Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1967, Az.: BVerwG I WB 23/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 23/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 27. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens dem Bundesminister der Verteidigung aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller beschwerte sich dagegen, daß seine am 15.8.1966 verfügte Versetzung von der Heeresflugabwehrschule R. zu Stab/Stabsbatterie Korpsflugabwehrkommandeur ... in K. nachträglich vom Bundesminister der Verteidigung wieder aufgehoben worden war.
Der Bundesminister der Verteidigung legte die Beschwerde den Wehrdienstsenaten zur Entscheidung vor. Mit einem am 7.2.1967 beim Bundesdisziplinarhof eingegangenen Schriftsatz erklärte der Antragsteller; daß er die Hauptsache für erledigt betrachte. Zugleich beantragte er, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Dieser Antrag mußte zurückgewiesen werden, da die Wehrbeschwerdeordnung eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht vorsieht.
Dr. Krönig
Mühlenfeld