Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1966, Az.: BVerwG V C 103.65
Heimkehrerrecht:; Verzögerung der Rückkehr; Vererblichkeit der Ansprüche nach dem HkG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 103.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.03.1964 - AZ: III - 435/61
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 6 HkG
Fundstellen
- MDR 1967, 153 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1967, 47
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Heimkehrerbescheinigung für sich und die Feststellung, daß die Ablehnung der Heimkehrerbescheinigung für seine während des Berufungsverfahrens verstorbene Ehefrau rechtswidrig war. Der Kläger und seine Ehefrau sind Volksdeutsche aus Jugoslawien. Bis zum 10. Februar 1948 waren sie dort wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Die Ehefrau des Klägers erkrankte im Jahre 19... an Grippe und erlitt im Jahre 19... eine vorübergehende rechtsseitige Lähmung als Folge eines Gehirnschlages, worauf sich ihr Zustand immer weiter verschlechterte, bis sie etwa seit dem Jahre 19... meist bettlägerig war. Am ... Juli 19... ist sie gestorben.
Auf Antrag der Schwägerin des Klägers, Frau M. H., die sich schon seit April 1945 im Bundesgebiet aufhält, wurden der Kläger und seine Ehefrau am ... September 19... beim Deutschen Roten Kreuz in München zur Übernahme in die Bundesrepublik registriert. Auf ein Schreiben des Klägers an die Deutsche Botschaft in Belgrad zwecks Aufnahme in das Bundesgebiet erhielt er von dort mit Schreiben vom ... Februar 1956 die Mitteilung, sein Antrag sei an das Deutsche Rote Kreuz in München weitergeleitet worden. Wenn der Antrag von den zuständigen Stellen genehmigt sei, werde er eine Bescheinigung zum Zwecke der Entlassung aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit erhalten. Diese Gleichstellungsbescheinigung empfingen der Kläger und seine Ehefrau im November 1956. Am ... Juli 1957 wurden sie antragsgemäß aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit entlassen. Am ... Januar 1958 erhielten sie einen Reisepaß, der am ... Februar 1958 mit einem deutschen und am ... Februar 1958 mit einem österreichischen Sichtvermerk versehen wurde. Am ... Februar 1958 kamen sie in die Bundesrepublik, wo sie als Heimatvertriebene anerkannt worden sind.
Die am 16. Juli 1958 gestellten Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Erteilung von Heimkehrerbescheinigungen waren im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil, durch das er die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe nach Ablauf seiner dreijährigen Zwangsarbeitsverpflichtung seine Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht ernsthaft betrieben und nicht jede Möglichkeit benutzt, um auf kürzestem Wege in das Bundesgebiet zu kommen. Er und seine Ehefrau seien zwar auf Veranlassung seiner Schwägerin bereits am ... September 19... beim Roten Kreuz in München zur Übernahme in die Bundesrepublik registriert worden. Bis zur Beantragung der Gleichstellungsbescheinigung bei der Deutschen Botschaft in Belgrad zu Anfang 1956 habe der Kläger jedoch keine weiteren Schritte zur Übersiedlung unternommen, obwohl er über das Bestehen der Ausreisemöglichkeit mit Hilfe der Deutschen Botschaft in Belgrad spätestens ab Frühjähr/Sommer 1953 unterrichtet gewesen sei. Seine Ehefrau sei auch reisefähig gewesen. Es sei ihr in der Zeit vor 1956 und erst recht vor dem im Jahre 1954 erlittenen Gehirnschlag keineswegs etwa schlechter gegangen als im Zeitpunkt der Ausreise (Februar 1958), sondern sogar noch wesentlich besser. Der Kläger könne auch nicht mit seinem Haupteinwand gehört werden, ihm hätten besonders infolge der Krankheit seiner Ehefrau die erforderlichen Geldmittel für eine frühere Ausreise gefehlt. Aus alledem gehe hervor, daß die Verzögerung der Ausreise um mehr als zwei Monate bei ernsthaftem Übersiedlungswillen vermeidbar gewesen wäre.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes und beantragt,
das Berufungsurteil vom 10. März 1964 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Kläger und seine Ehefrau fallen unter § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) mit späteren Änderungen - HkG -. Sie sind unstreitig wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit außerhalb des Bundesgebietes (nämlich in Jugoslawien) interniert und nach dem 8. Mai 1945 entlassen worden. Sie haben jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet ständig Aufenthalt genommen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß als Zeitpunkt der Entlassung die Beendigung der sich an die Internierung anschließenden Arbeitsverpflichtung (1. März 1951) anzusehen ist. Der Kläger und seine Ehefrau haben jedoch erst im Februar 1958 Aufenthalt im Bundesgebiet genommen.
Nach § 1 Abs. 6 HkG werden in die Frist von zwei Monaten die. Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet. Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, sondern allein darauf an, ob die Beseitigung der der rechtzeitigen Übersiedlung des Heimkehrers in das Bundesgebiet entgegenstehenden Hindernisse diesem möglich und zumutbar war (Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 193 -). Unverschuldet ist die Verzögerung der Übersiedlung in das Bundesgebiet also nur dann, wenn der Betroffene nach seiner Entlassung sobald als möglich alles ihm Zumutbare getan hat, um seine Übersiedlung zu verwirklichen. Ob der Kläger in der Zeit vom 1. März 1951 bis zum Frühjahr/Sommer 1953 überhaupt die Möglichkeit hatte, etwas mit dem Ziele seiner Übersiedlung zu unternehmen, kann dahingestellt bleiben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Rügen nicht vorgebracht sind und an die demnach das Revisionsgericht gebunden ist, war der Kläger jedenfalls spätestens ab Frühjahr/Sommer 1953 über das Bestehen der Ausreisemöglichkeit mit Hilfe der Deutschen Botschaft in Belgrad unterrichtet. Er hätte deshalb mindestens noch im Jahre 1953 sich an die Botschaft wenden müssen, um seine Übersiedlung zu betreiben. Die Krankheit seiner Frau konnte ihn daran nicht hindern, da diese den Gehirnschlag erst im Jahre 1954 erlitten hat. Allerdings konnte ihm nicht zugemutet werden, einen formalen Antrag bei der Botschaft zu stellen, wenn er wegen Fehlens der benötigten Geldmittel nicht damit rechnen konnte, nach Erlangung der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen die Übersiedlung alsbald zu verwirklichen. Die Ausführungen, die in dieser Beziehung im Berufungsurteil enthalten sind, reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (zweite Hälfte des Jahres 1953) die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der Ausreise zur Verfügung standen. Dazu müßte zunächst geklärt werden, welche Mittel der Kläger für die Ausreise benötigt hätte. Daß die Gleichstellungsbescheinigungen von der Botschaft kostenlos erteilt wurden, besagt noch nichts darüber, in welcher Höhe sonst mit Übersiedlungskosten zu rechnen war. Diese benötigten Mittel müßten denjenigen gegenübergestellt werden, über die der Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 tatsächlich verfügte. Auf die Kosten, die durch die Erkrankung seiner Ehefrau nach 1953 entstanden sind, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es kommt lediglich auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 an.
Alles dieses bedarf noch der Aufklärung durch das Berufungsgericht. Da in dieser Beziehung das Berufungsgericht den Begriff des "Zumutbaren" im Sinne der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 HkG verkannt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß dem Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 die erforderlichen Mittel für seine und seiner Ehefrau Ausreise zur Verfügung standen, so war es ihm möglich und zumutbar, bis spätestens Ende 1953 den Antrag bei der Botschaft zustellen. Da er es nicht getan hat, wäre in diesem Falle die Verzögerung seiner Übersiedlung nicht unverschuldet im Sinne des § 1 Abs. 6 HkG und die Klage abzuweisen, sofern der Kläger nicht neue Hinderungsgründe geltend macht.
Sollte die Aufklärung des Sachverhalts ein entgegengesetztes Ergebnis haben, so bedarf es der weiteren Erörterung, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger die für die Ausreise erforderlichen Geldmittel zur Verfügung standen. Liegt dieser Zeitpunkt vor seinem Antrag an die Deutsche Botschaft zu Anfang 1956, aber nach dem Gehirnschlag seiner Ehefrau im Jahre 1954, so kann es von Bedeutung sein, ob der Kläger bei verständiger Betrachtungsweise seine Ehefrau als reiseunfähig ansehen konnte. Denn es war dem Kläger auch nicht zuzumuten, einen formalen Antrag an die Botschaft zu richten, wenn er damit rechnen mußte, die Übersiedlung wegen Reiseunfähigkeit seiner Ehefrau noch nicht verwirklichen zu können. Das Berufungsgericht meint zwar, daß der Kläger sich auf die Reiseunfähigkeit seiner Ehefrau nicht berufen könne, weil er schließlich Anfang 1956 doch den Antrag gestellt habe, obwohl zu dieser Zeit der Zustand seiner Ehefrau sich nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert hatte. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend. Das Verhalten des Klägers kann vielmehr auch so gedeutet werden, daß er in der Zeit von dem Gehirnschlag seiner Ehefrau im Jahre 1954 bis zu der Antragstellung zu Anfang des Jahres 1956 mit einer Besserung im Gesundheitszustand seiner Ehefrau rechnete und erst, als er die Überzeugung erlangte, daß diese nicht eintreten werde, sich zur Stellung des Antrages entschloß. Ein solches Verhalten könnte dem Kläger auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 HkG als Verschulden an der Verzögerung der Ausreise angelastet werden.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt verständlicherweise - keine Stellung zu dem Klageantrag genommen, insoweit vom Kläger begehrt wird festzustellen, daß die Ablehnung der Heimkehrerbescheinigung für seine Ehefrau rechtswidrig war. Die Zulässigkeit dieses Antrages ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt, soweit er sich auf die Ehefrau bezog, hatte sich durch deren Tod erledigt, da der Anspruch auf die Erteilung der Heimkehrerbescheinigung ein höchstpersönliches Recht ist. Gleichwohl hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Verwaltungsakt, durch den die Erteilung der Heimkehrerbescheinigung an seine Ehefrau und damit ihre Anerkennung als Heimkehrerin abgelehnt worden war, rechtswidrig gewesen ist. Erweist sich nämlich die Ablehnung als rechtswidrig, kann jedoch die Behörde wegen des inzwischen eingetretenen Todes des Berechtigten die Heimkehrerbescheinigung nicht mehr erteilen, so hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides die Folge, daß der Verstorbene noch nachträglich als Heimkehrer anerkannt wird und damit seinen Erben alle Ansprüche nach dem Heimkehrergesetz zustehen, die ihrer Natur nach vererblich sind. Das Heimkehrergesetz enthält anders als das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (§ 5) keine Vorschrift, durch die die Vererblichkeit der aus ihm folgenden Ansprüche eingeschränkt wird. Sicher sind die meisten der im Heimkehrergesetz genannten Vergünstigungen ihrer Natur nach nicht vererblich. Das schließt indessen nicht aus, daß das Gesetz auch Ansprüche enthält, die ihrer Natur nach vererblich sind. Dazu gehört beispielsweise der Anspruch auf das Entlassungsgeld nach § 2 HkG. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Heimkehrereigenschaft seiner Ehefrau verneinenden Bescheides ergibt sich somit daraus, daß diese Feststellung die Grundlage für die Geltendmachung etwaiger seiner Ehefrau nach dem Heimkehrergesetz zustehenden Ansprüche durch ihn als Erben bildet, soweit solche Ansprüche ihrer Natur nach vererblich sind. Ob indessen der ablehnende Bescheid hinsichtlich der Ehefrau des Klägers rechtswidrig war, ist unter denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie hinsichtlich des Klägers selbst. Das Berufungsgericht wird deshalb auch über diesen Teil des Klageantrages neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen