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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1967, Az.: BVerwG V CB 216.66

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf höhere Leistungen der Sozialhilfe; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG V CB 216.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 17.11.1966 - AZ: VI B 50.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1966 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Sozialhilfe. Die nach Abweisung der Klage eingelegte Berufung der Klägerin ist mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 17. November 1966 zurückgewiesen worden.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz Revision eingelegt. Die Revision ist unzulässig, weil nach § 67 VwGO sich jeder Beteiligte bei der Einlegung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß. Mithin ist die Revision im Beschlußwege mit der sich aus §§ 154 Abs. 2 und 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

3

Das von der Klägerin für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts beantragte Armenrecht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

4

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung des Armenrechtsgesuchs für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit in Betracht zu ziehen, ob eine demnächst einzulegende Revision Aussicht auf Erfolg verspricht; denn auch die nicht arme Partei wird von der Einlegung der Beschwerde absehen, wenn sie nicht mit einem Erfolg der nach Zulassung einzulegenden Revision rechnen kann. So liegt der zu entscheidende Fall.

5

Der Senat vermag zwar nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander finde wegen § 122 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auch § 16 BSHG Anwendung. Die in § 122 BSHG angeordnete Anwendung des § 16 BSHG kann lediglich bedeuten, daß die Verwandten des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die Verwandten eines Ehegatten. Im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander bedeutet hingegen das Bevorzugungsverbot in § 122 Satz 1 BSHG, daß auf § 11 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen ist. Der Rückgriff auf § 11 Abs. 1 BSHG führt aber dazu, daß bei der Gewährung von Hilfe an den einen Partner der eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des anderen Partners mit zu berücksichtigen sind.

6

Im vorliegenden Falle könnte die Klägerin deshalb letztlich nur dann mit einem Erfolg ihrer Klage rechnen, wenn von der tatsächlichen Lage der Klägerin allein ausgegangen werden müßte - sei es, weil eine eheähnliche Gemeinschaft tatsächlich nicht besteht, sei es, weil der Partner der Klägerin tatsächlich einkommens- und vermögenslos ist - und weiterhin nachgewiesen werden könnte, daß der Klägerin tatsächlich Einkommen nicht in der Höhe zufließt, daß ihre Hilfsbedürftigkeit in dem von der Behörde angenommenen Umfange beseitigt ist.

7

Daß der Sachverhalt so liegen könnte, ist aber nicht erkennbar, wobei auf sich beruhen mag, ob ein dahin gehendes Vorbringen geeignet wäre, zur Zulassung der Revision zu führen. Daß es auf die rechtliche Regelung des Verhältnisses der Klägerin zu ihrem Mitmieter allein nicht ankommt, ist bereits in dem früheren Urteil des Senats in der vorliegenden Sache ausgesprochen worden. Nur auf die rechtliche Seite des Verhältnisses der Klägerin zu ihrem Mitmieter wird aber in der mitzuverwertenden Revisionsschrift der Klägerin eingegangen.

8

Die Entscheidung über die Beschwerde, die die Klägerin in einem weiteren von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil eingelegt hat, stützt sich ebenfalls auf die §§ 67, 154 Abs. 2 und 188 VwGO.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Rösgen