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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1967, Az.: BVerwG II D 5/67

Rechtfertigung der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst als einzige zwingende Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG II D 5/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK I - 13.10.1966

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 9 - 12

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein würde, ist nicht eine "zusätzliche Mindestvoraussetzung" für die Aberkennung des Ruhegehalts, neben der noch andere Voraussetzungen geprüft werden müßten; sie ist vielmehr die einzige zwingende Voraussetzung.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. März 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Bundesrichter Arndt,
Postoberamtmann Gerhard Menzel,
Bundesbahnobersekretär Alois Dapprich als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (...) vom 13. Oktober 1966 im Strafmaß geändert.

Dem Beschuldigten wird das Ruhegehalt aberkannt. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von zehn vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 61jährige Beschuldigte ist in S./Pommern geboren. Nach einer Schlosserlehre ging er im April 1923 zur Reichswehr und trat im November 1935 als Inhaber eines Zivildienstscheins (Heeresfachschulabschlußprüfung I) in den Postdienst. Im Jahre 1936 wurde er als Postassistent in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach dem Kriege war er zunächst als Schlosser und Kraftfahrer tätig. Nachdem er im Jahre 1950 wieder in den Postdienst eingestellt worden war, wurde er am 29. Januar 1951 erneut zum Postsekretär ernannt und zugleich in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. 1958 wurde er zum Postobersekretär befördert. Mit Ablauf des 31. Dezember 1965 ist der Beschuldigte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

2

Seit 1934 ist der Beschuldigte verheiratet. Ein jetzt 30jähriger Sohn aus dieser Ehe ist Gerichtsreferendar. Die Bruttoversorgungsbezüge des Beschuldigten betrugen nach dem Stande vom 1. April 1967 monatlich 764,12 DM. Er arbeitet seit 1963 bei der Firma K. in H. als Bürokraft für eine monatliche Vergütung von 420,- bis 425,- DM brutto. Der Gesundheitszustand der Eheleute ist schlecht.

3

Die dienstlichen Leistungen des bis zu den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht vorbestraften Beschuldigten sind zuletzt als zufriedenstellend, im Jahre 1958 noch als gut bezeichnet worden.

4

II.

Durch rechtskräftigen Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts in G. vom 6. Juli 1965 - 2 KMs 1/63 - wurde der Beschuldigte wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, Urkundenvernichtung im Amt und Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen der Strafkammer lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Der Beschuldigte war beim Postamt A. in der Geldsammelstelle beschäftigt. Alle vier bis sechs Wochen wurde er zum Sonntagsdienst auf der Landpoststelle (Briefein- und -abgangsstelle) eingesetzt, so auch am Sonntag, dem 11. November 1962, von 6.30 Uhr bis 12.15 Uhr. Bei dieser Gelegenheit öffnete er zwei Einschreibebriefe, von denen der eine zwei Banknoten im Betrage von 10,- DM und 20,- DM, der andere eine Banknote im Betrage von 20,- DM enthielt. Er entnahm den Briefen die Banknoten und vernichtete im Toilettenraum der Dienststelle die Briefumschläge nebst den darin befindlichen schriftlichen Mitteilungen. Vorsichtshalber, tauschte er die Geldscheine in dem Geldschrank der Geldsammelstelle, zu der er postalischer Anordnung zuwider den Schlüssel noch im Besitz hatte, gegen andere betragsgleiche Banknoten ein und steckte diese in seine Brieftasche.

6

Die Strafkammer stellte im übrigen feste der Beschuldigte sei für sein Verhalten verantwortlich, doch sei sein Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen.

7

In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion F. vom 22. November 1962 eingeleiteten Disziplinarverfahren hat die Bundesdisziplinarkammer I. (...) durch Urteil vom 13. Oktober 1966 das Ruhegehalt des Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens für fünf Jahre um ein Fünftel gekürzt. Sie hat sich in den Gründen die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen zu eigen gemacht und das damit feststehende Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen gewertet. Zur Strafzumessung hat die Kammer ausgeführt: Strafbare Handlungen der vorliegenden Art erforderten in der Regel die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme. Dem Beschuldigten könnten jedoch verschiedene gewichtige Milderungsgründe zugebilligt werden. Auch im Disziplinarverfahren sei dem Umstände Rechnung zu tragen, daß der Beschuldigte wegen seiner frühzeitigen Arteriosklerose in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich behindert sei. Es handele sich um die einmalige Verfehlung eines seit 1935 im Postdienst stehenden Beamten, der mit seinen Kollegen zeitweilig 1 bis 1 1/2 Millionen DM habe verwalten müssen und dabei als zuverlässig und gewissenhaft gegolten habe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte wegen seines herabgesetzten Allgemeinbefindens in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Unter diesen Umständen könne von einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden, doch sei die höchst zulässige Ruhegehaltskürzung geboten.

8

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, die er unter Beschränkung auf das Strafmaß wie folgt begründet hat: Zu Unrecht habe die Bundesdisziplinarkammer die im Strafurteil nach § 51 Abs. 2 StGB festgestellten Milderungsgründe auch bei der disziplinaren Würdigung anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs komme der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Disziplinarrecht nicht dieselbe Bedeutung wie im Strafrecht zu, wenn es um die Höchststrafe gehe. Der Beschuldigte habe in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Beamter verstoßen und sei dabei wohlüberlegt und raffiniert vorgegangen. Der Sachverhalt sei in der Öffentlichkeit bekanntgeworden. Der Beschuldigte sei als Beamter schlechthin und damit auch als Rühestandsbeamter untragbar geworden.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beschuldigten zur Aberkennung seines Ruhegehalts zu verurteilen.

10

B.

Die zulässige Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist begründet.

11

Das wegen der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß bindend feststehende Dienstvergehen erfordert entgegen der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer die Aberkennung des Ruhegehalts, weil es die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde, wenn sich der Beschuldigte noch im Dienst befände (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BDO).

12

Die Feststellung, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein würde, ist nicht etwa eine "zusätzliche Mindestvoraussetzung" für die Aberkennung des Ruhegehalts (so OVG Münster in ZBR 1965 Seite 186), neben der noch andere Voraussetzungen geprüft werden müßten; sie ist vielmehr die einzige zwingende Voraussetzung (Schütz Disziplinarrecht Teil D § 12 Anm. 3). Denn daß es mindestens einer solchen Feststellung bedarf, versteht sich ohnehin von selbst und hätte keine besondere gesetzliche Regelung erfordert, weil vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommen kann, einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt zu nehmen, wenn sogar ein aktiver Beamter in vergleichbarer Lage nicht aus dem Dienst entfernt werden würde. Die ausdrückliche Regelung dieser einen gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts, neben der das Gesetz keine anderen nennt, zeigt vielmehr deutlich, daß ganz bewußt eine Gleichsetzung ohne Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Statusänderung und die damit eingeschränkte beamtenrechtliche Verantwortung des Beschuldigten bezweckt ist. Diese Gleichsetzung hat ihre guten Gründe. Es ist nur gerecht, wenn ein aktiver Beamter, der durch ein Dienstvergehen untragbar geworden ist, auch sein Ruhegehalt verliert unabhängig von dem faktisch mehr oder minder zufälligen Eintritt in den Ruhestand. Nur durch eine solche totale Lösung aller Bindungen kann der Zweck einer Reinerhaltung des Berufsbeamtentums erfüllt und zugleich die generalpräventive Funktion der Disziplinarmaßnahme erreicht werden.

13

Bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art müßte aber ein aktiver Beamter aus dem Dienst entfernt werden, weil er als Postbeamter nach einer solchen Amtsunterschlagung in Verbindung mit Urkundenvernichtung im Amt und Verletzung des Postgeheimnisses schlechthin vertrauensunwürdig wäre. Nicht nur die Postverwaltung, sondern auch die Öffentlichkeit vertraut auf die absolute Redlichkeit der Beamten im Umgang mit Postgut. Eine Verletzung dieser elementaren Interessen macht den Beamten regelmäßig für den öffentlichen Dienst untragbar.

14

Hinreichende Ausnahmegründe sind in vorliegendem Falle nicht erkennbar. Von einer zwingenden Notlage kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hatte sein Auskommen, wenn er auch in etwas beengten Verhältnissen gelebt haben dürfte. Die Tat selbst war nicht kurzschlußartig unüberlegt. Vielmehr läßt die Tatausführung ein vergleichsweise hohes Maß an Überlegung erkennen. Wenn auch noch nicht von besonderer Raffinesse gesprochen werden kann, so hat sich der Beschuldigte doch durch den Umtausch der entwendeten Geldscheine mit bemerkenswerter Vorsicht abzusichern versucht. Auch handelt es sich ohnehin um mehrere im Verlauf des Vormittags folgerichtig vollzogene Teilhandlungen, die jeweils einen Überlegungsspielraum zu ließen.

15

Der Beschuldigte kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg auf eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit berufen. Eine solche Minderung der Schuld könnte zwar unter Umständen zu der Annahme führen, daß ein Beschuldigter noch Vertrauen verdiente. Doch versteht sich von selbst, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit ohne jeden Einfluß auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bleiben muß, wenn der endgültige Vertrauensverlust bereits bei geringster Schuld eingetreten ist und zwangsläufig zur Dienstentfernung führt oder wenn der Beschuldigte unabhängig von dem Grad der Schuld durch die Art seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden ist (BDH 2.190; 3.167, 171, 172, 178).

16

Darum geht es hier gerade. Zwar hat der Senat keine Bedenken, den überzeugenden medizinischen Gutachten im Strafverfahren zu folgen, nach denen der Beschuldigte infolge vorzeitiger Arteriosklerose und Gehirnatrophie - nicht indessen als Folge eines Betriebsunfalles oder wegen eines Tablettenmißbrauchs am fraglichen Tage - vor allem in seiner Willensfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Allerdings kann die Einsichtsfähigkeit das Beschuldigten nicht in gleicher Weise gemindert gewesen sein, da sich aus der durchdachten Absicherung bei der Tat das deutliche Bewußtsein der Risiken ergibt, denen er sich bei seiner Unterschlagung ausgesetzt sah. Entscheidend ist jedoch, daß der Beschuldigte nach Ansicht aller Sachverständigen jedenfalls nicht voll unzurechnungsfähig, also noch schuldfähig war. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieses sorgfältig begründeten Ergebnisses zu zweifeln.

17

Auf der anderen Seite verlangt die Erfüllung der unabdingbaren Verpflichtung zu absoluter Redlichkeit von einem Beamten weder besondere Einsichten noch einen nennenswerten Aufwand an Willenskraft. Es gehört zu den primitivsten Voraussetzungen der Tätigkeit eines Postbeamten, daß die Unantastbarkeit des Beförderungsgutes für ihn eine einfache Selbstverständlichkeit sein muß. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, verdient der Beamte auch kein Vertrauen, er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Der Beschuldigte war aber ein alterfahrener Beamter, dem diese selbstverständliche Pflicht vollends in Fleisch und Blut übergegangen sein mußte. Er war bei seiner Tat andererseits keiner besonderen Verführung ausgesetzt. Es handelte sich vielmehr um ganz alltägliche Dienstverrichtungen, bei denen er schon eine gewisse kriminelle Intensität entwickeln mußte, um überhaupt festzustellen, ob in der durchlaufenden Post Geldscheine waren, und diese dann an sich zu bringen.

18

Trotz allgemein geminderter Schuld ist der Vertrauensverlust unter diesen Umständen unheilbar.

19

Bei der Frage, ob dem Beschuldigten nach Aberkennung des Ruhegehalts ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist, war allerdings seine verminderte Zurechnungsfähigkeit als besonderer Milderungegrund im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 BDO zu werten. Der bisher nicht vorbestrafte Beschuldigte ist einer Unterstützung mit Rücksicht auf seine langjährigen guten Dienste nicht unwürdig. Er ist ihrer auch nach seiner wirtschaftlichen Lage in begrenztem Umfange bedürftig. Denn wenn der Beschuldigte, der nur noch für sich und seine Frau zu sorgen hat, zur Zeit als Bürohilfe - nach Wegfall der zweiten Steuerkarte - auch mit ca. 400,- DM netto unter normalen Bedingungen genug für den Notbedarf verdienen mag, so ist er doch durch die arbeitsbedingte Trennung vom ehelichen Haushalt und die Krankheit beider Eheleute erheblich belastet. Unter diesen Umständen erschien dem Senat ein Unterhaltsbeitrag von 10 vom Hundert des Ruhegehalts angemessen, der mit neun Monaten zeitlich so bemessen ist, daß der Beschuldigte seine Nachversicherung regeln kann.

20

Das angefochtene Urteil war demgemäß - wie geschehen - abzuändern.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 98 ff BDO.

gez. Vogel
gez. Dr. Hammerschlag
gez. Arndt
gez. Menzel
gez. Dapprich