Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1967, Az.: BVerwG IV CB 10.67
Verkennung des Begriffs der Glaubhaftmachung durch ein Gericht; Nutzung von Beweismitteln durch sogenannte Beweissicherung im Verwaltungsstreitverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 10.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 08.11.1966 - AZ: 2 K 11/63
Rechtsgrundlagen
- § 35 FG
- § 38 FG
- § 339 LAG
- § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. November 1966 wird zurückgewiesen, die Revision gegen dieses Urteil verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat im zweiten Rechtsgang die Klage auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Bestrahlungskabinen mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Schaden durch Kriegshandlungen eingetreten sei (§ 4 FG in Verbindung mit § 13 LAG) und ferner, daß die Schadenshöhe den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 FG) erreiche. Eine Revision ist in diesem Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde und hilfsweise Revision eingelegt.
Nach dem durch § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufrechterhaltenen § 38 FG mit § 339 LAG bedarf es in Lastenausgleichsstreitigkeiten einer förmlichen Revisionszulassung nur, wenn grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
Es ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts unzulässig, ein Rechtsmittel lediglich "hilfsweise" einzulegen, worunter, zumal bei einer Verfahrensgestaltung wie in Lastenausgleichsstreitigkeiten, zu verstehen ist, das Rechtsmittel solle nur für den Fall gelten, daß ein anderes nicht durchgreife. Die hilfsweise eingelegte Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Ganz abgesehen davon, daß es in Lastenausgleichsstreitigkeiten zur Geltendmachung von Mängeln des Gerichtsverfahrens gar keiner förmlichen Revisionszulassung bedarf, ist auch nicht dargetan, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf solchen Mängeln beruht oder daß es grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, die noch der Klärung harren.
Zunächst kann die Klägerin hierzu nicht vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Glaubhaftmachung in § 35 FG verkannt, nämlich daß gegen die Richtigkeit ihrer Angaben keine ernstlichen Zweifel obwalteten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung - insoweit besteht keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage mehr - betont, daß bei weit zurückliegenden Ereignissen keine übertriebenen Anforderungen an das Erbringen von Beweisen gestellt werden dürfen und insbesondere bei Vertreibungsschäden einer gewissen Beweisnot der Antragsteller Rechnung zu tragen ist. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß es auch im Verwaltungsstreitverfahren der Antragsteller in der Hand hat, durch sogenannte Beweissicherung (§ 98 VwGO mit § 485 ZPO) selbst dafür zu sorgen, daß Beweismittel, die verloren zu gehen drohen, noch genutzt werden. Macht er von dieser ihm durch die Rechtsordnung gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben. Anders als im bürgerlichen Rechtsstreit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der Beklagte etwas bestreitet. Das Verwaltungsgericht muß sich vielmehr seine Überzeugung unabhängig von dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten bilden. Ob es dazu, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel zu Gebote stehen, zur Parteivernehmung schreitet (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 451 ff. ZPO), muß ihm überlassen bleiben.
Wenn die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das Urteil BVerwG IV C 26.60 vom 12. Dezember 1962 nicht hinreichend beachtet, so will sie damit offenbar vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die bei der Zurückverweisung des Rechtsstreits bindend ausgesprochenen Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) mißachtet. Ein solcher Vorwurf trifft hier aber nicht zu. Die seinerzeit bestehende Ungewißheit über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, auf die in jenem Revisionsurteil hingewiesen ist, spielt bei der jetzigen Entscheidung keine Rolle mehr.
Zur Schadenshöhe sei nur noch bemerkt, daß nichts dagegen einzuwenden ist, wenn lastenausgleichsrechtlich das Betriebsvermögen eines tatsächlich - gleich, aus welchen Gründen - ruhenden Betriebes niedriger angesetzt wird als das eines arbeitenden Betriebes.
Demnach war mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zu beschließen, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Da es sich lediglich um Schadensfeststellung (§ 2 FG), nicht etwa um Hauptentschädigung (§§ 243 ff. LAG) handelt, erschien es angemessen (§ 74 BVerwGG i.V.m. § 189 VwGO), den Streitwert wie im vorangegangenen Revisionsurteil auf nur 1 000 DM zu bemessen.
Dr. Müller
Clauß