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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1967, Az.: BVerwG II B 40.66

Untragbarkeit eines Beamten bei Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr; Unterscheidung zwischen Einzelstrafe und Gesamtstrafe im Hinblick auf die Beendigung eines Beamtenverhältnisses; Berücksichtigung des Zeitpunkts für den Eintritt einer Strafe im Hinblick auf die Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 40.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.10.1966 - AZ: IV B 35.66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Dieser gesetzliche Grund für die Zulassung der Revision läge nur dann vor, wenn zu erwarten wäre, daß das Revisionsverfahren zur Entscheidung einer Rechtsfrage führen würde, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]) höchstrichterlicher Klärung bedarf.

2

Es ist jedoch nicht klärungsbedürftig, daß die Rechtsfolge des § 48 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auch dann eintritt, wenn wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer erkannt wird. Zu der Vorschrift des § 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - war dies in der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) ausdrücklich klargestellt. (Ebenso Brand, Deutsches Beamtengesetz, 3. Auflage, Anm. 3 zu § 53; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937, Anm. IV Abs. 3 zu § 53; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, § 53 RdNr. 14). Hätte der Bundesgesetzgeber die Rechtslage durch die § 53 DBG entsprechende Regelung des § 48 BBG ändern wollen, so hätte er das zum Ausdruck gebracht. Auch ein sachlicher Grund für eine Besserstellung des zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilten Beamten durch § 48 BBG ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, es komme auf das Gewicht der einzelnen Straftat an, verkennt die Beschwerde den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Dieser geht dahin, daß jemand, der wegen vorsätzlichen Verhaltens zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt ist, ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles allein wegen dieser Bestrafung als Beamter untragbar erscheint (im gleichen Sinne Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 6 zu § 48 und RdNr. 6 zu § 162; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, S. 384 Anm. II 2 b zu § 48; Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, Anm. 2 zu § 48 BBG). Allein die Art und Höhe der verhängten Strafe selbst hat also der Gesetzgeber als sichtbaren Beweis für die Beamtenunwürdigkeit genügen lassen (Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. RdNr. 7). Im übrigen übersieht die Beschwerde anscheinend, daß in den Fällen, in denen es wegen bereits erfolgter Verbüßung von Einzelstrafen nicht zu einer Gesamtstrafenbildung von der in § 48 BBG vorausgesetzten Dauer kommt, im Dienststrafverfahren gleichwohl für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses Raum bleibt, die Beendigung also keineswegs vom Zufall abhängt.

3

Es ist auch nicht klärungsbedürftig, daß es für den Zeitpunkt des Eintritts der in § 48 BBG vorgesehenen Rechtsfolge in Fällen der vorliegenden Art darauf ankommt, wann erstmals auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig erkannt worden ist. Zu der mit § 48 BEG inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) hat der Senat (BVerwGE 13, 85[BVerwG 28.09.1961 - II C 163/59]) bereits klargestellt, daß es für den Eintritt der Rechtsfolge - Beendigung des Beamtenverhältnisses - auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Verurteilung zu mindestens einem Jahr Gefängnis rechtskräftig wird. Für § 48 BBG kann nichts anderes gelten. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, durch die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 460 der Strafprozeßordnung, d.h. durch die Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe, sei die Rechtsfolge des § 48 BBG entfallen, verkennt die Beschwerde, daß die zugrunde liegenden Einzelstrafen und die Rechtskraft der bisherigen Strafurteile von der Auflösung eines Gesamtstrafenbeschlusses unberührt bleiben; die Anwendung des § 460 StPO setzt gerade die Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen voraus (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Teil II 1957, RdNr. 1 und 8 zu § 460; Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung II. Band 1965, Anm. 4 b zu § 460). Hätte die Beschwerde recht, so würde immer dann, wenn angesichts der Verurteilung wegen einer in den Berechnungszeitraum fallenden weiteren vorsätzlichen Tat eine neue Gesamtstrafe gebildet wird, das Beamtenverhältnis "wieder aufleben"; der Beamte würde also bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch dem Umstand begünstigt werden, daß er sich noch häufiger vergangen hat. Daß das nicht Rechtens sein kann, bedarf keiner Klärung.

4

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Idel
Oppenheimer