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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG III C 157/64

Bekanntsein eines Einheitswerts; Einheitswert für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen; Nichtamtlicher Charakters und Beweiswert des Güteradressbuches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 157/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 31.01.1964 - AZ: VG 2 K 86/63

Fundstelle

  • DÖV 1967, 688 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein in Niekammer's landwirtschaftlichem Güteradreßbuch für Pommern angeführter Einheitswert "nicht als bekannt" im Sinne des § 12 FG anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Vertriebener aus Pommern.

2

Das Ausgleichsamt in Lüdinghausen stellte durch Teilbescheid vom 6. November 1954 einen Vertreibungsschaden wegen des Verlustes einer Land- und Forstwirtschaft im Betrage von 999 300 RM fest. Es war der Ansicht, der im Güteradreßbuch der Provinz Pommern eingetragene Einheitswert von 999 300 RM sei der Schadensfeststellung zugrunde zu legen.

3

Durch Teilbescheid vom 16. September 1958 stellte der infolge Wohnungswechsel zuständig gewordene Beklagte hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einen weiteren Schadensbetrag von 277 100 RM (insgesamt 1 276 400 RM) fest. Er führte aus, der dem Teilbescheid vom 6. November 1954 zugrunde gelegte Einheitswert könne keine Grundlage für den Vertreibungsschaden bilden; es werde deshalb ein Ersatzeinheitswert ermittelt, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb in Größe von 892,50 ha mit 1 276 400 RM ergebe.

4

Die Heimatauskunftstelle teilte im Januar 1962 dem Beklagten mit, eine auf Veranlassung des Bundesrechnungshofes durchgeführte Nachprüfung habe ergeben, daß bei der Heimatauskunftstelle Nr. 30 für den Regierungsbezirk Stettin keine beweiskräftigen Unterlagen vorlägen, die die Nichtanwendung des im Güteradreßbuch angegebenen Einheitswerts rechtfertigten.

5

Mit Bescheid vom 22. November 1962 hob nunmehr der Beklagte den Teilbescheid vom 16. September 1958 auf und stellte den Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe des im Güteradreßbuch angegebenen Einheitswerts von 999 300 HM fest.

6

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat darauf durch sein Urteil vom 31. Januar 1964 entsprechend dem Antrage des Klägers den Bescheid vom 22. November 1962 und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. April 1963 aufgehoben, weil die Klage zulässig und auch begründet sei. Der Ansicht des Teilbescheides vom 16. September 1958, das Güteradreßbuch könne nicht als Grundlage für die Schadensfeststellung anerkannt werden, sei in Anbetracht von Ausführungen des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein in einem Gutachten vom 24. Januar 1963 beizutreten.

7

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit dieser rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

1.

Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Klage zulässig ist. Obwohl in der vorliegenden Zustellungsurkunde bescheinigt worden ist, daß der Beschwerdebeschluß vom 26. April 1963 am 27. April 1963 zugestellt worden ist, und obwohl die Klage erst mehr als einen Monat danach, nämlich am 10. Juni 1963, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen, weil die Zustellung an einem unheilbaren wesentlichen Mangel leide. Dieser bestehe darin, daß entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) auf dem Briefumschlag die Geschäftsnummer nicht angegeben worden sei. Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts ist beizutreten (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1963 [NJW 1963, 1207]).

10

2.

In der Sache selbst führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgerichte Zwar durfte der Teilbescheid vom 16. September 1958 nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig war und dem Kläger kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist.

11

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei nicht dargetan, daß der Teilbescheid vom 16. September 1958 rechtswidrig sei, kann aber nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Die Schadensfeststellung im Teilbescheid vom 16. September 1958 auf Grund des Ersatzeinheitswerts nach § 12 Abs. 2 PG wäre rechtswidrig, wenn erwiesen ist, daß der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bekannt ist; denn dann wäre eine Schadensfeststellung auf Grund des Ersatzeinheitswerts nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sei nicht bekannt. Seine Rechtsauffassung, angesichts des Ergebnisses der Überprüfung der Bewertungsfälle durch das Landesausgleichsamt (Äußerung vom 24. Januar 1963) könne das Güteradreßbuch nicht als geeignetes Beweismittel angesehen werden, kann in dieser Allgemeinheit jedoch nicht als richtig anerkannt werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist darüber, ob ein Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 FG anzusehen ist, in freier Beweiswürdigung zu befinden. Dieser Beweis kann mit allen zulässigen Beweismitteln, zu denen auch das Güteradreßbuch für Pommern gehört, geführt werden. Dabei besteht wegen des nichtamtlichen Charakters des Güteradreßbuches und seiner möglichen, wie auch festgestellten Fehler einerseits keine Vermutung dafür, daß die Eintragungen im Güteradreßbuch immer richtig sind und es ist insbesondere nicht angängig, die im Grüteradreßbuch angegebenen Einheitswerte bis zum Beweise des Gegenteils etwa deshalb als richtig anzuerkennen, weil ein Teil der sonstigen im Güteradreßbuch enthaltenen Angaben mit dem Vorbringen des Geschädigten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden übereinstimmt (Urteil vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 24.65 -).

12

Andererseits kann aber der Beweiswert des Güteradreßbuches nicht schlechthin mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen generellen Begründung verneint werden; denn das Güteradreßbuch ist nicht irgendein Druckereierzeugnis, in dem auf Grund einer Meinungsumfrage Schätzungswerte angegeben worden sind; auch sind die im Gutachten vom 24. Januar 1963 angegebenen Fehler nicht derartig, daß sie in jedem Einzelfall das Güteradreßbuch als Beweismittel ungeeignet machen. Auch unter Berücksichtigung der im Gutachten des Landesausgleichsamts aufgeführten Abweichungen ist es möglich, daß der im Güteradreßbuch eingetragene Einheitswert von 999 300 RM im vorliegenden Fall zutrifft. Deshalb hätte die Eintragung über den Einheitswert nur dann außer Betracht bleiben dürfen, wenn eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben hätte, daß die Angaben über den Einheitswert im Güteradreßbuch hier unverwertbar sind. Da es hieran fehlt und eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere durch eine gerichtliche Vernehmung des Klägers möglich ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt.

13

Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der vorstehenden Rechtsausführungen erneut entscheiden kann. Hinsichtlich der etwaigen Rechtswidrigkeit des Teilbescheides vom 16. September 1958 wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger gerichtlich zu vernehmen ist. Es wird ferner zu beachten haben, daß möglicherweise auch Abweichungen bei den Angaben über die Größe der Land- und Forstwirtschaft für die Entscheidung erheblich sein können. Für einen dem Kläger etwa zuzubilligenden Vertrauensschutz kann es unter Berücksichtigung von BVerwG III C 219.64 - Urteil vom 7. Juli 1966 - erheblich sein, daß dem Kläger Hauptentschädigung zuerkannt und die Auszahlung eines Betrages von 143 565,19 DM im Jahre 1962 in Aussicht gestellt worden ist.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 700 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke