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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1967, Az.: BVerwG IV C 105.65

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz ; Rechtmäßigkeit einer Abrissverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 105.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 12.12.1963 - AZ: 1 A 39/63

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 129 - 131
  • AS 26, 129
  • BBauBl. 1967, 350
  • DVBl 1967, 792 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1967, 694 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 522 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1967, 1244-1245 (Volltext mit amtl. LS)
  • Natur u. Landschaft 1967, 233
  • VerwPrax. 1967, 282
  • VerwRspr 18, 918 - 920
  • VerwRspr. 18, 918

Amtlicher Leitsatz

Verweist eine nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene Landschaftsschutzverordnung für ihr örtliches Geltungsgebiet lediglich auf eine nicht mit veröffentlichte Landschaftsschutzkarte, so ist sie wegen Verstoßes gegen die im Rechtsstaat der Prägung des Bonner Grundgesetzes besonders wichtige Klarheit der Rechtsnormen nichtig.

(Klarstellung von BVerwGE 17, 192 und 19, 7).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete im Mai 1957 ein von ihm als Schutzhütte bezeichnetes Bauwerk auf seinem Grundstück im Ortsteil F., das zum Landschaftsschutzgebiet der von der Bezirksregierung K. erlassenen Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Regierungsbezirken K. und M. vom 18. Mai 1953 (StAnz. Rh.-Pf. Nr. 21 S. 7) [kurz: Rheintalschutzverordnung] gehört.

2

Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz wurde von der Bezirksregierung abgelehnt; die Ablehnung zuletzt durch Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1960 rechtskräftig bestätigt.

3

Gegen die daraufhin von der Amtsverwaltung kraft Polizeirechts erlassene Abbruchsverfügung ging der Kläger vergebens an; das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung durch das angefochtene Urteil, gestützt auf die Rheintalschutzverordnung, zurück, ließ aber nachträglich eine Revision zu.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger vornehmlich geltend, die Rheintalschutzverordnung sei mangels gehöriger Verkündung der darin in Bezug genommenen Landschaftsschutzkarte nichtig.

5

Das verklagte Amt tritt der Revision mit dem Vorbringen entgegen, die Baurechtswidrigkeit des Gebäudes stehe durch die Entscheidungen des vorangegangenen Rechtsstreits rechtskräftig fest, die jetzt allein noch strittige Abbruchsverfügung beruhe lediglich auf dem rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetz von 1954, das als Landesrecht nicht revisionsfähig sei und seinerseits auch nicht irgendwelchem Bundesrecht zuwiderlaufe; daß das Berufungsgericht seine jetzige Entscheidung auf die Rheintalschutzverordnung gestützt habe, sei im Hinblick auf die rechtskräftige Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung unerheblich; die Rheintalschutzverordnung sei ordnungsmäßig verkündet, da eine anderweitige Bezeichnung des Landschaftsschutzgebietes wegen dessen Größe untunlich gewesen sei; im übrigen verstoße das Bauwerk auch gegen baurechtliche Vorschriften.

6

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

7

Die vom verklagten Amt aufgeworfene Frage, ob die auf Beschwerde im Einblick auf BVerwGE 17, 192 vom Oberverwaltungsgericht nachträglich ausgesprochene Revisionszulassung für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt verbindlich sei, ist zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht nimmt dabei offensichtlich einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO an, setzt sich also nicht etwa über den Kreis der gesetzlichen Zulassungsgründe hinweg. Ob das Revisionsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes teilt, ist unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier die Revision demnach nicht etwa von vornherein als unzulässig zu verwerfen, sondern hat sich mit ihrem Inhalt zu befassen.

8

Die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung über Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Rheintalschutzverordnung legt das Gericht auch nicht bei seiner jetzigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der nunmehr strittigen Abbruchsverfügung fest. Die Gültigkeit der Rheintalschutzverordnung ist in jenem Verfahren ohne jede Nachprüfung unbesehen unterstellt worden. Als in Rechtskraft erwachsen kann deshalb nur angesehen werden, daß dem Kläger keine Ausnahmegenehmigung nach der Rheintalschutzverordnung zu erteilen ist, aber nicht mehr. Das Gericht ist im jetzigen Verfahren demnach nicht gehindert, zu prüfen, ob die Rheintalschutzverordnung, die in Verbindung mit dem Polizeiverwaltungsgesetz angewendet worden ist, wirklich rechtsgültig ist. Dies ist zu verneinen.

9

Die im Rechtsstaat der Prägung des Bonner Grundgesetzes besonders wichtige Klarheit der Rechtsnormen erheischt auch beim Landesrecht eine Prüfung durch das an sich auf Bundesrecht beschränkte Revisionsgericht, ob den zu stellenden Anforderungen genügt ist, wobei über die zur Zeit des Erlasses des Reichsnaturschutzgesetzes (zu vgl.Urteil vom 10. August 1966 - BVerwG IV C 60.65 - [NJW 1966, 2231]) bestehende Übung hinauszugehen ist.

10

An der vom I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 17, 192 und 19, 7 eingeschlagenen Richtung, die im Schrifttum teils beifällig aufgenommen, teils heftig kritisiert worden ist, ist im Grundsatz festzuhalten. Im einzelnen gibt die vorliegende Streitsache jedoch Veranlassung, dazu noch folgendes klarzustellen: Landschaftsschutzverordnungen müssen die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes entweder,

  1. a)

    wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen läßt (z.B. "die Insel X"), in ihrem Wortlaut umreißen, oder

  2. b)

    durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen (wie es etwa bei dem Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung eines gemeinsamen Naturparks vom 4. Februar 1965 [GVBl. Rh.-Pf. 1965 Nr. 7; wiederholt in der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz Bd. III Anhang I, 23] geschehen ist), oder

  3. c)

    bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben.

11

Insbesondere kann von den Erfordernissen zu c) zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auch bei Normen der hier in Rede stehenden Art - Rechtsverordnung einer höheren Verwaltungsbehörde - nicht abgesehen werden. Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muß also rechtsstaatlich in jeder Weise bedenkenfrei sein. Dazu gehört auch in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches. Gewiß mag es gerade der Klarheit und Übersichtlichkeit dienen, von einer genauen katastermäßigen Umschreibung eines Gebiets der hier in Rede stehenden Art abzusehen, weil dadurch die Norm nur übermäßig umständlich und mangels jeglicher Anschaulichkeit nun um so schwerer verständlich werden würde; mit einer vorerst groben Umschreibung mag zunächst dem Gebote der Klarheit und Nachprüfbarkeit besser gedient sein. Auch die Beifügung einer genauen Karte mag dann nicht immer geboten und angezeigt sein; auch aus einer Karte - wenn in größerem Maßstab gehalten - ist die genaue Grenzziehung durchaus nicht immer ohne weiteres klar ersichtlich; die Beifügung von Karten kleineren Maßstabes wird sich andererseits häufig aus drucktechnischen und aus Gründen der notwendigen Beschränkung des Umfangs des Verkündungsblattes verbieten. Eine Verweisung auf eine anderweit aufbewahrte Karte mag dann gerechtfertigt und geboten sein; aber ohne die umrissenen Mindesterfordernisse ist eine solche Verweisung, insoweit wird an den Grundsätzen der Entscheidungen in BVerwGE 17, 192 und 19, 7 festgehalten, nicht als rechtsstaatlich ausreichend anzusehen. Sie muß also jedenfalls, um dies nochmals gegenüber den vorangegangenen Entscheidungen - teilweise auch etwas abweichend - klarzustellen, folgenden drei Erfordernissen genügen:

  1. 1)

    Der Aufbewahrungsort der Karte muß so genau bezeichnet sein, daß der Betroffene ihn ohne weiteres zwecks Einsichtnahme aufsuchen kann.

  2. 2)

    Der Aufbewahrungsort muß nach Raum und Zeit ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich sein, darf also nicht ungebührlich weit ab liegen und etwa nur zu gewissen, beschwerlichen Zeiten geöffnet sein.

  3. 3)

    Die Aufbewahrung muß - wenn schon nicht in oder an einem Archive selbst - so doch wenigstens derart archivmäßig gesichert sein, daß die fragliche Karte nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dient und dadurch unscharf (abgegriffen) oder womöglich auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden kann.

12

Hiermit ist weder die Behörde überfordert noch dem Bürger zu wenig Rechtssicherheit geboten.

13

Keiner dieser Anforderungen genügt die Rheintalschutzverordnung von 1953. Ihr § 1 lautet lediglich:

"Das Rheintal und Teile der beiderseits des Rheines gelegenen Höhen und Seitentäler, soweit diese in den Regierungsbezirken K. und M. gelegen und in der Landschaftsschutzkarte durch rote Umrandung kenntlich gemacht sind, werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schütze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt."

14

Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung die Angabe der Dienststelle ersetzen könnte, bei der die Landkarte eingesehen werden könne.

15

Läßt sich die strittige Abbruchsverfügung somit auf Grund der Rheintalschutzverordnung, auf die allein hin das Oberverwaltungsgericht sie geprüft hat, nicht halten, so bleibt doch zu untersuchen, ob sie im Baurecht eine Stütze finden kann. Da das Berufungsgericht hierauf nicht eingegangen ist, war die Sache zur Prüfung in dieser Richtung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzubefinden haben wird.

16

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther