Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1967, Az.: BVerwG IV B 184.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bodenverkehrsgenehmigung für die Auflassung eines Grundstückes; Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 184.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.07.1966 - AZ: VGH Nr. 93 I 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß die Auflassung des vom Kläger an den Beigeladenen zu 2) veräußerten Grundstücks keiner Bodenverkehrsgenehmigung bedarf, weil dieses Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt (§ 19 Abs. 1 BBauG). Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten lassen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen.
Dem Beklagten ist zuzugeben, daß der insbesondere in den §§ 19 Abs. 1 und 34 BBauG verwendete Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in mancher Beziehung noch einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf und, soweit dies zutrifft, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sind. Das wirkt sich jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht aus. Für ihn vielmehr ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes, daß die Zulässigkeit einer Bebauung des vom Kläger veräußerten Grundstücks nach § 34 BBauG zu beurteilen und dementsprechend im Bodenverkehrsverfahren § 19 Abs. 1 BBauG anzuwenden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt das Vertragsgrundstück im südlichen Teil des Gemeindegebietes, das hier entlang der Bundesstraße 17 einseitig, jedoch in fast unmittelbarer Aufeinanderfolge mit mehr als 30 Gebäuden bebaut ist. Damit sind die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" erfüllt. Denn diese Merkmale fordern nicht mehr und nichts anderes als eine derart ("tatsächlich") aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen. Diese Frage stellt sich jedoch in dem hier zu beurteilenden Fall nicht. Die Bebauung an der Bundesstraße 17 ist in dem Teil, in dem das Vertragsgrundstück liegt, nahezu lückenlos.
Diese Bebauung gehört im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG auch zu einem Ortsteil. Das Berufungsgericht hat insoweit dahingestellt gelassen, ob diese Bebauung bereits "in sich" als ein Ortsteil zu werten ist. Es hat die Zugehörigkeit zu einem Ortsteil mit einem Hinweis darauf bejaht, daß sich die geschlossene Bebauung des Ortskernes ohne wesentliche Unterbrechungen bis zu diesem Teil des Gemeindegebietes erstreckt. Gegen die dieser Beurteilung zugrunde liegende Rechtsauffassung sind keine Bedenken zu erheben. Die allenfalls kritische Frage, ob die "Baulücke" unmittelbar südlich von N... nicht so groß ist, daß in ihr eine Unterbrechung der Verbindung zum Ortskern gesehen werden könnte, ist im wesentlichen von tatsächlicher Art, dementsprechend von den Einzelheiten der gerade hier gegebenen Sachlage abhängig und deshalb nicht geeignet, in allgemeinerer Form eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren zu finden.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht angenommen, daß die weiteren Erwägungen, mit denen das beklagte Land namentlich im zweiten Rechtszug die ergangenen Bescheide verteidigt hat, die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung nicht rechtfertigen können. Es mag sein, daß die Bebauung in der näheren Umgebung des Vertragsgrundstücks überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient und damit das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) nicht oder nicht ohne weiteres zu vereinbaren ist. Es mag ferner sein, daß gewichtige Gründe dafür sprechen, die historische Entwicklung von Königsbrunn als einem außergewöhnlich langgestreckten Straßendorf zugunsten einer künftig abweichenden Entwicklung aufzugeben. Es mag endlich auch sein, daß in diesem Teil des Gemeindegebietes erhebliche Schwierigkeiten der Erschließung, Versorgung und Abwasserbeseitigung bestehen. Alles das hat jedoch im Bodenverkehrsverfahren außer Betracht zu bleiben. Die Entscheidung in diesem Verfahren hängt ausschließlich davon ab, ob das Vertragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, nicht aber davon, ob die vom Beigeladenen zu 2) geplante Bebauung nach der "vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist" (§ 34 BBauG). Darüber, ob diesen Anforderungen genügt ist, wird vielmehr erst in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu befinden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther