Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1967, Az.: BVerwG II C 96/63
Voraussetzungen des Versorgungsanspruch einer Beamtenwitwe; Besonderheiten bei der Besitzstandwahrung und Änderung der Versorgungslage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 96/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 19.09.1963 - Bf..29/61
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (Fassung 1957)
- § 29 Abs. 4 G 131 (Fassung 1957)
- § 49 G 131 (Fassung 1957)
- § 53 G 131 (Fassung 1957)
- § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG
- § 164 Abs. 3 BBG
- Art. II Abs. 11 Satz 1 ZweitesÄnderungsgesetz zum G 131
Fundstellen
- BVerwGE 26, 15 - 23
- DÖV 1968, 435 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 699 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Wiederaufleben des wegen Wiederverheiratung erloschenen Witwengeldes
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Versorgungsanspruch der Beamtenwitwe, der durch Wiederverheiratung erloschen ist, lebt vom Zeitpunkt der Auflösung der Ehe in der Höhe auf, in der er der Witwe ohne die Heirat zustände.
- 2)
Eine während der Ehe eingetretene Änderung des Versorgungsrechts mit Besitzstandsklausel wirkt sich auf das wiederaufgelebte Witwengeld so aus, als habe die Witwe in dem für die Besitzstandwahrung maßgeblichen Zeitpunkt Versorgung erhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war in erster Ehe mit einem Berufssoldaten verheiratet. Dieser Ehe entstammt eine Tochter. Im Jahre 1941 fiel der erste Ehemann der Klägerin als Hauptmann. Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges erhielten die Klägerin und ihre Tochter Versorgungsbezüge nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz.
Am 3. Mai 1948 verheiratete die Klägerin sich wieder. Diese Ehe wurde durch das am 6. Februar 1958 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1957 - 5 R 404/57 - geschieden.
Die Tochter der Klägerin bezog seit dem 1. April 1951 bis zu ihrer Verheiratung Waisengeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in Verbindung mit den Unfallfürsorgevorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, später des Bundesbeamtengesetzes. Der Berechnung des Waisengeldes wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 b der Reichsbesoldungsordnung - RBO - und ein Ruhegehaltssatz von 66 2/3 v.H. zugrunde gelegt.
Die Klägerin beantragte nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe die Gewährung von Witwengeld nach ihrem ersten Ehemann.
Durch Bescheid vom 18. Februar 1959 setzte die Beklagte das Witwengeld der Klägerin für die Zeit ab 7. Februar 1958 nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - fest. Dabei legte sie die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 b und einen Ruhegehaltssatz von 55 v.H. zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 27. Juli 1960 zurück.
Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 18. Februar 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1960 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 17. Januar 1961 stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag dahin gefaßt,
die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 1959 und vom 27. Juli 1960 aufzuheben und festzustellen, daß das der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehende Witwengeld unter Anwendung der §§ 134 bis 151 des Bundesbeamtengesetzes zu berechnen ist.
Durch Urteil vom 19. September 1963 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung nach Maßgabe des vorbezeichneten Klageantrages zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es könne dahingestellt bleiben, ob § 181 a BBG auf Versorgungsfälle wie denjenigen des ersten Ehemannes der Klägerin überhaupt anwendbar und ob diese Vorschrift verfassungsmäßig sei. Denn der Versorgungsanspruch der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes werde nach Art. II Abs. 11 Satz 1 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2.ÄG/G 131 - von § 181 a BBG nicht berührt, weil er - wie aus § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BBG in Verbindung mit den §§ 53, 49, 1 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 G 131 folge - bereits am 31. August 1957 als Unfallfürsorgeanspruch bestanden habe und deshalb unter Anwendung der §§ 134 bis 151 BBG zu berechnen sei.
Die Regelungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BBG seien im Zusammenhang dahin zu verstehen, daß der Witwengeldanspruch während der zweiten Ehe in einem dem Ruhen ähnlichen Zustand fortbestehe. Diese Auslegung lasse sich zwar nicht schon mit dem Wortlaut des § 164 BBG begründen; ihr stehe jedoch die Fassung des Gesetzes auch nicht entgegen. Die in den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift verwendeten Begriffe. "Erlöschen" und "Wiederaufleben" seien nach ihrem geläufigen Verständnis nicht miteinander zu vereinbaren. Das Erlöschen werde in der Rechtssprache als eine endgültige Beseitigung des Anspruchs verstanden. Demgegenüber setze das Wiederaufleben nach dem Wortsinn voraus, daß der Anspruch in irgendeiner Form noch vorhanden sei.
Dieser Widerspruch lasse sich nicht durch einen Hinweis auf die Stellung des § 164 BBG in dem mit "Erlöschen der Versorgungsbezüge" überschriebenen Abschnitt des Bundesbeamtengesetzes ausräumen. Der Standort der Vorschrift sei rechtshistorisch zu erklären. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - habe in seinem dem § 164 BBG entsprechenden § 133 für den Fall der Wiederverheiratung ebenfalls das Erlöschen des Witwengeldanspruchs bestimmt, bei Auflösung der zweiten Ehe dagegen nicht ein Wiederaufleben des Anspruchs, sondern nur beim Tode des zweiten Ehemannes die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des erloschenen Witwengeldes auf Grund einer in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellten Bewilligung vorgesehen. Dieser Inhalt des § 133 DBG habe die Einreihung der Bestimmung in die Erlöschenstatbestände gerechtfertigt. Der Bundesgesetzgeber habe diese überkommene Ordnung beibehalten, zumal der Entwurf des Bundesbeamtengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (Bundestagsdrucksache Nr. 2846, 1. Wahlperiode 1949, § 161 Abs. 3) das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs allein für den Fall des Todes des zweiten Ehemannes vorgesehen, es im übrigen dagegen bei einer Bewilligungsregelung belassen habe.
Der in § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verwendete Begriff des Erlöschens sei durch das in Abs. 3 angeordnete Wiederaufleben von seiner gewöhnlichen Bedeutung dahin abgewandelt, daß der Versorgungsanspruch durch die Wiederverheiratung nicht beseitigt, sondern lediglich aus dem Leistungs- in einen ruhensähnlichen Zustand versetzt werde und in dieser Gestalt während der zweiten Ehe fortbestehe. Diese Wortinterpretation sei, wenngleich nicht zwingend, mit der Fassung des Gesetzes vereinbar. Sie biete den Vorzug, daß sie den aufgezeigten Bedeutungswiderspruch zugunsten des in der Vorschrift jüngeren Begriffs des Wiederauflebens löse.
Diese Auslegung des § 164 BBG werde vom Sinn des Gesetzes gerechtfertigt. Die Wiederauflebensregelung des § 164 Abs. 3 BBG habe ihren rechtspolitischen Grund in dem Bestreben, den Beamtenwitwen durch Gewährleistung der Versorgung für den Fall des Scheiterns der zweiten Ehe den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern und auf diese Weise die Zahl der sogenannten "Onkelehen" einzudämmen. Daneben habe die Überlegung mitgespielt, die Allgemeinheit wenigstens für die Dauer der zweiten Ehe von der Versorgungslast zu befreien (Begründung zum Entwurf das Bundesbeamtengesetzes a.a.O. § 55; auch Plog-Wiedow, BBG, § 164 RdNr. 20). Es möge dahinstehen, ob diese wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Wesen der Ehe gerecht werde. Der Gesetzgeber habe sich ersichtlich von dieser Vorstellung leiten lassen. Sie sei daher bei der Deutung der Vorschrift zu beachten.
Dem dargelegten gesetzgeberischen Anliegen werde allein die hier zugrunde gelegte Auslegung des § 164 BBG gerecht. Sie schaffe die Gewähr, daß die Witwe in ihrem Vertrauen, durch die Eingehung der zweiten Ehe keine Einbuße in ihrer Versorgung zu erleiden, geschützt werde. Der Anreiz zur Wiederverheiratung würde wesentlich entwertet, wenn man den wiederaufgelebten Versorgungsanspruch als neuen behandele. Bei einer solchen Auslegung wäre die Witwe der Gefahr ausgesetzt, durch die Wiederverheiratung im Falle des Scheiterns der zweiten Ehe Versorgungsrechtlich benachteiligt zu werden. Sie müßte befürchten, während der zweiten Ehe den Stichtag einer mit einer ungünstigen Rechtsänderung verbundenen Besitzstandswahrung zu versäumen. Diese Besorgnis werde zur Gewißheit in den Fällen, in denen die Rechtsänderung bereits vor Eingehung der zweiten Ehe eingetreten, die Witwe jedoch bislang von ihren Auswirkungen durch die Besitzstandswahrung verschont geblieben sei. Die Wiederverheiratung würde zwangsläufig den Verlust des gewahrten Anspruchs nach sich ziehen, obwohl sich die Rechtslage während der zweiten Ehe überhaupt nicht ändere. Diese dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Folgen würden bei dem hier gewonnenen Verständnis des § 164 BBG vermieden. Diese Auslegung führe auch nicht dazu, daß die vor der Wiederverheiratung bestehende Rechtsstellung der Witwe ohne Rücksicht auf alle während der zweiten Ehe eintretenden Rechtsänderungen "zementiert" werde. Die Witwe werde vielmehr Versorgungsrechtlich so gestellt, wie sie ohne die Wiederverheiratung stehen würde. Dieser Betrachtung füge sich die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG ein, nach der ein von der Witwe infolge Auflösung der zweiten Ehe erworbener neuer Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch auf das Witwengeld anzurechnen sei. Es wäre unbillig, würde man die Witwe auf Grund der Wiederverheiratung mit Versorgungsrechtlichen Nachteilen belasten, ihr aber andererseits die aus der zweiten Ehe erlangten Vorteile nehmen. Gerade die vorgesehene Anrechnung zeige, daß die Tatsache der Wiederverheiratung auf den Umfang der von der Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe zufließenden Versorgung im Ergebnis ohne Einfluß sein solle.
Die Auffassung des Gerichts werde durch die Erwägung bestätigt, daß § 164 BBG sich nicht allein auf das Witwengeld im Sinne des § 123 BBG beziehe, sondern auch auf die nach § 166 BBG als Witwengeld geltenden Unterhaltsbeiträge, jedenfalls sofern diese auf Lebenszeit bewilligt seien (Richtlinien Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 zu § 164 BBG in der Fassung vom 19. September 1962 [Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 183 vom 26. September 1962, S. 13]). Bei diesen Unterhaltsbeiträgen handele es sich zumeist um Leistungen, deren Höhe innerhalb bestimmter Grenzen in dem Ermessen der Behörde lägen. Das Wiederaufleben dieser Bezüge sei überhaupt nur auf der Grundlage des ursprünglichen Versorgungsanspruchs vorstellbar, da ein neuer Anspruch mangels einer erneuten Bewilligung in seinen Umfange nicht bestimmt wäre. Ähnliches würde gelten in dem zu denkenden Fall, daß eine Rechtsänderung die Gewährung von Witwengeld für die Zukunft ausschließe, bestehende Ansprüche jedoch aufrechterhielte. Auch bei einer solchen Gestaltung könnte nur der ursprüngliche Versorgungsanspruch Wiederaufleben, da es für einen neuen Anspruch an einer Berechnungsvorschrift fehlen würde.
Für die hier vertretene Auslegung des § 164 BBG spreche ferner die in Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift ausgesprochene. Gleichstellung der Nichtigkeitserklärung der zweite Ehe mit den Auflösungstatbeständen. Unter der Herrschaft des § 133 DBG, der - wie ausgeführt - ein Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs nicht vorgesehen habe, und seiner Vorläufer habe das Reichsgericht aus der Überlegung, daß nur eine gültige Ehe eine Wiederverheiratung im Rechtssinne darstelle, den Grundsatz entwickelt, daß im Falle einer auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage für nichtig erklärten zweiten Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebe; die Rechtslage sei dann so anzusehen, als wäre die zweite Ehe niemals geschlossen worden. Diesen Grundsatz habe es mit der - hier nicht interessierenden - Einschränkung versehen, daß das Witwengeld nicht für die Dauer der zweiten Ehe sowie ferner dann nicht zu zahlen sei, wenn die Witwe bei Eingehung der zweiten Ehe deren Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gekannt habe (zu vgl. BGHZ 16, 213 [214]). Diese Rechtsauffassung habe ihren Niederschlag gefunden in Nr. 2 zu § 97 DBG der Ersten Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669), ebenso in Nr. 4 zu § 97 DBG der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. S. 733). Die Weitergewährung des Witwengeldes im Falle der Nichtigerklärung der zweiten Ehe habe demnach eindeutig auf dem ursprünglichen Anspruch beruht, der durch die Wiederverheiratung nicht erloschen sei. Die Rechtsansicht des Reichsgerichts und die auf ihr fußende Handhabung der Witwenversorgung seien dem Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des § 164 des Bundesbeamtengesetzes bekanntgewesen. Wenn er dennoch die Nichtigerklärung den Auflösungstatbeständen gleichgestellt habe, so folge daraus, daß auch im Falle der Auflösung der zweiten Ehe der ursprüngliche Versorgungsanspruch wiederauflebe, da eine Absicht des Gesetzgebers, die Witwe im Falle der Nichtigkeit der zweiten Ehe gegenüber dem früheren Rechtszustand zu benachteiligen, nicht erkennbar sei.
Schließlich lasse sich für die hier gegebene Deutung des § 164 BBG anführen, daß sie den rechtlichen Zusammenhang des Versorgungsanspruchs der Witwe mit dem ursprünglichen Versorgungsfall aufrechterhalte und damit der Vorstellung Rechnung trage, daß die Versorgung der Witwe ein Ausfluß der Rechtsstellung des Beamten sei.
§ 124 a BBG stehe der Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalte die Witwe im Falle der Wiederverheiratung eine Witwenabfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Monatsbetrages des zuletzt gezahlten Witwengeldes. Lebe der Witwengeldanspruch nach § 164 Abs. 3 BBG wieder auf, so sei die Witwenabfindung, soweit sie für eine nach dem Wiederaufleben liegende Zeit berechnet sei, in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten (§ 124 a Abs. 3 BBG). Der Umstand, daß der Gesetzgeber im Falle der Auflösung der zweiten Ehe vor Ablauf von zwei Jahren das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nicht bis zum Ablauf des Zweijahreszeitraumes aufgeschoben habe, sondern den Anspruch nach der Auflösung der zweiten Ehe sogleich Wiederaufleben lasse, deute zwar auf den ersten Blick darauf hin, daß es sich bei dem wiederaufgelebten Versorgungsanspruch um einen neuen Anspruch handele, mit dem die früheren Leistungen lediglich zu verrechnen seien. Der Sinn dieser Regelung liege jedoch darin, daß die Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe nicht auf unter Umständen längere Zeit ohne Versorgung sein solle. Diesem Gedanken entspreche die Bestimmung, daß die überzahlte Abfindung "in angemessenen Teilbeträgen" einzubehalten sei.
Die gegenteilige Ansicht der Beklagten könne nicht auf einen Vergleich des § 164 BBG mit § 180 BBG und § 64 G 131 gestützt werden, die ausdrücklich eine Beibehaltung der früheren Bemessungsgrundlagen vorschrieben. Die Beklagte verkenne, daß die hier vertretene Auslegung des § 164 BBG nicht eine Erstarrung der früheren Rechtsstellung der Witwe bewirke, so daß schon deshalb aus einem Vergleich der genannten Vorschriften nichts gegen die hier vertretene Auslegung des § 164 BBG herzuleiten sei. Daß in § 180 BBG und § 64 G 131 auf die früheren Bemessungsgrundlagen verwiesen werde, erkläre sich zudem aus dem Zweck dieser Vorschriften, für bestimmte Fallgruppen den Geltungsbereich des früheren und des neuen Rechtes abzugrenzen. Aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises im Rahmen des § 164 Abs. 3 BBG sei nicht zu schließen, daß bei der Berechnung des wiederaufgelebten Witwengeldes die früheren Bemessungsgrundlagen gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten.
Die dem § 164 BBG hier beigelegte Bedeutung schaffe einen dem Ruhen ähnlichen Tatbestand. Das Bundesbeamtengesetz kenne in seinen §§ 158, 159 das Ruhen von Versorgungsbezügen in Fällen, in denen eine Gewährung der Versorgung sich mit dem Alimentationsgedanken des Beamtenrechts nicht vereinbaren ließe (Plog-Wiedow, BBG, § 158 RdNrn. 1 und 2, § 159 RdNr. 1). Der Fall der Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe stehe diesen Tatbeständen nahe. Die Unterhaltsverpflichtung der Allgemeinheit gegenüber der Witwe bestehe insoweit nicht, als die Witwe in einer zweiten Ehe ihre wirtschaftliche Sicherstellung erfahren habe. Nach dem Fortfall dieser Lebensgrundlage komme die Verpflichtung der Allgemeinheit wieder zum Tragen, freilich vermindert um dasjenige, was der Witwe auf Grund eines infolge Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zufließe (BVerwGE 11, 350 [351]; Plog-Wiedow, BBG, § 164 RdNrn. 23, 24).
Die hier vertretene Auffassung befinde sich in Übereinstimmung mit Fischbach (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., § 164 Erl. IV 1); nach ihm zeige das Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs nach Auflösung der zweiten Ehe, daß es sich bei dem "Erlöschen" des Abs. 1 Nr. 1 tatsächlich um eine Art "Ruhen" gehandelt habe. Anders-Jungkunz-Käppner (G 131, 4. Aufl., § 38 Erl. 2 n) sähen ebenfalls in § 164 Abs. 3 BBG "praktisch die Umwandlung des Erlöschenstatbestandes in einen Ruhenstatbestand". Die gegenteilige Ansicht werde von Plog-Wiedow (BBG, § 181 a RdNr. 34) vertreten.
Im vorliegenden Falle habe allerdings die Klägerin die zweite Ehe vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes geschlossen. Das Erlöschen ihres Witwengeldanspruchs habe sich demnach nicht auf der Grundlage des abgeschwächten Erlöschensbegriffs des § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, sondern nach § 133 DBG vollzogen. Aus diesem Grunde könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie bei Eingehung ihrer zweiten Ehe nicht habe erwarten können, nach einem Scheitern dieser Ehe wieder versorgt zu werden. Aus § 29 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 53, 49, 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 ergebe sich jedoch, daß auch die Klägerin an der durch § 164 Abs. 3 BBG geschaffenen Vergünstigung teilnehme. Ihr Versorgungsanspruch sei so zu behandeln, als wäre er mit der Wiederverheiratung nicht erloschen, sondern hätte in einem dem Ruhen ähnlichen Zustand während der zweiten Ehe fortbestanden. Damit werde er von Art. II Abs. 11 Satz 1, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄG/G 131 erfaßt und bleibe als Unfallfürsorgeanspruch erhalten. Der Anwendung der Besitzstandswahrungsklausel stehe nicht entgegen, daß am Stichtag des 31. August 1957 keine Versorgungsleistungen zu gewähren waren. Für die Wahrung des Besitzstandes sei nach dem Wortlaut des Art. II Abs. 11 Satz 1 des 2. ÄG/G 131 allein das Bestehen des Anspruchs entscheidend, nicht aber die Gewährung von Versorgungsbezügen (Brosche in RiA 1958 S. 241 [242], Klinkhardt in NDBZ 1959 S. 71).
Mit der - zugelassenen - Revision gegen dieses Berufungsurteil rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 164 Abs. 1 und 3 BBG sowie des Art. II Abs. 11 Satz 1 des 2. ÄG/G 131. Sie beantragt,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1961 abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt ist beteiligt. Er folgt in seiner Stellungnahme vom 7. September 1964 der Rechtsauffassung der Revision und führt ergänzend aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unfallwitwengeld, den sie am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich gehabt habe, erst auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG und nur unter der Voraussetzung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 geltend machen können. Dies sei bis zum 6. Februar 1958, dem Zeitpunkt der Auflösung ihrer zweiten Ehe, nicht der Fall gewesen, weil sie wegen ihrer Wiederverheiratung keine Versorgungsempfängerin gewesen sei. Erst von diesem Zeitpunkt an sei die Klägerin über § 29 Abs. 4 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 164 Abs. 3 BBG von der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erfaßt worden. Die Höhe ihrer nach dem 1. September 1957 erlangten und beantragten Versorgung richte sich nach den zu dieser Zeit geltenden Vorschriften des § 29 Abs. 1 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 181 a BBG. Die Übergangsregelung des Art. II Abs. 11 des 2. ÄG/G 131 sei schon deshalb unanwendbar, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Versorgung, also auch auf Unfallfürsorge, überhaupt noch nicht gehabt habe.
II.
Die Revision bleibt erfolglos, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis zutrifft.
Gemäß Art. II Abs. 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2.ÄG/G 131 - werden Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkrafttreten des § 181 a BBG - am 1. September 1957 - "bestanden", durch diese Vorschrift nicht berührt; jedoch kann der Versorgungsberechtigte erklären, daß er Versorgung nach § 181 a BBG beziehen wolle. Diese Regelung gilt für die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten; zu ihnen gehört die Klägerin. Die gleiche Regelung gilt gemäß Art. III Abs. 4 des 2.ÄG/G 131 für die unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes Versorgungsberechtigten. Diese Besitzstandsregelung käme der Klägerin grundsätzlich nicht zugute, wenn für sie am 1. September 1957 ein Anspruch auf Unfallversorgung nicht "bestand".
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Unfallversorgungsanspruch habe am 1. September 1957 auch dann "bestanden", wenn er zu diesem Zeitpunkt ruhte oder sich in einem ruhensähnlichen Zustand befand. Diese Auffassung mag zutreffen. Denn bei der Auslegung des Gesetzesbegriffs "bestand" ist auf den Sinn der Besitzstandsregelung abzustellen, denjenigen Versorgungsberechtigten, die sich vor dem 1. September 1957 bereits in ihrer Lebenshaltung auf eine - die Normalversorgung übersteigende - Dienstunfallversorgung eingerichtet hatten, nicht eine Minderung der Versorgung durch die Anwendung des § 181 a BBG zuzumuten. Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 75.63 - ausgeführt, ein Unfallversorgungsanspruch habe am 1. September 1957 im Sinne des Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 dann nicht "bestanden", wenn seine Realisierungsmöglichkeit noch nicht einen Grad erreicht hatte, der geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen in die künftige Gewährung gleich hoher Versorgungsleistungen auszulösen. Einen solchen Grad der Realisierungsmöglichkeit mag aber ein Unfallversorgungsanspruch erlangt und behalten haben, der zunächst entstanden, dann zum Ruhen gekommen war und noch am 1. September 1957 ruhte, der dabei aber fortbestand und bei Wegfall des zum Ruhen führenden Umstandes wieder in vollem Umfange wirksam werden und einen Zahlungsanspruch begründen konnte.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der nach § 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG infolge der neuen Heirat "erlöschende" Versorgungsanspruch der Beamtenwitwe gehe nicht unter, sondern ruhe nur oder befinde sich in einem ruhensähnlichen Zustande bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Auflösung der neuen Ehe gemäß § 164 Abs. 3 BBG das Witwengeld "wieder aufleben" läßt. Diese Auffassung, mit der das Berufungsgericht der Klägerin einen Besitzstandsschutz in unmittelbarer Anwendung des Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 zubilligt, trifft nicht zu.
Mit dem "Erlöschen" eines Anspruchs ist im Beamtenrecht in aller Regel sein völliger, endgültiger Wegfall gemeint. Ein "ruhender" Anspruch dagegen besteht fort und kann nur zeitweilig nicht geltend gemacht, nicht realisiert werden. Daß in § 164 ebenso wie in § 162 BBG unter dem "Erlöschen" des Versorgungsanspruchs der völlige, endgültige Verlust dieses Anspruchs und nicht ein vorübergehender Zustand des Ruhens zu verstehen ist, wird schon dadurch nahegelegt, daß solche Gründe, wie sie nach § 162 und § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BBG zum Erlöschen des Versorgungsanspruchs führen, bei einem aktiven Beamten die endgültige Beendigung des Beamtenverhältnisses herbeiführen (§ 48 BBG). Pur das "Erlöschen" des Versorgungsanspruchs der Beamtenwitwe bei Verheiratung (§ 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gilt nichts anderes. Die neue Heirat löst die Beziehung, die zwischen der Beamtenwitwe und dem Dienstherrn ihres gestorbenen früheren Ehemannes kraft der früheren Ehe bestand; und sie beseitigt die aus dem Alimentationsanspruch des früheren Ehemanns herrührende Versorgungspflicht des Dienstherrn gegenüber der Witwe ebenso, wie sie die Unterhaltspflicht des Beamten selbst beenden würde, wenn dieser noch lebte. Diese Bedeutung der neuen Heirat rechtfertigt es, auch hier das "Erlöschen" als eine völlige, endgültige Beseitigung des Versorgungsanspruchs und überhaupt des Versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisses mit allen seinen Nebenfolgen (z.B. Fürsorge, Beihilfen, Unterstützungen) zu verstehen. Dies steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 164 Abs. 3 BBG, nach der das Witwengeld nach Auflösung der neuen Ehe "wiederauflebt". Der Begriff "Wiederaufleben" ist, übereinstimmend mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, auch dann sinnvoll, wenn man den Anspruch vor dem Wiederaufleben als "tot", d.h. als schlechthin nicht bestehend, ansieht. Wollte man das in § 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG angeordnete "Erlöschen" das Versorgungsanspruchs im Hinblick auf die Möglichkeit seines "Wiederauflebens" nach § 164 Abs. 3 BBG als ein Ruhen oder einen ruhensähnlichen Zustand werten, so würde man damit dem Gesetzgeber unterstellen, er habe von vornherein den neuen Ehen von Beamtenwitwen keinen dauernden, endgültigen Bestand zugemessen und deshalb den Versorgungsanspruch - wenn auch für die Dauer der Ehe nicht realisierbar - in Erwartung der vorauszusehenden Auflösung der Ehe bestehen gelassen. Für eine solche Überlegung des Gesetzgebers spricht nichts. Sie widerspräche nicht nur dem Wesen der Ehe, sondern auch dem Zweck des § 164 Abs. 3 BBG; dehn wesentlicher Zweck der Vorschrift ist es - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Beamtenwitwen zu ermutigen, anstelle einer rechtlich ungefestigten Lebensgemeinschaft (sog. "Onkelehe") eine legitime Ehe und damit eine geordnete, festere und voraussichtlich dauerhaftere Lebensgemeinschaft einzugehen.
Auch die weiteren Argumente des Berufungsgerichts sprechen nicht überzeugend für die Auffassung, daß der nach § 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG "erloschene". Versorgungsanspruch in Wahrheit nur ruhe. Dies bedarf aber keiner eingehenderen Erörterung. Denn der erkennende Senat gelangt, indem er die Argumente des Berufungsgerichts rechtsdogmatisch etwas anders einordnet, letztlich zum gleichen Ergebnis wie das angefochtene Urteil.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Besitzstandsschutz im Sinne des Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 - zwar nicht in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift, aber auf anderem Wege - zuzubilligen ist, kommt es entscheidend - darin ist dem Gedankengang des Berufungsgerichts zu folgen - auf die rechtliche Bedeutung der Regelung in § 164 Abs. 3 BBG an, nach der das Witwengeld, d.h. der Versorgungsanspruch, nach der Auflösung der neuen Ehe "wiederauflebt". Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt nicht, in welcher Art und in welchem Umfange der Versorgungsanspruch wieder bestehen soll. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber soll der Versorgungsanspruch der Witwe wieder so zustehen, wie er ihr zustände, wenn nicht in der Zwischenzeit die neue Ehe bestanden hätte. Das ergeben die folgenden Überlegungen:
Der Zweck des § 164 Abs. 3 BBG ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -, den Beamtenwitwen durch Gewährleistung von Versorgung für den Fall, daß die neue Ehe scheitert, den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern, derart die Zahl der sog. "Onkelehen" einzudämmen und gleichzeitig die Allgemeinheit für die Dauer der neuen Ehe von der Versorgungslast zu befreien (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesets, § 164 RdNr. 20). Dieser Zweck würde zwar in gewissem Maße schon dann verwirklicht, wenn der Witwe für den Fall der Auflösung ihrer neuen Ehe nur überhaupt eine Versorgung in Aussicht gestellt würde. Die Erreichung des Zweckes würde aber doch behindert, wenn die Witwe immerhin bei Wiederverheiratung mit einer Verschlechterung ihrer späteren Versorgung rechnen müßte, die sie ohne die neue Heirat nicht zu besorgen brauchte. Gerade auch solche Besorgnisse wären geeignet, die Witwe von einer neuen Heirat abzuschrecken und sie zu veranlassen, es lieber bei der "Onkelehe" zu belassen. Der Zweck des § 164 Abs. 3 BBG wird deshalb erst dann am wirksamsten erreicht, wenn das in Aussicht gestellte "Wiederaufleben" des Versorgungsanspruchs der Witwe jede Besorgnis nimmt, eins neue, später etwa scheiternde Ehe könnte sich auf die ihr dann wieder zustehende Versorgung schädlich auswirken. § 164 Abs. 3 BBG stellt deshalb, richtig verstanden, der Witwe für den Fall der Auflösung der neuen Ehe das "Wiederaufleben" des Versorgungsanspruchs in ungemindert gleichem Maße in Aussicht, wie sie versorgt würde, wenn sie sich nicht wiederverheiratet hätte.
So verstanden stellt § 164 Abs. 3 BBG die - vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannte - enge Verbindung des wiederauflebenden Anspruchs zu dem früheren, infolge der Heirat erloschenen Versorgungsanspruch her. Dies entspricht auch dem vom Berufungsgericht aus § 164 Abs. 3 Satz 2 BBG, der Erfassung der Ehenichtigkeitserklärung durch den Begriff "Auflösung der Ehe", hergeleiteten Argument. Im Einklang damit steht es, daß nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BBG "ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch auf das Witwengeld anzurechnen ist"; denn so wenig die Witwe mit einer Verschlechterung der wiederauflebenden Versorgung soll rechnen müssen, so wenig soll die neue Heirat ihre spätere Gesamtversorgung zu Lasten der Allgemeinheit verbessern; diese Einschränkung gleicht die großzügige Gewährleistung der Versorgung angemessen aus.
Zur Errechnung das nach § 164 Abs. 3 BBG wiederaufgelebten Versorgungsanspruchs ist deshalb die Entwicklung dieses Anspruchs nachzuzeichnen, wie sie sich ergeben hätte, wenn nicht in der Zwischenzeit die neue Ehe bestanden hätte. Das dürfte auch in Wahrheit gemeint sein, wenn Fischbach (Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage 1956, § 164, Erl. IV 1) ausführt: "Das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung der zweiten Ehe zeigt, daß es sich bei dem "Erlöschen" des Abs. 1 Nr. 1 tatsächlich nur um eine Art 'Ruhen' gehandelt hat", sowie Anders-Jungkunz-Käppner (Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage 1959, § 38 Erl. 2 n 1): "Für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe bedeutet § 164 Abs. 3 BBG praktisch die Umwandlung des Erlöschenstatbestandes in einen Ruhenstatbestand." Diese - vorsichtigen - Formulierungen zeigen, daß die genannten Kommentatoren weniger an die Rechtskonstruktion des "ruhenden" Anspruchs als vielmehr daran denken, daß sich als praktische Folge des § 164 Abs. 3 BBG der wiederaufgelebte Anspruch so bemißt, als hätte er geruht.
Bei der Anwendung des § 164 Abs. 3 BBG ist hiernach im vorliegenden Falle nachzuzeichnen, wie sich der Versorgungsanspruch der Klägerin bis zu seinem Wiederaufleben im Jahre 1958 entwickelt hätte, wenn nicht in der Zeit von 1948 bis 1958 die neue Ehe bestanden hätte. Diese Nachzeichnung ergibt folgendes: Als der Witwe eines früheren Berufsoffiziers hätte der Klägerin seit dem 1. April 1951 Versorgung nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zugestanden. Seit dem 1. September 1953 wäre dies Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewesen (§ 53 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 G 131 in der Passung vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1288] in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 140 BBG). Dieser Anspruch auf Unfallversorgung hätte ihr noch am 1. September 1957 zugestanden und wäre als Besitzstand gemäß Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 gewahrt geblieben. Nach der Auflösung der neuen Ehe im Jahre 1958 wäre deshalb der Versorgungsanspruch als Unfallversorgungsanspruch wiederaufgelebt. Die Rechtslage, in der sich die Klägerin während ihrer zweiten Ehe bis zum Jahre 1958 wirklich befand, war selbstverständlich eine andere und wird im Schriftsatz des Oberbundesanwalts zutreffend dargestellt. Das stellt aber nicht das Ergebnis der hypothetischen Nachzeichnung in Frage, daß der Klägerin, hätte die zweite Ehe nicht bestanden, gemäß Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 nicht nur Versorgung nach § 181 a BBG, sondern die höhere Unfallversorgung zustehen würde.
Hiernach stehen zwei gesetzliche Regelungen einander gegenüber: einerseits die Ablösung der durch Kriegsunfälle begründeten Unfallversorgungsansprüche durch die teilweise minderen Kriegsunfallversorgungsansprüche nach § 181 a BBG, verbunden mit der Besitzstandsklausel des. Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131, die bei unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift der Klägerin nicht zugutekäme, weil für sie ein Anspruch auf Unfallversorgung am 1. September 1957 tatsächlich nicht "bestand"; andererseits § 164 Abs. 3 BBG, der den Versorgungsanspruch so Wiederaufleben läßt, als habe nicht in der Zwischenzeit die neue Ehe bestanden, d.h. hier, als habe am 1. September 1957 ein Anspruch der Klägerin auf Unfallversorgung bestanden. Der Gesetzgeber hat diese beiden Regelungen bei der Einführung des § 181 a BBG zugleich mit Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 nicht aufeinander abgestimmt; insoweit besteht gleichsam eine Lücke in der gesetzlichen Gesamtregelung, soweit sie ausdrücklich getroffen worden ist. Diese Lücke haben Verwaltung und Rechtsprechung auf Grund einer Prüfung zu schließen, welche der beiden Regelungen in Fällen der vorliegenden Art den Vorrang hat, und zwar einmal unter dem Gesichtspunkt der spezielleren und der allgemeineren Regelung, zum anderen nach dem Gewicht und der jeweiligen Beeinträchtigung der mit den beiden Regelungen verfolgten Gesetzeszwecke. Diese Prüfung ergibt, daß hier § 164 Abs. 3 BBG mit dem Ziel, die wiederaufgelebte Versorgung so zu bemessen, als habe nicht in der Zwischenzeit eine neue Ehe bestanden, den Vorrang hat:
Einmal ist die Vorschrift des § 164 Abs. 3 BBG die speziellere Regelung; denn sie regelt unter der großen Anzahl der von § 181 a BBG und Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 erfaßten Versorgungsfälle die kleinere Anzahl der besonderen Fälle, in denen der Versorgungsanspruch einer wiederverheirateten Witwe nach der Auflösung der neuen Ehe wieder auflebt. Zum anderen - und das gibt den Ausschlag - ergibt eine Abwägung der Gesetzeszwecke den Vorrang des § 164 Abs. 3 BBG. Der Zweck des § 181 a BBG ist es, durch pauschalierte Erhöhungen der Versorgung die Folgen von Unfällen auszugleichen, die sich während der durch den Krieg erhöhten allgemeinen Gefahrenlage - unter den in § 181 a BBG weiter bezeichneten Voraussetzungen - ereignet haben, und derart die "Kriegsunfall"-Versorgung zu vereinheitlichen (vgl. BVerwGE 19, 103 [104/105]). Diese Vereinheitlichung hat aber der Gesetzgeber insoweit nicht streng durchgeführt, als er durch Art. II Abs. 11 und Art. III Abs. 4 des 2.ÄG/G 131 die Unfallversorgungsansprüche, die am 1. September 1957 "bestanden", als Besitzstand schützt. Der Zweck dieser - durch den bezeichneten Besitzstandsschutz gelockerten - Vereinheitlichungsregelung wird nicht wesentlich gestört, wenn auch in den Fällen des § 164 Abs. 3 BBG auf Grund der hypothetischen Nachzeichnung gleichsam Besitzstandsschutz gewährt wird. Auf der anderen Seite gebietet der Zweck des § 164 Abs. 3 BBG, den wiederaufgelebten Versorgungsanspruch - wie oben dargelegt worden ist - so zu bemessen, als habe die neue Ehe nicht bestanden, als habe mithin am 1. September 1957 ein Unfallversorgungsanspruch bestanden. Dieser Gesetzeszweck hat für die betreffenden Fälle erhebliches und jedenfalls größeres Gewicht, als das allgemeine Gesetzesziel, die Kriegsunfallversorgung zu vereinheitlichen. Seine Verwirklichung würde zudem empfindlich beeinträchtigt, wenn man hier nicht - auf Grund hypothetischer Nachzeichnung - Besitzstandsschutz im Sinne des Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 gewähren dürfte. Die eingangs bezeichneten einander gegenüberstehenden beiden Regelungen sind deshalb in der Weise miteinander in Einklang zu bringen, daß sich die nach § 164 Abs. 3 BBG wiederaufgelebte Versorgung so bemißt, als habe der Unfallversorgungsanspruch, obgleich dies tatsächlich nicht der Fall war, am 1. September 1957 im Sinne des Art. II Abs. 11 des 2.ÄG/G 131 "bestanden".
Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer