Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1967, Az.: BVerwG VIII B 104.66
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausstellung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 104.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.10.1966 - AZ: II 394/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Berufungsgericht hat sie unter Änderung des ersten Urteils abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Verfahrensrechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels wurde mit der Beschwerde nicht dargetan.
Den Verfahrensmangel erblickt der Kläger in einem Fehler der Beweiswürdigung, weil diese - wie er ausführt - auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze beruhe: Im Berufungsurteil werde festgestellt, die Schmuckwaren für das von ihm in Magdeburg betriebene Geschäftsunternehmen seien dem Kläger zum größten Teil mit Päckchen aus Pforzheim und Umgebung zugeschickt worden. Der Kläger habe seine Lieferanten auch mehrfach besucht. Mit seiner Kollektion habe der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone Bestellungen aufgesucht. Zu diesem Zweck habe er häufig Geschäftsreisen gemacht. Die bestellten Waren habe er von Magdeburg aus expediert, in Magdeburg habe er die Waren selbst abgeliefert. - Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, daß der Aufenthalt des Klägers nach seiner Eheschließung im September 1948 bis zum Frühjahr 1949 der Abwicklung dieses Geschäftsbetriebes gegolten habe. Diese Feststellung verstoße gegen die Denkgesetze, denn bei der einfachen Art der unkomplizierten Geschäftsvorfälle sei ein längerer Aufenthalt in Magdeburg zur Abwicklung des Geschäfts sowie eine Abwicklung überhaupt nicht notwendig gewesen. Der Aufenthalt und die weiteren Geschäftsreisen des Klägers in seiner Heimat könnten daher nur den Zweck gehabt haben, sein Geschäftsunternehmen weiterzubetreiben.
Eine Verletzung der Denkgesetze ist nicht dargetan. Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann, wie die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung unter Hinweis auf Eyermann-Fröhler (VwGO, 4. Aufl., Bem. 9 zu § 137) mit Recht hervorhebt, nur dann gesprochen werden, wenn aus den Gegebenheiten nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere aber nicht denkbar ist, und wenn das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Sind dagegen verschiedene Folgerungen denkbar und wählt das Gericht eine von ihnen, so hält es sich im Rahmen der ihm gesetzlich zugestandenen (§ 108 Abs. 1 VwGO) freien Beweiswürdigung. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagte, daß ein Geschäftsunternehmen, dessen Geschäftsvorgänge einfach und unkompliziert ablaufen, im Falle seiner Aufgabe keiner Abwicklung bedürfte. Im Gegenteil: Es kann erforderlich sein, daß bestehende Lieferungsverpflichtungen erfüllt, Außenstände eingezogen und Verfügungen über die restlichen Warenbestände getroffen werden, wenn der Geschäftsinhaber sein kaufmännisches Ansehen nicht gefährden und seinen Interessen nicht schaden will. Es kann daher gedanklich nicht ausgeschlossen werden, daß auch der Kläger im vorliegenden Falle so verfahren ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke