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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1966, Az.: BVerwG IV B 138/66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 138/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.04.1966 - AZ: OVG II B 57.64

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat entgegen der vom Kläger vorgetragenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie Fragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Anwendung von Vorschriften des Landesrechts, deren Auslegung in einem Revisionsverfahren der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auch unabhängig hiervon kommt der Rechtssache aber ferner deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebend auf einer Würdigung der konkreten Einzelheiten des vorliegenden Falles beruht, und sich diese Einzelheiten einer Verallgemeinerung durchaus entziehen. Dies schließt aus anzunehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren aus Anlaß des vorliegenden Falles zu grundsätzlichen, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehenden Aussagen gelangen könnte.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.