Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1966, Az.: BVerwG V C 0229.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 0229.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 18.11.1965 - AZ: 3 K 636/63
Rechtsgrundlagen
- § 86 VwGO
- § 35 FG
Fundstelle
- ZLA 1966, 318
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. November 1965 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Dem heimatvertriebenen Kläger ist Hausratentschädigung nach Schadensstufe I bewilligt worden. Er macht geltend, er habe in den Jahren von 1934 bis 1938 in Ost-Oberschlesien eine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt, die mehr als 6.500 RM jährlich erbracht habe. Anschließend habe er sich in Stettin eine neue Existenz aufgebaut, durch die er monatlich 690 RM verdient habe. Ihm stehe daher eine Entschädigung nach Schadensstufe III zu. Gegen den Bescheid, durch den er endgültig in die Schadensstufe I eingewiesen worden ist, hat er nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, daß er in dem für die Schadensfeststellung maßgeblichen Zeitraum ein über 6.500 RM liegendes Jahreseinkommen gehabt habe. Da nähere Anhaltspunkte fehlten, seien die Ausgleichsbehörden zu Recht von einem Einkommen bis 4.000 RM jährlich ausgegangen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Verfahrensrevision eingelegt. Er rügt unzureichende Sachaufklärung. Er habe die Namen von sieben ehemaligen Kunden benannt. Obwohl die zuständige Heimatauskunftstelle die gegenwärtige Anschrift des einen Zeugen und die einer anderen Persönlichkeit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem der anderen Zeugen verwandt sei, angegeben habe, sei das Verwaltungsgericht trotz entsprechenden schriftsätzlichen Antrages des Klägers nicht auf ihre Vernehmung zugekommen. Ihre Vernehmung hätte aber wesentliche Einzelheiten über die seinerzeitige Tätigkeit und das Einkommen des Klägers erbracht und bestätigt, daß das Jahreseinkommen die Grenze von 6.500 RM überstiegen habe. Auf diesem wesentlichen Mangel beruhe die Klagabweisung. Der Kläger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Die Entscheidung über eine günstigere Einstufung des Klägers bezüglich seines Hausratverlustes hängt davon ab, ob als bewiesen oder glaubhaft gemacht im Sinne des § 35 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) in der jetzt gültigen Fassung - FG - angesehen werden kann, daß seine durchschnittlichen Einkünfte in den Jahren 1937, 1938 und 1939 über 4.000 RM oder über 6.500 RM jährlich betragen haben. Um glaubhaft zu machen, daß sein jährliches Durchschnittseinkommen über 6.500 RM gelegen habe, hat sich der Kläger auf das Zeugnis einiger seiner damaligen Kunden bezogen. Von einer Zeugin hat er eine schriftliche Äußerung bei Gericht eingereicht. Die Anschrift eines weiteren der genannten Zeugen hat die zuständige Heimatauskunftstelle dem Gericht mitgeteilt und bezüglich eines anderen Zeugen Namen und Anschrift eines mit hoher Wahrscheinlichkeit nahen Verwandten angegeben, von dem zu erwarten sei, daß er entweder über den gesuchten Zeugen oder möglicherweise sogar zur Sache selbst Auskünfte erteilen könne. Das Verwaltungsgericht hat es indessen unterlassen, trotz entsprechender schriftsätzlicher Anträge des Klägers den Versuch zu unternehmen, durch Anhörung dieser Zeugen die Sache weiter aufzuklären. Hätte das Gericht diese Beweiserhebungen durchgeführt, so wäre es sehr wohl möglich gewesen, daß die Aussagen dieser Zeugen eine Aufklärung der seinerzeitigen Einkommensverhältnisse des Klägers herbeigeführt hätten, die für ihn günstig gewesen wäre. Selbst wenn die Zeugen nicht in der Lage gewesen wären, unmittelbare Angaben über die Einkünfte des Klägers zu machen, so hätte es durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen gelegen, daß sie über den Umfang seiner Inanspruchnahme durch ständige oder auch gelegentliche Kunden, über etwa von ihm beschäftigte Hilfskräfte und ähnliche Dinge hätten aussagen können, die im Zusammenhang betrachtet Rückschlüsse auf seine Einkünfte zugelassen hätten.
Auf dieser unzureichenden Sachaufklärung, die der Kläger als Verfahrensmangel gerügt hat, kann das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen. Es war deshalb auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit diesem Gelegenheit gegeben ist, weitere Beweise zu erheben und anderweit zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen