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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1966, Az.: BVerwG IV B 57.66

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 57.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.01.1966 - AZ: 274 I 64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, noch auf Verfahrensmängeln beruhen kann (§ 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt ein Rechtsfall nicht allein deswegen, weil zahlreiche gleichgelagerte Fälle vorliegen oder entstehen können. Es muß vielmehr eine Frage zu entscheiden sein, die für die Rechtsprechung von besonderer Bedeutung ist und die bisher nicht geklärt worden ist. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen worden; eine solche Frage ergibt sich auch nicht etwa auf Grund der von der Klägerin behaupteten Abweichung. Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache BVerwG I C 110.62 liegt hier nicht vor, weil die Sachverhalte verschieden sind. Dort ging es um ein Grundstück, das an zwei Seiten an bereits bebaute Grundstücke angrenzte, die als Baugebiet ausgewiesen waren. Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar am Rand eines Baugebietes, ist davon vielmehr etwa 200 m entfernt.

3

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - beeinträchtigt, in der Regel keiner Augenscheinseinnahme. Einer solchen bedurfte es auch hier nicht, da die von der Klägerin geplante Reihengarage nicht der Nutzung des Grundstückes dient. § 35 BBauG soll nicht nur dazu dienen, das reizvolle Landschaftsbild gegen Verunstaltung durch Bauten zu schützen, vielmehr auch dazu, die Landschaft in der ihrer besonderen Bestimmung entsprechenden Eigenart zu erhalten und sie vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen zu schützen (BVerwG I B 35.63). Schon als diesem Grund hat das Berufungsgericht zu Recht eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft angenommen, wenn in den Naabwiesen eine Reihengarage errichtet würde.

4

Die Beschwerde war daher mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß