Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1966, Az.: BVerwG V C 196.65
Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der Straßenangabe in einer Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 196.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.08.1965 - AZ: OS V 197/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 261 - 263
- AS 25, 261 - 263
- BB 1967, 521
- DÖV 1967, 687 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 15, 165
- VerwRspr 18, 894 - 895
- VerwRspr. 18, 894
- ZLA 1967, 57
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsmittelbelehrung erfordert bei der Angabe des Sitzes nicht die Mitteilung der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist.
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Mietwohngrundstück des früheren Klägers, des Vaters der jetzigen Klägerin, in F./M., M.straße ..., war von 1945 bis 1948 von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmt. Für entstandene Schäden erhielt dieser eine Entschädigung.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden wurde eine Neuberechnung der Entschädigung und Nachforderung über 28.000 DM ohne Erfolg geltend gemacht. Der dem früheren Kläger am 24. Dezember 1960 zugestellte Beschwerdebescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Land HPL, vertreten durch die Oberfinanzdirektion F./M., endvertreten durch das Amt für Verteidigungslasten F./M., zu richten.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, daß alle Beteiligten - einschließlich der Vertreter des Bundesinteresses - eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Dieser Beschwerdebescheid und der angefochtene Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten F./M. sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die mit dem 23. Januar 1961 datierte Klageschrift ging verspätet am 25. Januar 1961 mit der Post bei Gericht ein. Wegen Versäumung der Klagefrist wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt; in der Sache wurde beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Amts für Verteidigungslasten F./M. vom 8. Februar 1960 und des Beschwerdebescheide des der Oberfinanzdirektion F./M. vom 19. Dezember 1960 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine weitere noch zu errechnende Entschädigung für die am Wohngrundstück M.straße ... in F./M. entstandenen Besatzungsschäden zu gewahren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei und Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es ist der Ansicht, die "Verwaltungsbehörde", das "Gericht" oder die "Stelle", bei der ein Rechtsbehelf einzulegen sei, werde in der Regel nur dann genau und vollständig angegeben, wenn sie mit der vollen Anschrift bezeichnet werde, infolgedessen habe die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Falle nicht zu laufen begonnen, weil in der Rechtsmittelbelehrung nicht die volle Anschrift mitgeteilt worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
unter Abänderung des Berufungsurteils vom 26. August 1965 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. November 1961 zurückzuweisen;
hilfsweise:
die Sache zurückzuverweisen.
Nachdem der frühere Kläger verstorben ist, führt seine Tochter als Alleinerbin den Rechtsstreit weiter; sie beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß das Fehlen der Straßenangabe in einer Rechtsmittelbelehrung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluß hat; der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts vermag er sich nicht anzuschließen.
Die Wortinterpretation des § 58 VwGO spricht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts. Es ist in dieser Vorschrift nur vom Sitz (des Gerichts) die Rede. Der "Sitz" ist ein bekannter Rechtsbegriff. Er hat für die juristische Person dieselbe Bedeutung wie der Wohnsitz für die natürliche Person. Der Wohnsitz ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person; der Sitz ist der Ort, an welchem die Verwaltung der juristischen Person geführt wird, der räumliche Mittelpunkt der Verwaltung (§§ 7 und 24 BGB, § 17 ZPO). In jedem Falle handelt es sich nur um die kleinste örtliche Verwaltungseinheit, zu welcher der Platz des Wohnens oder des Verwaltens gehört, d.h. in der Regel also die Gemeinde. In diesem Sinne wird der Begriff des Sitzes auch in Verbindung mit Behörden verstanden (§§ 18, 19 ZPO). So sieht § 19 ZPO beispielsweise eine besondere Regelung für den Fall vor, daß ein Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt ist. Zutreffend weist der Beklagte auf denselben Begriff des Sitzes in handelsrechtlichen Vorschriften hin. Auch ist nach § 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht "mit dem Sitz in Berlin" errichtet und damit offensichtlich nur die gesetzliche Bindung dieses Gerichts - und zwar der Führung der Verwaltung - an das Gebiet B. und nicht etwa auch an seine derzeitige räumliche Unterkunft in einer bestimmten Straße gemeint. Der Begriff des Sitzes in Verbindung mit der postalischen Anschrift wird - soweit ersichtlich - in keiner gesetzlichen Vorschrift verwendet. Warum § 58 VwGO insoweit eine Ausnahme machen sollte, ist nicht ersichtlich, dies um so weniger, als die Verwendung dieses Begriffes in § 2 VwGO zweifelsfrei ist. Eine hiervon abweichende Auslegung, die ohnehin nur bei einer Mehrdeutigkeit des Begriffes statthaft wäre, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung.
Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf § 3 der Postordnung - wonach Postsendungen auch mit einer Anschrift zu versehen sind -, die vom Gesetz geforderten Angaben müßten so deutlich bezeichnet sein, daß der Belehrte mit dem Gericht (mit der Behörde) ohne weitere Erkundigungen in Verbindung treten könne und daß eine reibungslose Beförderung von Schreiben an diese Stelle durch die Post möglich sei. Hiermit überspannt das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Rechtsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen. Dagegen ist es nicht auch noch Aufgabe der Rechtsmittelbelehrung, dem Rechtsuchenden Erkundigungen in postalischer Hinsicht abzunehmen. Diese Formvorschrift ist für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß, wenn ihr nur der Ort und nicht auch die Anschrift einer Person oder Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden will.
Das Berufungsgericht leitet seine Ansicht noch, daraus her, daß es das Wort. "Sitz" in § 58 VwGO für überflüssig erklärt und die Worte "... Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. ..." dahin auslegt, daß sie die Notwendigkeit einer-Mitteilung auch der Anschrift dieser Stellen einschließen. Jedoch greift auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Dem Wort "anzubringen" kann bei unbefangener Betrachtung keine andere Bedeutung als einem Sammelbegriff für (Widerspruch, Klage) "zu erheben" und (Berufung, Revision) "einzulegen", beigemessen werden. Ebensowenig deutet das Wort "Stelle" in § 59 VwGO auf das Erfordernis hin, daß die Anschrift mitgeteilt werden müßte. "Stelle" hat hier nicht die Bedeutung von Stätte (Ort und Stelle), sondern von Amt, Behörde, Gericht. § 59 VwGO modifiziert nicht § 58 VwGO, Er regelt vielmehr etwas anderes: er macht es den Bundesbehörden unmittelbar zur Pflicht, Rechtsbehelfsbelehrungen zu erteilen, während § 58 VwGO nur die Voraussetzungen nennt, von denen der Lauf der Rechtsbehelfsfrist abhängt und zu denen auch die Angabe des Sitzes der Rechtsbehelfsstelle gehört. Es trifft daher nicht zu, daß für die Verwaltungsakte der Bundesbehörden eine andere Vorschrift für die Hemmung des Fristenlaufs beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung gilt als § 58 VwGO.
Lief hiernach die Frist für die Klage, so war diese Frist bei Eingang der Klageschrift versäumt. Es kommt folglich darauf an, ob der Erbin des verstorbenen Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Da insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen