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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1966, Az.: BVerwG IV B 144.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 144.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1965 - AZ: OVG IV A 801/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das beklagte Amt erließ am 22. März 1960 eine an die Gewerkschaft Ver. ... gerichtete bergaufsichtsbehördliche Anordnung, mit der es die Beseitigung von auf dem vormaligen Betriebsgelände vorhandenen Ruinenteilen forderte. Diese Anordnung wurde dem Kläger zugestellt. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Anordnung wegen eines Zustellungsmangels als unwirksam angesehen werden muß. Es hat jedoch gleichwohl den tatsächlichen Vollzug der Anordnung für deshalb fehlerfrei erklärt, weil die Abwendung der durch die Ruinenteile drohenden Gefahr auch eine Sofortmaßnahme gerechtfertigt habe. Dafür wiederum, daß zur Zeit des Vollzuges eine drohende Gefahr gegeben war, hat sich das Berufungsgericht wesentlich auf einen in den vom beklagten Amt im ersten Rechtszug eingereichten Verwaltungsakten enthaltenen Bericht bezogen, den das Bauordnungsamt der Stadt ... dem beklagten Amt am 16. März 1960 erstattet hatte. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhange in den Entscheidungsgründen folgendes aus: "An der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bauordnungsamtes der Stadt ... vom 16. März 1960 zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlaß, zumal der Kläger diese Tatsachen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nie in Abrede gestellt und sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten hat."

2

Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde,

die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen.

3

Er hält einen Zulassungsgrund für gegeben, weil, wie er meint, die Entscheidung infolge der Verwertung des Berichtes vom 16. März 1960 auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im einzelnen macht er geltend: Das Vorhandensein des Berichtes sei erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sprache gekommen. Allein aus diesem Grunde habe sich sein Prozeßbevollmächtigter außerstande gesehen, die in dem Bericht enthaltenen Feststellungen substantiiert zu bestreiten. Das könne ihm, dem Kläger, nicht in der Weise angelastet werden, wie dies in der Entscheidung des Berufungsgerichts geschehen sei. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Anlaß gehabt, den Angaben des Berichtes näher nachzugehen, weil der Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Abbruchs offen und vom Gericht nicht festgestellt worden sei. Nach dem zeitlichen Zusammenhang lasse sich nicht ausschließen, daß der damit betraute Unternehmer den Abbruch erst im Juli 1960 vorgenommen habe. Damit aber drängten sich wegen des Ablaufes von nahezu vier Monaten ohne weiteres Zweifel auf, ob das Bauordnungsamt im März 1960 mit Recht eine unmittelbare Einsturzgefahr der Ruinenteile angenommen habe. Schließlich sei auch der Bericht vom .16. März 1960 selbst lückenhaft und daher nicht ausreichend. Es fehle an einer Angabe, welche wesentlichen konstruktiven Bauteile nicht mehr stabil genug gewesen sein sollen. Rißbildungen allein seien kein Grund, ein Bauwerk für einsturzgefährdet zu halten.

4

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts läßt in der vom Kläger geltend gemachten Richtung einen Verfahrensmangel nicht erkennen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Der erste Teil der Beschwerdebegründung deutet darauf hin, daß der Kläger eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO rügen will. Sein Vorbringen gipfelt insoweit in der Behauptung, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit der Verwertung des Berichtes vom 16. März 1960 gleichsam überfallen worden und habe sich deshalb nicht sachgerecht einlassen können. Diese Behauptung geht fehl. Der Senat läßt dahingestellt, ob angesichts der Tatsache, daß die Erheblichkeit der durch den Bericht vom .16. März 1960 belegten Umstände bereits aus der Anordnung vom 22. März 1960 klar ersichtlich war und daß ferner der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakten Abstand genommen hatte, obgleich ihm die Vorlage dieser Akten bereits im ersten Rechtszug bekanntgeworden war" ernstlich von einer unvorhersehbaren Verwertung des Berichtes gesprochen werden kann. Die Rüge des Klägers ist schon deshalb nicht erheblich, weil er die etwa vorliegende Verkürzung seiner Rechte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gerügt und jedenfalls dadurch sein Rügerecht verloren hat (vgl. BVerwG I B 89.63, Beschluß vom 22. November 1963, S. 8; BVerwG V B 44.64, Beschluß vom 5. Februar 1965, S. 2 f.).

6

Das Berufungsgericht hat mit der Verwertung des Berichtes aber auch gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht verstoßen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß die Aufklärungspflicht des Gerichts dort nicht besteht, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Das Gericht braucht Tatsachen nicht aufzuklären, deren Richtigkeit unbestritten ist, sofern sich nicht aus der Gesamtlage Bedenken gegen die Richtigkeit aufdrängen (vgl. BVerwG IV B 339.60, Beschluß vom 17. März 1961, S. 2, BVerwG I B 97.62, Beschluß vom 3. Oktober 1962, S. 4 f.; BVerwG III B 50.64, Beschluß vom 30. September 1964, S, 4; BVerwG I C 111.61, Urteil vom 12. November 1964, S. 4 f.). Im vorliegenden Falle hat es der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an jedem Einwand gegen die Einsturzgefahr der Ruinenteile fehlen lassen, obgleich sich bereits der Bescheid vom 22. März 1960 unmißverständlich auf die Annahme gründete, daß eine solche Einsturzgefahr vorliege. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine weitergehende Aufklärung der Frage für erforderlich zu halten. Daran konnte auch das unsubstantiierte Bestreiten, mit dem sich der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingelassen hat, nichts ändern, zumal der Kläger im Zusammenhange mit diesem Bestreiten einen Beweisantrag nicht gestellt hat (vgl. BVerwG VIII C 41.61, Urteil vom 8. April 1963 - DÖV 1963, 886). Dieses Verhalten des Klägers steht auch seinem Hinweis darauf entgegen, daß die Beseitigung der Ruinenteile möglicherweise erst einige Monate nach der Abfassung des Berichtes vom 16. März 1960 erfolgt ist. Entsprechendes gilt für seine Einwendungen gegen die in diesem Bericht gezogenen Schlußfolgerungen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther