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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1966, Az.: BVerwG VIII C 121/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 121/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1961 - AZ: VIII A 143/61

Fundstellen

  • DÖD 1966, 237
  • DÖV 1967, 429 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1967, 33
  • VerwPr 1967, 184

Amtlicher Leitsatz

Eine Behördenpraxis, nach der der Beamte das Risiko eines Verlustes oder einer erheblichen Beschädigung seines für Dienstfahrten benutzten privateigenen Kraftwagens im wesentlichen selbst zu tragen hat, ist mit den Grundgedanken des Dienstunfallrechts vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er erlitt am 26. Juni 1954 bei der Rückkehr von einem Betriebsausflug einen schweren Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau ums Leben kam, er selbst verletzt und sein Personenkraftwagen völlig zerstört wurde. Der Justizminister erkannte den Unfall als Dienstunfall an, und dem Kläger wurde hinsichtlich der Heilbehandlung sowie der Zerstörung und Beschädigung seiner Kleidung Unfallfürsorge gewährt. Hinsichtlich des Schadens an dem Kraftfahrzeuge des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger jedoch einen Ersatz nur in Höhe von 125 DM und lehnte den hierüber hinausgehenden Anspruch ab mit der Begründung, daß nach dem Gemeinsamen Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers vom 30. Dezember 1958 (MBl. NW.1959 S. 54) der Erstattungsbetrag im Einzelfall höchstens 250 DM betrage und den Kläger außerdem am Unfall ein erhebliches Verschulden treffe.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Er hat vorgetragen: Durch die Zerstörung seines Kraftwagens sei ihm ein Schaden in Höhe von 4 600 DM entstanden. Die Richtlinien, die der Beklagte anwende, seien insofern ermessensfehlerhaft, als sie den Beamten zumuteten, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 DM abzuschließen, und außerdem bestimmten, daß die Erstattung im Einzelfall höchstens 250 DM betragen dürfe. Auch habe er, der Kläger, nicht grob fahrlässig gehandelt. Für Dienstfahrten mit seinem Kraftwagen erhalte er nur eine Entschädigung von 0,15 DM je Kilometer. Daher könne ihm der Abschluß einer Vollkaskoversicherung nicht zugemutet werden. Der Beklagte verletze seine Fürsorgepflicht.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage, der das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszuge stattgegeben hatte, im Berufungsverfahren abgewiesen. Es hat in seinem Urteil ausgeführt:

4

Nach § 143 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbeamtengesetz; LBG - vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237) liege es im Ermessen des Dienstherrn, ob für einen privateigenen Kraftwagen des Beamten, der bei einem Dienstunfall beschädigt oder zerstört worden sei, Ersatz geleistet werde. Ein Ermessensfehler liege hier nicht vor. Der Beklagte habe sich im Rahmen der Richtlinien vom 30. Dezember 1958 gehalten. Da nach diesen Richtlinien Schäden an Kraftfahrzeugen nur bis zur Hälfte derjenigen Kosten erstattet werden könnten, die durch eine zu unterstellende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 DM nicht gedeckt sein würden, betrage die Erstattung im Einzelfall tatsächlich nur höchstens 250 DM. Außerdem lägen die Voraussetzungen vor, unter denen nach den Richtlinien dem Beamten zugemutet werden könne, den Schaden in erhöhtem Umfange oder ganz selbst zu tragen: Der Kläger sei auf den Unfall hin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. In den Gründen dieses Urteils werde festgestellt, daß der parkende Lastzug, auf den er bei Nacht aufgefahren sei, ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei, und werde dargelegt, daß es den Kläger auch nicht entlasten könne, wenn er durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet worden sein sollte, da er in einem solchen Falle seine Fahrgeschwindigkeit hätte herabsetzen müssen. Das Schöffengericht habe es angesichts der Tatsache, daß der Kläger damals ab 6.15 Uhr bis 2.00 Uhr der folgenden Nacht unterwegs gewesen sei, für möglich gehalten, daß das Versagen des Klägers auf Ermüdung zurückzuführen gewesen und daß er ferner in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt worden sei. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte dem Kläger, wie in den Richtlinien vorgesehen, nur die Hälfte der an sich möglichen Erstattung gewährt habe.

5

Auch die Richtlinien selbst seien nicht ermessensfehlerhaft. Da der § 143 LBG die Ersatzleistung in das Ermessen des Dienstherrn stelle, sei ein Rechtsanspruch ausgeschlossen und könne der Dienstherr die Ersatzleistung beschränken sowie in bestimmten Fällen ausschließen. Dies sei durch die in den Richtlinien getroffene Regelung ordnungsgemäß geschehen. Ob der Beamte dienstlich oder rechtlich verpflichtet sei, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, sei dabei unerheblich. Entscheidend sei, daß eine solche ihm zuzumuten sei. Dies aber sei schon deshalb der Fall, weil der Beamte nach § 143 LBG nicht erwarten könne, daß der Dienstherr ihm bei einem Dienstunfall hinsichtlich seines Kraftwagens den vollen Sachschaden ersetzen werde. Desgleichen sei es unbedenklich, wenn darüber hinaus die Richtlinien davon ausgingen, daß es dem Beamten zugemutet werden könne, von dem durch Abschluß einer Versicherung nicht gedeckten Betrag von 500 DM die Hälfte selbst zu tragen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754), Revision eingelegt.

7

Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch unrichtige Auslegung des § 143 LBG und verfolgt seine Anträge. Zur Sache wiederholt er sein Vorbringen aus den Vorinstanzen. Ferner führt er aus:

8

Da ihm, dem Kläger, die Richtlinien nicht bekanntgegeben worden seien, könne der Beklagte sie ihm nicht entgegenhalten. Der Abschluß einer Vollkaskoversicherung sei nicht allgemein üblich. Daher sei es insbesondere einem Beamten, der sein Kraftfahrzeug nur in seltenen Fällen ausnahmsweise zu Dienstfahrten benutze, nicht zuzumuten, für den Einzelfall eine solche Versicherung einzugehen. Es bestehe weder allgemein noch für den Beamten eine Pflicht zu vorbeugender Schadensminderung.

9

Der Abschluß einer Vollkaskoversicherung sei ihm, was das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht geprüft habe, auch wirtschaftlich nicht zuzumuten gewesen. Der Eigentümer eines anerkannten privateigenen Kraftwagens erhalte bei einer jährlichen dienstlichen Kilometerleistung von bis zu 8 000 Kilometern eine Vergütung von 0,28 DM je Kilometer, während er, der Kläger, als Gerichtsvollzieher für die dienstliche Benutzung seines Kraftwagens nur 0,15 DM je Kilometer erhalten habe. Es könne auch nicht anerkannt werden, daß es dem Beamten ganz allgemein zugemutet werden könne, die Hälfte eines an seinem Kraftwagen entstandenen Schadens selbst zu tragen. Es müsse die Größe des jeweiligen Schadens in Betracht gezogen werden. Gerade der Totalverlust seines Kraftwagens treffe den Beamten besonders hart und löse daher eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält die Revision in erster Linie für unzulässig. In sachlich-rechtlicher Hinsicht verteidigt er das angefochtene Urteil.

11

II.

Die fristgemäß eingelegte Revision ist zulässig. Sie entspricht entgegen der Ansicht des Beklagten den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Revisionsschriftsatz vom 19. Januar 1962, in dem gebeten wird, nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden, enthält einen "bestimmten Antrag". Ihm ist zu entnehmen, daß das Ziel der Revision übereinstimmt mit dem mit der Klage verfolgten Ziele, welches wiederum auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 18. März 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1959 gerichtet war.

12

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch unerheblich, daß der Kläger in seinem förmlichen Antrage allein um die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte bittet, ohne ausdrücklich einen hierüber hinausgehenden Verpflichtungsantrag zu stellen. Es trifft nicht zu, daß es aus diesem Grunde dem Kläger für die Klage an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Daß der Kläger über die bloße Aufhebung der Verwaltungsakte hinaus auch noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung des gesamten ihm an seinem Kraftfahrzeuge entstandenen Schadens begehrt, ergibt sich aus dem Inhalt seiner Schriftsätze, die, zumal in den Vorinstanzen eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, der Würdigung seines damaligen Vorbringens zugrunde zu legen sind. An die vom Kläger selbst gewählte Fassung seiner Anträge ist das Gericht gemäß § 88 VwGO weder in der Tatsachen- noch in der Revisionsinstanz gebunden. In diesem Sinne sieht das Bundesverwaltungsgericht es in ständiger Rechtsprechung als ausreichend an, wenn in Verpflichtungsklagen die förmlichen Anträge - ungenau - ausdrücklich lediglich auf eine Aufhebung der beschwerenden Verwaltungsakte gerichtet sind.

13

Die Revision ist aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm den Schaden voll ersetzt, der ihm durch die Zerstörung seines Personenkraftwagens entstanden ist. Vielmehr hat der Beklagte durch die Bewilligung eines Teilbetrages von 125 DM insoweit seiner gesetzlichen Pflicht genügt.

14

Der Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers ist herbeigeführt worden durch einen Dienstunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 LBG, der mit den Vorschriften des § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - und des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - übereinstimmt. Insbesondere hat der Kläger, wie dies für den Begriff des Dienstunfalles vom Gesetz vorausgesetzt wird, bei dem Ereignis auch einen Körperschaden erlitten.

15

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf Erstattung eines Schadens, der ihm bei einem Dienstunfall an seinem Personenkraftwagen entstanden ist, kommen allein die Vorschriften des Dienstunfallrechts in Betracht. Diese können aber im vorliegenden Falle die Forderung des Klägers nicht rechtfertigen.

16

Der - mit dem § 119 DBG und dem § 136 BBG inhaltlich übereinstimmende - § 143 Satz 1 LBG lautet:

"Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden ..."

17

Gegen die Annahme, daß in diesem Sinne ein bei dem Dienstunfall beschädigter Kraftwagen des Beamten zu den "sonstigen Gegenständen, die der Beamte mit sich geführt hat", zu rechnen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Zulässigkeit einer Ersatzleistung ist daher gegeben.

18

Da das Gesetz jedoch die Ersatzleistung an sich und deren Höhe in das Ermessen der Behörde stellt, bedarf es der Prüfung, ob im Falle des Klägers die Beschränkung der Entschädigung auf einen Betrag von 125 DM ein Ermessensfehler und deshalb rechtswidrig ist. Dies ist jedoch zu verneinen.

19

Der Beklagte beruft sich zur Begründung dessen, daß er dem Kläger für den Schaden an seinem Kraftfahrzeug nur einen Betrag von 125 DM erstatten will, in erster Linie auf den Gemeinsamen Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers vom 30. Dezember 1958. In diesem Runderlaß, der den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nach § 143 LBG regelt, heißt es in dem Abschnitt C: "Für den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen ... gelten die nachstehenden vorläufigen Richtlinien. Diese gehen davon aus, daß dem Beamten zugemutet werden kann, Sachschäden bis zu 500 DM zur Hälfte selbst zu tragen und für darüber hinausgehende Schäden Versicherungsschutz (Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 DM) zu nehmen.

  1. 1.

    Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt, so kommt ein Ersatz des Schadens nicht in Betracht (§ 156 Abs. 1 Satz 1 LBG).

  2. 2.

    Bei grober Fahrlässigkeit ist in der Regel der Schaden nicht zu ersetzen (§ 156 Abs. 1 Satz 2 LBG).

  3. 3.

    Bei leichter Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden in erhöhtem Umfang oder ganz selbst zu tragen.

  4. 4.

    Schäden an Kraftfahrzeugen können nur bis zur Hälfte der nicht gedeckten Kosten erstattet werden; die Erstattung beträgt im Einzelfall höchstens 250 DM.

  5. 5.

    ...

20

Entscheidungen, die von diesen Richtlinien abweichen, bedürfen wie bisher unserer Zustimmung (Abschn. II Nr. 2 Buchst. b unseres Gem.RdErl. v. 22.5.1956 - MBl. NW. S. 1189 -)."

21

Darüber, daß diese Richtlinien nach ihrem Wortlaut eine Begrenzung der dem Kläger zu bewilligenden Entschädigung auf den Betrag von 125 DM rechtfertigen, kann kein Zweifel bestehen.

22

Der Kläger macht jedoch geltend, daß die Richtlinien auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhten. Es sei mit der beamtenrechtlichen Fürsorge nicht vereinbar, im Wege von Verwaltungsvorschriften eine allgemeine und überaus weitgehende Beschränkung der Ersatzleistung anzuordnen. Auch verstoße der Runderlaß gegen den § 143 LBG; denn diese Vorschrift habe nicht die Möglichkeit ausschließen wollen, je nach Lage des Falles dem Beamten auch einen vollen Ersatz zu gewähren. Außerdem sei es rechtswidrig, wenn die Richtlinien den Ermessensspielraum der für die Entscheidung zuständigen Behörde in einem solchen Ausmaß einengten, daß diese bei einem Schaden von 4 600 DM nur einen Ersatz von 125 DM leisten könne.

23

Der Runderlaß vom 30. Dezember 1958 beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 162 Abs. 3 LBG, welche lautet:

"Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Finanzminister und dem Innenminister zu treffen. Diese erlassen Richtlinien zu den §§ ..., 143, ..."

24

Daß die hier streitigen Richtlinien durch § 162 Abs. 3 LBG in förmlicher Hinsicht gedeckt sind, ist offensichtlich. Der Angriff jedoch, den der Kläger unter Berufung auf eine materielle Rechtswidrigkeit der Richtlinien gegen die angefochtenen Verwaltungsakte richtet, geht fehl. Er trägt nicht dem Umstande Rechnung, daß die Richtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern verwaltungsinterne Anweisungen für die Behandlung der entsprechenden Einzelfälle im Rahmen der vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, muß ihn selbst vertreten, als eine eigene Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit allein nach dem Gesetz, nicht aber nach ihrer Übereinstimmung mit Verwaltungsrichtlinien zu beurteilen ist. Darum ist es hierfür unerheblich und bedarf es keiner Prüfung, ob die Verwaltungsanweisung, die zur Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift ergangen ist, dieser Vorschrift in jeder Hinsicht gerecht wird. Die Bedeutung solcher Richtlinien erschöpft sich im wesentlichen darin, daß sie die Voraussetzungen für eine gleichmäßige Behördenpraxis schaffen und auch eine Vermutung für das Vorliegen einer solchen Praxis begründen. Auf Grund des Vorhandenseins der Richtlinien vom 30. Dezember 1958 steht es demnach für den vorliegenden Fall fest, daß der Beklagte sich mit seiner Entscheidung, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zu ersetzen und diesen Schaden auch nur mit dem Betrage zu berücksichtigen, der nicht durch eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 DM hätte gedeckt werden können, an die ständige Behördenpraxis gehalten hat. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes zum Nachteile des Klägers kommt demnach nicht in Betracht.

25

Auch sonst verstößt eine solche Beschränkung der Erstattung des Unfallschadens nicht gegen das Gesetz. Sie ist mit dem § 143 LBG vereinbar. Der Beamte kann aus dieser Kannvorschrift, die dem Ermessen des Dienstherrn einen weiten Spielraum läßt und auch die völlige Versagung einer Erstattung decken würde, keinesfalls die Hoffnung herleiten, im Regelfalle eine Entschädigung in voller Höhe seines Schadens zu erhalten. Gründe dafür aber, daß dennoch im besonderen Falle des Klägers eine Beschränkung auf die Hälfte des Schadens ein Ermessensfehler wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist es sachlich vertretbar, daß der Dienstherr bei einer Erstattung von Sachschäden gemäß § 143 LBG dem Umstande, daß den Beamten an dem Dienstunfall ein Verschulden trifft, für die Bemessung der Entschädigung zum Nachteil des Beamten eine entscheidende Bedeutung beilegt, und zwar unabhängig von der Größe des jeweils eingetretenen Schadens.

26

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Ermittlung des dem Kläger zu erstattenden Schadens denjenigen finanziellen Verlust des Klägers außer Betracht gelassen hat, den der Kläger durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 DM hätte vermeiden können. Zwar ist es richtig, daß den Beamten keine Verpflichtung trifft, für seinen privateigenen Kraftwagen, den er bei der Ausübung dienstlicher Verrichtungen benutzen will, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Der Beamte maß es jedoch gegen sich gelten lassen, daß er durch die Benutzung seines privateigenen Kraftfahrzeuges aus freien Stücken und ohne eine zwingende dienstliche Notwendigkeit seine Dienstausübung mit einem Schadensrisiko belastet, das weit über das Risiko hinausgeht, welches auf denjenigen Beamten lastet, die für die gleichen dienstlichen Zwecke öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Beamte kann keinesfalls von der Voraussetzung ausgehen, daß der Dienstherr, der eine dienstliche Benutzung des privateigenen Kraftwagens zuläßt, auch den Willen und die Vorstellung hat, damit - ohne zwingende Notwendigkeit - in Höhe des Wertes des Kraftwagens ein zusätzliches finanzielles Risiko auf sich zu nehmen. Der öffentlich-rechtliche Dienstherr würde seine Pflicht zu sparsamster Verwendung der öffentlichen Mittel verletzen, wenn er die Benutzung privateigener Kraftwagen für Dienstfahrten zuließe in dem Bewußtsein, daß die zusätzlichen Unfallschäden, die sich hieraus ergeben können, in nennenswertem Umfange zu Lasten der öffentlichen Mittel gehen würden. Auch die Fahrten des Beamten zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle haben den Charakter von Dienstfahrten (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG), so daß die Unfälle, die sich hierbei ereignen, nach dem Dienstunfallrecht zu beurteilen sind. Für diese Fahrten benutzen die Beamten, ohne daß hieran ein nennenswertes Interesse des Dienstherrn bestünde, statt der öffentlichen Verkehrsmittel in zunehmendem Maße ihre privateigenen Kraftfahrzeuge. Es ist kein sachlicher Grund gegeben, den Dienstherrn mit dem Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung dieser Fahrzeuge zu belasten. Daher kann ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers dem § 143 LBG nicht entnommen werden. Entsprechendes muß auch für jede sonstige Benutzung privateigener Kraftwagen der Beamten zu Dienstfahrten gelten, so insbesondere, wenn der Beamte mit ihnen - wie hier - an Betriebsausflügen und ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt. Auch in diesen Fällen hat der Dienstherr keinen Grund, die sich hieraus ergebende zusätzliche Gefahr eines Eintritts von erheblichen Sachschäden zu Lasten der öffentlichen Mittel auf sich zu nehmen. Dies kann auch dann nicht anders zu beurteilen sein, wenn die Benutzung des privateigenen Kraftwagens - etwa infolge einer Fahrmöglichkeit für mehrere Bedienstete bei einem Betriebsausflug - für die vorzunehmenden Dienstgeschäfte in besonderen Fällen einen zusätzlichen Nutzen bringt. Auch in solchen Fällen kann dem Gesetz nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß ein derartiger Nutzen für die dienstlichen Angelegenheiten durch die Übernahme eines zusätzlichen finanziellen Risikos zu Lasten der öffentlichen Mittel ausgeglichen werden soll, eines Risikos, das mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht verbunden sein würde.

27

Es ergibt sich demnach aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung des Dienstunfallrechts, daß eine Behördenpraxis, nach der der Beamte das Risiko eines Verlustes oder einer erheblichen Beschädigung seines für Dienstfahrten benutzten Kraftwagens im wesentlichen selbst zu tragen hat, nicht rechtswidrig ist. Eine solche Handhabung entspricht auch der Billigkeit. Denn der Beamte, der auf die ihm vom Dienstherrn gebotene Möglichkeit, in solchen Fällen seinen privateigenen Kraftwagen zu benutzen, nicht verzichten will, kann eine Vollkaskoversicherung abschließen. Eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 DM, wie sie der Beklagte seiner Ermittlung des erstattungsfähigen Schadens zugrunde legt, ist tragbar und stellt die übliche Art einer solchen Versicherung dar (vgl. auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 255.63 -, ZBR 1966 S. 117 = DÖD 1966 S. 53). Ihr Abschluß kann dem Beamten auch schon aus dem Gesichtspunkt zugemutet werden, daß ihn auf Grund des dienstlichen Treueverhältnisses die Pflicht trifft, einen Unfallschaden, den er gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann, in seinen Ausmaßen und Auswirkungen nach Kräften zu mindern.

28

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 475 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke