Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1967, Az.: BVerwG II WD 18/67
Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten; Angriff eines Ranghöheren als Missbrauch seiner Machtstellung; Unsittliche Annäherungsversuche an die Ehefrau eines rangniedrigeren Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 18/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 02.12.1966
Rechtsgrundlagen
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 1967 in Oldenburg,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Lange, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Wangenheim, ..., Hauptmann Gimmler, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 2. Dezember 1966 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die elfte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden dem Beschuldigten, die der Berufungsinstanz dem Bund auferlegt.
Gründe:
I
Der am ... geborene Beschuldigte trat nach Erlangung der Obersekunda-Reife, einer einjährigen Dienstzeit bei dem "Freiwilligen Arbeitsdienst" und nach Ableistung einer zweijährigen Praktikantenzeit in der Metallindustrie bei dem Bochumer Verein im Oktober 1936 in die Wehrmacht ein, wurde als Feuerwerker ausgebildet, nahm am Polen- und Rußlandfeldzug teil und setzte sich nach der Kapitulation im Mai 1945 - ohne in Gefangenschaft zu geraten - mit dem letzten Dienstgrad eines Oberleutnants (W) in seine Heimatstadt ab.
An Auszeichnungen erhielt er das Eiserne Kreuz II. Klasse, das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse mit Schwertern, die Ostmedaille und das Verwundetenabzeichen in Schwarz.
Anschließend war er zunächst teils als Bauhilfsarbeiter, teils als Polier und ab November 1946 bei den Continental-Gummiwerken in Hannover zunächst als Gummiarbeiter und anschließend als Spezialmischer in dem Versuchslabor dieser Firma tätig.
Am 2.11.1959 wurde der Beschuldigte zu einer Eignungsübung in die Bundeswehr eingestellt und am 2.3.1960 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Hauptmann ernannt.
Er war im wesentlichen als T-Offizier, vom 1.4.1965 bis 31.3.1966 als Kompaniechef und nach den hier zu beurteilenden Verfehlungen als Nachschuboffizier (Mun) beim Stab der ... Panzergrenadierdivision eingesetzt. Die. Übernahme der Ersatzteilkompanie ... in D. am 1.4.1965 kam für den Beschuldigten - wie dieser in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundet hat - überstürzt und überraschend, insbesondere ohne die Möglichkeit einer Einarbeit.
Der Beschuldigte wird als impulsiver, energischer, leistungswilliger Offizier gekennzeichnet, der geistig durchschnittlich veranlagt und bemüht sei, den Anforderungen seiner jeweiligen Dienststellung voll nachzukommen. Sein Fleiß und sein Diensteifer seien nicht zu verkennen. Er verfüge allerdings nicht über die theoretischen und praktischen Kenntnisse im Kfz-Wesen, die für einen T-Offizier unerläßlich seien. Sein militärisches Auftreten sei zwar sehr korrekt und straff, wirke zuweilen jedoch etwas verkrampft. In einer Beurteilung vom 13.3.1961 wird unter anderem vermerkt, er solle sich vermehrt mit den Grundsätzen und Aufgaben einer zeitgemäßen Menschenführung vertraut machen.
Seine dienstlichen Leistungen werden durchweg mit "ausreichend" beurteilt.
Der Beschuldigte ist weder gerichtlich noch disziplinar vorbestraft.
Er ist seit dem 23.1.1943 verheiratet und hat vier in den Jahren 1944, 1946, 1948 und 1949 geborene Töchter und einen im Jahre 1961 geborenen Sohn.
Außerdem lebt in seinem Haushalt noch ein Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe.
Die im Jahre 1944 geborene Tochter Dagmar ... ist als Stenotypistin in einem Krankenhaus tätig und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln. Die im Jahre 1946 geborene Tochter Ulrike ist als Arzthelferin in einem Krankenhaus tätig und gibt zu den Haushaltskosten des Beschuldigten monatlich 50 DM ab. Die übrigen Kinder sind noch auf den Unterhalt des Beschuldigten angewiesen.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten bemessen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.1.1941 nach der Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 13, und betragen monatlich brutto 1.758,06 DM und netto 1.534,40 DM.
Der Beschuldigte bewohnt seit April 1964 in Delmenhorst eine Bundesbedienstetenwohnung, für die er monatlich 250 DM ohne Heizung zahlt. An Heizungskosten muß er jährlich etwa 1.000 DM für Koks aufbringen.
II
In dem vom Kommandierenden General des .... Korps, Mü., ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 27.6.1966 folgendes zur Last gelegt:
Der Beschuldigte habe in der Zeit von Ende November/Anfang Dezember 1965 bis Anfang Februar/Anfang März 1966 in D. als verheirateter Kompaniechef mehrfach versucht, sich der jungen Ehefrau eines ihm untergebenen Wehrpflichtigen zu nähern. Er habe einmal nachts versucht, bei der Ehefrau Einlaß zu erhalten, während sich der Ehemann im Dienst befunden habe. Bei einem Besuch in der Wohnung der Eheleute anläßlich des Geburtstages der Ehefrau am 10.12.1965 habe er zweimal versucht, sie in Abwesenheit ihres Ehemannes zu küssen. Bei einer anderen nicht mehr feststellbaren Gelegenheit habe er der Ehefrau ein neues Kleid versprochen und bei einer weiteren Gelegenheit 100 DM angeboten, wenn sie - wie er sich sinngemäß ausdrückte - lieb zu ihm wäre. Im Januar 1966 habe der Beschuldigte bei einem Besuch in der Wohnung der Eheleute während einer kurzen Abwesenheit des Ehemannes der Ehefrau, die ihren zweijährigen Sohn auf dem Schoß gehabt habe, mit der Hand unter den Pullover in den Büstenhalter gegriffen und ihre Brust berührt, wobei er etwa sinngemäß gesagt habe, er habe immer schon so einen kleinen Busen in der Hand haben wollen. Außerdem habe der Beschuldigte versucht, die Ehefrau bei dieser Gelegenheit zu küssen. Nachdem die Ehefrau ihn weggedrängt habe, habe der Beschuldigte noch einmal versucht, der Ehefrau mit der Hand unter den Pullover in den Büstenhalter zu greifen.
Das Truppendienstgericht hielt den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt zum überwiegenden Teil für erwiesen. Demgegenüber sah es nicht als erwiesen an, daß der Beschuldigte der Frau B. einmal ein neues Kleid und ein anderes Mal 100 DM angeboten habe, wenn sie lieb zu ihm wäre.
Hinsichtlich des für erwiesen erachteten Sachverhalts stellte es ein Dienstvergehen fest (§ 23 SG). Es hielt den Beschuldigten für überführt, gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG) verstoßen zu haben, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG).
Es verurteilte den Beschuldigten durch Urteil vom 2.12.1966 zur Zurückstufung von der 13. in die 7. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe.
Gegen dieses ihm am 18.1.1967 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 25.1.1967, also rechtzeitig, Berufung eingelegt und diese durch seinen Verteidiger am 15.2.1967 fristgerecht begründen lassen.
In der Berufungsbegründung bestreitet der Beschuldigte
- a)
in Abwesenheit des Ehemannes versucht zu haben, Frau B. zweimal zu küssen,
- b)
der Frau B. ein neues Kleid und ein anderes Mal 100 DM versprochen zu haben, und zwar für den Fall, daß sie lieb zu ihm sei und
- c)
mit der Hand unter den Pullover in den Büstenhalter, der Frau B. gegriffen und ihre Brust berührt zu haben mit den Worten "so einen kleinen Busen habe er immer schon gerne in der Hand haben wollen".
Die Berufung erstrebt eine "wesentlich niedrigere Strafe".
III
1.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Da mit der Berufung Sachfeststellungen des angefochtenen Urteils angegriffen werden, ist sie als in vollem Umfange eingelegt anzusehen. Das hat wiederum zur Folge, daß der Senat eigene Sach- und Schuldfeststellungen zu treffen und von der Anschuldigungsschrift auszugehen hat, da sie Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§ 79 Abs. 2, § 87, § 99 Satz 1 WDO). Das gilt auch hinsichtlich des Teilvorwurfs, der Beschuldigte habe einmal der Frau B. ein neues Kleid und ein anderes Mal 100 DM angeboten, wenn sie lieb zu ihm sei, obwohl das Truppendienstgericht insoweit eine Dienstpflichtverletzung verneint und nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat. Denn das Verbot seiner Schlechterstellung bezieht sich nur auf Art und Höhe der Strafe (§ 70 WDO, § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgenden Sachverhalt ergeben:
An einem Tag gegen Ende November 1965 hatte der Beschuldigte als Chef der Ersatzteilkompanie ... seiner Schreibkraft, Fräulein T., Beurteilungen diktiert. Da sich diese Tätigkeit über die Dienststunden hinauszog und Fräulein T. ihren planmäßigen Bus zur Heimfahrt nicht mehr erreichte, hatte der Beschuldigte sie zur Überbrückung der Wartezeit zu einer Tasse Kaffee eingeladen. Man suchte gemeinsam die Gaststätte "Sc." in Sch., deren Pächter die Eheleute S. waren, auf. Dort befand sich auch der damalige Gefreite B. mit seiner Ehefrau. B., der der vom Beschuldigten geführten Ersatzteilkompanie ... angehörte, stand von seinem Platz auf und grüßte den Beschuldigten. Dieser forderte B. auf, mit seiner Ehefrau an seinen - des Beschuldigten - Tisch zu kommen. B. kam dieser Einladung nach. Man saß etwa ein bis zwei Stunden gemeinsam in der Gaststätte. Der Beschuldigte hatte an diesem Abend nicht nur Frau B. sondern auch die Wirtsleute, die Eheleute S., kennengelernt. Als der Beschuldigte mit Fräulein T. das Lokal verließ, verblieben die Eheleute B. noch weiter in der Gaststätte.
a)
Anfang Dezember 1965 suchte der Beschuldigte in den Abendstunden die Gastwirtschaft "Sc" erneut auf. Er fragte die Gastwirtin, ob die Eheleute B. kämen. Die Wirtin verneinte und erbot sich, B. zu holen. Der Beschuldigte stimmte zu. Die Wirtin ging darauf zu der etwa 100 Meter von der Wirtschaft entfernt liegenden B.'schen Wohnung und sagte der dort allein anwesenden Ehefrau B. der Beschuldigte sei im Lokal und lasse fragen, ob sie ihm nicht Gesellschaft leisten wolle. Frau B., die in der Gaststätte gelegentlich auch schon beim Bedienen ausgeholfen hatte, kam mit der Wirtin in das Lokal und teilte dem Beschuldigten mit, ihr Mann habe Dienst (Feuerwache). Der Beschuldigte entgegnete, das sei ihm unbekannt. Nun bemerkte der Wirt, ob es dem Beschuldigten als Kompaniechef nicht möglich sei, den Gefreiten B. vom Dienst zu befreien. Der Beschuldigte ließ sich daraufhin fernmündlich mit dem UvD in der Kaserne verbinden und teilte diesem mit, der Gefreite B. sei vom Feuerwachdienst bis 02.00 Uhr befreit. Er möge nach Hause kommen. B. begab sich daraufhin nach Hause und, als er seine Wohnung unbeleuchtet antraf, unverzüglich in die Gaststätte "Sc.". Gegen 24.00 Uhr traf B. dort ein. Man saß bis gegen 1.30 Uhr trinkend zusammen. Der Beschuldigte verließ mit dem Ehepaar B. die Wirtsstube. Frau B. ging voran, während der Beschuldigte dem. Gefreiten B. noch auf der Nachturlaubskarte den Ausgang bis 2.00 Uhr bescheinigte. Dann fuhr der Gefreite B. mit seinem Moped zunächst nach Hause, um sich von seiner Ehefrau zu verabschieden und dann zur Kaserne zurückzukehren. Der Beschuldigte überholte mit seinem Wagen B. und erkundigte sich bei diesem nach der genauen Lage der ehelichen Wohnung. Nachdem B. zur Kaserne abgefahren war, ging der Beschuldigte zur B.'schen Wohnung und klopfte mehrfach mit einem Schlüssel oder einem entsprechenden Gegenstande an die Glasscheibe der Flurtüre. Als sich niemand meldete, rief er zwei- oder dreimal: "Frau B., machen Sie mal auf!" oder: "Frau B., Frau B.!". Als sich Frau B. nicht rührte, fuhr der Beschuldigte nach Hause. Frau B. hatte den Beschuldigten infolge der Dunkelheit zwar nicht gesehen, aber an der Stimme einwandfrei erkannt. Auf die Frage des Senats, was sie bei dem Klopfen empfunden habe, erklärte Frau B. spontan, "sie habe Angst gehabt".
Der Beschuldigte räumt ein, nach der Abfahrt des Ehemanns zur Kaserne an der Flurtür der B.'schen Wohnung mehrfach geklopft und nach Frau B. gerufen zu haben. Er bestreitet allerdings entschieden, Einlaß in die Wohnung begehrt zu haben. Er will lediglich "Frau B.!" oder "Frau B., machen Sie mal die Tür auf!" gerufen haben. Zur Erklärung seines Verhaltens läßt er sich dahin ein, er habe nicht vorgehabt, zu nächtlicher Stunde in die Wohnung der Frau. B. zu gehen, vielmehr habe er nur der zuvor von dem Wirt an ihn herangetragenen Anregung nachkommen wollen, mit Frau B. in die Gaststätte zurückzukehren, wo man sich gemeinsam noch habe unterhalten wollen. Diese Einlassung ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen.
Die vorerwähnte Handlungsweise des Beschuldigten hat der Senat als eine Verletzung der Ehre eines ihm unterstellten Soldaten (§ 12 SG) sowie als die Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zur Fürsorge (§ 10. Abs. 3 SG) gewertet, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG). Als verantwortlicher Kompaniechef und als Disziplinarvorgesetzter des damaligen Gefreiten B. war er verpflichtet, alles zu vermeiden, was die junge Ehe eines ihm unterstellten Soldaten irgendwie in Gefahr bringen konnte. Darüber hinaus gebot ihm seine Fürsorgepflicht, bei einer eventuellen Gefährdung der Ehe sich für deren Aufrechterhaltung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln einzusetzen. Durch seinen Versuch, hinter dem Rücken des gerade zur Kaserne abgefahrenen Ehemannes B., Frau B. erneut zu einem Umtrunk in die Gaststätte einzuladen, tat er genau das Gegenteil, wozu er nach Lage der Sache als Kompaniechef des Gefreiten B. verpflichtet war. Er maßte sich einerseits eine Vertraulichkeit an, die mit der von einem Offizier und Kompaniechef zu fordernden Haltung unvereinbar ist, zum anderen setzte er bei dem Gefreiten B. zwangsläufig den ersten Keim des Mißtrauens und Zweifels an der Haltung eines integeren, und fürsorglichen Vorgesetzten.
Soweit der Beschuldigte durch die aus sachfremden Gründen erfolgte Beurlaubung des Gefreiten B. möglicherweise seine Dienstpflichten verletzt hat, da die Beurlaubung weder dienstlich geboten war noch den Erfordernissen der Fürsorgepflicht des Beschuldigten entsprach, hatte dieser Sachverhalt bei der Urteilsfindung auszuscheiden, da er nicht angeschuldigt war.
b)
Am 5.12.1965 war der damalige Gefreite B. mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bei seinen Eltern in D.. Gegen Abend fuhren sie nach Sch. zurück. Vor der Gaststätte "Sc." in Sch. erkannte B. den Wagen des Beschuldigten. Da er ohnehin Zigaretten kaufen und gleichzeitig den Beschuldigten wegen einer Batterie für ein Spielzeugauto, die er ihm hatte besorgen sollen, sprechen wollte, begab er sich mit Ehefrau und Kindern in die Gaststätte. Der Beschuldigte bat sie zu bleiben. Die Familie B. ging indessen nach kurzem Aufenthalt in der Gaststätte zunächst zur ehelichen Wohnung, Frau B. versorgte hier die Kinder, und gegen 20.00 Uhr kehrten die Eheleute B. zur Wirtschaft zurück. Man saß mit dem Beschuldigten, zeitweise mit den Wirtsleuten S. und einem Handwerksmeister aus dem Ort gemeinsam an einem Tisch bis gegen 24.00 Uhr. Es wurde erheblich dem Alkohol zugesprochen. Dabei gab der Beschuldigte Runden Bier aus. Er ließ auch durch B. Hähnchen kaufen, zu deren Bezahlung er das Geld vorstreckte. An der Bezahlung der Hähnchen beteiligte sich sowohl der Wirt als auch der Handwerksmeister aus dem Ort. Im Verlaufe des Abends wurden lockere Redensarten sexueller Art geführt und Witze entsprechenden Inhalts erzählt. An dieser obszönen Unterhaltung beteiligte sich sowohl der Wirt als auch der Beschuldigte. Außerdem äußerte der Beschuldigte, er könne jetzt eine Freundin gebrauchen, er brauche jemand zum "Vögeln". Der Beschuldigte räumt ein, am Abend des 5.12.1965 dem Sinne nach etwa geäußert zu haben, er könne jetzt eine Freundin gebrauchen, bestreitet indessen entschieden, die von dem Zeugen B. in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundete Formulierung: "Er brauche jemand zum Vögeln". Die Wortwendung, "er könne jetzt eine Freundin gebrauchen", will er nicht in Beziehung zu der anwesenden Frau B. gebraucht haben.
Wenn auch, durchaus die Möglichkeit besteht, daß der Beschuldigte durch die obszönen Bemerkungen ein gewisses erotisches Unterhaltungsklima schaffen und Frau B. für künftige unsittliche Beziehungen vorbereiten, sich also - wie es in der Anschuldigungsschrift heißt - der Frau B. nähern wollte, so ist ihm gleichwohl mit einer zur Überführung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen, daß er diese Erklärungen tatsächlich in Hinsicht auf Frau B. getan hat, zumal Frau B. nach ihrer Bekundung in der Hauptverhandlung vor dem Senat dem Gesprächsstoff im einzelnen keine Beachtung geschenkt haben will. Die ungebührlichen und unsittlichen Redewendungen als solche sind aber nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden. Demnach mußte dieser Sachverhalt für die Urteilsfindung ausscheiden (§ 79 Abs. 2, § 87, § 99 Satz 1 WDO).
c)
Einige Tage vor dem 10.12.1965, dem Geburtstage der Frau B., rief diese den Beschuldigten an und bat ihn, ihren Ehemann am Abend ihres Geburtstages zu beurlauben bzw. nicht zum Dienst einzuteilen. Bei dieser Gelegenheit teilte sie dem Beschuldigten mit, er könne auch zur Geburtstagsfeier, zu der auch eine Freundin von ihr eingeladen worden sei, kommen. Am 10.12.1965 erschien der Beschuldigte gegen 21.00 Uhr in der Wohnung des Ehepaares B., das er alleine antraf. Die Freundin der Frau B. hatte aus persönlichen Gründen abgesagt. Im Verlaufe der Unterhaltung brachte der Beschuldigte das Gespräch auf die Eheverhältnisse der Familie B., auf intime Beziehungen im allgemeinen, auf das Problem der Empfängnisverhütung und ähnliche Dinge. Er war durch ein früheres dienstliches Gespräch mit dem Gefreiten B. über Jugenderlebnisse der Frau B. unterrichtet. B. hatte nämlich einen Antrag gestellt, zuhause schlafen zu dürfen. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages hatte der Beschuldigte den damaligen Gefreiten B. dienstlich gehört und die Jugenderlebnisse der Frau B. erfahren. Danach war Frau B. bereits einmal vergewaltigt worden, und ein anderes Mal hatte sich ihr Stiefvater ihr unsittlich genähert. Diese Dinge brachte der Beschuldigte gleichfalle zur Sprache, worüber Frau B. begreiflicherweise sehr verärgert war. Gegen 23.00 Uhr meinte der Beschuldigte, es sei doch eigentlich langweilig, man könne noch etwas ausgehen. Daraufhin schlug Frau B. vor, nach D. zu fahren, um im Gewerkschaftshaus "La P" zu tanzen. Der Ehemann B., der Nichttänzer ist, war hierüber nicht besonders erfreut, meldete indessen keinen Widerspruch an. Vielmehr verließ er das Zimmer, um sich umzuziehen. Diese Gelegenheit benutzte der Beschuldigte, Frau B. zu umarmen. Dabei näherte er sich ihrem Gesicht und sagte, sie solle sich recht hübsch machen. Auch erbat er von ihr einen Kuß. Frau B. ging in das Schlafzimmer, wohin der Beschuldigte ihr folgte. Auch hier versuchte er, sich ihr zu nähern. Frau B. wehrte indessen ab und sagte, er solle das lassen, ihr Mann komme gleich. Gegen 24.00 Uhr traf man im Gewerkschaftshaus in D. ein. Dort tanzte der Beschuldigte mit Frau B.. Während dieses Tanzes oder bereits im Schlafzimmer sagte Frau B., ihr Mann sei sehr eifersüchtig, worauf der Beschuldigte erklärte, sie solle ihrem Mann nichts von der Umarmung sagen. Über die Eifersucht des Ehemanns B. hatte der Beschuldigte bereits bei dem erwähnten Dienstgespräch mit ihm gesprochen. Auch der Wirt der Gastwirtschaft "Sc.", der Pächter S., hatte dem Beschuldigten von der Eifersucht B. erzählt. Vom Gewerkschaftshaus fuhren der Beschuldigte und das Ehepaar B. zum Lokal "Zum S." Die Wirtin des Lokals, die der Beschuldigte kannte, setzte sich auf sein Knie, ebenfalls deren Tochter. Als Frau B., die sich in der Toilette noch zurechtgemacht hatte, sich an den Tisch setzen wollte und zu diesem Zwecke wegen der beengten Räumlichkeiten dicht an dem Beschuldigten vorbei mußte, zog dieser sie auf seinen Schoß herunter mit der Bemerkung: "Um das Maß voll zu machen." Frau B. wehrte sich dagegen, rutschte vom Schoß runter und setzte sich auf einen Stuhl. Der Gefreite B. war zu diesem Zeitpunkte noch auf der Toilette. Nachdem noch Kaffee getrunken worden war, fuhr der Beschuldigte das Ehepaar B. nach Hause.
Der Beschuldigte stellt in Abrede, die Frau B. umarmt oder sich ihr genähert zu haben, um sie zu küssen. Seinem Bestreiten stehen jedoch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin B. gegenüber.
Der Senat ist von der Richtigkeit der Darstellung der Frau B. überzeugt. Diese hat ihre Aussage in keiner Weise gehässig, unüberlegt oder in der Absicht vorgebracht, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Im Gegenteil: Sie war mit ihrer Aussage sehr zurückhaltend, äußerst abwägend und vorsichtig und hat teils frühere belastende Aussagen mit der Bemerkung nicht aufrechterhalten, sie könne sich jetzt wegen der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr daran erinnern. So verhält sich nicht eine Zeugin, die den Beschuldigten ohne Rücksicht auf die Wahrheit in jedem Falle überführt sehen möchte.
Auch dieses Verhalten des. Beschuldigten hat der Senat als eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§.17 Abs. 2 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG) gewertet, und zwar wiederum unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG).
d)
An einem Nachmittag gegen Anfang Januar 1966 kam Frau B. mit ihrem zweijährigen Sohn vom Einkaufen. In der Nähe ihrer Wohnung traf sie den Beschuldigten, der mit seinem Wagen vorbeifuhr. Kurze Zeit später kam auch der Ehemann B. vom Dienst. Beide Eheleute luden den Beschuldigten in die Wohnung ein. Man trank zwei Flaschen Bier. Danach gab der Beschuldigte dem Ehemann B. 5 DM, um weiteres Bier zu besorgen. B. verließ dazu die Wohnung. Frau B. saß zu diesem Zeitpunkte im Wohnzimmer in einem Sessel und hatte den großen Jungen auf dem Schoß. Der Beschuldigte erhob sich von seinem Sitz, stellte sich hinter den Sessel und griff mit seiner Hand von oben nach vorn in den Pullover der Frau B. Dabei faßte er mit der Hand unter den Büstenhalter an die nackte Brust und sagte: "Er habe schon immer mal so einen kleinen Busen in der Hand haben wollen." Anschließend teilte er Frau B. mit, er habe am nächsten Nachmittag dienstfrei. Er würde gerne mit ihr alleine einmal ausfahren. Die Kinder könnte sie allerdings mitnehmen. Frau B. glaubte sich weiter zu entsinnen, daß er bei dieser Gelegenheit entweder ihr 100 DM oder ein Kleid versprochen habe, "wenn sie lieb zu ihm wäre". Zu einer präzisen zeitlichen Einordnung der letzten Erklärung war sie allerdings nicht in der Lage.
Der Beschuldigte gibt den Aufenthalt in der Wohnung der Frau B. Anfang Januar 1966 zu, bestreitet aber entschieden, Frau B. an die Brust gefaßt und die Bemerkung gemacht zu haben, solch einen kleinen Busen hätte er immer schon gerne in der Hand gehabt. Er habe sich lediglich über die auf einem Sessel sitzende Frau B. gebeugte um den auf ihrem Schoß sitzenden zweijährigen Jungen auf den Arm zu nehmen. Dabei könne er die Brust der Frau B. unbeabsichtigt gestreift haben. Demgegenüber ist Frau B. auch auf eindringlichen Vorhalt bei ihrer Aussage verblieben. Der Senat hatte keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Insbesondere scheidet ein vom Beschuldigten behauptetes etwaiges zufälliges und nicht beabsichtigtes äußeres Streifen der Brust aus. Bei der Zeugin B. handelt es sich um eine einfache, unkomplizierte junge Ehefrau, die nach Überzeugung des Senats nicht über die Gabe der Verstellung oder des Schauspielens verfügt. Sie hat auf den Senat einen absolut glaubwürdigen und sicheren Eindruck gemacht, wogegen der Beschuldigte in äußerst beredter, aber keineswegs überzeugender Weise bemüht war, dem Senat deutlich zu machen, daß ein zufälliges Streifen der Brust der Frau B. bei dieser Gelegenheit immerhin im Bereiche der Möglichkeit läge.
Ferner bestreitet der Beschuldigte, Frau B. jemals 100 DM oder ein neues Kleid angeboten zu haben, wenn sie lieb zu ihm wäre. Wohl habe er gelegentlich davon gesprochen, das Ehepaar B. in die Gaststätte "As." in B. einzuladen. Dabei habe er erwähnt, daß dieses Lokal allerdings sehr teuer sei; ein Abend komme sicher auf 100 DM.
Es spricht nach Lage der Sache vieles für die Darstellung der Frau B.. Da aber eine Verwechslung mit den Kosten eines Besuches der Gaststätte in B. nicht sicher auszuschließen ist, hat der Senat trotz der subjektiven Glaubwürdigkeit der Frau B. nicht als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte der Frau B. 100 DM oder ein neues Kleid für den Fall angeboten habe, wenn sie lieb zu ihm wäre.
Soweit der Beschuldigte mit seiner Hand an den Busen der Frau B. gegriffen hat, hat der Senat diesen Vorfall als eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) gewertet, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG).
e)
Am 16.2.1966 telefonierte Frau B. von der öffentlichen Fernsprechzelle bei ihrem Hause mit ihrem in der Kaserne befindlichen Ehemann. Sie sah dabei den Beschuldigten vorbeifahren und erzählte dies ihrem Ehemanne. Frau B. wartete in der Fernsprechzelle, bis sie beobachten konnte, daß der Beschuldigte die Gastwirtschaft "Sc." betreten hatte. Alsdann ging sie in ihre Wohnung. Kurze Zeit danach klopfte der Beschuldigte an die Flurtür der B.'schen Wohnung und ging wieder, als Frau B. sich nicht meldete. Bevor der Beschuldigte an diesem Tage den Dienst verlassen hatte, hatte er den Gefreiten B. gefragt, ob er Dienst habe, was dieser bejaht hatte.
Der Beschuldigte gibt zu, am 16.2.1966 an der B.'schen Wohnung geklopft zu haben. Er sei in der Gastwirtschaft "Sc." gewesen und habe Frau B. lediglich sagen wollen, sie möge auch zur Wirtschaft kommen. Er habe nicht angenommen, daß der Ehemann B. auf ihn eifersüchtig sei. Wo B. an diesem Abend gewesen sei, habe er nicht gewußt.
Der Senat hat diesen Sachverhalt disziplinarrechtlich wie den Vorgang zu III a) gewertet.
4.
Das Dienstvergehen des Beschuldigten ist vom Truppendienstgericht mit Recht als außerordentlich schwer angesehen worden.
Die verschiedenen Annäherungsversuche des Beschuldigten sowie das Berühren der nackten Brust der Frau B. durch den Beschuldigten haben zu einem erheblichen Ansehensverlust für ihn geführt. Wie sich aus der vom Senat verlesenen richterlichen Aussage des Kommandeurs Instandsetzungsbataillon ..., Oberstleutnant K., ergibt, hat sich die fragliche Angelegenheit im Bataillon "erheblich herumgesprochen". Demgemäß war nicht nur bei dem damaligen Gefreiten B., sondern auch bei den übrigen Soldaten seiner Einheit das Vertrauen zu dem Beschuldigten als dem zuständigen Kompaniechef bedenklich erschüttert. Zu Recht weist das Truppendienstgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hin, daß erfahrungsgemäß nichts geeigneter ist, sowohl die Kameradschaft als auch die Autorität innerhalb der Bundeswehr zu untergraben, als mangelnde Achtung vor der Ehe eines anderen Soldaten und Untergebenen. Die Verletzung der Kameradschaftspflicht war vorliegend um so gravierender, als der Beschuldigte in einigen Fällen die dienstliche Abwesenheit des damaligen Gefreiten B. ausgenutzt hat, um seinen persönlichen Gelüsten nachzugehen. Auch sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Senat keine Anzeichen dafür hervorgetreten, daß Frau B. den Beschuldigten etwa besonders gereizt oder ihn auf andere Weise in eine unvermutete Versuchung geführt hätte. Das ergibt sich aus der Antwort des Beschuldigten auf eine dahingehende Frage des Senats, daß er nicht den Eindruck gehabt habe, daß Frau B. sich für ihn interessiere. Andererseits hat Frau B. auf die Frage des Senats, ob sie sich gegen die verschiedenen Annäherungsversuche nicht wirksamer habe zur Wehr setzen können, bekundet, sie habe mit dem Beschuldigten als Hauptmann nicht wie mit einem Landser "herumspringen können". Daraus folgt, daß sie sich gerade durch den Respekt vor dem für sie hohen Rang eines Hauptmanns und Kompaniechefs davon abhalten ließ, dem Beschuldigten ernstere Vorhaltungen zu machen oder ihm ein schrofferes ablehnendes Verhalten zu zeigen. Der Beschuldigte ist auch nicht etwa einmal gestrauchelt, vielmehr hat er in geradezu hartnäckiger und ausgeklügelter Weise immer wieder versucht, mit der Ehefrau des ihm unterstellten damaligen Gefreiten B. alleine zusammenzukommen. In unverständlicher Weise hat er dann schließlich die von einem Offizier als selbstverständlich zu fordernde Haltung völlig aufgegeben, als er gegen den erkennbaren Willen der Frau B. deren nackte Brust berührte. Er mußte nach Lage der Sache damit rechnen - wie es auch tatsächlich geschehen ist -, daß Frau B. die Begebenheit ihrem Ehemann unverzüglich mitteilen würde. Für diesen Fall wurden seine Beziehungen zu Frau, B. zu einer ernsten Gefahr für sein dienstliches Ansehen und für die militärische Ordnung innerhalb der Ersatzteilkompanie .... Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Ehe eines im Rang niedrigeren Soldaten für einen im Rang höheren unantastbar bleiben muß. Ein Verstoß gegen diesen elementaren Grundsatz belastet nicht nur das Verhältnis der beiden Eheleute, vielmehr muß auch zwangsläufig die Disziplin in der Truppe leiden, weil der Angriff des Ranghöheren als Mißbrauch seiner Machtstellung empfunden wird und den Untergebenen dadurch Gehorsam und Achtung gegenüber dem Vorgesetzten erschwert werden.
Demgegenüber war zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, daß es noch nicht zu einem ehebrecherischen Verhältnis gekommen, die Ehe der Familie B. durch das Dazwischentreten des Beschuldigten nicht gefährdet ist, der Beschuldigte sich zur Tatzeit wegen Beziehungen seiner Tochter zu einem verheirateten Ehemann in einer Ehekrise, die er inzwischen überwunden zu haben scheint, befand, und daß ihm schließlich dienstlich bescheinigt wird, daß er mit Fleiß und Diensteifer seinen Dienst versieht und stets bemüht war, sein Bestes zu geben.
Die objektive Schwere des Dienstvergehens erforderte aber die. Verhängung einer erheblichen Laufbahnstrafe, die der Senat entsprechend der Auffassung des Truppendienstgerichts in der Einstufung in eine niedrige Dienstaltersstufe gefunden hat. Allerdings konnte der Senat in der Abstufung dieser Strafe dem Truppendienstgericht nicht folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs ist für die Angemessenheit der Strafe die Strafart als solche entscheidend, während für das Ausmaß der Herabstufung in erster Linie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (BDH 3, 188, 189; Urteile vom 16.10.1956 - I D 18/55 - und vom 4.11.1960 - I D 85/59 -). In diesem Zusammenhang mußte sich zugunsten des Beschuldigten auswirken, daß er für seinen kinderreichen Haushalt eine große Wohnung innehaben und demgemäß eine - gemessen an seinem Gehalt - relativ hohe Miete zahlen muß und daß er ferner noch vier unterhaltspflichtige Kinder hat. Eine Herabsetzung um zwei Dienstaltersstufen erschien somit angemessen und zur Wiederherstellung der gestörten Ordnung auch ausreichend.
5.
Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollen Erfolg hatte, erschien es gerechtfertigt, die Kosten der Berufungsinstanz in analoger Anwendung des § 111 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 113 Abs. 1, § 110 Abs. 1 WDO.
Lange
Dr. Jager
von Wangenheim
Gimmler