Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1966, Az.: BVerwG VI B 26.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 26.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.1966 - AZ: VI A 1120/65
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 132 VwGO
- § 144 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Auslegung des § 7 G 131 und in eingehender tatsächlicher Würdigung von Indizien (keineswegs nur auf Grund von Vermutungen) zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ernennung des Klägers zum Oberzollinspektor im Sinne jener Vorschrift überwiegend politisch motiviert gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung ist frei von Denkfehlern und ohne Verletzung der Grundregeln der Beweiswürdigung getroffen, mag auch die eine oder andere Deutung nicht zwingend, womöglich eine andere Deutung sogar einleuchtender sein. An die Feststellungen des Berufungsgerichts ist das \Revisionsgericht aber nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Aufklärungsrügen des Klägers sind zum Teil bereits nicht formgerecht und deshalb unzulässig, soweit sie nämlich nähere, innerhalb der Beschwerdefrist zu unterbreitende Darlegungen vermissen lassen, welche genau zu bezeichnenden Beweise zu erheben das Berufungsgericht unterlassen habe und inwiefern sich ihm die Erhebung dieser Beweise hätte anbieten müssen. Im übrigen sind die Aufklärungsrügen unbegründet. Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsgericht hätte den noch lebenden Zeugen ... nochmals vernehmen müssen, zumal da dieser seinerzeit nur im Wege der Amtshilfe, also nicht vor dem Prozeßgericht, vernommen worden sei. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es einen bereits vernommenen Zeugen nochmals hört. Daß das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache hierfür keinen Anlaß sah, könnte Bedenken nur dann begegnen, wenn es den Zeugen, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen zu haben, für unglaubwürdig erachtet hätte und deswegen seiner Aussage nicht gefolgt wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch entscheidend darauf abgestellt, daß der Zeuge nach seinen dienstlichen Funktionen nichts Überzeugendes über die wirklichen Motive der meinungsbildenden Stelle der Ernennungsbehörde zu sagen vermöchte (vgl. dazu auch das erste. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1965 S. 15 Mitte). Wenn der Kläger dagegen u.a. vorbringen zu können glaubt, der Regierungsrat a.D. ... wäre bei einer nochmaligen Vernehmung durchaus in der Lage gewesen, näher darzutun, wie der Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 26. Oktober 1933 zu verstehen gewesen sei, so ist dieses Vorbringen wenig einleuchtend und jedenfalls nicht geeignet, im Revisionsverfahren die grundsätzlich bindende Wirkung der Feststellungen des Berufungsgerichts zu beseitigen. Daß Erlasse des Reichsfinanzministers "Rechtscharakter" (gemeint ist wohl: zwingenden "Rechtssatzcharakter") gehabt hätten, hat das Berufungsgericht erkennbar nicht angenommen. Nicht recht verständlich ist die Rüge, das Berufungsgericht habe "betont, daß der Unterlaß des Reichsfinanzministers vom 28. 6. 35 nach der Beförderung des Klägers zum Oberzollinspektor ergangen ist", insofern beruhe das Urteil auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Gemeint ist wohl, das Berufungsgericht habe "verkannt", daß ein von ihm angeführter "Runderlaß" nach der Beförderung datiere. Jedoch hat das Berufungsgericht aus jenem Erlaß nur allgemeine Folgerungen hinsichtlich des Vorhandenseins "hervorragend" qualifizierter Zollinspektoren gezogen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht bei der weiteren Würdigung des Falles davon ausgegangen, daß die überwiegend politische Motivierung der Ernennung zum Oberzollinspektor die Vermutung des Fortwirkens der überwiegend politischen Motive auch bei den darauf aufbauenden Folgeernennungen begründete, sofern dies nicht voll widerlegt werden könnte. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung dieser Vermutung von dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1965 abgewichen, ist unbegründet. Es handelt sich dabei um eine Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und zugleich um eine Verfahrensrüge nach Nr. 3 der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 144 Abs. 6 VwGO (Pindungswirkung). Das Berufungsgericht kann jedoch nicht der Vorwurf treffen, daß es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in dem am 7. Juli 1965 ergangenen zurückverweisenden Urteil zugrunde gelegt habe. Eine nähere Prüfung hatte das Revisionsgericht damals deshalb für erforderlich gehalten, weil das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil erkennbar der Auffassung zugeneigt hatte, daß die streitigen Ernennungen zumindest gleichwertig durch fachliche Leistungen des Klägers motiviert gewesen seien. Da das Berufungsgericht hierzu aber noch nicht abschließend Stellung zu nehmen Anlaß gehabt hatte, erschien unter Berücksichtigung der Fortwirkungsvermutung weitere Aufklärung geboten. Das zweite Berufungsurteil wird diesem Hinweis des erkennenden Senats voll gerecht. Es hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Widerlegungsfähigkeit der Fortwirkungsvermutung es erforderlich machte, bei der Sachaufklärung die Möglichkeit eines Motivationswandels hinsichtlich der Folgeernennungen zu beachten. Soweit der Kläger auch hier wieder rügt, daß der Zeuge ... nochmals hätte vernommen werden müssen, ist diese Rüge aus den bereits dargelegten Gründen unbegründet. Fehl geht auch die Rüge, daß das Berufungsurteil mit der Aussage des Zeugen ... nicht vereinbar sei, wenn diese richtig wiedergegeben werde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Grundregeln der Beweiswürdigung durchaus möglich, fortwirkende politische Motive bei der Beförderung eines sich hoher politischer Protektion erfreuenden Beamten auch dann anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß von bestimmten Parteistellen oder von Seiten der Gestapo Einwendungen gegen diese Beförderung erhoben wurden. Wenn ferner ... auch persönlich überzeugt gewesen sein mag, daß die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat lediglich auf dienstlichen Gründen beruht habe, so steht das nicht der vom Berufungsgericht eingehend dargelegten Möglichkeit überwiegender politischer Motive bei der meinungsbildenden Stelle der Ernennungsbehörde entgegen. Das wird insbesondere nicht dadurch zwingend widerlegt, daß ... nach dem Beschwerdevorbringen bei der Ernennung gegengezeichnet hatte und ihm bei dieser Gelegenheit die Ernennungsakten mit darin verankerter Anerkennung hervorragender Leistungen des Klägers vorlagen.
Zuzugeben ist dem Kläger, daß die Darlegung des Berufungsgerichts zur Bekundung des Zeugen ... insofern bedenklich formuliert ist, als es dort heißt, daß die zuvor wiedergegebene Erklärung des Zeugen nur ganz allgemein gehalten sei und sich letztlich nur mit der Beförderung zum Regierungsrat befasse. Der Kläger macht zu Recht geltend, daß es für den Ausgang des Rechtsstreits gerade entscheidend auf die Motive der Ernennung zum Regierungsrat ankommt (vgl. BVerwGE 9, 39). Bei einer Würdigung des Berufungsurteils insgesamt sind jedoch keine durchgreifenden Zweifel daran möglich, daß das Berufungsgericht dies nicht verkannt hat. Aus der vom Berufungsgericht festgestellten Beförderungsgeschichte ergibt sich ohne weiteres, daß die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat auf den früheren fehlerhaften Ernennungen zum Oberinspektor und zum Amtmann im Sinne von BVerwGE 8, 305 "aufbaute" (vgl, auch S, 13 unten und 14 oben des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vor 7. Juli 1965). Erkennbar wollte das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen, daß in einem solchen Falle die Motive der Letzternennung nicht isoliert und ohne Eingehen auf die konkreten Umstände einschließlich insbesondere der Vorgeschichte der Beförderung gewürdigt werden könnten, daß aber gerade dieser Mangel der Bekundung des Zeugen anhafte. - Hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit und Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung sind nicht dargetan.
Nach alledem war, wie geschehen, zu beschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz