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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1967, Az.: BVerwG 7 C 18/66

Verkehrszeichen; Allgemeinverfügung; Parkverbot; Ausnahmeregelung; Behördenfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 18/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim

Fundstelle

  • DAR 1967, 226

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine nach § 4 StVO durch das Aufstellen von Verkehrszeichen getroffene Anordnung ist als Allgemeinverfügung anzusehen

2. Weder § 4 StVO noch andere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Parkverbots, dessen einziger Zweck durch die ihm beigefügte Ausnahmeregelung darin besteht, Parkraum für Behördenfahrzeuge zu schaffen.