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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1967, Az.: BVerwG IV B 112.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 112.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.02.1966 - AZ: OVG 3 C 6/65

In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Klülz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 24. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Streitsache wirft keine Rechtsfragen auf, die einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden müßten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere ist nichts Grundsätzliches in bezug auf die Auslegung der Vorschrift des § 45 FlurbG zu klären.

2

Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, § 45 FlurbG gebe ihnen einen Anspruch auf Vergrößerung ihres Hofraumgrundstücks etwa durch Zuteilung des angrenzenden Plans Flur 5 Nr. 185. Diese Vorschrift schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Zulässigkeit von "Veränderungen" an Hofflächen, d.h. von Eingriffen in deren Bestand ein; sie verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht zu bestimmten Maßnahmen zur Förderung von Hofflächen. Im übrigen hat das Flurbereinigungsgericht überzeugend dargelegt, daß die von den Klägern begehrte Besitzerweiterung an den vordringlichen betrieblichen Interessen des, Nachbarn C..., deren Beachtung § 44 Abs. 2 FlurbG gebietet, scheitert. Nach § 45 FlurbG können auch Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, "wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert". Ob die Veränderung derartiger Flächen zwecks Flurbereinigung eines bestimmten Gebiets "erforderlich" ist, hängt im wesentlichen von der Lage des einzelnen Falles, von den tatsächlichen Verhältnissen, ab. Daß wegebauliche Maßnahmen auch Hofgrundstücke berühren können, wird durch § 45 FlurbG nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift gestattet jedoch Eingriffe nur, wenn die Maßnahme gesetzlich zulässig ist und die sachgerechte Erledigung der Flurbereinigungsaufgaben dies erfordert (vgl. BVerwGE 15, 72). Das ist nach den Tatsachenfeststellungen hier zu bejahen. An diese Feststellungen im angefochtenen Urteil ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger sich gegen die Neuanlage des öffentlichen Weges Flur 5 Nr. 269/1 und gegen die Bewertung ihrer Abfindung in der Ortslage wenden, enthält ihr Vorbringen lediglich Rügen unrichtiger Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts. Solche Rügen können für sich allein eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Die Neuanlage eines öffentlichen Weges stellt eine ordentliche Erfüllung des der Flurbereinigung vom Gesetz erteilten Auftrags zur betriebswirtschaftlich zweckmäßigen Neugestaltung eines landwirtschaftlichen Gebiets dar (§§ 1, 37, 39 FlurbG). - Die Rechtmäßigkeit der Neuanlage des Weges ist weiterhin unabhängig davon, ob bezüglich der umstrittenen Grundfläche in der Vergangenheit nur ein Notwegrecht oder - wie das Flurbereinigungsgericht meint - eine Wegedienstbarkeit bestand. Wegebauliche Maßnahmen der Flurbereinigung brauchen nicht unbedingt an alte Wegerechte anzuknüpfen. Deswegen geht auch die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Kläger fehl. Auch die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die nach den bisherigen Erfahrungen ganz gering einzuschätzende Gefahr eines Wildschadens auf dem waldnahen Teil der Abfindung der Kläger rufe keine Minderung der Grundstückswerte hervor, weil im Jagdrecht für den etwaigen Schadensfall ein Entschädigungsanspruch vorgesehen sei, kann nicht Anlaß zur Klärung von Grundsatzfragen bei Anwendung des § 44 FlurbG geben. Im übrigen begegnen die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts keinen grundsätzlichen Bedenken des Revisionsgerichts.

3

Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe entgegen der Vorschrift des § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Bewertung der Abfindungsteile in der Ortslage nur den Bebauungswert, nicht aber auch den landwirtschaftlichen Ertragswert berücksichtigt, findet im angefochtenen Urteil keinen Anhalt. Dort ist nur in durchaus zutreffender Weise ausgeführt, daß die Minderzuteilung von Land in Ortslage im Umfang von etwa 28 a durch die Bauplatzeigenschaft der sechs Zuteilungspläne aufgewogen sei.

4

Da aus keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist überhaupt nicht gerügt - die Zulassung der Revision gerechtfertigt ist, war, wie geschehen, zu beschließen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler