Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1967, Az.: BVerwG I (II) WB 15/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I (II) WB 15/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 17555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 22. Juni 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatapräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Nowak, ..., Oberstleutnant Ramm, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Stabe des Korpsartilleriekommandeurs ... rechtswidrig war.
Gründe
I
Der ... 1912 in Miskolc (Ungarn) geborene Antragsteller geriet am 8.5.1945 als ungarischer Offizier im Range eines Rittmeisters in britische Kriegsgefangenschaft. Er fand später als Reitlehrer, Kompaniechef und Depotchef bei französischen Hilfsformationen Verwendung, arbeitete ab September 1957 als Verwaltungsangestellter bei der Standortverwaltung in Koblenz und wurde schließlich nach Ableistung einer Eignungsübung bei der MilGeo-Dienststelle in Ba. mit Urkunde vom 15.8.1958 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Hauptmann der Bundeswehr ernannt. Als solcher war er zunächst als Ltd.Top Offz beim Stab der ... Panzerdivision in K. eingesetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am 6. Stabsoffizierlehrgang an der HOS II in H. wurde er am 1.12.1959 zum Stab des Korpsartilleriekommandeurs ... in K. als S 4 versetzt und mit Urkunde vom 27.9.1960 zum Major befördert, nachdem er zuvor einen Lehrgang für den logistischen Stabsdienst absolviert hatte. Am 16.2.1960 wurde er zum Stab des .... Korps in K. als S 4/Org und Ausb und zum 3.1.1961 auf eine Planstelle zbV Heer, Schüleretat Raketen, nur Lehrgruppe A der Artillerieschule in E. versetzt. Er nahm dort an einem Feuerleitlehrgang und an einem Grundlehrgang für Atomwirkungsberater teil. Vom 24.5.1961 bis zum 31.12.1961 wurde er zur Artillerieschule nach Idar-Oberstein zur Einarbeitung beim Spezialstab ATP kommandiert und am 1.1.1962 zur Flugkörper-Informationszentrale der Bundeswehr nach W. als S 2 Stabsoffizier versetzt. Im Zug der Umgliederung des Allgemeinen Luftwaffenamtes wurde er zum 16.12.1962 von der Abteilung Absicherung der Luftwaffe zur Abteilung Nachrichtenwesen der Luftwaffe und von dort zum 1.4.1964 zum Stab des Artilleriekommandeurs ... in K. ... auf eine Planstelle zbV mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von zwei bis drei Jahren versetzt. Durch. Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 16.2.1965, dem Antragsteller bekanntgegeben am 27.2.1965, wurde er im Stabe des Korpsartilleriekommandeurs ... von der Planstelle zbV auf die vorgezogene Planstelle des WBStOffz, zugleich ArtStOffz (Ltr. PrüfGrp) mit Wirkung vom 1.4.1965 versetzt.
Auf Antrag des Korpsartilleriekommandeurs ... vom 5.4.1965 wurde er durch Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 20.4.1965 für die Zeit vom 26.4.1965 bis 31.7.1965 zum MilGeoAmt in Ba. kommandiert. Diese Kommandierung ist am 28.7.1965 mit Wirkung vom 1.8.1965 in eine Versetzung umgewandelt, worden; dort tut der Antragsteller zur Zeit Dienst.
Der Antragsteller ist in der Bundeswehr von seinen militärischen Vorgesetzten bisher hinsichtlich seiner Gesamtleistung mit Ausnahme der auf nicht ganz ausreichend lautenden Sonderbeurteilung vom 5.4.1965 durchweg zwischen voll befriedigend und befriedigend beurteilt worden. Er wurde mit Ausnahme der genannten Sonderbeurteilung übereinstimmend als gerader, offener und nobler Charakter mit untadeliger Dienstauffassung geschildert. Dabei wurde allerdings auch hervorgehoben, daß er infolge der erlittenen schweren Schicksalsschläge zuweilen verschlossen wirke, obwohl er im Grunde seines Wesens offen sei. So hat auch der damalige Leiter des Spezialstabes ATP an der Artillerieschule I., der spätere Brigadegeneral Prilipp, in der Beurteilung vom 28.12.1961 ausgeführt, daß der Antragsteller oft verschlossen wirke und empfindlich reagiere, weil ihm die Umstellung auf deutsche Lebensformen Schwierigkeiten bereite. Er sei jedoch gerade, ritterlich und besonders pflichtbewußt bis zur Selbstlosigkeit. Auf die Empfindlichkeit des Antragstellers sowie auf seinen Diensteifer und sein ausgeprägtes Pflichtbewußtsein wird auch in fast allen anderen Beurteilungen ebenso hingewiesen wie auf seine besonders guten Kenntnisse auf artilleristischem, ballistischem und mathematischem Gebiet. In mehreren Beurteilungen wird hervorgehoben, daß seine Vorgesetzten auf die besondere Eigenart des Antragstellers Rücksicht nehmen müßten, um Mißverständnisse und Empfindlichkeiten von vornherein zu vermeiden.
II
Am 8.1.1965 erhob der Antragsteller eine an den Kommandeur der Korpstruppen des .... Korps, Generalmajor ... Ba., gegen den stellvertretenden Korpsartilleriekommandeur ..., Oberstleutnant F., gerichtete Beschwerde, in der er in sechs Punkten rügte, unrichtig behandelt, verletzt und in seiner Dienstpflicht behindert worden zu sein. Er führt zur Begründung wörtlich an:
"1.
Gemäß Stabsbefehl Nr. 4/64 vom 29.12.1964 (s. Anlage), Ziffer 2 a) wurde die Vertretung während der Abwesenheit des stellv. KorpsArtKdr ... angeordnet. Danach wird 'in allen anderen Fragen', die Vertretung einem dienstgradjüngeren Offizier übertragen, der im Bereich des atomaren Testprogramms wegen notwendig fehlender Sachkenntnis die Vertretung nicht wahrnehmen kann. Dadurch wird der Dienstweg verlängert, die Erledigung verlangsamt und zu Entscheidungen nichts beigetragen.2.
Am 5.1.1965 habe ich KorpsArtKdr ... meine Bedenken über diesen Vorgang vergebens gemeldet. 'Ich kann nichts ändern' war die Antwort.3.
Vergebens habe ich mich seit meiner Versetzung zur KorpsArtKdr ... bemüht, zweckmäßige Maßnahmen überArbeitsraumzuteilung für die Prüfgruppe und deren Leiter
Auswahl der Prüfer
Zusammenstellung der Prüfgruppe
Verwendung der Prüfer während der einsatzfreien Zeit vorzuschlagen.
4.
Stellvertreter KorpsArtKdr ... behandelt mich als eine Maschine, von der man nur die Leistungen entgegennimmt, die aber keine Gedanken, keine Meinung, kein Mitsprachrecht hat und somit keine Vorschläge machen darf.5.
Vergebens habe ich gebeten, Besprechungen beiwohnen zu dürfen, die Fragen meines Arbeitsgebietes betreffen.6.
Vergebens habe ich gebeten, mich als Sachbearbeiter rechtzeitig zu hören und zu befragen und nicht erst dann, wenn ein Fehler zu reparieren ist."
Auf entsprechende Anforderung des Kommandeurs der Korpstruppen meldete der Korpsartilleriekommandeur ..., Brigadegeneral Pr., mit Schreiben vom 22.1.1965, er habe die beanstandete Regelung der Vertretung selbst angeordnet. Auch über die Zweckmäßigkeit der im Punkt 3 der Beschwerdebegründung angesprochenen Vorschläge habe er selbst geurteilt Den in Punkt 4 vorgetragenen Vorwurf müsse er entschieden zurückweisen. Wie alle Offiziere des Stabes habe der Beschwerdeführer ihm mehrfach seine Gedanken vorgetragen und er könne das auch bei den regelmäßigen Stabsbesprechungen tun. Soweit die Vorschläge vernünftig gewesen seien, habe er sie aufgegriffen, die abwegigen habe er abgelehnt, aber nicht aus persönlichen, sondern aus sachlichen Gründen. Zu den übrigen Punkten könne er nichts sagen, da er nicht wisse, was gemeint sei.
Der stellvertretende Korpsartilleriedommandeur, Oberstleutnant F., hatte zu der Beschwerdebegründung bereits am 21.1.1965 Stellung genommen. Er bezeichnete die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen als nicht der Wahrheit entsprechend und erklärte, insbesondere zum Vorwurf Nr. 4, dieser stelle eine Verleumdung schweren Grades dar. Es habe in seiner fast 30jährigen Dienstzeit bisher noch kein Mensch gewagt, eine solche abwegige und heimtückische Behauptung aufzustellen. Er habe den Antragsteller, auch wenn zuweilen eine deutlichere Sprache angebracht gewesen wäre, stets besonders freundlich behandelt. Der Dank sei, milde ausgedrückt, unkorrektes Verhalten gewesen. Er mache diese Aussage nur ungern, die besonderen Umstände erforderten sie aber, und zur Beleuchtung der Person des Antragstellers seien sie notwendig.
Der Kommandeur der Korpstruppen gab die Beschwerdeunterlagen mit Schreiben vom 26.1.1965 zur Entscheidung über die Beschwerde an den Brigadegeneral Pr. zurück, da der Antragsteller sich über Maßnahmen und Entscheidungen eines Angehörigen seines Stabes beschwere und er als nächster Disziplinarvorgesetzter für die Entscheidung zuständig sei. Er fügte hinzu, aus den Beschwerdeunterlagen lasse sich ein Vorwurf gegen Oberstleutnant F., "gegen Bestimmungen oder menschenwürdige Behandlung verstoßen zu haben", nicht ableiten.
Der Korpsartilleriekommandeur ... ließ daraufhin den Beschwerdeführer anläßlich einer Aussprache am 2.2.1965 seine Beschwerde weiter begründen, ohne daß darüber eine Niederschrift gefertigt wurde. Nachdem Oberstleutnant F. am 11.2.1965 erneut schriftlich Stellung genommen und darin dem Antragsteller böswillige Unterstellungen, Schwerfälligkeit und mangelndes Einfühlungsvermögen nachgesagt hatte, wies Brigadegeneral Pr. die Beschwerde mit Bescheid vom 26.2.1965 in allen Punkten als sachlich unbegründet und in Einzelpunkten auch als verspätet zurück. Er beschloß diesen Bescheid mit folgender Anmerkung:
"Ihre Ausführungen und Ihr Verhalten geben mir Anlaß zu folgenden Anmerkungen, ohne daß Ihr Beschwerderecht dadurch berührt werden soll:
Das Arbeitsklima im Stab sagt Ihnen nicht zu. Die Gründe dafür müssen bei Ihnen liegen, denn vor Ihrer Anwesenheit gab es derartige Schwierigkeiten nicht. Der Stab war immer eine Gemeinschaft, in der jeder selbstlos seinen Beitrag zur gemeinsamen Aufgabe leistete. Wenn Sie nicht das rechte Verhältnis zu dieser Gemeinschaft gefunden haben, müssen Sie die Ursachen dafür in Ihrem Verhalten und in Ihrer Einstellung zur Aufgabe suchen: Sie kamen zu meinem Stab mit der Überzeugung, daß Sie wieder einmal vor eine Aufgabe gestellt werden, die Ihren Fähigkeiten nicht angemessen und unter Ihrer Würde sei. Sie leiden darunter, daß Sie zu einer zbV-Stelle zum Stab kommandiert sind. Es fällt Ihnen schwer zu verstehen, daß Sie als Sachbearbeiter im Stab dem OTL F. unterstellt sind, obwohl er an Lebensjahren jünger ist. Sie sind empfindlich und sehen in mancher Äußerung oder Maßnahme, Berichtigung oder Ablehnung eines Vorschlages einen Anlaß, gekränkt zu sein. Sie verschließen sich häufig der Einsicht, auch wenn man viel Zeit und Geduld aufwendet, Ihnen Sachverhalt und Zusammenhang zu erläutern. Ich muß aber von meinen Mitarbeitern erwarten, daß sie sich einfügen, die Aufgabe über persönliche Belange stellen, die erforderliche Einsicht aufbringen und diese Einstellung auch in ihrer Haltung und in ihrem Auftreten zum Ausdruck bringen. Ich erwarte, daß Sie Ihre Stellung im Stab in diesem Sinne prüfen und einrichten, um das notwendige harmonische Verhältnis herzustellen."
Ehe dieser Bescheid dem Antragsteller am 27.2.1965 zugestellt wurde, war er am gleichen Tage zum Korpsartilleriekommandeur ..., Brigadegeneral Pr., zu einer Aussprache befohlen worden. Dieser händigte ihm den bereits erwähnten Versetzungserlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 16.2.1965 aus, wonach der Antragsteller, der seit dem 1.4.1964 lediglich eine zbV-Planstelle besetzt hatte, nunmehr mit Wirkung vom 1.4.1965 endgültig auf die freigegebene Planstelle eines Prüfgruppenleiters versetzt worden war. Bei dieser Gelegenheit teilte Brigadegeneral Pr. dem Antragsteller mit, er habe auch über die Beschwerde vom 8.1.1965 entschieden, wobei er, wie er als Zeuge vor der 3. Kammer des Truppendienstgerichts E in dem Verfahren BL a 39/65 bekundet hat, davon ausging, daß der Antragsteller seinen schriftlichen Beschwerdebescheid inzwischen gelesen habe. Die Aussprache hatte - nach dem Inhalt der am 1.4.1965 abgegebenen Stellungnahme Brigadegeneral Pr. zur weiteren Beschwerde des Antragstellers - den Sinn, eine neue Vertrauensgrundlage für das weitere Zusammenarbeiten zu schaffen. Insbesondere lag ihm daran, den Antragsteller, befreit von aller Beschwernis, zu einer Anfang März beginnenden Kur nach Bad. zu entlassen, damit er danach neu anfangen könne. Das Gespräch hat seiner Auffassung nach zu vollem Einverständnis geführt und ist mit einem kräftigen Händedruck abgeschlossen worden.
Der Antragsteller, dem jedoch zu diesem Zeitpunkt weder die seine Beschwerde in allen Punkten zurückweisende Entscheidung noch deren Begründung bekannt war, hatte aus diesem Gespräch in erster Linie entnommen, daß er mit seinem Rechtsmittel zumindest zum Teil Recht bekommen habe. Er war daher, als er den Beschwerdebescheid späterhin las, über dessen Inhalt betroffen und versuchte, den General Pr. zu einer weiteren Aussprache zu erreichen. Dies mißlang indessen wegen der Dienstbefreiung an den Faschingstagen. Er trat daher seine Kur in Bad. am 3.3.1965 an und legte von dort aus mit Schreiben vom 9.3.1965 weitere Beschwerde ein.
Als daraufhin der Rechtsberater des ... Korps im Auftrage des Kommandeurs der Korpstruppen den Brigadegeneral Pr. erneut zur Stellungnahme aufgefordert hatte, äußerte sich am 31.3.1965 zunächst widerum der stellvertretende Korpsartilleriekommandeur ..., Oberstleutnant F.. Er vertrat die Ansicht, daß die weitere Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte aufführe und daß der Antragsteller anscheinend den Inhalt des zuvor wiedergegebenen besonderen Absatzes des Beschwerdeentscheides nicht begriffen habe. Gleichzeitig bat er den Brigadegeneral Pr. in einem zusätzlichen Schreiben vom gleichen Tage, für eine schnelle Wegversetzung des Antragstellers Sorge zu tragen, da es unzumutbar sei, mit diesem noch weiter zusammenzuarbeiten.
In der Begründung hierfür heißt es wörtlich:
"1.
In seinen beiden Beschwerden wimmelt es nur so von unwahren Behauptungen sowie von Entstellungen und Verzerrungen von Vorgängen, die meine Person betreffen, die ich nicht mehr hinzunehmen gewillt bin. Es ist nicht zu erwarten, daß seine Unberechenbarkeit und pathologische Abneigung mir gegenüber eine Änderung erfährt, so daß das zwangsläufig zu Zusammenstößen führen muß, die die Arbeit beeinträchtigen.2.
Obwohl P. immer wieder mit größter Rücksichtnahme, Geduld und Freundlichkeit von mir behandelt wurde, wird diese Großzügigkeit falsch verstanden und in das Gegenteil umgemünzt. Es ist nicht vertretbar, daß bei der Arbeit im Stabe mit zweierleit Maß gemessen wird, nur weil P. für sich eine Sonderstellung und -behandlung erwartet.3.
Es ist auch nicht zu vertreten, daß ich zu jedem Auftrag an P. noch eine Begründung und einen Kommentar mit Ausführungsbestimmungen geben kann, nur weil P. den Inhalt der Aufgabe nicht begreift."
Brigadegeneral Pr. richtete daraufhin noch am gleichen Tage an den Kommandeur der Korpstruppen das folgende handschriftliche Schreiben:
"Ich bitte die sofortige Entfernung des Majors P. aus meinem Stab zu erwirken.
Ein weiteres Zusammenarbeiten mit ihm ist für meine Offiziere nicht zumutbar.
Der Ausfall an Arbeitskraft wiegt weniger als die Belastung durch die fortgesetzten Störungen und Quengeleien."
Mit Schreiben vom 1.4.1965 nahm Brigadegeneral Pr. sodann zu der weiteren Beschwerde Stellung und führte aus, er sei nunmehr überzeugt, daß man dem Antragsteller sagen könne, was man woller er höre immer nur das heraus, was er sich vorher gedacht habe. Er habe mit Major P., nachdem dieser die Entscheidung gelesen habe, ein langes Gespräch geführt, bei dem Einzelheiten der Beschwerdeschrift des Antragstellers zum wiederholten Male besprochen worden seien. Ihm fehle für das Verhalten des Antragstellers nach dieser Absprache jetzt jedes Verständnis. - Dabei ging General Pr. auch in diesem Falle von der unzutreffenden Voraussetzung aus, daß der Antragsteller die Beschwerdeentscheidung vor dieser Unterredung erhalten hätte.
Am 2.4.1965 wurde Oberstleutnant F. vom G 1 des Korpsstabes aufgefordert, Stichworte für einen offiziellen Antrag auf Versetzung des Antragstellers zu liefern. Er tat dies mit Schreiben vom 3.4.1965, in dem es unter anderem heißt:
"Er (Major P.) stellte in zwei seiner Beschwerden unwahre und verletzende Behauptungen auf und verzerrte Vorgänge und Tatsachen ... In die Gemeinschaft und das Betriebsklima des Stabes bringt er Unruhe, indem er einmal seine Vorgesetzten durch Beschwerden anschießt und andererseits versucht, die übrigen Offiziere des Stabes für sich zu beeinflussen."
Zu dem offiziellen Versetzungsantrag vom 5.4.1965 ist Brigadegeneral Pr., wie er als Zeuge vor dem Truppendienstgericht E, 3. Kammer, in der SacheBL a 39/65 bekundet hat, durch den Antrag des Oberstleutnants F. vom 31.3.1965 mit veranlaßt worden.
Als der Antragsteller nach Beendigung seiner Kur am 5.4.1965 zum Korpsartilleriekommandeur ... befohlen wurde, wurde ihm die zur Begründung des Versetzungsantrags von dem Brigadegeneral Pr. - abgegebene, eingangs erwähnte, auf nicht ganz ausreichend lautende Sonderbeurteilung vom 5.4.1965 eröffnet und ihm mitgeteilt, daß seine Versetzung beabsichtigt sei. Der Antragsteller nahm daraufhin mit Schreiben vom 6.4.1965 seine weitere Beschwerde vom 9.3.1965 zurück. Er legte jedoch nunmehr mit Schreiben vom 19.4.1965 beim Kommandeur der Korpstruppen gegen die beantragte Versetzung und gegen die Sonderbeurteilung Beschwerde ein und bat um Aufhebung dieser Maßnahmen, Diese Beschwerde wurde durch den Kommandeur der Korpstruppen ... Korps mit Bescheid vom 6.5.1965 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die weitere, nun auch auf die inzwischen ausgesprochene Kommandierung ausgedehnte Beschwerde des Antragstellers vom 18.5.1965 gab der Kommandierende General des ... Korps im Bescheid vom 26.5.1965 der Beschwerde insoweit statt, als der genannte Beschwerdebescheid vom 6.5.1965 die Beschwerde wegen Versäumnis der Frist für unzulässig erklärt hatte. In der Sache wies er das Rechtsmittel, hinsichtlich der Sonderbeurteilung als unbegründet zurück und legte die Beschwerde hinsichtlich der Kommandierung und Versetzung dem Bundesminister der Verteidigung als der zur Entscheidung berufenen Stelle vor. Er führte zu diesem Punkte aber gleichwohl in der Beschwerdeentscheidung aus, daß der Versetzungsantrag auf sachlichen Erwägungen beruhe und gestellt worden sei, weil auf andere Weise die gestörte Zusammenarbeit im Stabe des Korpsartilleriekommandeurs ... nicht hätte wiederhergestellt werden können. Der Antrag auf Versetzung beruhe nicht darauf, daß der Antragsteller sich beschwert habe, sondern auf der Tatsache, daß die notwendige reibungslose Arbeit im Stabe nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
Die Sonderbeurteilung hat das Truppendienstgericht in dem bereits genannten Verfahren mit Beschluß vom 12.2.1966 aufgehoben und hierzu unter anderem in den Gründen ausgeführt, Brigadegeneral Pr. sei zu sachlicher Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 8.1.1965 zumindest insoweit absolut unzuständig gewesen, als er sich in seiner Stellungnahme vom 22.1.1965 zur Beschwerde selbst als Betroffener bezeichnet habe. Wenn der Betroffene einer Beschwerde selbst über eine Beschwerde entscheide, so begründe bereits ein solches Fehlverhalten die Besorgnis der Befangenheit bezüglich dieses Vorgesetzten, der auch die Beurteilung abgäbe. - Die kränkende Formulierung des Versetzungsantrages des Brigadegenerals Pr. vom 31.3.1965: "Ich bitte die sofortige Entfernung des Majors P. aus meinem Stab zu erwirken", sei in den Augen des Antragstellers ebenfalls geeignet gewesen, Zweifel an der Unbefangenheit des beurteilenden Vorgesetzten zu erwecken, zumal der Antrag auf Versetzung lediglich damit begründet worden sei, daß ein weiteres Zusammenleben mit ihm für die Offiziere des Stabes nicht zumutbar sei. - Nachdem Brigadegeneral Pr. den Antragsteller am 27.2.1965 mit festem Händedruck verabschiedet habe, sei dieser nach Badenweiler zur Kur gefahren. Seitdem habe der Antragsteller seinen Dienst im Stabe des Korpsartilleriekommandeurs ... nicht wieder aufgenommen, sondern lediglich weitere Beschwerde vom 9.3.1965 gegen den Bescheid des Brigadegenerals Pr. erhoben. Wenn dieser am 31.3.1965 die sofortige Entfernung fordere, einen Tag später zu der weiteren Beschwerde Stellung nehme, ohne den Antragsteller zwischenzeitlich gesehen zu haben, und ihn dann am 5.4.1965 zum Zwecke der erstrebten Versetzung beurteile, könne er auch aus diesem Grunde in den Augen des Antragstellers nicht mehr als unbefangen angesehen werden. - Schließlich aber habe General Pr. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung bekundet, zu seinem Versetzungsantrag mit durch den Antrag des Oberstleutnants F. vom selben Tage veranlaßt worden zu sein. Dieser Versetzungsantrag werde eindeutig mit dem Inhalt der weiteren Beschwerde des Antragstellers vom 9.3.1965 begründet. Auch diese Tatsache sei daher geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Generals Pr. in den Augen des Antragstellers zu erwecken.
Soweit die Beschwerde vom 19.4.1965 die beantragte Versetzung und die Kommandierung betraf, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.5.1966 den Senat um die Feststellung gebeten, daß die am 5.4.1965 beantragte Versetzung, die zunächst mit Wirkung vom 26.4.1965 als Kommandierung verfügt und am 1.8.1965 in eine Versetzung umgewandelt worden ist, rechtswidrig war.
Der Bundesminister der Verteidigung hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 1.8.1966 vorgelegt. Er ist der Auffassung, daß das Begehren des Antragstellers, der eine Zurückversetzung nicht wünsche, aus folgenden Gründen zurückzuweisen sei:
Der Antrag auf Versetzung enthalte hoch keine Beschwer. Die Kommandierung sei erst am 20.4.1965 durch Fernschreiben verfügt worden, die Beschwerde aber entgegen § 6 Abs. 1 WBO bereits am gleichen Tage eingegangen. Soweit der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde vom 18.5.1965 die am 26.4.1965 schriftlich verfügte Kommandierung angreife, sei die Frist nicht gewahrt. Die Versetzungsverfügung aber habe der Antragsteller mit einer besonderen Beschwerde nicht angegriffen. Unter diesen Umständen könne auch der jetzige Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Abgesehen davon sei die Versetzung im Hinblick auf die Störung der Zusammenarbeit auch sachlich geboten gewesen.
Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Auffassung, daß seine von Brigadegeneral Pr. erbetene Entfernung aus der Dienststelle mit allen dazugehörenden Einzelakten als einheitliches und mithin fristgerecht angefochtenes Geschehen zu werten sei. Daß seine Versetzung feststehe, sei ihm bereits am 15.4.1965 auf Grund eines Ferngesprächs Korpsartilleriekommandeur ... - P IV 3 - vom 14.4.1965 dienstlich bekanntgegeben worden. Seine Beschwerde vom 19.4.1965 sei daher nicht verfrüht gewesen. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Art seiner Entfernung und dem Wunsch nach Rehabilitierung.
III
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBO kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senats beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antragsteller hat in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise vorgetragen, unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO aus seiner bisherigen Dienststelle entfernt worden zu sein. Eine dem Verbot des § 2 WBO zuwiderlaufende Maßregelung oder Benachteiligung würde ein Dienstvergehen darstellen und eine dem Verbot zuwider angeordnete Maßnahme rechtswidrig sein. Darauf, daß der Antragsteller nur die Rechtswidrigkeit der der Entfernung dienenden Maßnahmen festgestellt wissen will, nicht aber auch den Einsatz bei seiner jetzigen Einheit anficht, kommt es nicht an. Jeder vom Dienstherrn angeordnete Wechsel der Dienststelle hat eine Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) und eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung) zum Inhalt. Stellt nur die Wegversetzung für sich einen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar, so steht der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Teiles der Gesamtmaßnahme auch dann kein Hindernis entgegen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Einsatz im neuen Bereich letztlich zufrieden gibt. Das Rechtschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur das Vorhandensein eines berechtigten - nicht eines rechtlichen - Interesses voraussetzt und mithin auch ideeller Natur sein kann, ergibt sich schon daraus, daß der etwaige Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, den der Soldat als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu keiner Zeit hinzunehmen verpflichtet ist, in Fällen dieser Art nur im Wege der Feststellung der Rechtswidrigkeit ausgeglichen werden kann.
Schließlich hat der Antragsteller die Beschwerde gegen die ursprünglich in der Form der Kommandierung, dann der Versetzung erfolgte Entfernung auch den Fristvorschriften entsprechend eingelegt, Seine Beschwerde vom 19.4.1965 richtet sich u.a. gegen die ihm am 5.4.1965 eröffnete "beantragte Versetzung". Mit der weiteren Beschwerde vom 18.5.1965 erbat der Antragsteller die Aufhebung der "beantragten Versetzung, die bereits vorerst in Form einer Kommandierung mit Wirkung vom 26.4. bis 31.7.1965 verfügt worden ist". Nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärung des Verwaltungsgerichtsdirektors Kn. vom 14.4.1967 hat der Antragsteller diesem bereits vor Ostern 1965 mitgeteilt, daß ihm Brigadegeneral Prilipp die Versetzung zum MilGeoAmt eröffnet habe. Nach seiner vor dem Rechtsberater des ... Korps abgegebenen Erklärung vom 6.3.1967 hält auch Brigadegeneral Pr. es für möglich, daß er dem Antragsteller bereits am 15.4.1965 seine feststehende baldige anderweitige Verwendung bekannt gegeben habe. Es ist damit einmal ausgeschlossen, erst den 21.4.1965 - also den Mittwoch nach Ostern - als den Zeitpunkt anzusehen, von dem ab die Beschwerde frühestens eingelegt werden durfte. Mag die offizielle Kommandierungsverfügung dem Antragsteller auch erst am 20.4.1965 zugegangen sein, so war ihm doch bereits vor Ostern eröffnet, daß er versetzt sei und keinen Dienst mehr im Stabe zu leisten habe. Allein darauf aber brauchte es für den Antragsteller anzukommen, da es nicht zu seinen Obliegenheiten gehört, zu prüfen, ob sein Vorgesetzter berechtigt gewesen sei, ihm die Entfernung schon jetzt dienstlich bekannt zu geben. Darauf, wann Oberst Ho. die Versetzung tatsächlich verfügt hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Andererseits zeigt das Verhalten des Antragstellers vom Anfang an gleichbleibend das Bestreben, die von ihm als rechtswidrig empfundene Entfernung aus dem Stab anzugreifen. Er hat sich demgemäß zunächst gegen die ihm am 5.4.1965 eröffnete Versetzungsabsicht gewandt und in die weitere Beschwerde vom 18.5.1965 auch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kommandierung einbezogen. Daß er schließlich nicht auch noch die im Juli 1965 ausgesprochene Versetzung gesondert erwähnte, bleibt unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des Soldaten, in seiner Beschwerde dienstrechtliche Vorgänge in ihrer unterschiedlichen Bedeutung zu bewerten und aufzugliedern. Abgesehen davon war der Wille des Antragstellers, sich gegen die Entfernung aus dem Stabe als solche zu beschweren, zu keinem Zeitpunkt im Zweifel. Es bestehen daher auch jetzt in prozessualer Hinsicht keine Bedenken, den zwar abschnittsweise verwirklichten, im Ergebnis aber einheitlichen Vorgang der Entfernung des Antragstellers aus dem Stab Korpsartilleriekommandeur ... entsprechender einheitlicher Beurteilung zu unterziehen. Dabei ergibt sich aus der Formulierung des Antrages, daß das Feststellungsinteresse des Antragstellers jetzt nur noch auf das Endergebnis dieses Vorganges, d.h. also die Wegversetzung ausgerichtet ist.
2.
Das Begehren des Antragstellers ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Verwendung des Soldaten steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Ermessen der dazu berufenen Vorgesetzten, die ihre Entscheidung bei Vorhandensein eines entsprechenden dienstlichen Bedürfnisses unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Soldaten und seiner im Rahmen der Fürsorgepflicht zu beachtenden privaten Interessen zu treffen haben. Dabei liegt es, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, grundsätzlich auch im Rahmen eines anzuerkennenden Bedürfnisses, bestehende Spannungen durch Versetzungen zu beheben, was insbesondere dann erforderlich sein kann, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen zwei Offizieren derselben Dienststelle nicht mehr zu erreichen ist. Entscheidend bleibt jedoch auch hier, daß die Versetzung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Gerade das aber hat die Nachprüfung der Versetzungsverfügung ergeben.
Der Antragsteller ist, wie bereits erwähnt, in den vorangehenden Beurteilungen Abgesehen von gewissen Besonderheiten, die sich aus seiner landsmannschaftlichen Herkunft ergeben, bis zuletzt durchweg als Mann von hochgespannter Berufsauffassung und ausgeprägtem Pflichtbewußtsein bezeichnet worden, der hilfsbereit und ritterlich mit unermüdlichem Fleiß bestrebt ist, die ihm gestellten Aufgaben möglichst aus eigener Kraft zu guter Lösung zu bringen. Auch Brigadegeneral Pr. hat den Antragsteller bereits 1961 bei der Artillerieschule in I. in dieser Weise beurteilt und trotz gewisser Vorbehalte hinsichtlich seiner Mentalität noch bei der Aussprache vom 26.2.1965 - also nach Einlegung der Beschwerde vom 8.1.1965 - keine Bedenken getragen, daß es nach Beendigung der Kur des Antragstellers mit diesem zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kommen werde. Die am 5.4.1965 erstellte Sonderbeurteilung, in der der Antragsteller von Brigadegeneral Pr. nunmehr als überempfindlich und unbelehrbar bezeichnet und in der geraten wird, vor Entscheidung über die weitere Verwendung "einen Seelenarzt zu Rate zu ziehen", steht dazu im krassen Widerspruch und ist - zumal der Antragsteller aus Gründen seiner Kur in der Zwischenzeit gar nicht im Stabe tätig war - nur aus dem nicht erwarteten Eintreffen der weiteren Beschwerde zu erklären. Demgemäß heißt es in der Stellungnahme des Brigadegenerals Pr. vom 1.4.1965 unter anderem auch wörtlich: "Nach der weiteren Beschwerde bin ich aber überzeugt, daß man ihm sagen mag, was man will, er hört Immer nur das heraus, was er sich vorher gedacht hat ... Die Beschwerde stellt die Glaubwürdigkeit des Majors P. für mich in Zweifel". Daß dabei auch die irrtümliche Vorstellung des Brigadegenerals Pr. eine Rolle spielte, die Besprechung mit dem Antragsteller vom 26.2.1965 sei in dessen Kenntnis vom Inhalt der Beschwerdeentscheidung durchgeführt worden und der Antragsteller zeige nunmehr charakterliche Mängel, wenn er die bereits geklärten Fragen in verstärkter Form wiederhole, mag zutreffen. Dies hindert indessen die Feststellung nicht, daß bis zu diesem Zeitpunkt, trotz der bereits vorliegenden negativen Stellungnahmen des Oberstleutnants F. und des ermahnenden Zusatzes im Bescheid vom 26.2.1965, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Stabe nicht in Erwägung gezogen war. Der Gedanke daran kam vielmehr erst in dem Augenblick auf, als der in erster Linie von der Beschwerde betroffene Oberstleutnant F. erneut Stellung genommen und gleichzeitig mit Schreiben vom 31.3.1965 gebeten hatte, für eine schnelle Wegversetzung Sorge zu tragen. Brigadegeneral Pr. hat demgemäß auch jedenfalls in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht zugeben müssen, daß er durch diesen Antrag des Oberstleutnants F. mit veranlaßt worden sei, das Versetzungsgesuch vom gleichen Tage an den Kommandeur der Korpstruppen zu richten. Er hat in Verfolgung dieser Maßnahme auch keine Bedenken gegen die an Oberstleutnant F. gerichtete Aufforderung gezeigt, sogar die später nachgelieferten Gründe für das Versetzungsgesuch durch diesen zusammenstellen zu lassen. Daß Oberstleutnant F. sich dabei nicht enthalten konnte, die Beschwerde des Antragstellers als belastenden Umstand hervorzuheben, ist für die gegebene Lage in besonderer Weise kennzeichnend. Der gesamte Verfahrensablauf zeigt damit eindeutig, daß, abgesehen von den auf das vermeintliche Besprechungsergebnis vom 26.2.1965 zurückzuführenden Emotionen des Brigadegenerals Pr., überwiegend die Einreichung der weiteren Beschwerde den Anstoß für die zur Versetzung des Antragstellers führenden Maßnahmen gegeben hat. Gerade das aber soll nach dem willen des Gesetzes nicht sein.
Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Die Wehrbeschwerdeordnung erbringt die Ausgestaltung dieses Rechtsweges für den eigentlichen militärischen Dienstbereich, wobei ihre Verfahrensvorschriften offensichtlich von dem Grundsatz beherrscht sind, die Beschwerde zu erleichtern. Da die Bundeswehr dem Schutz der freiheitlichen Lebensführung zu dienen bestimmt ist, muß sie notwendig auch selbst von dem Gedanken der Freiheit und des Rechts beherrscht sein. Einordnung und Unterordnung, die von dem Soldaten verlangt werden, sollen ihn nicht zum rechtlosen Unterfall machen. Sein Verständnis für die Notwendigkeit des militärischen Dienstes kann nur geweckt werden, wenn ihm die Verfolgung seiner Rechte erleichtert und garantiert wird (s. hierzu Bundesratsdrucksache Nr. 105/56 zum Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung). Wenn § 2 WBO es zu diesem Zweck ausdrücklich verbietet, den Soldaten deshalb zu benachteiligen, weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat, so ergibt sich aus dieser Vorschrift in Verbindung mit dem in § 1 WBO festgelegten Beschwerderecht notwendig in verstärktem Maße das Verbot, den Soldaten deshalb zu benachteiligen, weil er von einem ihm nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung gegebenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat. Darauf, ob es aus anderen Gründen - hier aus Anlaß der Störung der Zusammenarbeit im Stabe - gerechtfertigt gewesen wäre, die angefochtenen Maßnahmen zu erlassen, kommt es nicht an. Die Aufrechterhaltung der guten Ordnung in der Bundeswehr verlangt, daß der Soldat sich bei Vorhandensein einer Beschwer jederzeit vertrauensvoll an seinen Vorgesetzten wenden darf. Ein Nachschieben anderer Gründe zur Erreichung desselben - nicht nur vorläufig (I WB 3/65) - dem Beschwerdeführer abträglichen Zwecks, würde daher auch allgemein einer unzulässigen Umgehung der zum Schutz des Soldaten erlassenen Vorschriften gleichkommen. Dieser Schutz kann nur dann entfallen, wenn das Vorbringen der Beschwerde im Einzelfall offensichtlich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt oder ein Dienstvergehen zum Inhalt hat und damit die Grenzen des Beschwerderechts überschritten werden. Derartiges liegt hier indessen nicht vor. Die Begründung der weiteren Beschwerde setzt sich zwar kritisch mit der Vorentscheidung auseinander. Daß sie die Grenzen des Beschwerdererechts überschreitet, hat indessen offenbar auch Brigadegeneral Pr. nicht empfunden, denn sein Versetzungsantrag stützt sich lediglich auf die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit im Stabe.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist daher gerechtfertigt.
Mühlenfeld
Dr. Schweigt
Nowak
Ramm