Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG II C 17.63
Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Beamenrechtliche Dienstunfallregelung und Voraussetzung eines engen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Dienst; Aufenthalt in einem Wartesaal als nicht mehr zum Dienstverhältnis gehörende Örtlichkeit; Gewährung vonDienstunfallschutz auf einem Umweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 17.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1962 - AZ: I A 598/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 246 - 253
- AS 24, 246 - 253
- DÖV 1968, 434 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1966, 310
Amtlicher Leitsatz
Der Dienstunfallschutz erstreckt sich nicht auf einen von dem Beamten zur Erreichung der Dienststelle oder seiner Wohnung gewählten größeren Umweg, wenn die Wahl dieses Umweges ausschlaggebend von außerdienstlichen Umständen, insbesondere von persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Beweggründen des Beamten, bestimmt wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Bundesbahn-Betriebsaufseher der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 15. Februar 1960 beendete er seinen Dienst auf dem Bahnhof Mülheim (Ruhr)-Stadt um 13.00 Uhr. Anschließend fuhr er mit dem Bundesbahn-Betriebsassistenten van de P., der ihn auf dem Soziussitz seines Mopeds mitnahm, zur Personalratswahl im Bahnhof Mülheim (Ruhr). Dort hielten sich beide mit anderen Kollegen - nach den Angaben des Klägers - etwa von 13.25 bis 13.45 Uhr im Wahllokal und sodann bis kurz nach 14.00 Uhr im Wartesaal auf. Dabei trank jeder von ihnen zwei kleine Schnäpse und drei Glas Bier. Kurz nach 14.00 Uhr brachen sie auf dem Moped van de P. auf. Dieser wollte den Kläger nach Hause bringen, vorher aber mit ihm an seiner eigenen Wohnung vorbeifahren, um seine Ehefrau davon zu benachrichtigen, daß er später zum Mittagessen kommen werde. Van de P. wohnte in Mülheim (Ruhr)-Speldorf, B.weg 42, mehrere Kilometer westlich des Bahnhofs Mülheim (Ruhr). Der Kläger wohnte in Mülheim (Ruhr), S. weg 5, mehrere Kilometer südöstlich des Bahnhofs Mülheim (Ruhr). Sein unmittelbarer Heimweg hätte bei Benutzung der Straßenbahn 6,8 km betragen. Der von ihm und van de P. beabsichtigte Weg wäre insgesamt etwa 12,5 km lang gewesen.
Gegen 14.15 Uhr, etwa 300 m nordwestlich des Bahnhofs Mülheim (Ruhr), stürzten van de P. und der Kläger mit dem Moped beim Überholen eines Radfahrers. Dabei brach der Kläger, dessen linker Arm amputiert ist, den linken Armstumpf und dreifach den linken Unterschenkel. Der Kläger war deshalb rund sieben Monate lang dienstunfähig. Die Blutuntersuchung van de P. ergab einen Alkoholgehalt von 1,24 Promille. Nach seinen und des Klägers Angaben war der Unfall nicht hierauf, sondern auf die Glätte (Schneematsch) und auf Unebenheiten der Straße zurückzuführen. Das Strafermittlungsverfahren gegen van de P. wurde mangels Schuldnachweises eingestellt.
Der Kläger erstattete am 16. August 1960 bei dem Beklagten förmliche Unfallanzeige. Durch Bescheid vom 1. September 1960 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengeßetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 18. Januar 1961 zurück.
Mit der hiergegen im Verwaltungsrechtswege erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. September 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 15. Februar 1960 als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 25. April 1962 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13. Dezember 1962 unter Zulassung der Revision die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach dem Wortlaut des § 135 BBG und dem Sinn der beamtenrechtlichen Dienstunfallregelung setze der Begriff "Dienstunfall" einen engen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Dienst voraus. Dies gelte auch für den Wegeunfall (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG). Der Beamte könne zwar den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle frei wählen, ihn aus persönlichen Gründen unterbrechen und Umwege machen. Dem besonderen Dienstunfallschutz unterliege dieser Weg aber nur, soweit der Beamte ihn notwendigerweise zurücklegen müsse, um von der Wohnung zum Dienst oder von diesem zurück zu seiner Wohnung zu gelangen.
Die Personalratswahl habe zum "Dienst" im Sinne des § 135 BBG gehört. Der anschließende Aufenthalt des Klägers im Wartesaal, währenddessen er mit Kollegen einige Gläser Bier getrunken habe, sei kein "Dienst" mehr gewesen. Dieser etwa halbstündige Aufenthalt habe aber nicht derart den Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Heimweg gelöst, daß letzterer nicht mehr ein Weg im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG hätte sein können.
Der Kläger habe den Unfall jedoch auf einem Umwege erlitten, der nicht den gebotenen engen Zusammenhang mit dem Dienst aufgewiesen habe. Zwar unterliege dem Dienstunfallschutz nicht stets nur der räumlich kürzeste Weg, sondern auch ein notwendiger oder vorteilhafter Umweg. Dieser müsse aber notwendig oder vorteilhaft unter dem Gesichtspunkt objektiv bestmöglicher Erreichung des Zieles und unter Berücksichtigung dienstlicher Belange sein. Er dürfe nicht nur außerdienstlichen Interessen des Beamten dienen. So betrachtet sei der Umweg, auf dem der Kläger am 15. Februar 1960 vom Bahnhof Mülheim (Ruhr) den Heimweg habe durchführen wollen, nicht in dem Sinne notwendig oder vorteilhaft gewesen, daß er noch zu dem durch § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG geschützten Weg gehört habe.
Es möge zutreffen, daß der Kläger auf des beabsichtigten längeren Wege - ohne Unfall - mit dem Moped van de P. zeitlich schneller nach Hause gelangt wäre als mit der Straßenbahn auf dem kürzeren unmittelbaren Wege, Einer Beweiserhebung hierüber bedürfe es deshalb nicht. Das Interesse, schnell nach Hause zu kommen, habe aber hier nicht mehr im Zusammenhang mit den dienstlichen Belangen gestanden. Denn nicht diese, sondern das außerdienstliche Zusammesein des Klägers mit Kollegen beim Bier hätten den Kläger mindestens um den Zeitraum aufgehalten, den er durch die Fahrt mit dem Moped bestenfalls hätte einsparen können. Weder sein Interesse, das Straßenbahnfahrgeld einzusparen, noch die Absicht van de P. seine Ehefrau zu benachrichtigen, daß er zunächst den Kläger heimbringen und deshalb später zum Essen kommen werde, habe mit dem Dienst in Zusammenhang gestanden.
Dagegen habe der um fünf bis sechs Kilometer längere Weg, schon allgemein statistisch und ohne Rücksicht auf die besonderen Straßenverhältnisse des Unfallortes betrachtet, das Risiko eines Unfalls erhöht. Dieses Risiko habe sich - was das Gericht nur hilfsweise und, ohne darauf entscheidend abzustellen, erwähne - dadurch weiter erhöht, daß die Fahrt bei Schneematsch und glatter Straße auf einem Moped habe durchgeführt werden sollen, dessen Fahrer kurz zuvor zwei Schnäpse und drei Glas Bier getrunken habe. Unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Erreichung des Wegeziels und des dienstlichen Interesses daran, daß der Beamte sich dienstfähig erhalte und sich möglichst keinem Unfallrisiko aussetze, könne daher der von dem Kläger beabsichtigte und begonnene Umweg nicht als notwendig oder vorteilhaft anerkannt werden. Der Kläger habe vielmehr an diesem Umwege nur ein persönliches, mit den dienstlichen Erfordernissen nicht zusammenhängendes Interesse gehabt. Seine eigene Erklärung, van de Poel und er hätten auch deshalb nicht durch die Innenstadt fahren wollen, weil sie vorher Bier getrunken hätten, bestätige dies noch. Da der Kläger sich bei dem Unfall mithin nicht auf einem "mit dem Dienst zusammenhängenden Wege von der Dienststelle" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG befunden habe, sei dieser Unfall kein Dienstunfall.
Mit der hiergegen eingelegten Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Bescheid vom 1. September 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1961 aufzuheben und den Unfall vom 15. Februar 1960 als Dienstunfall anzuerkennen.
Er rügt die Verletzung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Zur Entscheidung der - von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung erörterten - Frage, ob die Teilnahme des Klägers an der Personalratswahl noch "Dienst" im Sinne des § 135 BBG war, nötigt der vorliegende Rechtsstreit nicht. Selbst wenn diese Frage mit dem Berufungsgericht (S. 4 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) zugunsten des Klägers zu bejahen wäre, dessen Heimweg mithin frühestens im Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme an der Personalratswahl hätte beginnen können, erweist sich die von der Beklagten durch die angefochtenen Bescheide vom 1. September 1960 und vom 18. Januar 1961 ausgesprochene Weigerung, den Unfall des Klägers vom 15. Februar 1960 als Dienstunfall anzuerkennen, als Rechtens.
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verkannt, daß der beamtenrechtliche Dienstunfallschutz nicht auf die kürzeste Wegverbindung zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten beschränkt und daß der Beamte in der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei ist. Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) - tatsächlichen Feststellung, daß der unmittelbare Heimweg des Klägers bei Benutzung der Straßenbahn 6,8 km, der von ihm und seinem Kollegen van de P. bei Benutzung des Mopeds beabsichtigte Weg hingegen 12,5 km betragen hätte, jedoch andererseits zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger am Unfalltage auf einem - bei bloßer Betrachtung der Weglänge - größeren Umwege heimgelangen wollte und daß der beamtenrechtliche Dienstunfallschutz einen größeren Umweg nur erfaßt, wenn der Beamte ihn aus Beweggründen oder auf Grund von Umständen gewählt hat, die in enger Verbindung mit dem Dienst standen.
Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, das Gesetz schließe neben dem kürzesten Weg zwischen der Dienststelle und Wohnung unterschiedslos auch vorteilhafte und notwendige Umwege in den Unfallschutz ein, fordere also nicht - wie das Berufungsgericht - einen engen Zusammenhang zwischen der Wahl des Umwegs und den dienstlichen Belangen. Daß der Heimweg vom Dienst ebenso wie der Weg von der Wohnung des Beamten zur Dienststelle einschließlich eines dabei von dem Beamten gewählten Umweges in den Dienstunfallschutz nur einbezogen sind, wenn sie ihre wesentliche Ursache im Dienst haben, ergibt sich bereits aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 135 Abs. 2 Nr. 2 und § 135 Abs. 1 BBG. Da die Regelung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG anders als die des § 135 Abs. 1 BBG nicht den Dienst selbst, sondern einen Sachverhalt vor Beginn oder nach Beendigung des Dienstes betrifft, muß dieser Sachverhalt zumindest eng mit dem Dienst zusammenhängen; dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber selbst durch die in § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG aufgenommene Beschränkung des Wegeunfallschutzes auf den "mit dem Dienst zusammenhängenden" Weg nach und von der Dienststelle zum Ausdruck gebracht. Ein solcher enger Zusammenhang kann im Hinblick auf § 135 Abs. 1 BBG ("in Ausübung oder infolge des Dienstes") in einer ursächlichen Verknüpfung des Weges (Umweges) mit dem Dienst erblickt werden, die so wesentlich ist, daß andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges (Umweges) demgegenüber in den Hintergrund treten und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt bleiben können. Als "wesentlich" in diesem Sinne ist eine Ursache nicht schon dann anzusehen, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (ebenso zu den gleichlautenden Regelungen des § 142 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 [GVBl. S. 237]; schon BVerwGE 16, 103 [106]; vgl. auch BVerwG Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7; ZBR 1963 S. 48]).
Angesichts dieser Rechtslage ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß der Antritt eines größeren Umweges den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst regelmäßig löst, wenn die Wahl dieses Umweges nicht von dienstlichen Belangen, sondern von außerdienstlichen Umständen, insbesondere durch persönliche oder eigenwirtschaftliche Beweggründe des Beamten, ausschlaggebend bestimmt wurde. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 543 der Reichsversicherungsordnung ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine abweichende Auffassung nicht zu entnehmen. Denn auch dort ist anerkannt, daß ein größerer Umweg - anders als geringfügige Abweichungen von der kürzesten Wegverbindung - den versicherungsrechtlichen Unfallschutz in Frage stellt, wenn für die Wahl dieses Umweges andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen, und wenn die durch den Umweg bedingte Verlängerung der Wegstrecke als "erheblich" anzusehen ist (BSG, Urteil vom 6. April 1960 - 2 RU 247.56 - [AP Nr. 17 zu § 543 RVO] und Lewer in DÖD 1961 S. 66 [67]). Auch die Ansicht des Bundessozialgerichts, daß schon die "Erheblichkeit" des gewählten Umweges den Versicherungsschutz in Frage stelle, beruht auf Erwägungen, die letztlich an das Erfordernis enger Beziehung zwischen der versicherten Arbeitstätigkeit und dem Weg nach und von der Arbeitsstelle anknüpfen. Dies ergibt sich aus der Deutung und Anwendung des Begriffs einer "erheblichen" umwegbedingten Verlängerung der Wegstrecke durch das Bundesozialgericht. Dieses hat nämlich in seiner Rechtsprechung (vgl. a.a.O. und BSGE 4, 219 [222]) ausgeführt, die Beantwortung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzesten Wegverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als "erheblich" anzusehen sei, könne nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecken abhängen; vielmehr seien dabei alle nach der Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel sowie die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel einen bestimmten Weg einzuschlagen, um "möglichst schnell und sicher" die Arbeitsstätte oder die Wohnung zu erreichen. Hierdurch hat das Bundessozialgericht u.a. zum Ausdruck gebracht, der größere Umweg sei für die erforderliche enge Beziehung zwischen der versicherten Arbeitstätigkeit und dem Weg nach und von der Arbeitsstätte nicht "erheblich", stelle also den Unfallschutz nicht in Frage, wenn der Umweg sich bei Berücksichtigung aller nach der Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände als notwendig, zweckmäßig oder sogar vorteilhaft im Sinne einer "möglichst schnellen und sicheren" Erreichung der Arbeitsstätte bei Arbeitsbeginn oder der Wohnung im Anschluß an die Arbeit erweise. Diese Rechtsprechung läßt erkennen, daß auch das Bundessozialgericht die Notwendigkeit, die Zweckmäßigkeit oder den Vorteil eines von dem Versicherten gewählten Umweges an dienstlichen Belangen mißt, nämlich unter dem Gesichtspunkt, daß die schnelle und sichere Erreichung des Wegeziels (Arbeitsstätte oder Wohnung) der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienlich ist. Nur mit dieser Einschränkung ist der von Lewer (a.a.O.) erwähnte und von der Revision in Anspruch genommene Grundsatz zu verstehen, daß notwendige oder vorteilhafte Umwege in den Unfallschutz einbezogen sind.
Demgemäß hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG mit Recht geprüft, ob das Interesse des Klägers daran, statt mit der Straßenbahn den kürzeren Weg einzuschlagen, unter Mitbenutzung des Mopeds seines Kollegen van de P. auf einem größeren Umwege - jedoch schneller - heimzukehren, einem Umstand zuzuschreiben ist, der in dem vorerörterten rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst des Klägers stand. Die hierzu von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß die Wahl des größeren Umweges durch den Kläger von Umständen bestimmt wurde, die nicht mit dessen Dienst eng zusammenhingen. Das Interesse des Klägers, mit dem Moped seines Kollegen auf einem größerer Umweg heimzukehren, war nach diesen Feststellungen zwar wesentlich von der Vorstellung des Klägers beeinflußt, möglichst schnell von der Dienststelle zu seiner Wohnung zu gelangen. Das Interesse an der Wahrnehmung dieses Vorteils stand jedoch nicht mit dienstlichen, sondern mit außerdienstlichen Umständen in einem so engen und wesentlichen Zusammenhang, daß daneben andere, mit dem Dienst zusammenhängende Ursachen als unwesentlich in den Hintergrund traten. Denn die Mitbenutzung des Mopeds und die Wahl des Umweges seitens des Klägers waren - wie sich aus den das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt - ursächlich im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die durch die schnellere Fahrt mit dem Moped einzusparende Zeit günstigstenfalls die Zeit ausglich, die der Kläger durch das außerdienstliche Zusammensein mit seinen Kollegen beim Bier im Wartesaal des Bahnhofs Mülheim (Ruhr) versäumt hatte.
Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht widersprüchlich. Das Vorbringen der Revision, daß das Berufungsgericht einerseits den geselligen Aufenthalt des Klägers mit Kollegen im Wartesaal des Bahnhofs Mülheim (Ruhr) nicht als Unterbrechung des Heimweges angesehen, andererseits aber gerade wegen dieses Aufenthalts des Klägers im Wartesaal ein mit den dienstlichen Belangen zusammenhängendes Interesse des Klägers an schneller Heimkehr verneint habe, beruht auf einem Mißverständnis der Darlegungen des Berufungsgerichts. Dieses hat eine Unterbrechung des Heimweges vom Dienst nur deshalb nicht angenommen, weil es die Teilnahme an der Personalratswahl als "Dienst" angesehen hat und infolgedessen davon ausgegangen ist, daß der Kläger den Heimweg vor seinem Aufenthalt im Wartesaal noch nicht angetreten hatte. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Aufenthalt des Klägers im Wartesaal nicht mehr "Dienst" gewesen sei, stellt dies klar. Die anschließende Darlegung des Berufungsgerichts, der halbstündige Aufenthalt im Wartesaal habe den Zusammenhang zwischen Dienst und Heimweg nicht "derart" gelöst, daß dieser Heimweg nicht mehr ein Weg im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG hätte sein können, stellt darüber hinaus klar, daß das Berufungsgericht - und zwar zu Recht - eine Unterbrechung des Unfallschutzes für die Zeit des Aufenthalts des Klägers im Wartesaal angenommen, diesen Aufenthalt jedoch, um dessen Dauer sich der Antritt des Heimweges nach Dienstbeendigung verzögerte, nicht für so erheblich erachtet hat, daß er den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem beendeten Dienst endgültig lösen konnte mit der Folge, daß nun auch der unmittelbare kürzere Heimweg nicht mehr unter Unfallschutz gestanden hätte. Werden die Gründe des angefochtenen Urteils so - richtig - verstanden, dann löst sich der von der Revision bemängelte Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres.
Der Einwand der Revision, der Umweg sei nicht nur wegen der Zeitersparnis, sondern auch deswegen vorteilhafter als der unmittelbare kürzere Heimweg des Klägers gewesen, weil er mehr Verkehrssicherheit geboten habe, muß schon an der Erwägung scheitern, daß die Wahl des Mopeds als Verkehrsmittel auch die Wahl des angeblich verkehrssichereren Umweges mitbestimmte, so daß die Wahl des Umweges letztlich auf denselben außerdienstlichen Umstand zurückzuführen ist wie die Wahl des Mopeds als Verkehrsmittel.
Auf die Frage, ob sich - wie das Berufungsgericht mit Hinweis auf statistische Erhebungen festgestellt hat - das Unfallrisiko durch den längeren Umweg sogar erhöhte, kommt es hiernach nicht mehr an. An dem Ergebnis des Rechtsstreits ändert es daher nichts, daß das Berufungsgericht allein aus der streckenmäßigen Verlängerung des Heimweges durch den Umweg eine Erhöhung des Unfallrisikos hergeleitet, also - falls der Hinweis auf die Statistik nicht auf die hier in Rede stehenden Straßen bezogen, sondern generell gemeint ist - möglicherweise übersehen hat, daß in solchen Fällen die Feststellung einer Erhöhung des Unfallrisikos nur gerechtfertigt wäre, wenn auf dem unmittelbaren, kürzeren Heimweg und auf dem Umweg die Unfallgefahr gleich groß war.
Da sich der Unfall des Klägers am 15. Februar 1960 auf dem aus den dargelegten Gründen nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht unter beamtenrechtlichem Dienstunfallschutz stehenden Umweg ereignete, sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten Rechtens. Das Berufungsgericht hat somit die Klagabweisung durch das Gericht des ersten Rechtszuges mit Recht durch die Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigt. Dessen Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel