch im Hinblick auf die besondere im Wehrpflichtgesetz geregelte Rechtsmaterie lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen den Erlaß bedingter wehrbehördlicher Entscheidungen herleiten. Insbesondere spricht kein rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt für die Auffassung, daß die Einberufung etwa schlechthin bedingungsfeindlich wäre, wie dies z.B. für die Einbürgerung oder andere Entscheidungen angenommen wird, die ihrer statusrechtlichen Bedeutung wegen einen durch die Bedingung herbeigeführten Schwebezustand zwischen gültigem Erlaß des Verwaltungsaktes und dem Eintritt seiner Rechtswirksamkeit nicht zulassen.
Da der durch den Eintritt des Bereitschafts- oder Verteidigungsfalles in seiner Wirksamkeit aufschiebend bedingte Einberufungsbescheid die unter dieser Voraussetzung gesetzlich bestehende Gestellungspflicht für den Wehrpflichtigen schon jetzt verbindlich festlegt, könnte in ihm verfügte Einberufung allerdings dann unzulässig sein, wenn sie die im Einberufungsverfahren erforderliche Prüfung der Verfügbarkeit durch die zeitliche Vorwegnahme der Einberufungsentscheidung zum Nachteil des Wehrpflichtigen nicht gewährleisten oder ihre Rechtsschutzwirkung im Ergebnis aufheben und den Wehrpflichtigen dadurch schlechter stellen würde, als wenn der Einberufungsbescheid nach Eintritt der seine Wirksamkeit bedingenden Ereignisse erginge. Das ist indessen nicht der Fall.
Für die Einberufung gedienter Wehrpflichtiger schreibt § 23 WehrPflG vor, daß der Wehrpflichtige nach Prüfung seiner Verfügbarkeit einzuberufen ist. Dabei sind die Wehrpflichtigen zu hören, wenn seit ihrem Ausscheiden aus dem zuletzt geleisteten Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf ihren Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, von Amts wegen erneut ärztlich zu untersuchen. Die Verfügbarkeitsprüfung umfaßt insbesondere auch solche Umstände, die möglicherweise eine Wehrdienstausnahme rechtfertigen. Diesen Anforderungen vermag eine Verfügbarkeitsprüfung zum Zwecke der bedingten Einberufung zu einem Ungewissen späteren Zeitpunkt insofern nicht zu genügen, als sie sich nur auf die Verhältnisse des Wehrpflichtigen im Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides, nicht aber auf die für die Wehrdienstpflicht maßgebenden Verhältnisse des Einberufungszeitpunktes selbst erstrecken kann. Doch ist diesen Erwägungen gegenüber zu beachten, daß § 23 WehrPflG uneingeschränkt nur für die Einberufung zum Friedenswehrdienst gilt. Für den Verteidigungs- und Bereitschaftsfall entfällt nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 WehrPflG die Pflicht der Wehrbehörden, den gedienten Wehrpflichtigen vor der Einberufung zu hören und u. U. ärztlich untersuchen zu lassen. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift können im Bereitschaftsfall Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 WehrPflG widerrufen werden, während im Verteidigungsfall Zurückstellungen auf Grund des § 12 Abs. 2, 4 und 5 WehrPflG gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 WehrPflG außer Kraft treten. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 WehrPflG sind zwar zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst auch im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Entscheidung darüber kann aber in einem von der Einberufung unabhängigen Verfahren getroffen werden, das der Wehrpflichtige mit Erfolg erst in Gang setzen kann, wenn nach Eintritt des Verteidigungsfalles und in dem Zeitpunkt, zu dem er sich stellen muß, derartige Zurückstellungsgründe vorliegen. Durch seine vorsorgliche Einberufung wird er daran nicht gehindert. Daß der Wehrpflichtige sich möglicherweise vor der Entscheidung über sein neues Zurückstellungsbegehren zum Dienst stellen muß, ist nicht die Folge der vorsorglichen Einberufung, sondern der sofortigen Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheides in Verbindung mit der besonderen Regelung der Zurückstellungen im Verteidigungsfall. Schließlich erleidet der Wehrpflichtige auch allgemein keinen Rechtsnachteil etwa dadurch, daß er sich im Gestellungszeitpunkt gegebenenfalls die Unanfechtbarkeit des vorsorglich erlassenen Einberufungsbescheides entgegenhalten lassen müßte, obwohl sich inzwischen die Sach- und Rechtslage in einer für die Einberufung rechtserheblichen Weise geändert haben könnte. Denn in einem solchen Fall ergibt sich schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, daß dem Kläger trotz Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides ein Anspruch auf erneute sachliche Prüfung seiner für die Einberufung vorausgesetzten Verfügbarkeit zusteht.
Auch mit den Vorschriften der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) ist die angefochtene Einberufung vereinbar. Die Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen wird in den §§ 16 bis 18 MustVO geregelt. Hier sind vornehmlich die gemäß § 17 MustVO entsprechend anzuwendenden Einberufungsgrundsätze des § 13 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 5 MustVO bedeutsam. Satz 1 fordert zwar grundsätzlich die Angabe der Dauer des Wehrdienstes, gilt aber ausdrücklich nicht im Falle der als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen, während er für den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall der Sache nach gegenstandslos ist. Satz 2, der im Einberufungsbescheid einen Hinweis auf § 2 des Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens des Wehrpflichtigen vorschreibt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliches Interesse. Die Sätze 3 und 5 verlangen grundsätzlich, daß der Einberufungsbescheid 4 Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen soll, lassen aber die Einberufung ohne Fristwahrung u.a. dann zu, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind oder der Verteidigungsfall eingetreten ist. § 18 MustVO schlißlich stellt sicher, daß über Wehrdienstausnahmen, die bei einem Wehrpflichtigen nach der dem bedingten Einberufungsbescheid vorausgehenden Verfügbarkeitsprüfung etwa eintreten, gemäß § 15 MustVO von den Wehrbehörden zu entscheiden ist. Sofern es sich dabei nicht um die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WehrPflG für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall besonders geregelten Zurückstellungstatbestände handelt, führt die Feststellung anderer, nach der Verfügbarkeitsprüfung etwa eintretender Wehrdienstausnahmen daher auch bei der bedingten Einberufung zur Aufhebung des Einberufungsbescheids.
Erfordernisse des Rechtsschutzes stehen demnach der Zulässigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht entgegen. Nun leitet das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Rechtsansicht u.a. auch aus einem Hinweis auf § 21 a WehrPflG her. § 21 a WehrPflG, der durch das Änderungsgesetz vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) dem Wehrpflichtgesetz angefügt worden ist, führt einen vom Einberufungsbescheid verschiedenen Bereitstellungsbescheid ein. Er kann gegenüber Wehrpflichtigen ergehen, die zwar nach dem Musterungsergebnis verfügbar sind, aber bis auf weiteres nicht einberufen werden. Durch den Bereitstellungsbescheid werden diese Wehrpflichtigen verpflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Verkündung des Verteidigungsfalles an einer bestimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Einberufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden. Aus dieser Bestimmung glaubt das Verwaltungsgericht schließen zu können, daß der Gesetzgeber für den Erlaß von bedingten Verwaltungsakten im Rahmen der die Mobilmachung vorbereitenden Maßnahmen eine besondere gesetzliche Ermächtigung für erforderlich gehalten habe, so daß die wehrbehördlichen Entscheidungen in allen übrigen Fällen das gegenwärtige Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erforderten und unbedingt zu erlassen seien. Indessen wird § 21 a WehrPflG durch eine solche Auslegung eine zu allgemeine Bedeutung beigemessen. Er trifft eine Sonderregelung für die an sich verfügbaren Wehrpflichtigen, die aus irgendwelchen Gründen (vornehmlich solchen des Auswahlverfahrens) zum Wehrdienst in Friedenszeiten vorerst nicht einberufen werden. Sie sollen aber jedenfalls im Verteidigungsfall zum unbefristeten Wehrdienst herangezogen werden können und werden deshalb mit einer durch den Eintritt des Verteidigungsfalles bedingten Meldepflicht belastet. Darüber hinaus kann die Bundesregierung anordnen, daß Wehrpflichtige, die einen Bereitstellungsbescheid erhalten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen Verkündung zur Meldung aufzufordern und im Anschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer Frist zu einer Wehrübung einzuberufen sind (Abs. 5).
Der Sache nach ist die Vorschrift des § 21 a WehrPflG demnach auf einen bestimmten Personenkreis und auf dessen Heranziehung im Verteidigungsfall beschränkt. Insoweit bringt sie Sonderregelungen, aus denen allgemeine, für das ganze Wehrpflichtgesetz gültige Verfahrensgrundsätze nicht hergeleitet werden können, so daß sich der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluß aus der Eigenart der im § 21 a WehrPflG geregelten Materie verbietet.
Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung mit der Erwägung begründet, der Kläger werde durch die angefochtenen Bescheide schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Wehrpflichtgesetz einen durch den Verteidigungs- oder Bereitschaftsfall bedingten Einberufungsbescheid nicht zulasse, ist ihm daher nicht zu folgen. Das muß zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage führen. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Vortrag des Klägers läuft zwar darauf hinaus, in seiner Person sei ein Grund gegeben, der seine Unabkömmlichstellung rechtfertige. Damit kann er aber nicht durchdringen, weil - wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls entnehmen läßt - eine im Verfahren nach § 13 WehrPflG ergangene Entscheidung über seine Unabkömmlichstellung nicht getroffen worden ist mit der Folge, daß er für den Wehrdienst verfügbar bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher