Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1967, Az.: BVerwG IV CB 33.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 33.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.01.1967 - AZ: 58 VII 65 A

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Mangel des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). - "Abweichung" des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht gerügt. -

2

Die Frage, ob § 76 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es geht aus dem Gesetz eindeutig hervor, daß sie zu verneinen ist. § 142 Abs. 3 FlurbG bestimmt, daß eine Planbeschwerde als abgelehnt gilt, wenn sie nicht innerhalb von Jahresfrist beschieden ist; eine Klage ist in diesem Falle nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten zulässig. Diese Regelung der Klagezulässigkeit bei Untätigkeit der Beschwerdestelle ist gegenüber den Bestimmungen der §§ 75, 76 VwGOüber die Untätigkeitsklage in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten eine den Bedürfnissen der Flurbereinigung angepaßte Sonderregelung, die durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht berührt wird (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

3

Im übrigen könnte in diesem Verfahren das Verhältnis zwischen den genannten Vorschriften einer Klärung schon um dessentwillen nicht zugeführt werden, weil, wie das Flurbereinigungsgericht tatsächlich festgestellt hat, die Kläger nicht fristgerecht Beschwerde - etwa wegen der vermeintlichen Beeinträchtigung des dinglich gesicherten Quellzulaufs durch eine bestimmte Wegführung - eingelegt haben. Das Revisionsgericht ist an diese tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden. Die gesetzliche Folge ist der Ausschluß mit der Planbeschwerde (§§ 59 Abs. 2, 5 FlurbG; Art. 21 BayAGFlurbG). Das Gesetz eröffnet unter Fingierung der Ablehnung die Möglichkeit einer Klage ohne Beschwerdebescheid nur bei fristgerechter Beschwerde. In einem Revisionsverfahren ließe sich die von den Klägern aufgeworfene Frage, weil sie nicht entscheidungserheblich ist, daher nicht klären. - Was die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Vertretung der Teilnehmergemeinschaft anbetrifft, so wäre die nicht ordnungsmäßige Vertretung im Termin jedenfalls kein Mangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Dieser Mangel wäre auch keine Grundlage für eine zulassungsfreie Verfahrensrevision (§ 133 Nr. 3 VwGO). Die Vertretung der beklagten Teilnehmergemeinschaft durch Regierungskulturbaudirektor A. verstieß nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift des formellen oder materiellen Rechts; dieser ist lediglich einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis schuldig geblieben. Die hilfsweise eingelegte Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

4

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler