Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1966, Az.: BVerwG III C 82.65

Feststellung von Kriegssachschäden; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 82.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.04.1964 - AZ: VIII VG L Nr. 226/63

Fundstelle

  • ZLA 1967, 137

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. April 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden wegen Verlustes von Betriebsvermögen. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Daraufhin hat er Klage erhoben.

2

Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, hat der Kläger unter dem 24. Januar 1964 geantwortet, er müsse "seit Anfang 1963 krank und mittellos im staatlichen Sanatorium liegen" und es sei ihm folglich "unmöglich, einer mündlichen Verhandlung beizuwohnen oder gar an derselben teilzunehmen". Die übrigen Beteiligten haben erklärt, daß sie auf mündliche Verhandlung verzichteten.

3

Am 26. Februar 1964 hat das Verwaltungsgericht einen Beschluß erlassen, in dem es unter anderem zum Ausdruck gebracht hat, daß nach seiner Auffassung der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben müsse; es bestehe keine Veranlassung den Vortrag des Klägers als nicht glaubhaft anzusehen. Ferner hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluß den Beteiligten aufgegeben, zu den in dem Beschluß angeschnittenen Fragen, insbesondere zu denen der Bewertung Stellung zu nehmen.

4

Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben sich daraufhin durch Schriftsätze geäußert, während der Kläger keine Erklärung abgegeben hat.

5

Das Verwaltungsgericht hat dann durch das angefochtene Urteil vom 7. April 1964 "im schriftlichen Verfahren" ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß er mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit einen Kriegssachschaden erlitten habe. Angaben, die nicht glaubhaft gemacht worden seien, könnten bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt werden.

6

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 101 Abs. 2 VwGO mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Behördenentscheidungen aufzuheben; hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verweltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat keine Anträge gestellt.

7

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision ist zulässig, nachdem dem Kläger durch Beschluß vom 26. August 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist bewilligt worden ist. Die Revision ist auch begründet; denn mit Recht rügt sie, daß das Verwaltungsgericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte.

9

In dem Schreiben vom 24. Januar 1964 liegt kein rechtswirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung. Das Schreiben ist nicht eindeutig. Mit Recht hebt die Revision hervor, daß aus ihm ebensogut der Antrag herausgelesen werden kann, dem Kläger das Armenrecht unter Beiordnung eines Bevollmächtigten zu bewilligen und daß hierfür sein Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und seine Mittellosigkeit spreche.

10

Aber selbst wenn mit dem Schreiben vom 24. Januar 1964 ein Verzicht auf mündliche Verhandlung rechtswirksam erklärt worden wäre, würde § 101 Abs. 2 VwGO verletzt sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 14, 17 entschieden, daß, wenn nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung ein Beweisbeschluß ergeht, ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einem weiteren Verzicht erlassen werden kann. Das gleiche muß für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Verwaltungsgericht zwar keinen Beweisbeschluß, aber einen Auflagenbeschluß erlassen hat, durch den es den Beteiligten aufgegeben hat, Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht durfte also nicht entscheiden, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Kläger auch nach dem Erlaß des Auflagenbeschlusses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden war. Daran fehlt es hier.

11

Da es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung in der Sache selbst fehlt, war entsprechend dem Hilfsantrage der Revision das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher