Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VIII C 30.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 30.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.10.1963 - AZ: 49 VI 61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 26, 344 - 352
- AS 26, 344
- DÖV 1967, 862-864 (Volltext mit amtl. LS)
- Fachberater 1968, 274
- IFLA 1968, 78
- MDR 1968, 176 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1968, 93
- RzW 1968, 88
- ZLA 1968, 61
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Sinne von § 6 BVFG zu seinem Volkstum "bekannt" hat sich derjenige, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, einem bestimmten Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat.
- 2.
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich jemand in seiner Heimat im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum "bekannt" hat, sind in erster Linie die Erklärungen, die er in seiner Heimat bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1905 in Budapest als Sohn der Eheleute E. und J. S., geb. G., geboren. Er war Angehöriger der mosaischen Glaubensgemeinschaft; 1943 trat er zur römisch-katholischen Kirche über. Er besuchte in Budapest das evangelische Gymnasium und später die ökonomische Hochschule. 1930 wurde er Teilhaber einer Schokoladenfabrik, deren Erzeugnisse unter dem Firmennamen "Floris" vertrieben wurden. Im Jahre 1944 wurde er aus rassischen Gründen in das Konzentrationslager Mauthausen eingeliefert. Nach seiner Befreiung gegen Ende des Krieges kehrte er im Juni 1945 nach Budapest zurück. Seinem Antrage entsprechend wurde im Juli 1945 sein Familienname "S." in seinen jetzigen Namen "F." geändert. Im August 1945 schloß er mit E. W. die Ehe. Aus dieser gingen zwei Söhne hervor. Im Jahre 1949 wurde die Schokoladenfabrik, die er bis dahin geleitet hatte, in Staatseigentum übergeführt; er selbst wurde bei ihr im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Im April 1957 verließ er in Begleitung seiner Familie mit behördlicher Erlaubnis im Wege eines Sammeltransportes von Auswanderern nach Israel seine Heimat. Bis zum Juli 1958 blieb er in Israel. Anfang August 1958 kam er mit seiner Familie in das Bundesgebiet. Bei seiner Aufenthaltsanzeige in Wilhelmshaven bezeichnete er als seine Muttersprache Ungarisch. Im Bundesgebiet fand er eine Anstellung als technischer Leiter einer Schokoladenfabrik.
Er beantragte bei der Beklagten die Ausstellung des Ausweises A nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Vertriebener seien nicht gegeben. Da er seine Heimat nicht als deutscher Staatsangehöriger verlassen habe, könnte er als Vertriebener nur anerkannt werden, wenn er Ungarn als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Voraussetzung hierfür sei, daß er sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe er sich in Ungarn nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Dies wird im Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Es lägen zwar Anzeichen dafür vor, daß die Eltern des Klägers dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätten und daß seine Vorfahren aus dem deutschen Sprachgebiet nach Ungarn gekommen seien. Das bedeute indessen noch nicht, daß sie auch deutsche Volkszugehörige gewesen seien. In der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg sei von liberalen Kreisen der jüdischen Intelligenz teilweise großer Wert auf die Pflege deutscher Sprache und Kultur im Familienkreise gelegt worden. Diese Einstellung sei einer weitbürgerlichen Haltung entsprungen. Sie sei darum noch kein zuverlässiger Beweis dafür, daß diese Personen das Bewußtsein und den Willen gehabt hätten, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Aus den Angaben des Klägers ergäben sich keine Anzeichen dafür, daß er sich selbst - mindestens in der Zeit vor 1933 - zum deutschen Volkstum bekannt habe. Seine Aufgeschlossenheit für die deutsche Kultur besage noch nicht, daß er auch den Willen gehabt habe, selbst ausschließlich Deutscher zu sein. Sein im Jahre 1936/1937 gestellter Antrag, ihm die Änderung seines Familiennamens "S." in den Namen "F." zu gestatten, sei zwar vorwiegend auf wirtschaftliche Beweggründe zurückzuführen gewesen. Durch den damals erfolglos gebliebenen Antrag habe er jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er auf den durch seinen Familiennamen hervorgerufenen Anschein, deutscher Volks zugehöriger zu sein, keinen Wert gelegt habe. Auch sein Verhalten nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager lasse nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schließen. So habe er im Jahre 1945 erneut - aus wirtschaftlichen Gründen - die Änderung seines Familiennamens beantragt und diese auch erreicht. Seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke werde auch nicht dadurch bewiesen, daß er seine Söhne in der deutschen Sprache habe unterrichten lassen und daß er nach dem Kriege in Gesprächen geäußert habe, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht mit dem "Dritten Reich" zu verwechseln. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, daß die polizeiliche Durchsuchung seiner Wohnung im Jahre 1956 etwa deshalb angeordnet worden sei, weil er als deutscher Volkszugehöriger gegolten habe. Es seien wiederum wirtschaftliche Erwägungen und nicht etwa das Bewußtsein der deutschen Volkszugehörigkeit gewesen, die ihn bewogen hätten, im Jahre 1957 Ungarn zu verlassen und schließlich im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß die Schwester des Klägers im Einbürgerungsverfahren als deutsche Volkszugehörige angesehen und eingebürgert worden sei.
Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß seine Ehefrau deutsche Volkszugehörige sei. Der Umstand, daß ihr in Budapest geborener Vater vor und nach dem ersten Weltkrieg sich eine Zeitlang in Deutschland aufgehalten und daß auch ein Bruder ihrer Mutter vor dem ersten Weltkrieg vorübergehend in Deutschland gelebt habe, lasse noch nicht den Schluß zu, daß sie von deutschen Eltern abstamme. Ihr glaubhaftes Vorbringen, ihre Muttersprache sei deutsch, sie sei Mitglied des Mozart-Kulturvereins in Budapest gewesen, auf den Vereinsveranstaltungen habe sie Lieder in deutscher Sprache vorgetragen, auch ihren Ehemann habe sie bei einer Vereinsveranstaltung kennengelernt und sich mit ihm in deutscher Sprache unterhalten, und sie habe ihre Söhne zuerst die deutsche, danach erst die ungarische Sprache gelehrt, ergebe zwar, daß auch sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre; es beweise dies aber noch nicht, daß sie in ihrer Heimat den Willen gehabt habe, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke als dem deutschen anzugehören.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus den Vorinstanzen weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts: Das Berufungsurteil beruhe auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der deutschen Volkszugehörigkeit. Das Berufungsgericht habe aus dem festgestellten Sachverhalt rechtlich unzulässige Schlußfolgerungen gezogen. Das Bewußtsein und der Wille des Klägers, Deutscher zu sein, habe nach 1945 darin beredten Ausdruck gefunden, daß er mit seiner Familie an der deutschen Sprache und Kultur festgehalten habe, obwohl dies unter den Nachkriegsverhältnissen in Ungarn zu Schwierigkeiten geführt habe.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Sachverhalt bedarf vor abschließender Entscheidung über die Klage noch weiterer Aufklärung, weil der Verwaltungsgerichtshof die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers aus Erwägungen, die der rechtlichen Prüfung nicht standhalten, verneint und es deshalb unterlassen hat, die entscheidungserheblichen Tatsachen in dem gebotenen Umfange zu erforschen.
Auszugehen ist von § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) anzuwenden ist. Danach erhält den Ausweis A, auf dessen Ausstellung der Kläger Anspruch erhebt, wer Heimatvertriebener ist. Nach § 2 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer gleichzeitig Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Der Kläger gehört nicht zu der Kategorie der eigentlichen Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG. Ungarn gehört zwar zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten, aus denen die Deutschen in ihrer überwiegenden Mehrheit nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vertrieben wurden. Der Kläger ist indessen nicht, wie dies in § 1 Abs. 1 BVFG vorausgesetzt wird, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges - z.B. durch Ausweisung oder Flucht - vertrieben worden. Er ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG einem Vertriebenen gleichgestellt, wenn er Ungarn, eines der in dieser Vorschrift namentlich bezeichneten Länder, nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks zugehöriger verlassen hat. Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob er Ungarn "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen hat.
Die rechtliche Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 6 BVFG. Danach ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wie der Wortlaut ergibt, genügt für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für sich allein weder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch das Vorliegen von Tatsachen, die entsprechend den in § 6 BVFG aufgeführten Beispielen geeignet sind, ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen. Vielmehr ist beides erforderlich: sowohl das Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale. Indem das Gesetz beide Erfordernisse aufstellt und Beispiele von Bestätigungsmerkmalen nennt, bringt es weiterhin zum Ausdruck, daß es sich bei diesen beiden Anerkennungsvoraussetzungen um rechtlich verschiedene Tatbestände handelt. Es kann daher nicht der Ansicht gefolgt werden, das Vorliegen bestimmter Bestätigungsmerkmale, wie z.B. die Pflege deutscher Kultur oder der Gebrauch der deutschen Sprache, sei regelmäßig oder doch wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten. Die rechtliche Bedeutung der durch die in § 6 BVFG durch Anführung von Beispielen erläuterten bestimmten Merkmale erschöpft sich in ihrer Eignung zur Bestätigung eines etwaigen Volkstumsbekenntnisses; ersetzen können sie dieses nicht.
Aus diesem Grunde kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, ein Bekenntnis des Klägers und seiner Ehefrau zum deutschen Volkstum ergebe sich bereits aus ihrer in Ungarn bewiesenen Verbundenheit mit den Gütern der deutschen Kultur und aus der Pflege der deutschen Sprache. Zu Unrecht berufen die Vertreter der Gegenmeinung sich dabei vielfach auf die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), jetzt geltend in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663), und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das zunächst erlassen war als Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), später geändert durch das Gesetz vom 10. August 1955 (BGBl. I S. 506). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung unter anderem dann, wenn der Verfolgte Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Dazu bestimmt § 4 Abs. 4 BEG (in der früheren Fassung § 4 Abs. 2 BEG) ergänzend: "Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis". Die aus dieser Regelung hergeleitete Schlußfolgerung, es bedürfe demnach auch gemäß § 6 BVFG keines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wenn der Ausweisbewerber - jedenfalls sofern er Verfolgter sei - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, geht fehl:
§ 4 Abs. 4 BEG regelt nicht im Sinne von § 6 BVFG die Zugehörigkeit zum deutschen "Volkstum", sondern die Zugehörigkeit zum deutschen "Sprach- und Kulturkreis", auf die die Zugehörigkeit des Verfolgten zum deutschen Volk sich gründet. Die Bedeutung dieser Regelung beschränkt sich auf die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Ihr Zweck erschöpft sich in der Erläuterung des Rechtsbegriffs "vertriebener Verfolgter" für den Anwendungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes; sie dient damit ausschließlich entschädigungsrechtlichen Zielen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt andere Ziele, nämlich die Regelung der Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in das wirtschaftliche und soziale Leben innerhalb seines Geltungsbereichs. Nur stellenweise und nur im Rahmen dieser Zielsetzung werden hier auch wiedergutmachungsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, wie dies z.B. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG der Fall ist. Diese Spezialvorschriften betreffen jedoch nicht das Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit und deren Voraussetzungen. § 6 BVFG erläutert den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes abschließend. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die entschädigungsrechtliche Sonderregelung des § 4 Abs. 4 BEG auch auf den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zu erstrecken, so hätte dies aus den dargelegten Gründen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist nicht vorhanden. Dies kann nicht auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Divergenz beider gesetzlicher Vorschriften besteht seit langem. Entspräche sie nicht der gesetzgeberischen Absicht, so hätte spätestens beim Erlaß des BEG-Schlußgesetzes zwingender Anlaß bestanden, den § 6 BVFG der Vorschrift des § 4 Abs. 4 BEG anzugleichen. Da dies nicht geschehen ist, der § 4 Abs. 4 BEG vielmehr eine Fassung erhalten hat, die umgekehrt den Willen des Gesetzgebers erkennen läßt, die Regelung der §§ 1, 6 BVFG unberührt zu lassen, bleibt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG nach wie vor unabdingbare Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Die in dieser Hinsicht von der Revision gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Bedenken sind daher nicht stichhaltig. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist auch im Falle des Klägers Voraussetzung seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG und damit gleichzeitig seiner Vertriebeneneigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Eine staatspolitische Pflicht, Personen, die durch die Folgen des Krieges heimatlos geworden waren, in das wirtschaftliche und soziale Leben in der neuen Heimat einzugliedern, bestand für den Gesetzgeber der Bundesrepublik nicht nur gegenüber den Staatsangehörigen des ehemaligen Deutschen Reiches, sondern auch gegenüber den früher in den Vertreibungsgebieten wohnhaften deutschen Volks zugehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit. Denn die in diesen Gebieten gelegenen Staaten haben ihre Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel nicht nur gegen die deutschen Staatsangehörigen gerichtet, sondern in gleichem Maße auch gegen ihre eigenen Staatsbürger, die zur einheimischen deutschen Volksgruppe gehörten. Dieser Erwägung trägt die Regelung des Bundesvertriebenengesetzesüber die Einbeziehung der vertriebenen deutschen Volks zugehörigen in die zu gewährenden Vergünstigungen Rechnung, und der § 6 BVFG dient dem Zweck, diejenigen von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der früheren deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich abzugrenzen gegenüber den durch den Krieg entwurzelten Nichtdeutschen (Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255), denen gegenüber für die Bundesrepublik nicht in gleichem Maße eine Betreuungspflicht bestehen kann und deren Ansprüche gegebenenfalls auf den zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassenen Gesetzen beruhen.
Es lag nahe und entsprach auch der Logik sowie der geschichtlichen Erfahrung, dieser Abgrenzung die gleichen Maßstäbe zugrunde zu legen, nach denen sich seinerzeit in den in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten im Rahmen des für sie ehedem geltenden Minderheitenrechts die Zurechnung der Staatsbürger zu den einzelnen Volksgruppen gerichtet hat. Diese Zurechnung aber wird in aller Regel nach der jeweiligen ausdrücklichen Erklärung des einzelnen erfolgt sein. Für solche Angaben über das eigene Volkstum verwendet das Bundesvertriebenengesetz den Begriff des Bekenntnisses.
Der in diesem Sinne gebrauchte Begriff des Bekenntnisses zu einem Volkstum ist keine Schöpfung des Bundesvertriebenengesetzes. Er fand sich bereits im Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 783), wenn auch selbstredend die dortige Begriffsbestimmung im übrigen im Bundesvertriebenengesetz keinerlei Verwendung finden konnte, weil sie von der Überheblichkeit der nationalsozialistischen Staatsführung gegenüber anderen Völkern und Rassen bestimmt und im Hinblick auf die Einbürgerungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gefaßt war (vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, BVFG, § 6 Anm. 1). Der genannte Runderlaß wiederum griff mit dem Bekenntniserfordernis ein Unterscheidungsmerkmal auf, das schon lange vorher im einschlägigen Schrifttum herausgebildet worden war (vgl. z.B. die Verwendung des Bekenntnisbegriffes zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft oder zu einer bestimmten Volksgruppe bei Stanislaus Mornik, Polens Kampf gegen seine nichtpolnischen Volksgruppen, Berlin und Leipzig 1931, S. 21; Winkler, Statistisches Handbuch der europäischen Nationalitäten, Wien-Leipzig 1931, u.a. auf S. 136 und 137; Bruns, Grundlagen und Entwicklung des internationalen Minderheitenrechts, Berlin-Steglitz 1929, u.a. auf S. 8: "Sprache und nationales Bekenntnis decken sich jedoch nicht immer").
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte voraus, wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361, ausgesprochen hat, das Bewußtsein und den Willen, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören, und wurde abgelegt mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden. Entsprechendes gilt auch für das Bekenntnis zu jedem anderen Volkstum. Ein solches Bekenntnis erforderte begrifflich, daß der Wille, als Angehöriger der betreffenden Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde. Dies wird in der Regel nur dort in Betracht gekommen sein, wo in einem in sich abgeschlossenen Staatswesen als dessen Staatsbürger Angehörige mehrerer verschiedener Volksgruppen gelebt haben und auf diese Weise dem Mehrheits- oder Staatsvolk bestimmte vom Staate anerkannte und respektierte nationale Minderheiten gegenübergestanden haben. Denn nur in einem so gearteten Staatswesen hat ein jeder Staatsbürger vor der Möglichkeit und auch vor der Notwendigkeit der Entscheidung gestanden, ob er sich zum Staatsvolk oder zu einer der nationalen Minderheiten, insbesondere also zur deutschen Volksgruppe, hat bekennen wollen. Demnach geht der § 6 BVFG, indem er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzt, in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben.
Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber des Bundesvertriebenengesetzes in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum und Treue zu diesem zu belohnen, sondern hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. hierzu insbesondere das angeführte Urteil vom 8. Februar 1962).
Die Fälle, in denen die einzelnen Staatsbürger sich zu der Frage ihrer Volkszugehörigkeit verbindlich zu äußern hatten, können je nach den in dem jeweiligen Staate damals gegebenen staatsrechtlichen und politischen Verhältnissen in verschiedener Weise geregelt gewesen sein. Aus welchem Anlaß und in welcher Weise der einzelne nach seiner Volkszugehörigkeit gefragt wurde, ist eine Frage der Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz. Diese kann sich hierbei auch historischen Schrifttums, der Auskünfte von Heimatauskunftsstellen oder von zeitgeschichtlichen Forschungsinstituten, der Gutachten von Sachverständigen sowie anderer geeigneter Erkenntnisquellen bedienen. Es werden insbesondere Feststellungen darüber zu treffen sein, ob in der Heimat des jeweiligen Ausweisbewerbers amtliche Volkszählungen durchgeführt worden sind, bei denen die Frage nach der Volkszugehörigkeit hat beantwortet werden müssen, oder bei welchen sonstigen Gelegenheiten dort diese Frage zu amtlichen Zwecken gestellt worden ist, etwa bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, bei der Einschulung von Kindern, bei der Anmeldung von Personenstands Veränderungen, bei der Bewerbung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst oder um Zulassung zu einem freien Beruf oder zum Universitätsstudium, bei der Erfassung zum Wehrdienst, bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Staatsaufträgen oder Außenhandelsgenehmigungen für Wirtschaftsunternehmungen. Wer zu dem Zeitpunkt, der nach dem Buhdesvertriebenengesetz für die Beurteilung des Volkstumsbekenntnisses maßgeblich ist, bei derartigen Gelegenheiten bewußt eine andere Volkszugehörigkeit als die deutsche für sich in Anspruch genommen hat, hat sich damals nicht zum deutschen, sondern zu jenem anderen Volkstum bekannt. Er hat demnach auch nicht zu dem Personenkreise gehört, der nach der im Bundesvertriebenengesetz enthaltenen gesetzlichen Vermutung in aller Regel von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden ist und demgemäß durch die Regelungen dieses Gesetzes hat begünstigt werden sollen.
Es liegt auf der Hand, daß der Tatsacheninstanz je nach der Lage des Einzelfalles gerade die Aufklärung der so gearteten Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum häufig Schwierigkeiten bereiten wird und der erforderliche Nachweis eines solchen Bekenntnisses vielfach unmittelbar nicht wird geführt werden können. Diese Schwierigkeiten sind jedoch nicht unlösbar; in den Verfahren, welche die Erteilung von Ausweisen C an Sowjetzonenflüchtlinge oder die Gewährung von Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zum Gegenstande haben, bestehen Beweisschwierigkeiten ähnlicher Art, ohne daß hierdurch die Behörden und die Gerichte an einer sachgerechten Bearbeitung dieser Fälle gehindert würden. Gegebenenfalls wird im Einzelfalle die Tatsacheninstanz unter Würdigung des Gesamtverhaltens des betreffenden Ausweisbewerbers in der Heimat in eigener Verantwortung die Entscheidung darüber zu treffen haben, ob es auf Grund des Ergebnisses der Sachaufklärung als erwiesen anzusehen ist, daß er sich in dem oben dargelegten Sinne bei den hierfür maßgebenden Gelegenheiten als deutschen Volks zugehörigen bezeichnet hat und aus diesem Grunde in der Heimat allgemein und insbesondere auch für die amtlichen Stellen als Deutscher gegolten hat. War der Ausweisbewerber in der für die Frage des Volkstumsbekenntnisses maßgebenden Zeit minderjährig, so wird es insoweit auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters jedenfalls dann ankommen, wenn nach den in seinem Heimatlande seinerzeit gegebenen Verhältnissen seine Volkszugehörigkeit auf der Grundlage der Volkszugehörigkeit seines gesetzlichen Vertreters beurteilt worden ist.
Bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Angehörigen der in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten, die der mosaischen Religionsgemeinschaft angehören bzw. angehörten, ist zu beachten, daß die Frage des Volkstumsbekenntnisses von der der Religionszugehörigkeit zu trennen ist. Aus diesem Grunde ist die Zugehörigkeit eines Ausweisbewerbers zur mosaischen Religionsgemeinschaft für die Frage seiner Volkszugehörigkeit grundsätzlich unerheblich, und es kommt auch bei ihm zur Beurteilung dieser Frage allein darauf an, ob er sich in dem oben dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitsvolksgruppe oder das des Mehrheitsvolkes. Dabei mag es, je nach den Umständen des Einzelfalles, möglicherweise gerechtfertigt sein, eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die durch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erfolgt ist, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie zurückzuführen war auf die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der betreffenden deutschen Volksgruppe. In solchen Fällen müßte dann hinsichtlich der Frage des Volkstumsbekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (vgl. das angeführte Urteil vom 8. Februar 1962) abgestellt werden, sondern auf eine um soviel früher liegende Zeit, daß jener Gesichtspunkt das Verhalten des Ausweisbewerbers noch nicht hat beeinflussen können.
In Anbetracht dieser rechtlichen Sicht der Dinge bedarf der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers verneint mit der Begründung, das Gericht habe unter Würdigung der gesamten Sachlage die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger sich in seiner Heimat nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Urteilsgründe lassen jedoch Feststellungen zu der Frage vermissen, ob der Kläger in seiner Heimat amtlichen Befragungen über seine Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen ist und welche Angaben er bei diesen Gelegenheiten um die maßgebliche Zeit hierzu gemacht hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht diesen für die Frage des Volkstumsbekenntnisses entscheidenden Umstand nicht geprüft und im Rahmen der ihm gegebenen Umstände aufgeklärt hat. Zwar war es Sache des Klägers, seine Rechtsahsicht, er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, durch die hierfür erforderlichen tatsächlichen Behauptungen zu unterbauen. Hat er dies aber infolge einer Verkennung der Rechtslage unterlassen, so war es gemäß § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO Aufgabe des Tatsachengerichts, ihn entsprechend zu befragen und gegebenenfalls die aus Rechtsgründen erforderliche Sachaufklärung von Amts wegen in die Wege zu leiten. Die Begründung des Berufungsurteils läßt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß etwaige offizielle Angaben, die der Kläger bei amtlichen Befragungen über seine Volkszugehörigkeit gemacht hat und die nach dem oben Dargelegten als sein Volkstumsbekenntnis zu bewerten gewesen wären, nicht zum Gegenstande der Prüfung gemacht worden sind. Dies aber nötigt dazu, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um dieser Gelegenheit zu geben, in dieser Hinsicht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Das angefochtene Urteil bestünde allerdings dann im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn der Kläger aus anderen Gründen als wegen des fehlenden Nachweises seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG fiele. Der Kläger hat aber, wenn von dem Erfordernis seiner deutschen Volkszugehörigkeit abgesehen wird, die in der Nr. 3 des § 1 Abs. 2 BVFG aufgestellten Anerkennungsvoraussetzungen schlüssig vorgetragen. Der Umstand, daß er, um die Erlaubnis zum Verlassen seiner Heimat zu erlangen, sich zunächst zur Teilnahme an dem für die Auswanderung nach Israel bestimmten Sammeltransport hat vormerken lassen und nicht unmittelbar nach Deutschland in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gekommen ist und daß er ferner während seines Aufenthaltes in Israel möglicherweise israelischer Staatsangehöriger geworden ist, steht seiner Anerkennung als Vertriebener und Heimatvertriebener nicht entgegen. Es könnte dies allenfalls gemäß § 12 Abs. 1 BVFG die Folge haben, daß er bis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 2 BVFG) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nicht in Anspruch nehmen kann und daß sein Vertriebenenausweis aus diesem Grunde mit dem in § 15 Abs. 4 BVFG für solche Fälle vorgesehenen Vermerk gekennzeichnet werden müßte.
Aus denselben Gründen ist die Frage, ob die Ehefrau des Klägers deutsche Volkszugehörige war, als sie Ungarn verließ, keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung zugänglich.
Dieser Frage wäre rechtliche Bedeutung allerdings nur dann beizumessen, wenn auch die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen würde, daß der Kläger im Sinne von § 6 BVFG nicht deutscher Volkszugehöriger war, als er seine Heimat verließ. In diesem Falle bedürfte es gemäß § 1 Abs. 2 BVFG noch der Prüfung, ob der Kläger im Sinne dieser Vorschrift als Ehegatte eines Vertriebenen auch selbst als Vertriebener zu gelten hätte.
Dem auch vom Oberbundesanwalt unterstützten Standpunkt der Beklagten, das angefochtene Urteil entspreche der Rechtslage, konnte nach alledem nicht gefolgt werden. Es war vielmehr zu erkennen, wie geschehen. Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke