Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1967, Az.: BVerwG II C 24.67
Rechtmäßigkeit des Entzuges einer Trennungsentschädigung; Nichtannahme eines Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages über eine einem Beamten angebotene angemessene Wohnung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Trennungsentschädigung; Angemessenheit einer einem Beamten angebotenen Wohnung; Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung bei Wohnungsmangel am Dienstort; Anforderungen eines Beamten an die Wohnungsgröße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 24.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.10.1962 - AZ: 38 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 11 UKG v. 3.5.1935
- Nr. 25 Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz i.d.F.v. 5.4.1954
- Nr. 26 Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz i.d.F.v. 5.4.1954
- Abschn. 5 Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung v. 1.3.1957
Fundstellen
- DVBl 1968, 225
- ZBR 1967, 268
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 1967 durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der mit seiner Ehefrau in R. wohnende Kläger wurde mit Wirkung vom 2. Mai 1960 von seiner Dienststelle, dem Finanzamt M. mit Umzugsanordnung an das Finanzamt D. versetzt. Die Oberfinanzdirektion M. bewilligte ihm auf seinen Antrag bis längstens 30. April 1961 Trennungsentschädigung.
Die Finanzmittelstelle M. wies dem Kläger im Oktober 1960 eine Staatsbedienstetenwohnung im Erdgeschoß eines Neubauvorhabens in D. - bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Abstellraum - zu, die zum 1. Dezember 1960 bezugsfertig wurde. Der Kläger, der in R. eine aus einem Zimmer, zwei Kammern und Küche bestehende Mietwohnung innehatte, lehnte die Wohnung ab, im wesentlichen mit der Begründung, das Schlafzimmer (13,43 qm) sei zu klein und ohne eigene Beheizung, die Wohnung sei fußkalt und für ihn wegen einer erlittenen hartnäckigen Prostatitis und Urethritis gesundheitsgefährdend.
Die Oberfinanzdirektion ordnete nach Prüfung der Verhältnisse durch Bescheid vom 20. Januar 1961 die Einstellung der Trennungsentschädigung zum 30. November 1960 an. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 20. Januar 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1961 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Trennungsentschädigung bis 30. April 1961 weiterzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht München hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage durch Urteil vom 30. November 1961 als unbegründet abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. Oktober 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Nach § 11 des Gesetzes über Umzugsvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UKG - in Verbindung mit Nrn. 25 und 26 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz in der Fassung der Verordnung vom 5. April 1954 (BayBS III S. 361) und Abschnitt V der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 1. März 1957 (BayBSVFin I S. 221) erhalte ein Beamter eine angemessene Entschädigung für die ihm aus Anlaß seiner Versetzung entstehenden Mehrkosten (Trennungsentschädigung), solange er wegen Wohnungsmangels verhindert sei, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen. Der Beamte habe sich um die Beschaffung einer eigenen Wohnung fortgesetzt ernstlich zu bemühen und dürfe den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung verzögern. Weise er eine Wohnung zurück, die nach seiner Dienststellung und nach seinem Diensteinkommen sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen Wohnungsnot als angemessen anzusehen sei, so sei die Zahlung der Trennungsentschädigung von dem Tage an einzustellen, an dem er die Wohnung hätte beziehen können.
Ob die Größe einer Wohnung für einen Beamten angemessen sei, könne sich nicht nach dessen privatem Lebenszuschnitt richten, sondern nur nach allgemeinen Gesichtspunkten, nämlich nach der Größe seiner Familie und - in beschränktem Umfang - nach seiner Stellung im öffentlichen Dienst, soweit damit repräsentative Pflichten verbunden seien. Wer besonders gut wohnen wolle, müsse dafür die entsprechenden Mittel selbst aufwenden. Der Beamte dürfe nur auf eine seinem Diensteinkommen gemäße Wohnung verwiesen werden, seine Ansprüche müßten andererseits im allgemeinen Rahmen bleiben. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Wohnungssuchenden heute an die Wohnungsgröße wegen der ständig steigenden Mietpreise und Mieterdarlehen in der Regel sehr bescheidene Ansprüche stellten. Die öffentliche Hand stelle ihren Bediensteten Wohnungen zu den im sozialen Wohnungsbau üblichen Mietpreisen zur Verfügung, auch wenn die Bezüge der Beamten über den Richtsätzen des sozialen Wohnungsbaus lägen, und sie brächten auch die im sozialen Wohnungsbau von den Mietern geforderten Baudarlehen selbst auf. Diese zu Lasten der Allgemeinheit gewährten erheblichen Vergünstigungen dürften aber nicht dazu führen, daß ihre Empfänger an die Wohnungsgröße höhere Anforderungen als die übrigen Wohnungssuchenden stellten.
Die dem Kläger angebotene Wohnung sei nach der Zahl der Räume, der Gesamtwohnungsfläche und der Höhe des Mietpreises angemessen. Sie entspreche auch - entgegen dem Vorbringen des Klägers - der sozialen Stellung eines Beamten des gehobenen Dienstes.
Das Schlafzimmer sei auch nicht zu klein. Das Vorbringen des Klägers, dieses Zinner entspreche nicht den Pflichtnormen des sozialen Wohnungsbaus, gehe fehl. Eine bestimmte Vorschrift über die Mindestgröße eines Schlafzimmers sei in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1957 und im Normblatt DIN 180 11 nicht enthalten. Im übrigen komme es nicht entscheidend darauf an, ob die zugewiesene Wohnung in jeder Hinsicht den Vorschriften über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch öffentliche Darlehen entspreche - von diesen Vorschriften könnten in der Regel durch die Bewilligungsstelle Ausnahmen zugelassen werden -; entscheidend sei, ob sie objektiv als für den Kläger angemessen anzusehen sei. Dies sei der Fall. Der Kläger könne seine Möbel in dem Schlafzimmer in zumutbarer Weise unterbringen. Daß die im Normalblatt DIN 180 11 vorgesehenen Bewegungsflächen und Abstände nicht immer voll einzuhalten seien, sei darauf zurückzuführen, daß die Länge der Betten und die Breite des Schrankes des Klägers die im Normalblatt vorgesehenen Maße um 11 bzw. 55 cm überschritten.
Auch die aus gesundheitlichen Gründen erhobenen Einwendungen des Klägers seien unbegründet. Nach der Aussage des in der ersten Instanz als Zeuge vernommenen jetzigen Mieters der dem Kläger angebotenen Wohnung könne man abends nach Schließung der in das Wohnzimmer führenden Schächte des Ofens die Heizung weitgehend auf den Flur konzentrieren und von dort durch Öffnung der Schlafzimmertür das Schlafzimmer ausreichend erwärmen. Wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine Wohnung benötige, in der sämtliche Räume beheizbar sind, so hätte diese Voraussetzung, wenn nicht schon durch die bestehende Heizungsanlage, so doch dann als erfüllt angesehen werben kennen, wenn sich der Kläger ein zusätzliches Heizgerät beschafft oder einen Ofen im Schlafzimmer aufgestellt hätte, was nach der erstellten Planskizze durchführbar sei. Die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten hätte dem Kläger im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse sowie mit Rücksicht darauf, daß er die Wohnung ohne Baukostenzuschuß oder Mietvorauszahlung zu einen angemessenen Mietpreis erhalten hätte, durchaus zugemutet werden können. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bauherr zum Einbau eines Warmluftschachtes in das Schlafzimmer verpflichtet gewesen und dazu nunmehr angehalten worden sei.
Der Umstand, daß das Schlafzimmer - und wohl auch die übrige Wohnung - besonders "fußkalt" sei, weil es sich um eine Erdgeschoß-Wohnung handele und sich unter dem Schlafzimmer die Waschküche befinde, habe den Kläger aus den schon vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen ebenfalls nicht zur Zurückweisung der Wohnung berechtigt. Auch mit der beim ersten Bezug einer Neubauwohnung auftretenden Feuchtigkeit hätte sich der Kläger abfinden müssen. Sehr viele Wohnungsuchende hätten die vom Kläger gerügten Mängel und Unbequemlichkeiten gern in Kauf genommen, um eine gemeinsame Haushaltsführung zu ermöglichen.
Da der Kläger nach dem 1. Dezember 1960 nicht mehr wegen Wohnungsmangels verhindert gewesen sei, in D. eine Wohnung zu beziehen, und auch aus anderen Gründen nicht zur Verweigerung des Umzugs berechtigt gewesen sei, könne er nicht beanstanden, daß seit dem 1. Dezember 1960 Trennungsentschädigung nicht mehr gezahlt werde. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Wohnung sofort an einen anderen Beamten weitergegeben werden konnte. -
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie den Bescheid der Oberfinanzdirektion M. vom 20. Januar 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1961 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 entzogene Trennungsentschädigung bis zum 30. April 1961 an ihn, den Kläger, zu zahlen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie macht insbesondere geltend, daß das Berufungsgericht den Begriff der "Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit" verkannt hat.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Beurteilung der Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend die Vorschriften der auf Grund des § 11 UKG ergangenen Durchführungsverordnung des Reichsministers der Finanzen vom 7. Mai 1935 zugrunde gelegt, die in der Fassung vom 11. September 1942 (RBB S. 186) in das bayerische Landesrecht übergegangen und durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. April 1954 (BayGVBl. S. 71) neugefaßt worden ist - DVO/UKG -, Nach Nummer 25 Abs. 1 DVO/UKG ist die Gewährung von Trennungsentschädigung an die Voraussetzung gebunden, daß der Beamte wegen Wohnungsmangels verhindert ist, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen; dies ist nach Nummer 25 Abs. 8 DVO/UKG dann nicht mehr der Fall, wenn der Beamte eine Wohnung zurückweist, die nach seiner dienstlichen Stellung und seinem Diensteinkommen als angemessen anzusehen ist.
Gegenüber den Darlegungen, im angefochtenen Urteil, daß die dem Kläger angebotene und von, ihm zurückgewiesene Wohnung angemessen gewesen sei, macht die Revision geltend, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht verbiete es, die Frage nach der Angemessenheit einer dem Beamten angebotenen und von ihm zurückgewiesenen Wohnung allein auf Grund "allgemeiner" Maßstäbe zu beantworten; die Fürsorgepflicht müsse den "individuellen" Verhältnissen des Beamten Rechnung tragen. Dieses Revisionsvorbringen ist im Ansatz richtig. Die Zubilligung von Trennungsentschädigung beruht auf der Erwägung, daß es billig ist, dem Beamten, der durch eine Maßnahme seines Dienstherrn zur doppelten Haushaltsführung genötigt wird, einen Ausgleich für die ihm dadurch erwachsenden Mehraufwendungen zu geben. Dies entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten und dem beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz, der Ausfluß des besonderen beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgeverhältnisses ist. Der erkennende Senat hat deshalb die Gesamtregelung über die Gewährung von Trennungsentschädigung schon im Urteil vom 16. Januar 1958 (BVerwGE 6, 111 [112]) als eine Konkretisierung des Rechts des Beamten auf Fürsorge bezeichnet. Dem entspricht es, eine Wohnung im Sinne der Nummer 25 Abs. 8 DVO/UKG nur dann als "angemessen" anzusehen, wenn ihr Bezug dem Beamten auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. Dabei gilt jedoch - dies wird von der Revision verkannt - eine Einschränkung. Es ist nämlich im Einzelfall zu prüfen, welche Belange des Beamten unter den jeweils vorliegenden Umständen als berechtigt anerkannt werden können. Nicht jeder Umstand, der es verständlich erscheinen läßt, daß der Beamte die angebotene Wohnung ablehnt, macht den Bezug dieser Wohnung für ihn unzumutbar mit der Folge, daß der Dienstherr genötigt ist, die Trennungsentschädigung weiter zu gewähren.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Bedeutung der berechtigten persönlichen Belange für die "Angemessenheit" einer angebotenen Wohnung nicht verkannt. Mit dem Hinweis auf die Erheblichkeit "allgemeiner Gesichtspunkte" (Seite 7 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) hat das Berufungsgericht - wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß ein privater Lebenszuschnitt des versetzten Beamten, der den Rahmen des "allgemein" Üblichen sprengt - also ein den allgemeinen Lebenszuschnitt der Beamten mit gleich großer Familie und in gleicher Dienststellung erheblich übersteigender Lebenszuschnitt - nicht mehr zu den berechtigten Belangen des Beamten gehört, die bei der Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Wohnung zu berücksichtigen sind. Das ist rechtlich unbedenklich. Daß heute uneingeschränkt alle Belange des versetzten Beamten zu berücksichtigen seien, weil die Beamten bei einer Versetzung darauf angewiesen seien, daß ihnen der Dienstherr eine Wohnung verschaffe, kann nicht als richtig anerkannt werden; dies würde die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu Lasten der Allgemeinheit in unerträglicher und nicht zu rechtfertigender Weise überfordern. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Zusammenhang hiermit auf die ohnehin schon besonders hohen Aufwendungen für Baudarlehen hingewiesen, die den öffentlich-rechtlichen Dienstherren infolge der Wohnungsnot bei der Wohnungsfürsorge für die Beamten zu Lasten der Allgemeinheit erwachsen, sowie auf die relativ niedrigen Mietpreise, welche die öffentliche Hand ihren Bediensteten abfordert.
Die berechtigten Belange des Klägers, die hiernach für die Angemessenheit der ihm angebotenen Wohnung entscheidend sind, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gewürdigt. Es hat eingehend geprüft, ob sich u.a. wegen der Größe der Familie des Klägers oder wegen seiner gesundheitlichen Gefährdung die angebotene Wohnung als unangemessen erweist. Die Einschränkung, daß der Kläger wegen der das normale Maß überschreitenden Breite seines Schlafzimmerschrankes und der Länge der Betten zumindest gewisse Unbequemlichkeiten und Behinderungen in Kauf nehmen müsse, steht im Einklang mit der dargelegten Rechtslage. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob der Beklagten darin beizupflichten ist, daß der Schlafzimmerschrank bei der Entscheidung der Frage, ob die angebotene Wohnung angemessen war, sogar unberücksichtigt hätte bleiben müssen, weil er ungewöhnlich groß sei. Immerhin hat dieser Schrank Maße, die angesichts der heutigen Bauweise den Schluß rechtfertigen, daß gewisse Unbequemlichkeiten und Behinderungen die Angemessenheit der Wohnung nicht in Frage stellen.
Dem Revisionsvorbringen, eine Wohnung könne nur dann als "angemessen" angesehen werden, wenn sie mindestens den Maßen entspreche, die in den Vorschriften über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues durch öffentliche Baudarlehen bestimmt sind, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen im angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um zwingend vorgeschriebene Mindestmaße. Daß die in den Normblättern angegebenen Maße das Minimum dessen darstellen, was in sozialer Hinsicht zumutbar ist, ist selbst vom Kläger nicht geltend gemacht worden; das Gegenteil wird überdies durch den Umstand nahegelegt, daß die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen kann.
Vor allem bemängelt die Revision, daß die Angemessenheit der dem Kläger angebotenen Wohnung bejaht worden ist, obgleich diese Wohnung - wegen Fehlens eines Warmluftschachts zwischen dem Korridor und dem Schlafzimmer - nicht den Anforderungen entsprochen habe, die das beklagte Land selbst als Darlehnsgeber dem Bauherrn zur Bedingung gemacht habe. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, daß dieses Vorbringen richtig ist, soweit es um die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben geht, obgleich deren Richtigkeit im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist und das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils von dem festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit diesen Angaben ist nämlich ein Rechtsfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht dargetan. Diese Angaben wären für die hier zu treffende Entscheidung nur dann rechtlich erheblich, wenn der aufgezeigte Mangel - Fehlen des Warmluftschachtes zwischen den Korridor und dem Schlafzimmer - dazu nötigen würde, die angebotene Wohnung als unangemessen anzusehen. Dies ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gefährdung des Klägers festgestellt, daß das Schlafzimmer, wenn nicht schon durch die im Korridor bestehende Heizungsanlage, so doch jedenfalls durch ein zusätzliches Heizgerät ausreichend erwärmt werden kann und daß die Übernahme der durch das zusätzliche Heizgerät entstehenden Kosten dem Kläger bei seinen Einkommensverhältnissen sowie mit Rücksicht darauf, daß er die Wohnung ohne Baukostenzuschuß und ohne Mietvorauszahlung erhalten haben würde, durchaus zugemutet werden konnte. Diese für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen bringen zum Ausdruck, daß der in Rede stehende Mangel der Heizungsanlage ausgeglichen war oder sich durch den zumutbaren Aufwand eigener Mittel des Klägers zumindest hätte ausgleichen lassen. Dadurch ist das Vorbringen, die angebotene Wohnung sei unzumutbar gewesen, weil sich das Schlafzimmer nicht hinreichend erwärmen lasse, widerlegt. Zugleich erweist sich dadurch das Revisionsvorbringen als unbegründet, eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung sei schon darin zu erblicken, daß der Beklagte nicht für eine plangerechte Ausführung des Bauvorhabens gesorgt habe. Dieses Revisionsvorbringen ist überdies unschlüssig; denn bei Unangemessenheit der angebotenen Wohnung hätte der Kläger Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung, wäre also nicht auf die Gewährung von Ersatz für den im Wegfall der Trennungsentschädigung erblickten Schaden angewiesen. Die hier getroffene Feststellung, daß die Wohnung für den Kläger angemessen ist, stellt klar, daß die streitige Trennungsentschädigung nicht infolge planwidriger Bauausführung weggefallen ist, sondern dadurch, daß der Kläger die ihm angemessene Wohnung ausschlug.
In bezug auf die "Fußkälte" hat das Berufungsgericht ebenfalls unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gefährdung des Klägers - durch Bestätigung der entsprechenden Darlegungen in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils - die für das Revisionsgericht verbindliche tatsächliche Feststellung getroffen, dieser Mangel hätte durch einen entsprechenden Fußbodenbelag und einen dicken Teppich ausgeglichen werden können. Rechtlich einwandfrei ist das Berufungsgericht anscheinend auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse des Klägers die Anschaffung des Fußbodenbelags und Teppichs zumutbar erscheinen lassen.
Daß die Feuchtigkeit der Wohnung nicht gegen die Annahme der "Angemessenheit" mit Erfolg zu Felde geführt werden kann, ergibt sich ohne weiteres aus der Feststellung, daß es sich um einen nur vorübergehenden, beim ersten Bezug einer Neubauwohnung häufig anzutreffenden Mangel handelte.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.403 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer