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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1966, Az.: BVerwG II B 13/66

Recht der früheren Berufssoldaten; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG II B 13/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 05.04.1966 - AZ: OVG a BA 37/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) und der des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entfallen, weil die Beschwerde selbst sich nicht auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe beruft (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Auch der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umschriebene Zulassungsgrund ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegeben; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d. h. allgemeiner - Bedeutung aufwirft, die im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u. a. BVerwGE 13, 90 [92]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

4

Die von der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob auch solche früheren Berufssoldaten von § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 erfaßt werden, die vor dem 8. Mai 1935 nicht erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind, jedoch (nach dem 30. Juni 1934) berufsmäßig dem Freiwilligen Arbeitsdienst angehört haben (§ 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961), betrifft zwar möglicherweise einen größeren Kreis früherer Berufssoldaten. Diese Frage verleiht jedoch der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eindeutig im negativen Sinne aus dem Gesetz zu beantworten ist. Eine Erfüllung des Stichtages des 8. Mai 1935 durch die berufsmäßige Zugehörigkeit zum Freiwilligen Arbeitsdienst nach dem 30. Juni 1934 hat der Gesetzgeber nur in § 55 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579), und zwar nur für die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, vorgesehen. Die bereits aus dem Vergleich des Wortlauts des § 53 Abs. 1 und zu § 55 Abs. 1 G 131 (F. 1961) eindeutig ersichtliche Beschränkung dieser Besserstellung auf die am 8. Mai 1945 noch im Reichsarbeitsdienst eingesetzten RAD-Führer wird durch die Entstehungsgeschichte, deren bisherige Nichtberücksichtigung die Beschwerde bemängelt, bestätigt. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres vom 22. Juni 1961 (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, BT-Drucksache 2852) heißt es im Abschnitt "Allgemeines" (S. 2):

"Die vorstehenden Verbesserungen für die Beamten z. Wv. und ihnen gleichzubehandelnden Personen [es handelt sich hier um Verbesserungen für Spätheimkehrer, die Gleichstellung des Gewahrsams bei einer ausländischen Macht mit der Kriegsgefangenschaft, die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten nach dem 8. Mai 1945 im Rahmen des § 109 Abs. 1 BBG usw.] gelten für die früheren Berufssoldaten, berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes sowie Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend. Bei den früheren berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes ist außerdem vorgesehen, daß sie durch eine berufsmäßige Zugehörigkeit zum Freiwilligen Arbeitsdienst seit 1. Juli 1934, zu welchem Zeitpunkt dieser aus dem Bereich des Reichsarbeitsministeriums und der Arbeitslosenfürsorge herausgelöst und auf das Reichsministerium des Innern übergeleitet wurde, den Eintrittsstichtag des 8. Mai 1935 erfüllen. ..."

5

In der gleichen Richtung liegt die Erläuterung zu der die Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 betreffenden Nr. 32; dort heißt es:

"In Satz 1 Halbsatz 1 wird, wie bereits im Abschnitt "Allgemeines" hervorgehoben, sichergestellt, daß auch durch die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Arbeitsdienst zwischen dem 1. Juli 1934 und 8. Mai 1935 der Eintrittsstichtag des 8. Mai 1935 erfüllt wird. ..."

6

Besonders aus dem ersten Zitat geht eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber die Berücksichtigung der berufsmäßigen Zugehörigkeit zum Freiwilligen Arbeitsdienst nur für den Personenkreis des § 55 G 131 angeordnet hat und daß von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke nicht die Rede sein kann.

7

Soweit die Beschwerde - im Hinblick auf den in § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO umschriebenen Zulassungsgrund - die Verletzung des § 139 ZPO (= § 86 Abs. 3 VwGO) rügt, fehlt es an der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels. Die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche schlüssige Bezeichnung eines nicht zu den unbedingten Revisionsgründen (§ 138 VwGO) gehörigen Verfahrensmangels - und hierzu rechnet die Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO nicht - bedeutet, daß die in der Beschwerdebegründung angegebenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, erkennen lassen müssen, daß das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, bei Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (ebenso Beschluß vom 30. Januar 1965 - BVerwG II B 2.63 - mit Nachweisen). Der Beschwerdevortrag läßt jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsurteil - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auf der mangelnden Ermittlung der Zugehörigkeit des Klägers zum Freiwilligen Arbeitsdienst vom 8. Mai 1933 bis zum 31. Oktober 1935 beruhen kann.

8

Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer